Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1973, Az.: BVerwG I C 70.67
Verpflichtung des Beklagten zur Verhandlung; Stellung des Rechtsanwaltes im Prozess; Vertretung eines Pfarrers durch kirchliche Stellen nach Kirchenrecht; Zulässigkeit der Vertretung eines im Kirchendienst stehenden Pfarrers; Anerkennung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst; Ausschluss anwaltlicher Vertretung als Verstoß gegen die Rechtsweggarantie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 70.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 23.05.1967 - AZ: III 159/66
- VGH Baden-Württemberg - 20.10.1967 - AZ: III 159/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfkKR 1974, 192
- BWVerwPr 1974, 84
- DVBl 1974, 790 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1974, 131
- DÖV 1974, 238-240 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 715-718 (Volltext mit amtl. LS)
- ZevKR 19.., 377
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur anwaltlichen Vertretung eines Pfarrers vor dem Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden.
- 2.
Das Recht des Rechtsanwalts, als Vertreter in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten (§ 3 Abs. 2 BRAO), ist abhängig von dem Recht des Vertretenen, sich vertreten zu lassen. Das Recht der freien Anwaltswahl setzt dieses Recht ... notwendig voraus; § 3 Abs. 3 BRAO begründet es nicht, sondern verweist hierfür auf das Jeweils maßgebliche Recht.
- 3.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Rechtsanwaltschaft (Art. 74 Nr. 1 GG) umfaßt nicht die Befugnis zu regeln, ob und inwieweit sich ein Bürger im Rahmen eines bestimmten Rechtsverhältnisses vertreten lassen darf.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dörffler, Dr. Sommer und Dr. Barbey
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil und das Ergänzungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Mai 1967 und vom 20. Oktober 1967 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 1965 werden für unwirksam erklärt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben in dem erledigten Verfahren darüber gestritten, ob die Beklagte mündliche und schriftliche Verhandlungen mit den Klägern als anwaltlichen Bevollmächtigten des Beigeladenen ablehnen durfte, soweit die kirchliche Rechtsordnung keinen derartigen Rechtsbeistand vorsieht.
Der Beigeladene stand als Pfarrer im Dienst der Beklagten.
Mit Schreiben vom 26. Mail 1964 teilte ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt der Beklagten mit, der Beigeladene erwäge, aus gesundheitlichen und aus Gewissensgründen um seine vorübergehende Zurruhesetzung nachzusuchen; der Oberkirchenrat der Beklagten wurde um Stellungnahme zu einzelnen hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen sowie um die Zusage gebeten, daß bei einer eventuellen späteren Entscheidung über eine Reaktivierung des Beigeladenen aus dessen Personalakten keine ihm nachteiligen Folgerungen gezogen würden. Der Oberkirchenrat teilte dem Rechtsanwalt daraufhin mit, die Beklagte verhandele aus grundsätzlichen Erwägungen der Pfarrerdienstordnung mit den in ihrem Dienst stehenden Pfarrern unmittelbar und nicht über einen Rechtsbeistand. Hiervon seien nur förmliche dienstrechtliche Verfahren und Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen und kirchlichen Gerichten ausgenommen. Im übrigen enthält das Schreiben "informative Bemerkungen" zu den angeschnittenen Rechtsfragen.
Unter dem 5. August 1964 baten die Kläger als Bevollmächtigte des Beigeladenen unter Hinweis auf § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) - BRAO - um eine Aussprache zwischen ihnen und dem Beigeladenen einerseits, dem Oberkirchenrat andererseits. In dieser sollten u.a. erörtert werden: Ansprüche wegen Tonbandaufnahmen von Gottesdiensten des Beigeladenen, vermögensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer kurz zuvor angeordneten Versetzung des Beigeladenen in eine andere Pfarrei, Fragen im Zusammenhang mit einer Beerdigung, Fragen der Einsichtnahme in Kirchengemeinderatsprotokolle, die Gewährung eines Studienurlaubs, an den bzw. die vorübergehende Zurruhesetzung des Beigeladenen.
Der Oberkirchenrat lehnte die erbetene Aussprache mit Schreiben vom 10. September 1964 ab. Hierbei führte er aus: Die Ordnung des geistlichen Amtes durch das Pfarrerdienst recht gehöre in den zentralen Bereich der durch das Grundgesetz garantierten kirchlichen Autonomie, die durch die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht eingeschränkt werde. Es gelte somit der Grundsatz, daß dienstliche und persönliche Angelegenheiten mit den im Dienst der Beklagten stehenden Pfarrern nicht über einen Rechtsanwalt zu verhandeln seien, sofern und soweit nicht die kirchliche Ordnung einen derartigen Rechtsbeistand vorsehe. Unberührt bleibe das Recht des Pfarrers, jederzeit Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt auch über Angelegenheiten des kirchlichen Dienstverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Hierbei stehe der Oberkirchenrat für mündliche oder schriftliche Auskünfte über das kirchliche Rechtsverhältnis betreffende Rechtsfragen zur Verfügung. Den Klägern wurde ein Termin zur mündlichen Erörterung der von ihnen angeschnittenen Rechtsfragen vorgeschlagen, dem Beigeladenen durch besonderes Schreiben ein Termin genannt, an dem er allein bei dem zuständigen theologischen Referenten in Gegenwart des kirchlichen Rechtsreferenten vorsprechen könne. Die weitere Bitte der Kläger, zu der von ihnen vorgeschlagenen Besprechung auch den Beigeladenen zuzulassen, lehnte die Beklagte ab, weil der Oberkirchenrat mit seinen Pfarrern nur unmittelbar verhandele und mit dem Beigeladenen in erster Linie seelsorgerische - nicht rechtliche - Angelegenheiten zu erörtern habe.
Die von den Klägern in eigenem Namen erhobene Klage mit dem Antrag,
1. festzustellen, daß sie berechtigt seien, den Beigeladenen gegenüber der Beklagten außergerichtlich zu vertreten, soweit diese Verhandlungen Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand haben,
2. hilfsweise,
festzustellen, daß sie berechtigt seien, den Beigeladenen gegenüber der Beklagten außergerichtlich zu vertreten, soweit diese Verhandlungen Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand haben, die im Falle des Scheiterns außergerichtlicher Einigungsbemühungen staatlicher Jurisdiktionsgewalt zugänglich wären, hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.
Unter Änderung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils vom 14. Dezember 1965 stellte das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Mai 1967 fest, daß die Kläger berechtigt seien, den Beigeladenen gegenüber der Beklagten außergerichtlich zu vertreten, soweit diese Vertretung Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand habe. Durch Ergänzungsurteil vom 20. Oktober 1967 hat es auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren der Beklagten auferlegt.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig und auch begründet. Die Kläger seien nach § 3 Abs. 2 BRAO berechtigt, den Beigeladenen in Rechtsangelegenheiten gegenüber der Beklagten zu vertreten. Der Evangelische Oberkirchenrat sei eine Behörde im Sinne der genannten Vorschrift. Die Rechtsschutzfunktion des § 3 BRAO gebiete es, den Behördenbegriff weit zu fassen und auf nichtstaatliche Hoheitsträger wie die Kirche auszudehnen, um in möglichst großem Umfange eine dem Art. 19 Abs. 4 GG entsprechende Rechtskontrolle zu gewährleisten. Zu einem wirksamen Rechtsschutz gehöre die Möglichkeit, in geeigneter und erfolgversprechender Form mit dem Organ, durch dessen Tätigwerden der einzelne sich betroffen fühle, zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung verhandeln zu können. Gerade diesem Gesichtspunkt trage § 3 BRAO Rechnung, wenn er das Vertretungsrecht des Anwalts nicht nur vor Gerichten, sondern auch vor Behörden gewährleiste. Als Behörde sei hiernach jede Stelle anzusehen, die befugt sei, öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auszuüben. Hierzu gehöre der Oberkirchenrat der Beklagten.
Auch der Begriff der Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BRAO sei vom materiellen Gehalt des Art. 19 Abs. 4 GG her zu bestimmen. Er umfasse alle Angelegenheiten, zu deren Entscheidung staatliche Gerichte berufen seien. Diese Voraussetzungen seien jedenfalls hinsichtlich der behaupteten Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Beigeladenen durch Tonbandaufnahmen, hinsichtlich des behaupteten Anspruchs auf Gehaltsnachzahlung und schließlich auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Versetzung des Beigeladenen gegeben.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ein.
Während des Revisionsverfahrens wurde der Beigeladene durch Urteil der Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 16. Mai 1968 unter Belassung der aus der Ordination erworbenen Rechte aus dem Dienst entfernt. Nach Mitteilung der Beklagten ist auf Grund eines vor der kirchlichen Berufungsinstanz geschlossenen Vergleichs das Disziplinarverfahren eingestellt und der Beigeladene auf seinen Antrag aus dem Dienst der Beklagten entlassen worden. Wie die Beklagte weiter mitgeteilt hat, hat der Beigeladene die Entlassung zunächst angefochten, die Klage jedoch später zurückgenommen.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei damit einverstanden - ohne Präjudiz für eine früher bestehende Rechtspflicht -, die Vertretung des Beigeladenen durch die Kläger in allen zur Abwicklung des Pfarrerdienstverhältnisses noch anstehenden Verhandlungen mit dem Beigeladenen entgegenzunehmen.
Die Beteiligten haben sodann mit gegensätzlichen Kostenanträgen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte führt dazu aus, die Verfahrenskosten seien den Klägern aufzuerlegen, weil ihre Revision hätte Erfolg haben müssen. Das Berufungsurteil habe die Eigenart und Eigenständigkeit des kirchlichen Dienstrechts verkannt und dadurch gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV verstoßen. Das Recht der Kläger zur Vertretung des Beigeladenen könne nicht weitergehen als dessen Recht, sich vertreten zu lassen. Die Befugnis, die Zulässigkeit der Vertretung eines im Dienst der Beklagten stehenden Pfarrers in dienstlichen Angelegenheiten zu regeln, stehe nicht dem Staat zu, sondern falle in den Bereich des durch die Zuerkennung kirchlicher Autonomie verfassungsrechtlich besonders geschützten Selbstbestimmungsrechts der Kirche.
Das Pfarrerdienstrecht der Beklagten lasse eine Vertretung des Pfarrers nur in bestimmten Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen zu. Diese Beschränkungen seien sinnvoll und gerechtfertigt. Denn die aus dem Pfarrerdienstverhältnis erwachsenden Schwierigkeiten sollten im geistlich-theologischen Zusammenhang erörtert werden. Den Leitungsorganen der Kirche müsse es deshalb möglich bleiben, im vorprozessualen Stadium das Dazwischentreten eines Dritten auszuschließen und nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung eines Vertreters zu befinden. Das Pfarrerdienstverhältnis sei einem beliebigen anderen Dienstverhältnis nicht vergleichbar. Es sei durch das Ordinationsgelübde und das Wesen des Pfarramtes geprägt, aus dem dem Pfarrer besondere Pflichten für Lehre, Leben und Wandel erwüchsen. Andererseits sei die kirchliche Leitung geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit zu vollziehen. Differenzen zwischen dem Pfarrer und den kirchlichen Stellen seien im brüderlichen Gespräch und durch brüderliche Gegenvorstellungen auszuräumen. Damit werde das Recht des Pfarrers, sich in förmlichen Verfahren und auch im Vorverfahren vertreten zu lassen und jederzeit anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, nicht bestritten. Streitig sei lediglich gewesen, ob sich der Pfarrer während des Stadiums formloser klärender Gespräche und Verhandlungen vertreten lassen dürfe. Zwinge hier der Staat die Kirche, mit den eigenen Pfarrern über Anwälte zu sprechen und zu verhandeln und Rechtsfragen zu erörtern, so stelle er eine der Kirche genuine Form der Dienst auf sieht und des Vollzuges des Pfarrerdienstverhältnisses in Frage und greife damit in die innere Ordnung der Kirche ein.
Die Kläger und der Beigeladene treten der Beklagten entgegen: Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BRAO seien ein für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV. Der Beigeladene habe sich somit auch im formlosen Verkehr mit der Beklagten anwaltlich vertreten lassen dürfen; die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, formlose mündliche oder schriftliche Verhandlungen mit den Klägern als anwaltlichen Bevollmächtigten des Beigeladenen zu verweigern.
Daß das kirchliche Dienstrecht insoweit eine Vertretung der im Dienst der Beklagten stehenden Pfarrer nicht vorsehe, sei unerheblich. Das kirchliche Dienstrecht sei öffentliches Dienstrecht. Dem Staat fehle die Kompetenz zur Regelung des kirchlichen Dienstrechts nur insoweit, als spezifische Eigenarten des kirchlichen Dienstes zu regeln seien. Zu diesen seien die streitigen Angelegenheiten nicht zu rechnen. Die Kläger und der Beigeladene hätten eine Vertretung in geistlich-seelsorgerischen Angelegenheiten nicht beansprucht. Vielmehr sei lediglich um die Vertretung in Angelegenheiten gestritten worden, die der rechtlichen Disposition der Beklagten unterlägen und unabhängig von geistlich-theologischen Zusammenhängen erörtert werden könnten, nämlich um die Gründe und die vermögensrechtlichen Folgen der Versetzung des Beigeladenen, um Ansprüche auf Gehaltsnachzahlung, um den Antrag des Beigeladenen auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bzw. auf Bewilligung eines Studienurlaubs, um die unbefugte Auswertung von heimlichen Tonbandaufnahmen von Predigten des Beigeladenen, um die Entfernung belastender Schriftstücke aus seinen Personalakten u.a.m. Dies alles seien zweifellos Rechtsangelegenheiten, die ihrem Gegenstande nach nicht zu den spezifisch kirchlichen Angelegenheiten zu rechnen seien.
Wenn die Kirche vom Staat verlange, daß dieser den kirchlichen Dienst als öffentlichen Dienst anerkenne, dann müsse sie auch die grundlegenden Rechtsprinzipien des staatlichen öffentlichen Dienstes akzeptieren. Für den Bereich des staatlichen Dienstrechts sei mit Schuegraf (NJW 1960, 1190 f.) davon auszugehen, daß der Beamte in Angelegenheiten, die das sog. Grundverhältnis beträfen und deswegen den geschützten Rechtskreis des Beamten berührten, nicht nur im gerichtlichen Verfahren, im Widerspruchsverfahren oder im Abhilfeverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, sondern sich bereits bei Verhandlungen im Vorstadium eines förmlichen Verwaltungsverfahrens anwaltlich vertreten lassen dürfe. Entsprechendes müsse auch im kirchlichen Bereich gelten, zumal der Pfarrer ohne anwaltlichen Beistand eine wesentlich schwächere Verhandlungsposition habe als die an den Verhandlungen beteiligten kirchlichen Stellen.
Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, daß die Revision der Beklagten keinen Erfolg hätte haben können.
II.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und waren die Urteile der Vorinstanzen für unwirksam zu erklären.
Über die Kosten des gesamten Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hiernach waren die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, weil der Revision der Beklagten der Erfolg nicht hätte versagt werden können.
Hierbei mag unentschieden bleiben, ob und inwieweit die Klageanträge in der für eine Feststellungsklage erforderlichen Weise konkretisiert oder auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet und deswegen unzulässig waren. Ebenso mag offenbleiben, ob das Berufungsgericht den Umfang der von ihm angenommenen Vertretungsbefugnisse der Kläger hinlänglich bestimmt oder - infolge der Verwendung und nicht abschließenden Konkretisierung des zwischen den Beteiligten streitigen Begriffs der "Rechtsangelegenheiten" - unbestimmt gelassen und damit die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen letztlich nicht entschieden hat.
Diese Fragen bedürfen keiner näheren Erörterung, weil die Klage jedenfalls unbegründet war und deshalb auf die Revision der Beklagten hätte abgewiesen werden müssen. Das von ihnen beanspruchte Recht, als anwaltliche Bevollmächtigte des im Dienst der Beklagten stehenden Beigeladenen mit der Beklagten mündlich oder schriftlich auch in solchen Angelegenheiten zu verhandeln, für die die kirchliche Ordnung keinen derartigen Rechtsbeistand vorsieht, stand den Klägern nicht zu.
1.
Die in der Klage beispielhaft und nicht immer mit eindeutiger Zielrichtung bezeichneten Angelegenheiten können nicht ausschließlich dem Pfarrerdienstverhältnis des Beigeladenen zugeordnet werden. So würden etwaige Schadensersatzansprüche wegen Tonbandaufnahmen von Gottesdiensten des Beigeladenen durch Mitglieder seiner Gemeinde, soweit sie gegen die Beklagte erhoben werden, sich gegen diese als Teilnehmerin am allgemeinen Rechtsverkehr richten. Insoweit ist die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, sich auf Verhandlungen mit den Klägern einzulassen. Solche Rechtsbeziehungen werden von § 3 BRAO nicht erfaßt.
Der allgemeine Rechtsverkehr vollzieht sich auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Freiheit aller Teilnehmer. Es steht jedermann grundsätzlich frei, ob er sich auf Verhandlungen mit einem anderen einläßt. Das gilt auch für den Fall, daß ein bevollmächtigter Rechtsanwalt in Angelegenheiten eines Mandanten zu verhandeln wünscht. Die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht legitimiert diesen zwar als Vertreter seines Mandanten; sie bewirkt insbesondere, daß der Rechtsanwalt Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen diesen abzugeben vermag. Irgendwelche Pflichten des Gegners vermag die Vollmacht als solche jedoch nicht zu erzeugen. Die Vorschrift des § 3 BRAO ändert hieran nichts; sie läßt die Freiheit, angetragene Verhandlungen - sei es schlechthin, sei es gerade mit dem bevollmächtigten Anwalt - abzulehnen, unberührt. Denn die Regelungen des § 3 BRAO betreffen nicht die Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten einerseits und dem Anspruchsgegner andererseits als Teilnehmer am allgemeinen Rechtsverkehr bestehen. Vielmehr konkretisieren sie die Rechtsposition, die der Rechtsanwalt als der berufene Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) in Wahrnehmung seiner Funktion als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) einnimmt (vgl. BVerwGE 12, 261 [262]).
§ 3 Abs. 3 BRAO gibt jedermann das Recht, sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und "vor" Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Dementsprechend ist der Rechtsanwalt gemäß § 3 Abs. 2 BRAO befugt, in Rechtsangelegenheiten aller Art "vor" Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden "aufzutreten". In diesen Wendungen kommt deutlich zum Ausdruck, daß die Rechtsbeziehungen des Bürgers und des von ihm bevollmächtigten Anwalts zu einer nicht am Streit beteiligten, vielmehr gerade zu dessen autoritativer Entscheidung berufenen Stelle Gegenstand der Regelung sind. Insbesondere umschreibt § 3 Abs. 2 BRAO mit dem "Recht, ... vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten", das Recht des Rechtsanwalts, die Rechte seines Mandanten in einem förmlichen Verfahren nach den hierfür maßgeblichen Verfahrensvorschriften vor der jeweils entscheidungsbefugten Stelle geltend zu machen, also vor dieser Stelle gehört zu werden. Ein Anspruch darauf, daß sich der Streitgegner auf eine Verhandlung mit dem Rechtsanwalt einläßt, läßt sich aus § 3 Abs. 2 BRAO nicht herleiten. Daran ändert die allgemeine Stellung des Rechtsanwalts nichts. Auch als Organ der Rechtspflege im Sinne des § 1 BRAO übt er keine staatliche Funktion aus, sondern die eines unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Diese Stellung ist einer rechtlichen Konkretisierung nur in der Weise zugänglich, daß dem Rechtsanwalt das Recht gewährleistet wird, vor den zur Entscheidung berufenen Stellen als Vertreter seines Mandanten aufzutreten und vor diesen Stellen gehört zu werden.
2.
In den hier in Betracht stehenden Angelegenheiten ihres amtlichen oder dienstlichen Entscheidungsbereichs war die Beklagte ebensowenig verpflichtet, sich auf Verhandlungen mit den Klägern als Vertretern des Beigeladenen einzulassen.
Es bedarf hierbei keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit die hier in Rede stehenden Angelegenheiten Rechtsangelegenheiten und die Organe der Beklagten Behörden im Sinne des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BRAO sind und ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts außerhalb förmlicher staatlicher Rechtsschutzverfahren die Merkmale des Auftretens "vor" einer entscheidungsbefugten Stelle im Sinne der genannten Vorschriften erfüllen kann. Auf alle diese Fragen kommt es nicht an, weil das hier maßgebliche Kirchenrecht die Vertretung eines im Dienst der Beklagten stehenden Pfarrers im formlosen Verkehr mit den zuständigen kirchlichen Stellen grundsätzlich nicht zuläßt, weil ferner diese Regelung die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und der kirchlichen Autonomie durch das staatliche Recht gezogenen Schranken nicht überschreitet, und weil schließlich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt besondere Umstände, kraft deren die Beklagte die Vertretung des Beigeladenen durch die Kläger gleichwohl hätte zulassen müssen, nicht gegeben waren.
a)
Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 2 und 3 des § 3 BRAO ergibt und das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist das Recht des Anwalts, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten (Abs. 2), abhängig von dem Recht seines Mandanten, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen (Abs. 3). Dieses Recht des Bürgers ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gegeben, ist also seinerseits insbesondere davon abhängig, daß nach dem hierfür maßgeblichen Recht eine Vertretung überhaupt statthaft ist. Der Klageanspruch setzte mithin voraus, daß in den amts- und dienstrechtlichen Angelegenheiten, in denen die Kläger als Vertreter des Beigeladenen mit der Beklagten zu verhandeln wünschten, der Beigeladene nicht zum persönlichen Verkehr mit den zuständigen kirchlichen Stellen verpflichtet war, sondern sich diesen gegenüber durch einen Dritten überhaupt vertreten lassen durfte.
Hierzu hat das Berufungsgericht im Wege einer auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten ausdehnenden Auslegung des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BRAO angenommen, das Recht, sich vertreten zu lassen, sei durch die Bundesrechtsanwaltsordnung für ihren gesamten Anwendungsbereich unmittelbar mit geregelt und unmittelbar begründet worden.
Diese Rechtsansicht verletzt Bundesrecht, weil die Regelung der Zulässigkeit der Vertretung eines Pfarrers in ihn betreffenden amtlichen und dienstlichen Angelegenheiten weder unmittelbar durch § 3 BRAO begründet wird noch überhaupt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt (unten b), sondern zu dem durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV bundesverfassungsrechtlich vor staatlichem Zugriff besonders geschützten eigenen Ordnungsbereich der Kirchen gehört (unten c). Das Berufungsgericht hat verkannt, daß das hier maßgebliche kirchliche Recht der Beklagten die Vertretung des Beigeladenen in amtlichen und dienstlichen Angelegenheiten ohne Verstoß gegen staatliches Recht und somit im Einklang mit dem für alle geltenden Gesetz im Sinne der Art. 140 GG, 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ausgeschlossen hat (unten d).
b)
Wie unter a) bereits dargelegt, gewährleistet § 3 Abs. 3 BRAO das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen frei gewählten Rechtsanwalt beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden vertreten zu lassen, nur "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften". § 3 Abs. 3 BRAO setzt die Befugnis, sich im Rahmen des Rechtsverhältnisses, in dem die Vertretung stattfinden soll, vertreten zu lassen, notwendig voraus, begründet sie jedoch nicht selbst, sondern verweist hierfür auf das jeweils maßgebliche Recht.
Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts spricht § 2 BRAO einen Inhalt zu, der durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gedeckt ist.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf Grund der in Art. 74 Nr. 1, 72 GG geregelten (konkurrierenden) Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zur Regelung der Rechtsanwaltschaft erlassen worden, die sich auf das Berufsrecht des Rechtsanwalts - die Zulassung und die Berufsausübung - erstreckt, aber auch beschränkt. Hierzu gehören Vorschriften nicht, die die Frage regeln, ob und inwieweit jemand sich in bestimmten Angelegenheiten vertreten lassen darf oder höchstpersönlich tätig werden muß.
Derartige Vorschriften betreffen nicht den beruflichen Status des Rechtsanwalts, sondern den rechtlichen Status des zu Vertretenden in der jeweils geregelten Beziehung, z.B. im gerichtlichen Verfahren, im Verwaltungsverfahren, im Berufsrecht oder etwa, wie hier, im Pfarreramts- und -dienstrecht. Ihr Erlaß fällt mithin - unbeschadet der Tatsache, daß ein verfassungs- oder sonst rechtswidriger Ausschluß der Vertretung den Rechtsanwalt in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen kann - nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung des Rechts der Rechtsanwaltschaft aus Art. 74 Nr. 1 GG. Derartige Vorschriften sind vielmehr von derjenigen Stelle zu treffen, der die Befugnis zur Regelung des jeweiligen Rechtsverhältnisses zusteht.
c)
Die Zulässigkeit der Vertretung eines im Kirchendienst stehenden Pfarrers in amtlichen und dienstlichen Angelegenheiten betrifft die rechtliche Ausgestaltung des Amts- und Dienstverhältnisses; sie ist mithin im Rahmen des Pfarreramtsrechts und des Pfarrerdienstrechts zu regeln. Diese Materie fällt nicht in den Kompetenzbereich von Bund oder Ländern, sondern als eigene Angelegenheit im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in den Bereich des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen (vgl. BVerwGE 28, 345 [349]; 30, 326 [330]; BGHZ 34, 372 [374]). Auf den Charakter des kirchlichen Pfarreramts- und -dienstrechts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
d)
Das hiernach - vorbehaltlich der ihm durch das staatliche Recht gezogenen Schranken - maßgebliche kirchliche Recht der Beklagten sieht die Vertretung eines Pfarrers im formlosen Verkehr mit den zuständigen kirchlichen Stellen in den ihn betreffenden Angelegenheiten des Amts- und Dienstverhältnisses nicht vor; es gewährleistet die Vertretung vielmehr nur im Rahmen von förmlichen kirchlichen Verfahren.
Diese grundsätzliche Nichtzulassung der Vertretung hält sich innerhalb der Grenzen, die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und der kirchlichen Autonomie durch das staatliche Recht gezogen sind. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Es bedarf hier keiner abschließenden Erörterung, unter welchen Voraussetzungen ein für alle geltendes Gesetz im Sinne der genannten Vorschriften angenommen werden kann, und dementsprechend auch keiner Prüfung, welche Vorschriften dem Begriff des für alle geltenden Gesetzes unterfallen. Denn im Falle des Beigeladenen ist nicht ersichtlich, daß Normen des staatlichen Rechts dadurch verletzt sein könnten, daß seine Vertretung in den von den Klägern bezeichneten Angelegenheiten ausgeschlossen ist.
aa)
Ein Verstoß gegen ein für alle geltendes Gesetz läßt sich - entgegen der Auffassung der Kläger und des Beigeladenen - nicht aus der Erwägung herleiten, daß die Kirche, wenn sie vom Staat die Anerkennung des kirchlichen Dienstes als eines öffentlichen Dienstes fordere, der Ausgestaltung des kirchlichen Dienstes die grundlegenden Rechtsprinzipien des staatlichen öffentlichen Dienstrechts zugrunde legen müsse. Selbst wenn die für das staatliche Recht des öffentlichen Dienstes grundlegenden Rechtsprinzipien als für alle geltende Gesetze im Sinne des Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV angesehen werden müßten - was wegen der spezifischen Unterschiede zwischen staatlichem und kirchlichem Dienst zumindest zweifelhaft ist -, würde sich daraus keine Verpflichtung der Beklagten ergeben, die Vertretung ihrer Pfarrer auch bei der formlosen Erörterung dienst- und auch rechtlicher Angelegenheiten zuzulassen; denn die Gewährleistung der Vertretung eines Beamten im formlosen Verkehr mit seinem Dienstherrn gehört nicht zu den grundlegenden Rechtsprinzipien des staatlichen Dienstrechts.
bb)
Auch im übrigen ist nicht erkennbar, daß die Nichtgewährleistung der Vertretung eines Pfarrers im formlosen Verkehr mit den zuständigen kirchlichen Stellen gegen ein für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 127 Abs. 2 Satz 1 WRV verstoßen könnte. Insbesondere verletzt die Nichtgewährleistung der Vertretung weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch Art. 19 Abs. 4 GG.
Daß die Rechtsordnung der Beklagten eine Vertretung in pfarramtlichen Angelegenheiten - der Ausübung des Predigtamtes und der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben - nicht vorsieht, versteht sich von selbst. Aber auch in den dienstlichen und den aus dem kirchlichen Dienstverhältnis erwachsenden persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Nichtgewährleistung der Vertretung eines Pfarrers im formlosen Verkehr mit den zuständigen kirchlichen Stellen nicht willkürlich. In der Auslegung, die das kirchliche Dienstrecht durch die hierfür berufene Beklagte im vorliegenden Verfahren gefunden hat, begründet das Pfarrerdienstverhältnis als besonderes Dienst- und Treueverhältnis eine spezifische personale Beziehung zwischen der Kirche und dem in ihrem Dienst stehenden Pfarrer. Es ist sachgerecht, wenn die Beklagte daraus sowohl für die kirchlichen Organwalter als auch für die Pfarrer die Pflicht herleitet, vor einer streitigen Auseinandersetzung in einem förmlichen Verfahren Schwierigkeiten und Differenzen im brüderlichen Gespräch und durch brüderliche Gegenvorstellungen ohne Zuziehung eines Dritten auszuräumen, und die Teilnahme an solchen Gesprächen als höchstpersönliche Leistung ansieht. Das gilt auch für Angelegenheiten mit vermögensrechtlichem Einschlag. Im Falle der im Dienst der Beklagten stehenden Pfarrer ist der Ausschluß der Vertretung um so weniger bedenklich, als anwaltliche Beratung und Hilfe - z.B. bei der Anfertigung von Schriftsätzen - nicht ausgeschlossen sind. Gefordert ist insoweit lediglich, daß der formlose mündliche und schriftliche Verkehr unmittelbar zwischen dem Pfarrer und den zuständigen kirchlichen Stellen stattfindet.
Art. 19 Abs. 4 GG wird nicht schon dadurch verletzt, daß das kirchliche Recht die Vertretung eines Pfarrers im formlosen Verkehr mit den zuständigen kirchlichen Stellen grundsätzlich nicht vorsieht. Es kann hierbei offenbleiben, ob und ggf. inwieweit die Beklagte im dienstlichen und amtlichen Verkehr mit einem in ihrem Dienst stehenden Pfarrer diesem gegenüber öffentliche Gewalt im Sinne der genannten Verfassungsbestimmungen ausübt. Denn das Recht des Pfarrers, den Rechtsweg zu den staatlichen oder kirchlichen Gerichten zu beschreiten, ist nicht in unzulässiger Weise behindert.
Die Verpflichtung des Pfarrers, in Schwierigkeiten und Differenzen, die sich aus seinem Amts- und Dienstverhältnis ergeben, das brüderliche Gespräch mit den kirchlichen Organwaltern mit dem Ziel der Verständigung zu suchen, ist keine einseitige; denn der Treuepflicht des Pfarrers steht die Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber. Sie ist aber auch keine abschließende: In den Fällen, in denen die Differenzen nicht ausgeräumt werden können, bleibt dem Pfarrer unbenommen, den Weg der gegenseitig Rücksicht nehmenden Erörterung zu beenden und statt dessen die streitige Auseinandersetzung mit den kirchlichen Stellen in den hierfür vorgesehenen förmlichen kirchlichen oder staatlichen Verfahren zu suchen und sich im Rahmen dieser Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
cc)
Der Ausschluß anwaltlicher Vertretung kann allerdings unter besonderen Umständen willkürlich sein oder der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderlaufen. Dies räumt im Ergebnis auch die Beklagte ein, wenn sie darauf hinweist, die Vertretung eines Pfarrers im formlosen Verkehr mit den zuständigen kirchlichen Stellen sei nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern stehe im pflichtmäßigen Ermessen der kirchlichen Stellen.
Die Vertretung eines Pfarrers schon im formlosen dienstlichen Verkehr wäre aus Rechtsschutzgründen beispielsweise zuzulassen, wenn wegen der besonderen persönlichen oder sachlichen Umstände des Einzelfalles die Nichtzulassung für den Pfarrer Rechtsnachteile zeitigen kann, die auch durch ein förmliches Verfahren nicht mehr behoben werden könnten. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Pfarrer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechlichkeit an der formlosen Erledigung der ihn betreffenden Angelegenheiten nicht hinreichend beteiligen kann.
Die Vertretung eines Pfarrers schon im formlosen dienstlichen Verkehr wäre ferner etwa dann zuzulassen, wenn durch das formlose Verfahren ein förmliches vorweggenommen oder umgangen werden soll. Ein solcher Fall wäre etwa gegeben, wenn ein Pfarrer im Hinblick auf ihm zur Last gelegte Dienstvergehen aus dem Amt entfernt werden soll - was durch einseitige kirchliche Entscheidung ausschließlich im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens geschehen könnte, in dem die Vertretung des Pfarrers gewährleistet wäre -, die Kirche jedoch zwecks Vermeidung eben dieses förmlichen Verfahrens Verhandlungen mit dem Pfarrer aufnimmt, um diesen zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst zu veranlassen. In derartigen Fällen dürfte dem Pfarrer daraus, daß an Stelle des an sich allein zuständigen förmlichen Verfahrens eine formlose Vereinbarung getroffen werden soll, kein Rechtsnachteil erwachsen, und wäre aus diesem Grunde eine Vertretung in gleicher Weise zuzulassen wie in dem an sich durchzuführenden förmlichen Verfahren.
Einer weiteren oder gar abschließenden Aufzählung möglicher Beispielsfälle bedarf es vorliegend nicht. Denn weder der vom Berufungsgericht festgestellte noch der spätere, zur Erledigung des Rechtsstreits führende und zwischen den Beteiligten unstreitige Sachverhalt läßt besondere Umstände erkennen, kraft deren die Beklagte eine Vertretung des Beigeladenen durch die Kläger ausnahmsweise hätte zulassen müssen.
dd)
Durch die Nichtgewährleistung der Vertretung eines im Dienst der Beklagten stehenden Pfarrers im formlosen Verkehr mit den zuständigen kirchlichen Stellen würde schließlich auch die Berufsfreiheit der Kläger selbst dann nicht verletzt, wenn dieses Grundrecht auch gegenüber der Beklagten wirksam sein sollte. Denn die Kläger können die Vertretung eines im Dienst der Beklagten stehenden Pfarrers nur nach Maßgabe der geltenden Vertretungsregelung beanspruchen. Daß diese Regelung den Klägern keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Vertretung des Beigeladenen gab, ist vorstehend dargelegt worden.
3.
Die Beklagte hat sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht dadurch in die Rolle der Unterlegenen begeben, daß sie sich bereit erklärt hat, in Zukunft die Vertretung des Beigeladenen durch die Kläger entgegenzunehmen; denn diese Erklärung ist durch das Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Dienst der Beklagten bedingt und gilt nicht für die frühere Zeit; nur auf diesen Zeitraum bezog sich der Klageanspruch.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Er hat auf der Seite der Kläger gestritten, die mit ihrer Klage keinen Erfolg hätten haben können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Paul
Dörffler
Dr. Sommer
Dr. Barbey