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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1989, Az.: BVerwG 9 C 61.88

Einseitige Erledigungserklärung; Erledigungsfeststellungsantrag; Sachliche Berechtigung; Schützenswerte Interessen des Beklagten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 61.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 19.04.1988 - AZ: 18 K 87.32021
VGH Bayern - 05.10.1988 - AZ: 19 B 88.30836

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 41 - 45
  • DVBl 1989, 878-879 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1989, 205-508
  • DÖV 1989, 1043
  • NJW 1990, 531 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 1018
  • NVwZ 1989, 862-863 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 592 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag infolge einseitiger Erledigungserklärung des Klägers tritt unabhängig davon ein, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.

  2. 2)

    Hat der Beklagte ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung darüber, ob die erledigte Klage begründet war, so prüft das Gericht die sachliche Berechtigung dieser Klage als - ausnahmsweise geltendes - Erfordernis der Begründetheit des Erledigungsfeststellungsantrags.

  3. 3)

    Für ein schützenswertes Interesse des Beklagten genügt es nicht, daß er an der Klärung einer Rechtsfrage interessiert ist, die für seine Rechtsbeziehungen zu anderen Personen bedeutsam ist und die außerdem ohne weiteres in einem Rechtsstreit geklärt werden kann, der sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht bereits in der Hauptsache erledigt hat.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Aufgrund einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers wechselt der ürsprüngliche Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag.

  2. 2)

    Eine gerichtliche Überprüfung der sachlichen Berechtigung der erledigten Klage als Voraussetzung für die Begründetheit des Erledigungsfeststellungsantrages ist bei der Annahme von schützenswerten Interessen ds Beklagten erforderlich.

In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist ein im November 1985 in die Bundesrepublik Deutschland eingereister Iraner. Nachdem sein Antrag durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt worden war, erließ das Einwohneramt der beklagten Stadt als zuständige Ausländerbehörde am 17. März 1987 eine auf § 28 des Asylverfahrensgesetzes gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Der Kläger wurde aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarwerden des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen; für den Fall, daß er nicht fristgerecht freiwillig ausreiste, wurde ihm die Abschiebung angedroht. Unter III. des Bescheides war schließlich bestimmt, daß der Bescheid gegenstandslos wird, wenn und sobald der ablehnende Bescheid des Bundesamtes unanfechtbar aufgehoben werden sollte.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit einem im Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG ergangenen Urteil vom 3. März 1988 die Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter verpflichtet sowie die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung der beklagten Stadt aufgehoben. Die Kassationsentscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung müsse, da sie angesichts des offenbar gewordenen Asylanspruchs des Klägers gegenstandslos und außerdem mit seinem Status als Asylberechtigter nicht vereinbar sei, zur Klarstellung aufgehoben werden. Der Verpflichtungsausspruch auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist rechtskräftig geworden.

3

Die beklagte Stadt hat gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil, soweit dieses die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufgehoben hat, Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger den Anfechtungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Sie hat, ebenso wie die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern, eine Erledigung der Hauptsache mangels Zulässigkeit und Begründetheit der Klage in Abrede gestellt.

4

Mit Urteil vom 5. Oktober 1988 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Mit dem Eintritt der Rechtskraft des zur Anerkennung als Asylberechtigter verpflichtenden Urteils habe sich der Rechtsstreit wegen der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erledigt. Für die Erledigung der Hauptsache sei es ohne Bedeutung, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet gewesen sei. Zwar gebe es Fälle, in denen dem Beklagten ein Interesse an einer gerichtlichen Prüfung der Frage, ob die erledigte Klage zu Recht gegen ihn erhoben worden war, nicht abgesprochen werden könne, und deshalb das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieser Frage auch nachgehen müsse. Ein solches schutzwürdiges Interesse der beklagten Stadt bestehe hier jedoch nicht.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte führt aus: Die Hauptsache habe sich nicht erledigt, weil die Klage von Anfang an unzulässig gewesen sei. Der Kläger sei durch die angefochtene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung nicht beschwert gewesen.

6

Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt vor: Trotz Eintritts des erledigenden Ereignisses hätten Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage geprüft werden müssen. Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Interesse der Beklagten an einer Entscheidung hierüber habe bestanden. Die Beklagte sei an zahlreichen Rechtsverhältnissen beteiligt, die dem zum Kläger bestehenden gleichgeartet seien; bei der Gestaltung dieser Rechtsbeziehungen wolle sie sich von der in diesem Rechtsstreit angestrebten höchstrichterlichen Entscheidung leiten lassen. Ein schutzwürdiges Interesse der beklagten Stadt an der Klärung von Zulässigkeit und Begründetheit der allein auf ein asylabhängiges Bleiberecht gestützten Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung ergebe sich ferner daraus, daß der Vertreter des öffentlichen Interesses diese Frage aufgegriffen habe, was wiederum deren allgemeine Bedeutung für die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden deutlich mache.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Voraussetzung für diese Entscheidung war es nicht, daß - was hier deshalb offenbleiben kann - die Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begründet gewesen ist.

9

Der Kläger, der den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ohne daß der Beklagte dem gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zustimmt, nimmt von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und begehrt statt dessen die prozessuale Feststellung, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Dieser Austausch des Klagebegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes und stellt damit der Sache nach eine Klageänderung dar. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden (Urteile vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146 und vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37 u. 38.67 - BVerwGE 31, 318; Beschlüsse vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 219.67 - BVerwGE 34, 159 und vom 13. Oktober 1987 - BVerwG 4 B 211.87 - Buchholz 303 § 264 ZPO Nr. 1).

10

Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen nach §§ 91, 142 VwGO unterworfen (Beschluß vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 219.87 - a.a.O.). Ferner unterliegt der Übergang zum Erledigungsfeststellungsantrag keinen anderen Wirksamkeitsvoraussetzungen als sie auch sonst für Prozeßhandlungen gelten. Insbesondere hängt seine Wirksamkeit nicht davon ab, daß die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war. Allein aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des dispositionsbefugten Klägers, durch dessen Antrag der Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt wird, wird der Erledigungsfeststellungsantrag anstelle des ursprünglichen Klageantrags rechtshängig (in diesem Sinne bereits Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - a.a.O. S. 151; ebenso Deubner, NJW 1969, 796). Die aufgrund einseitiger Erledigungserklärung zu treffende gerichtliche Entscheidung ist deshalb immer eine solche im Erledigungsfeststellungsrechtsstreit (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1987 - BVerwG 4 B 211.87 - a.a.O.). Schließlich - darin folgt der Senat der Rechtsansicht der Beklagten sowie des Vertreters des öffentlichen Interesses - hindert die mangelnde Zulässigkeit der Klage das Gericht, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen (Beschluß vom 6. August 1987 - BVerwG 3 B 18.87 - Buchholz 451.54 MStG Nr. 11; vgl. ferner Beschluß vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 219.67 - a.a.O.).

11

Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 17. Februar 1987 war jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht unzulässig. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. März 1988, durch das der ablehnende Asylbescheid des Bundesamtes aufgehoben und die Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter verpflichtet worden war, bestand mit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 17. März 1987 ein den Kläger belastender, mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt, gegen den der Kläger auch eine zulässige Anfechtungsklage erhoben hatte. Denn die dem Bescheid beigefügte auflösende Bedingung hat die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung erst bei Eintritt der Rechtskraft des zur Asylanerkennung verpflichtenden Urteils unwirksam werden lassen, so daß es lediglich nach diesem Zeitpunkt an einer den Kläger belastenden hoheitlichen Regelung gefehlt hat. Die Hinausschiebung des Zeitpunktes, zu dem der Kläger spätestens ausreisen muß, unter I. des Bescheides vom 17. März 1987 hat die bereits in der Auferlegung der Ausreiseverpflichtung als solcher liegende Belastung des Klägers unberührt gelassen.

12

Anders als der Vertreter des öffentlichen Interesses annimmt, fehlte dem Kläger auch nicht die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Nach seinem Vorbringen, ihm müsse wegen der im Iran herrschenden Willkür und Rechtsunsicherheit zur Vermeidung einer Verletzung seiner Menschenwürde der Aufenthalt in Deutschland gestattet werden, sind die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. März 1987 sowie eine daraus herrührende Verletzung von Rechten des Klägers möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 25. Februar 1972 - BVerwG 7 C 20.71 - BVerwGE 39, 345; vom 13. Juli 1973 - BVerwG 7 C 6.72 - BVerwGE 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73]; vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.80 - BVerwGE 68, 241).

13

Hingegen war die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17. März 1987 nicht Voraussetzung dafür, daß das Berufungsgericht die Erledigung der Hauptsache feststellen konnte (Urteile vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - a.a.O.; vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37 u. 38.67 - a.a.O.; Beschlüsse vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 219.67 - a.a.O.; vom 6. August 1987 - BVerwG 3 B 18.87 - a.a.O.). Der Ausnahmefall, daß wegen eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten an einer gerichtlichen Prüfung der sachlichen Berechtigung der erledigten Klage nur bei Begründetheit dieser Klage dem Erledigungsfeststellungsantrag entsprochen werden kann, liegt nicht vor. Das von der Beklagten und vom Vertreter des öffentlichen Interesses allein angeführte Interesse der Beklagten an der Klärung von Rechtsfragen, die sich für die Stadt Regensburg nicht in ihrem Verhältnis zum Kläger, sondern gegenüber anderen in dem Zuständigkeitsbereich ihrer Ausländerbehörde lebenden Asylbewerbern stellen und nur für die Gestaltung der zu diesen Personen bestehenden Rechtsbeziehungen bedeutsam sind, vermag einen solchen Ausnahmefall grundsätzlich nicht zu begründen (Urteile vom 28. April 1988 - BVerwG 9 C 1.87 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 13; vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 18.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 181). Der Sonderfall, daß wegen der Eigenart der Materie eine Prüfung der klärungsbedürftigen Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht nur in einem Revisionsverfahren erreicht werden kann, in dem sich die Hauptsache bereits vor der revisionsgerichtlichen Entscheidung erledigt hat (vgl. dazu Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 86.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 = BayVBl. 1988, 602), liegt nicht vor. Die Anforderungen, die sich aus § 28 AsylVfG an die Rechtmäßigkeit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ergeben (vgl. dazu Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - <zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt>), können vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Entscheidung geklärt werden, mit der über eine auch noch in der Revisionsinstanz auf Kassation der Maßnahme nach § 28 AsylVfG gerichtete Klage befunden wird.

14

Der für den Erfolg des Erledigungsfeststellungsantrags in der Sache allein erforderliche Eintritt eines erledigenden Ereignisses hat stattgefunden. Dadurch, daß das den Asylablehnungsbescheid vom 17. Februar 1987 aufhebende und zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach rechtskräftig wurde, ist die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung gemäß der ihr beigefügten auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Dadurch hat sich die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erledigt. Dies ist in dem angefochtenen Urteil mithin zu Recht ausgesprochen worden.

15

Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht über die Prozeßkosten in Anwendung des § 154 VwGO befunden. Denn die Kostenentscheidung erging im Rahmen eines Richterspruchs, der in einem bis zum Ende streitig geführten Rechtsstreit entschieden hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel, mit dem sie eine Abweisung der - nunmehr mit geändertem Antrag anhängigen - Klage erstrebte, keinen Erfolg gehabt hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37 u. 38.67 - a.a.O.; ferner Urteil vom 28. April 1988 - BVerwG 9 C 1.87 - a.a.O.; insoweit jeweils nicht mit abgedruckt).

16

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Berufungsverfahren, insoweit unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs, auf je 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin