Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1981, Az.: BVerwG 7 B 26.81
Voraussetzungen für das Recht auf Gewährung von Akteneinsicht der Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 26.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 13.10.1978 - AZ: 1 K 211/78
- OVG Rheinland-Pfalz - 07.10.1980 - AZ: 6 A 164/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1981, 284
- BayVBl. 1981, 683
- DVBl 1981, 683 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1981, 590 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1981, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2270 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Rechtsanwälte haben aufgrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege kein eigenes Recht auf Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind Rechtsanwälte. Sie begehren die Verpflichtung des beklagten Landkreises, ihnen auf Antrag in Widerspruchsverfahren Akteneinsicht in ihrer Kanzlei zu gewähren; hilfsweise begehren sie die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben sie Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Frage, ob Rechtsanwälte einen eigenen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren haben, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nach dem geltenden Recht eindeutig in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne zu beantworten ist, ohne daß dies einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist nach dem hier anwendbaren § 29 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) nur den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Der die Interessen eines Dritten wahrnehmende Rechtsanwalt ist selbst kein Beteiligter im Sinne des § 13 VwVfG. Er kann zwar als Bevollmächtigter eines Beteiligten (vgl. § 14 VwVfG) dessen Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakten gemäß § 29 VwVfG wahrnehmen, hat aber als Nicht-Beteiligter keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht. Eine analoge Anwendung des § 29 VwVfG durch Ausdehnung des Begriffs des Verfahrensbeteiligten auf den Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege ist nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht möglich. Auch aus den §§ 1 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) können die Kläger keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht herleiten. Das Recht des Rechtsanwalts, gemäß § 3 Abs. 2 BRAO als Vertreter in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten und Behörden aufzutreten, ist abhängig von dem Recht des Vertretenen (vgl.Beschluß vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 70.67 - [NJW 1974, 715 [BVerwG 18.12.1973 - I C 70/67] = DÖV 1974, 238]). Ebenso wie § 29 Abs. 1 VwVfG gewährt § 100 Abs. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur den Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht. Die in § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorgesehene Möglichkeit, daß die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden, setzt voraus, daß der Anspruch im Namen des von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Verfahrensbeteiligten verfolgt wird. Ein Dritter, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens berührt werden, hat Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG, wenn er nach § 13 Abs. 2 VwVfG als Beteiligter von Amts wegen oder auf Antrag hinzugezogen worden ist. Ob neben dem Anspruch nach § 29 VwVfG ein Recht eines Nichtbeteiligten auf Akteneinsicht auf den allgemeinen Informationsanspruch gestützt werden kann, der in der Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Gründen in den Fällen anerkannt worden ist, in denen die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist (vgl. BVerwGE 30, 154 [160]; Kopp, VwVfG, 2. Aufl. 1980, § 29 Rdnr. 11), kann dahingestellt bleiben. Ein derartiger Anspruch würde jedenfalls voraussetzen, daß die Akteneinsicht "durch ein eigenes gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse des Antragstellers gedeckt" wird; diese Voraussetzung trifft für die klagenden Rechtsanwälte nicht schon wegen ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege zu.
2.
Soweit das Berufungsgericht die hilfsweise verfolgte Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO als unzulässig angesehen hat, weil die Kläger wegen der auch in Zukunft zu erwartenden ablehnenden Haltung des Beklagten hinsichtlich des Begehrens der Kläger auf Aktenübersendung in Widerspruchsverfahren hinreichenden Rechtsschutz durch eine Verpflichtungsklage erlangen könnten und insoweit auch ein konkretes Rechtsverhältnis, dessen Bestehen festzustellen wäre, fehle, weicht das. Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entscheidungserheblich von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1971 (BVerwGE 37, 243 [BVerwG 17.02.1971 - V C 68/69]/247) und vom 8. September 1972 (BVerwGE 40, 323/327) ab. Die genannten Entscheidungen haben andere Sachverhalte zum Gegenstand, die mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar sind. DasUrteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG 5 C 68.69 - betrifft die Klage eines Schwerbeschädigten auf Feststellung seines Rechts auf unentgeltliche Beförderung im Omnibusverkehr; in diesem Sonderfall ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht worden, weil eine Verweisung des Klägers auf eine Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO eine Verweigerung der Rechtsschutzgewährung bedeutet hätte. DasUrteil vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - betrifft eine Feststellungsklage von Gemeinden gegen die Bauleitplanung einer anderen Gemeinde. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß die in § 43 Abs. 2 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage bei Unterlassungsklagen nicht eingreife.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen