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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1984, Az.: BVerwG 7 B 187.84

Durch den Universitätspräsidenten beanstandete Wahl eines Prodekans durch den Fachbereichsrat; Übertragbarkeit von Grundsätzen des Kommunalverfassungsstreitverfahrens auf hochschulinterne Auseinandersetzungen; Frage nach der Verletzung eines Organwalters in eigenen Rechten und Vorliegen einer Popularklage; Fraglichkeit der Klageart für den Angriff auf die Beanstandung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 187.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 20.05.1983 - AZ: III/3 E 426/83
VGH Hessen - 15.06.1984 - AZ: 6 OE 10/83

Fundstellen

  • KMK-HSchR 1985, 453-455
  • NVwZ 1985, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Übertragung der für kommunalverfassungsrechtlichen Streitverfahren entwickelten Grundsätze auf hochschulverfassungsrechtliche Streitverfahren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin war als gewählte studentische Vertreterin Mitglied des beigeladenen Fachbereichsrats. Sie wendet sich dagegen, daß der beklagte Universitätspräsident die Wahl des beigeladenen zweiten Prodekans durch den Fachbereichsrat beanstandet und deren Wiederholung angeordnet hat. Ihre erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat der Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

2

Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Die Beschwerde mißt den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei,

  1. a)

    ob sich die zur Zulässigkeit kommunalverfassungsrechtlicher Streitverfahren entwickelten Grundsätze auf hochschulverfassungsrechtliche Streitverfahren übertragen lassen,

  2. b)

    unter welchen Bedingungen der Organwalter in eigenen Rechten verletzt ist bzw. wann eine unzulässige Popularklage vorliegt und

  3. c)

    welche Klageart für den Angriff auf die Beanstandung zur Verfügung steht.

4

Grundsätzliche Bedeutung ist einer Rechtssache nur beizumessen, wenn sie die Beantwortung klärungsbedürftiger Rechtsfragen erfordert. Dazu gehört, daß in dem angestrebten Revisionsverfahren die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam herausgestellten Tragen beantwortet werden müssen. Würden die Fragen offenbleiben, weil die Revisionsentscheidung auch ohne ihre Beantwortung ergehen kann, so ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Entsprechendes gilt, wenn sich die Frage aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits beantworten läßt. So liegen die Dinge hier.

5

Zu a): Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Übertragung von Grundsätzen zur Zulässigkeit kommunalverfassungsrechtlicher Streitverfahren auf hochschulinterne Organstreitigkeiten würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die beiden insoweit allein entscheidungserheblichen Fragen, ob das vorliegende Klageverfahren als universitätsinterne Streitigkeit entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist und ob - hier wie dort - die Befugnis zur Klage von organinternen Funktionsträgern die Möglichkeit der Existenz entsprechender subjektiver Mitgliedschaftsrechte oder sonstiger rechtlich geschützter organschaftlicher Befugnisse eines Klägers voraussetzt, sind auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu bejahen. Der Beschluß des beschließenden Senats vom 12. August 1981 - BVerwG 7 B 195.80 - (insoweit nur teilweise in NVwZ 1982, 243 und nicht abgedruckt in DVBl. 1981, 1150 sowie in Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60), ergangen zu dem im Berufungsurteil und in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. April 1981 - 10 OVG A 45/79 - (KMKHSchR 1981, 68), geht von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auch für organinterne Hochschulstreitigkeiten aus und stellt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Kommunalverfassungsstreitverfahren (Beschluß vom 7. März 1980 - BVerwG 7 B 58.79 - <Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 179>) klar, daß in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO die in den Vorschriften des jeweiligen Landeshochschulrechts begründete Möglichkeit der Existenz klägerischer Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte zur Klagebefugnis gehört. In dem nicht zum Abdruck gelangten Teil des Beschlusses heißt es hierzu:

"Die allgemeine Bestimmung des Umfangs der Klagebefugnis in Hochschulverfassungsstreitigkeiten - wie sie die Beschwerde anstrebt - ist keiner grundsätzlichen revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich. Der - hier entsprechend anwendbare - § 42 Abs. 2 VwGO, auf den die Beschwerdeführerin verweist, setzt nämlich die in anderen Vorschriften begründete Möglichkeit subjektiver Rechte des jeweiligen Klägers voraus. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat solche subjektiven Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte aus dem schleswig-holsteinischen Hochschulrecht - und damit aus irrevisiblem Landesrecht - abgeleitet. Ob es insoweit eine zutreffende Auslegung vorgenommen hat, ist keine Frage des § 42 Abs. 2 VwGO und entzieht sich damit der revisionsgerichtlichen Beurteilung (vgl. Beschluß des Senats vom 7. März 1980 - BVerwG 7 B 58.79 -, Seite 6 und 8 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 179>)."

6

Zu b): Eine die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO begründende Rechtsverletzung ist nur möglich, wenn die von der Klägerin angegriffene Beanstandung der Dekanatswahl durch den Fachbereichsrat sie in eigenen Rechten als (früheres) Mitglied des Fachbereichs berührt. Das liegt auf der Hand und ist deshalb nicht klärungsbedürftig. Ob hier Rechte der Klägerin existieren, die durch die Beanstandungsmaßnahme des beigeladenen Präsidenten verletzt sein können, ist allein dem irrevisiblen hessischen Hochschulrecht zu entnehmen. An dessen Anwendung und Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof, der die Existenz solcher Rechte verneint hat, ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO und § 173 VwGO/§ 562 ZPO), so daß sich auch insoweit keine im Revisionsverfahren klärungsfähige Frage stellt.

7

Soweit die Beschwerde auf die Leitungs- und Ordnungskompetenz des Präsidenten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HRG verweist, mag diese Regelung als bundesrechtliche Rahmenregelung einer Beanstandungsbefugnis des Präsidenten interessieren; über die hier entscheidungserhebliche Frage einer möglichen Beeinträchtigung von Organträgerrechten der Klägerin sagt sie nichts aus.

8

Zu c): Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Rechtsschutz gegenüber einer hochschulinternen Beanstandung über eine Feststellungsklage und nicht über die vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachtete kassatorische Gestaltungsklage zu gewähren ist, wäre gleichfalls in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Es ist zwar auch für das Verwaltungsprozeßrecht anerkannt, daß der Feststellungskläger nicht notwendig an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis selbst beteiligt sein muß (vgl. Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1984, RdNr. 16 zu § 43 m.w.N.). Daher mag die durch die Beanstandung im Verhältnis zwischen Präsidenten und Fachbereichsrat geschaffene Rechtslage vielleicht auch Gegenstand der Feststellungsklage eines Dritten, hier eines (früheren) Mitgliedes des Fachbereichsrats, sein können. Von dem festzustellenden Rechtsverhältnis müssen aber in jedem Falle auch eigene Rechte des Klägers abhängen, damit diesem ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zugesprochen werden kann (vgl. BGHZ 34, 159 <165>[BGH 21.12.1960 - IV ZR 128/60]). Da es aber nach der in bindender Auslegung von Landesrecht getroffenen Berufungsentscheidung an solchen eigenen Rechten der Klägerin fehlt, könnte ihr auch eine Feststellungsklage entsprechend § 43 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Die Frage nach der zutreffenden Klageart gegen eine hochschulinterne Beanstandung würde sich mithin nicht stellen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass