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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1960, Az.: IV ZR 128/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1960
Aktenzeichen
IV ZR 128/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 11.03.1960
LG Berlin - 02.06.1959

Fundstellen

  • BGHZ 34, 159 - 169
  • MDR 1961, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 732 (amtl. Leitsatz) "Feststellungsinteresse"

Prozessführer

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in Bonn,

Prozessgegner

den Rentner Jakob K., B.-Ch., Ka.,

Amtlicher Leitsatz

Für eine gegen die Bundesrepublik gerichtete Klage auf Feststellung, daß dem Kläger gegen das Deutsche Reich aus einem von diesem als Verkäufer im Jahre 1944 mit ihm, dem Kläger, als Käufer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag ein Rückgriffs- (Gewährleistungs-) Anspruch erwachsen sei, fehlt es an einem rechtlichen Interesse.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. März 1960 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 1959 und die Anschlußrevision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Kammergerichts werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Spediteur Bernard Bü., ein polnischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens aus L., war seit 1926 Eigentümer des in B., S.straße ..., gelegenen Mietwohngrundstücks. Die ehemalige Haupttreuhandstelle Ost - HTO - des Beauftragten für den Vierjahresplan ordnete durch Verfügung vom 1. April 1941 auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl. I, S. 1270) - PolVermVO - die kommissarische Verwaltung über das Grundstück an. Diese Anordnung galt gleichzeitig als Beschlagnahme. Sie wurde am 5. April 1941 im Grundbuch eingetragen. Die HTO bestellte zum kommissarischen Verwalter des Grundstücks die von den alleinigen Gesellschaftern We. und M. vertretene Firma "W.". Durch notariellen Kaufvertrag vom 29. Juli 1944 verkauften We. und M. als kommissarische Verwalter das Grundstück an den Kläger. Als Kaufpreis wurden 302.700 RM abzüglich eines Ausgleichs für die bis zum 4. Februar 1944 entstandenen Kriegsschäden in Höhe von 10.000 RM, also 292.700 RM, vereinbart. Der Kläger übernahm die Belastungen, die in Höhe von 159.723,93 RM auf den Kaufpreis angerechnet wurden. Auf den Barkaufpreis von 132.976,07 RM sowie auf die Zinsen und Vertragskosten zahlte der Kläger

am 9.1.1945122.976,07 RM
am 28.3.194511.889,60 RM
134.865,67 RM,
2

ferner am 15.2.1945 Grunderwerbssteuer

an das Finanzamt Börse20.489,- RM
insgesamt:155.354,67 RM.
3

Am 28. August 1944 hatte er bereits die Notarkosten in Höhe von 837,06 RM bezahlt.

4

Die HTO genehmigte durch Verfügung vom 5. September 1944 den Kaufvertrag und zog den Veräußerungserlös sowie die bis zum Tage des Übergangs der Nutzungen und Lasten erzielten Verwaltungsüberschüsse zu Gunsten des Deutschen Reiches (Beauftragter für den Vierjahresplan - HTO -) ein.

5

Nach §5 des Kaufvertrages gingen Nutzungen und Lasten sowie die Gefahr mit dem 1. Juli 1944 auf den Kläger über. Die Übergabe galt als mit diesem Tage erfolgt. Demgemäß nahm der Kläger das Grundstück in Besitz und verwaltete es als sein eigenes. Die Umschreibung des Eigentums auf den Kläger unterblieb. Kurz vor Kriegsende wurde das auf dem Grundstück stehende Mietwohnhaus zu über 75 % zerstört; es ist nicht wiederinstandsetzungswürdig.

6

Am 19./24. Dezember 1949 meldete "der Treuhänder der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen beim Wiedergutmachungsamt Berlin" einen Rückerstattungsanspruch des Jakub Bü. als Erben des vormaligen Eigentümers Bernard Bücher an. In der Anmeldung befindet sich kein Hinweis darauf, daß das Grundstück an den Kläger verkauft worden war. Auf Ersuchen des Wiedergutmachungsamts vom 31. Dezember 1949 wurde am 19. Januar 1950 ein entsprechender Vermerk in das Grundbuch eingetragen.

7

Der Oberbürgermeister von Groß Berlin - Finanzabteilung, Hauptvermögensverwaltung - gab mit Schreiben vom 9. März 1950 das Grundstück aus der durch die Beschlagnahme auf Grund der PolVermVO bewirkte Verstrickung frei und willigte in die Löschung des Beschlagnahmevermerks vom 5. April 1941 ein. Durch Teilbeschluß vom 16. März 1950 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Oktober 1950 gab darauf das Wiedergutmachungsamt dem Rückerstattungsantrag des Jakub Bü. statt und behielt sich eine Entschließung über die Ausgleichsansprüche des Deutschen Reiches und die Ersatz- und Nebenansprüche Bü. vor. Die franz. Militärregierung gab das Grundstück mit Wirkung vom 15. April 1950 aus der Kontrolle gemäß dem Gesetz Nr. 52 frei. Am 11. April 1951 wurde der Beschlagnahmevermerk vom 5. April 1941 gelöscht und Jakub Bü. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der Ausgleichsansprüche und der Ersatz- und Nebenansprüche stellte die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin durch Beschluß vom 22. Februar 1955 fest, daß zwei Darlehenshypotheken und auch die inzwischen im Grundbuch eingetragene Abgeltungshypothek in der noch valutierenden Höhe bestehen blieben und daß Jakub Bü. insoweit die persönliche Schuld zu übernehmen habe. Das Deutsche Reich wurde durch den Beschluß verurteilt, soweit durch Tilgung der Darlehenshypotheken Eigentümergrundschulden entstanden waren, diese an Jakub Bü. abzutreten und an diesen für gezogene Nutzungen 5.023,15 DM zu zahlen, "sobald gesetzlich geregelt sein wird, wer für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches einzustehen hat und in welchem Umfang sie zu erfüllen sind". Dieser Beschluß ist rechtskräftig. Der Rückerstattungsvermerk in Abt. II Nr. 9 wurde am 11. Oktober 1955 gelöscht.

8

Der Kläger wurde zu dem Rückerstattungsverfahren nicht hinzugezogen. Er wandte sich am 31. März 1954 an den Treuhänder, von dem er an diesem Tage erfuhr, daß ein Rückerstattungsverfahren durchgeführt und das Grundstück an Jakub Bü. zurückgegeben worden sei. Irgendwelche Konsequenzen zog er aus dieser Mitteilung zunächst nicht. Später versuchte er, die von ihm gezahlten Beträge zurückzuerhalten. Auf Anraten der Sondervermögens- und Bauverwaltung in Berlin wandte er sich am 28. Juni 1955 an die Wiedergutmachungskammer und bat, ihn zu dem Rückerstattungsverfahren hinzuzuziehen. Die Wiedergutmachungskammer teilte ihm unter dem 30. Juni 1955 mit, seine Eingabe könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil das Verfahren Bü. ./. Deutsches Reich rechtskräftig abgeschlossen sei. Nachdem der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11. Juli 1955 bei der Wiedergutmachungskammer erneut die Rückerstattung der von ihm gezahlten Beträge, abgewertet im Verhältnis 10:1, beantragt hatte, ergänzte die Wiedergutmachungskammer ihren Bescheid vom 26. Juli 1955 dahin, der Kläger sei nicht als Berechtigter im Sinne des Art. 1 der für Berlin erlassenen Rückerstattungsanordnung vom 26. Juli 1949 (VOBl. I, S. 221 - REAO -) anzusehen und könne daher Ansprüche im Rückerstattungsverfahren nicht geltend machen. Falls er irgendwelche Ansprüche gegen das Deutsche Reich habe, müsse er sich an den Senator für Finanzen wenden und notfalls im ordentlichen Rechtsweg klagen. Hierzu äußerte sich die Sondervermögens- und Bauverwaltung in einem Schreiben an den Kläger vom 1. September 1955 u.a. dahin: Der Kläger hätte als Besitzer an dem Rückerstattungsverfahren gem. Art. 55 REAO beteiligt werden müssen. Zwar sei der Kaufvertrag von der HTO abgeschlossen worden, jedoch habe diese als Treuhänder des ursprünglichen Eigentümers Bernard Bü. gehandelt und daher diesen berechtigt und verpflichtet Der Kaufvertrag müsse daher in dem fortzusetzenden Rückerstattungsverfahren für nichtig und sein Besitzrecht für ungültig erklärt werden. Des weiteren sei Jakub Bü. zu verurteilen, seinen Schadensersatzanspruch gegen das Deutsche Reich an den Kläger abzutreten, der darauf beruhe, daß der Kaufpreis nicht an Bernard Bü. gezahlt, sondern von der HTO eingezogen worden sei. Erst danach könne der Kläger einen Anspruch gegen das Deutsche Reich geltend machen.

9

Auf einen Wiederaufnahmeantrag vom 1. März 1956 teilte das Wiedergutmachungsamt Berlin dem Kläger unter dem 27. April 1957 erneut mit, es könne wegen seiner Forderung nichts veranlaßt werden, weil das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Mit Schriftsatz vom 10. April 1959 beantragte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten erneut die Wiederaufnahme des Rückerstattungsverfahrens und formulierte mit Schriftsatz vom 23. September 1959 seinen Wiederaufnahmeantrag dahin, den Beschluß der Wiedergutmachungskammer vom 22. Februar 1955 dahin abzuändern, daß a) das Deutsche Reich und er als Gesamtschuldner für verpflichtet erklärt werden, das Grundstück an Jakub Bü. 3 zurückzuerstatten, b) Jakub Bü. für verpflichtet erklärt wird, die ihm zustehenden Ansprüche, insbesondere aus Art. 37 REAO an ihn abzutreten. Über den Wiederaufnahmeantrag ist noch nicht entschieden.

10

Die Sondervermögens- und Bauverwaltung teilte dem Kläger durch Bescheid vom 27. Mai 1958 mit, nach dem am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetz - AKG - könne eine Rückzahlung des Kaufpreises nicht erfolgen. Dem Kläger wurde anheimgestellt, innerhalb von 6 Monaten Klage vor dem für den Anspruch seiner Natur nach zuständigen Gericht zu erheben.

11

Aus diesem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger die Auffassung hergeleitet, das Deutsche Reich und folglich die Beklagte als dessen Rechts- oder Funktionsnachfolgerin, sei um den von ihm gezahlten Kaufpreis und die geleistete Grunderwerbssteuer ohne Rechtsgrund bereichert, weil der Gegenwert ihm nicht zugeflossen sei. Er hat daher mit der am 28. November 1958 bei dem Landgericht eingegangenen und am 9. Januar 1959 zugestellten Klage vor der Beklagten

Rückzahlung des Barkaufpreises in Höhe von134.865,67 RM
und der Grunderwerbssteuer von20.489,- RM
155.354,67 RM
im Verhältnis 10:1 umgestellt auf15.535,46 DM
12

begehrt.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt ursprünglich mit dem Ziel, unter Abänderung des angefochtenen Urteils ein Zahlungsurteil gemäß seinem Klageantrag zu erwirken. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er sein Klagebegehren auf die Feststellung des Entstehens seines Anspruchs beschränkt und demgemäß beantragt festzustellen, daß er wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages vom 29. Juli 1944 einen Anspruch gegen das Deutsche Reich auf Zahlung in Höhe bis zu 15.535,46 DM erworben habe, für den zur Zeit der Vorbehalt des §3 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gelte.

14

Das Kammergericht hat in der Hauptsache nach diesem Antrag erkannt. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es der Beklagten, die Kosten der Berufung dagegen dem Kläger auferlegt.

15

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Er hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Kosten der Berufung dem Kläger auferlegt hat, und dahin zu erkennen, daß die Beklagte auch die Kosten der Berufung zu tragen habe. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Anschlußrevision.

Entscheidungsgründe:

16

Das Berufungsgericht hat aus dem unstreitigen Sachverhalt die rechtliche Folgerung gezogen, daß der Kläger gemäß Art. 40 REAO einen Rückgriffsanspruch gegen das Deutsche Reich erworben habe. Nach dieser Vorschrift bestimmen sich die Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts; die Rückerstattungspflicht gilt als Rechtsmangel im Sinne des BGB; §439 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. Der Kläger sei, so führt das Berufungsgericht aus, rückerstattungspflichtig gewesen, wenn die Rückerstattungspflicht auch in den Beschlüssen des Wiedergutmachungsamts vom 16. März/13. Oktober 1950 und der Wiedergutmachungskammer vom 22. Februar 1955 nicht festgestellt worden sei.

17

Der Rückgriffsanspruch des Klägers sei zwar auf Grund der Bestimmung des §1 Abs. 1 Ziff. 1 AKG erloschen. Der Kläger habe jedoch ein rechtliches Interesse an der richterlichen Feststellung, daß der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Er möchte einen Schaden festgestellt sehen, der ihm in Verfolg der Durchführung der Rückerstattung des Grundstücks auf Grund der REAO entstanden sei. Damit liege ein Tatbestand vor, aus dem sich rechtliche Beziehungen und Folgerungen zwischen den Parteien ergäben, also ein Rechtsverhältnis. Denn der Kläger sehe sich wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages und der Rückerstattung des Grundstücks geschädigt. Im §3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG habe sich die beklagte Bundesrepublik vorbehalten, für einen Schaden dieser Art eine besondere gesetzliche Regelung zu treffen. Dieser Vorbehalt schaffe daher zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis; hierbei sei es ohne Bedeutung, daß der Gesetzgeber in der künftigen gesetzlichen Regelung die Fälle des §3 Abs. 1 AKG ebenso wie im §1 Abs. 1 AKG als erloschen erklären könne. Der Kläger leite mithin auch aus dem früheren Rechtsverhältnis Nachwirkungen her. Damit sei auch insoweit sein rechtliches Interesse gegeben.

18

Für den vom Kläger geltend gemachten Feststellungsanspruch sei die beklagte Bundesrepublik auch passivlegitimiert.

19

Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

Es ist zunächst zweifelhaft, ob We. und M., die von der HTO zu kommissarischen Verwaltern des Grundstücks bestellt waren, dieses entsprechend der Rechtsstellung, die sie nach der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staate haben sollten, im Namen des Deutschen Reiches, und nicht vielmehr im eigenen Namen und nominell für Rechnung des polnischen Eigentümers an den Kläger verkauft haben. In dem Kaufvertrag vom 29. Juli 1944 sind sie nicht in fremdem Namen, insbesondere nicht im Namen des Deutschen Reiches, als Verkäufer aufgetreten. Der Zweck der Beschlagnahme und der Verwaltung des Grundstücks war zwar dessen schließliche Verwertung zugunsten des Reiches. Das Grundstück war jedoch mit der Beschlagnahme und der Anordnung der Verwaltung noch nicht eingebogen. Eingezogen zugunsten des Reiches wurde - nach Abschluß des Kaufvertrages erst der Kaufpreis. Diese Frage braucht nicht entschieden zu werden, da es darauf im Ergebnis nicht ankommt. Die Klage ist auch dann nicht begründet, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß schon der Kaufvertrag in Wirklichkeit für das Deutsche Reich abgeschlossen wurde, und daß der Kläger auf Grund dieses Vertrages und des Umstandes, daß das von ihm gekaufte Grundstück der Rückerstattungspflicht unterlag, einen Gewährleistungsanspruch gegen das Deutsche Reich erworben hat. Ein solcher Anspruch wäre, wie der Senat in seinen bei LM Nr. 1 zu §3 AKG = RzW 1959, 284 und Nr. 3 zu §1 AKG = RzW 1959, 335 veröffentlichten Entscheidungen näher dargelegt und wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, mit dem Inkrafttreten des AKG erloschen. In seiner zuletzt angeführten Entscheidung hat der Senat insbesondere dargelegt, daß Rückgriffsansprüche gegen das Deutsche Reich wie auch gegen die übrigen im §1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger, die aus dem Verkauf von der Rückerstattung unterliegenden Grundstücken herrühren, nicht im Sinne des §1 Abs. 2 AKG durch die in den Besatzungszonen und in Berlin erlassenen Rückerstattungsgesetze geregelt sind. Sie sind also von dem im §1 Abs. 1 AKG festgestellten Erlöschen nicht ausgenommen.

21

War der hiernach erloschene Rückgriffsanspruch des Klägers gegen das Deutsche Reich gerichtet, so ist die beklagte Bundesrepublik gegenüber der Geltendmachung dieses Anspruchs in keinem Zeitpunkt passivlegitimiert gewesen. Das Deutsche Reich hat nach allgemein anerkannter Rechtsprechung (vgl. dazu die in der Entscheidung des Senats LM Nr. 1 zu §3 AKG angeführten Nachweise) mit dem Zusammenbruch nicht aufgehört, als Rechtsträger zu bestehen. Es ist jedoch infolge der durch die Maßnahmen der Besatzungsmächte in Deutschland geschaffenen politischen Ordnung, wie der Senat in jener Entscheidung näher dargelegt hat, bis auf weiteres handlungsunfähig. Die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Reiches kann infolgedessen im Gebiet der Bundesrepublik nur auf Grund einer Funktionsnachfolge oder auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Bundes oder der Länder (früher auch der Besatzungsmächte) durch Organe des Bundes oder der Länder vorgenommen werden. Auf eine solche gesetzliche Regelung nimmt die Bestimmung des §1 Abs. 2 AKG Bezug, die, wie bereits dargelegt, für den vorliegenden Fall keine Bedeutung hat, da hinsichtlich eines Anspruchs, wie er hier geltend gemacht wird, eine solche Regelung nicht besteht. Die Passivlegitimation der beklagten Bundesrepublik hinsichtlich des hier umstrittenen Anspruchs kann aber auch nicht aus einer Funktionsnachfolge, d.h. aus der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Deutschen Reiches durch sie, die Beklagte, hergeleitet werden. Diese hat zu keinem Zeitpunkt Rechte an dem rückerstatteten Grundstück oder an dem vom Kläger dafür bezahlten Kaufpreis erworben. Nicht die beklagte Bundesrepublik, sondern das Deutsche Reich ist durch den Beschluß der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 1955 verurteilt, soweit durch Tilgung der Darlehenshypotheken Eigentümergrundschulden aus dem Grundstück entstanden waren, diese an Jakub Bü. abzutreten und an diesen für gezogene Nutzungen 5.023,15 DM zu zahlen, "sobald gesetzlich geregelt sein werde, wer für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches einzustehen habe und in welchem Umfang sie zu erfüllen seien". Das Rückerstattungsverfahren ist nicht durch Organe der Bundesrepublik, sondern durch Organe des Landes Berlin durchgeführt worden. Ob und in welcher Weise der Bund die Regelung von Schäden, die rückerstattungs- oder rückgriffspflichtigen Personen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände entstanden sind, als seine Aufgabe übernimmt, ist eben durch die Bestimmung des §3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG offen gelassen.

22

Nun kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses auch gegenüber einem Dritten zulässig sein, der an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl., §256 II, 3; ferner LM Nr. 25 zu §256 ZPO und die dort unter II angeführten weiteren Nachweise). Ein Urteil in einem solchen Rechtsstreit würde freilich nur zwischen den Prozeßparteien Rechtskraft wirken (LM Nr. 4 zu §325 ZPO). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage gegen einen Dritten ist jedoch, daß gerade ihm gegenüber das gemäß §256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung besteht, etwa weil durch das Bestreiten oder durch ein sonstiges Verhalten des beklagten Dritten die Verwirklichung der Rechte des Klägers aus dem von ihm behaupteten Rechtsverhältnis mit der am Prozeß nicht beteiligten Person in Frage gestellt oder sonst beeinträchtigt wird, und das begehrte Feststellungsurteil geeignet ist, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall im Verhältnis des Klägers zur beklagten Bundesrepublik nicht gegeben. Eine Verwirklichung des etwaigen Gewährleistungsanspruchs, der dem Kläger gegen das Deutsche Reich zugestanden hat, kommt ohnehin nicht mehr in Betracht, da dieser Anspruch erloschen ist. Im übrigen will die Beklagte ersichtlich nicht bestreiten, daß ein solcher Anspruch bestanden hat. Sie leugnet jedoch mit Recht, daß der Kläger ihr gegenüber ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe, ihm habe ein solcher Anspruch bis zum Inkrafttreten des AKG zugestanden. Der Kläger kann ein solches Interesse nicht daraus herleiten, daß der von ihm zur Begründung seiner Feststellungsklage vorgetragene Sachverhalt möglicherweise ein solcher ist, für den im §3 AKG eine besondere gesetzliche Regelung vorgesehen ist. Wenn der Gesetzgeber eine solche Regelung in Aussicht gestellt hat, so hat er sich über deren näheren Inhalt noch in keiner Weise festgelegt. Sie kann bei einem Sachverhalt von der Art, wie er hier vorliegt, dazu führen, daß dem Betroffenen ein - mit dem erloschenen Anspruch nicht identischer - Leistungsanspruch gegen die Bundesrepublik oder gegen einen anderen Rechtsträger gewährt wird. Sie kann aber auch den Inhalt haben, daß die Gewährung eines solchen Anspruchs endgültig versagt bleibt. Diese Möglichkeit ist in Art. 135 a des Grundgesetzes ausdrücklich vorgesehen und für verfassungsmäßig erklärt. Eine Bindung des Gesetzgebers in Bezug auf den Inhalt dieser Regelung kann lediglich nach Maßgabe der sonstigen Normen des Grundgesetzes, insbesondere des Art. 3, bestehen. Durch die im §3 AKG enthaltene Ankündigung einer gesetzlichen Regelung bestimmter Tatbestände hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Ungewißheit sowohl darüber, ob ein konkreter Sachverhalt zu diesen Tatbeständen gehört, als auch darüber, ob er zur Gewährung eines Leistungsanspruchs führen soll, demnächst im Wege der Gesetzgebung grundsätzlich und generell beseitigt werden soll. Angesichts dieses seines Vorhabens wäre es widersinnig, ihm zu unterstellen, daß er schon vor der beabsichtigten Regelung die Beseitigung dieser Ungewißheit oder doch die Vorbereitung einer Klärung dieser Frage zu einem Teil der richterlichen Gewalt durch Feststellungsurteile in einer unübersehbaren Fülle von Einzelprozessen habe überlassen und aufbürden wollen. Der damit erforderlich werdende Aufwand an Arbeitskraft und Kosten würde nicht nur aufs Ganze gesehen, sondern wahrscheinlich auch in den meisten Einzelfällen, zu dem Wert der dabei gewonnenen Ergebnisse in keinem Verhältnis stehen.

23

Mit Rücksicht auf die bevorstehende generelle gesetzliche Regelung aller in Betracht kommenden Einzelfälle kann ein Interesse des einzelnen, daß sein Fall vorweg, soweit möglich, durch Richterspruch geklärt werde, nicht anerkannt werden, zumal §256 ZPO für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ein Interesse an alsbaldiger Feststellung voraussetzt. Es ist unter diesen Umständen keine unbillige Benachteiligung für den Kläger, wenn ihm, ebenso wie allen, die sich in Bezug auf einen möglicherweise unter §3 AKG fallenden Tatbestand in einer gleichen oder ähnlichen Lage befinden wie er, zugemutet wird, die bevorstehende gesetzliche Regelung abzuwarten. Soweit danach noch Unklarheiten bleiben, wird es Sache der Gerichte sein, diese von Fall zu Fall durch Leistungs- oder Feststellungsurteite zu beseitigen.

24

Vor dem Inkrafttreten dieser Regelung kann ein Feststellungsinteresse auch nicht damit begründet werden, daß mit der erhobenen Klage die Klärung und Feststellung jahrelang zurückliegender Sachverhalte erstrebt werde und erreicht werden könne, die mit der Zeit immer schwieriger werde. Wo im Einzelfall zu besorgen ist, daß bis zu dieser Regelung Beweismittel verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert werden könnte, ist die Möglichkeit eines Beweissicherungsverfahrens gemäß §§485 ff ZPO gegeben. In vielen Fällen - wie auch im vorliegenden - wird jedoch der für eine Regelung gemäß §3 AKG in Betracht kommende Sachverhalt als solcher unstreitig oder durch Urkunden nachweisbar sein.

25

Diese Erwägungen würden im vorliegenden Fall in gleicher Weise zur Verneinung eines Feststellungsinteresses auf seiten des Klägers und damit zur Verneinung der Zulässigkeit seiner Feststellungsklage führen, wenn man annehmen wollte, daß er gegen das Deutsche Reich keinen Gewährleistungsanspruch, sondern einen Anspruch anderer Art - etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung - erworben habe, oder daß sein Gewährleistungsanspruch sich nicht gegen das Deutsche Reich, sondern gegen einen anderen Rechtsträger, etwa gegen die kommissarischen Verwalter des Grundstücks gerichtet habe. Das Ergebnis könnte auch kein anderes sein, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen würde, daß durch den Vorbehalt des Gesetzgebers im §3 AKG zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis begründet worden sei (BU S. 17). Dieses Rechtsverhältnis würde nicht zum Inhalt haben, daß die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist oder je verpflichtet war oder auf Grund einer zur Zeit bestehendem gesetzlichen Regelung künftig einmal verpflichtet sein werde, an den Kläger eine Leistung zu bewirken, sondern allenfalls den Inhalt, daß sie verpflichtet ist, über einen etwaigen Schaden, wie ihn der Kläger als Rückerstattungspflichtiger in Durchführung von Vorschriften über die Rückerstattung erlitten hat, eine gesetzliche Regelung zu treffen. An der Feststellung einer Verpflichtung dieses Inhalts würde der Kläger aus den bereits dargelegten Gründen und auch deshalb kein rechtliches Interesse haben, weil diese Verpflichtung von der Beklagten grundsätzlich nicht bestritten wird. Der Kläger erstrebt auch mit der vorliegenden Klage nicht eine Feststellung dieses Inhalts, sondern die Feststellung, daß bei ihm ein Sachverhalt - nämlich ein Schaden - vorliege, auf den die in Aussicht genommene gesetzliche Regelung nach Wortlaut und Sinn des §3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG sich erstrecken müsse. Ein solches Begehren ist nicht auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen, sondern auf die Feststellung einer für die Entstehung eines solchen Verhältnisses wesentlichen Voraussetzung, also eines dieses Rechtsverhältnis mit-konstituierenden Tatbestandsmomentes gerichtet, wie denn auch das Gesetz im §3 Abs. 2 AKG von den im Abs. 1 bezeichneten "Tatbeständen" spricht. Ein derartiges Element eines Rechtsverhältnisses aber kann als solches nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

26

Schließlich würde in einem Rechtsverhältnis von der Art, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, die beklagte Bundesrepublik nicht die Stellung eines dem Kläger gleichgeordneten Rechtssubjekts, sondern die Stellung als Hoheitsträgerin, nämlich als Trägerin der gesetzgebenden Gewalt haben. Ob der Kläger dementsprechend auf Grund des von ihm vorgetragenen unstreitigen Sachverhalts bei einer etwaigen ungerechtfertigten Verzögerung der im §3 AKG in Aussicht gestellten gesetzlichen Regelung wegen Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt gegen die beklagte Bundesrepublik klagen oder gemäß §90 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erheben könnte (vgl. Geiger, Gesetz über das BVG §90, 3 und 6, f), ist hier nicht zu erörtern, da ein solches Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

27

Nach allem ist die Klage nicht begründet und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

28

Mit dieser Entscheidung tritt der Senat nicht in Gegensatz zu den Entscheidungen des III. Zivilsenats (LM Nr. 2 zu §3 AKG und BGHZ 29, 28 = LM Nr. 3 ZU §3 AKG). In diesen Entscheidungen ist zwar die Klage auf Feststellung von Ansprüchen, die von der im §3 AKG vorbehaltenen Regelung betroffen werden sollen, für zulässig erachtet worden. Das Feststellungsbegehren bezog sich jedoch in diesen Fällen auf noch bestehende Ansprüche, die sich gegen einen anderen Rechtsträger als das Deutsche Reich richteten. Demgemäß waren mit diesem Begehren auch die ursprünglich von dem festzustellenden Anspruch betroffenen Schuldner oder deren Rechtsnachfolger, also die gegenüber seiner Geltendmachung ohne Zweifel passivlegitimierten Rechtsträger und nicht, wie im vorliegenden Falle, die Bundesrepublik in Anspruch genommen, der gegenüber folglich auch die dort ergangenen Urteile keine Rechtskraftwirkung haben.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§91 und 97 ZPO.

Ascher Raske Johannsen Bundesrichter Dr. v. Werner ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterzeichnung dieses Urteils verhindert Ascher Wüstenberg