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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1988, Az.: BVerwG 9 C 1.87

Ausreiseaufforderung; Abschiebungsandrohung; Duldung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 1.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 01.03.1985 - AZ: 8 K 11.145/83
OVG Münster - 23.04.1986 - AZ: 20 A 10067/85

Fundstelle

  • Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr 13

Amtlicher Leitsatz

Die mit Fristsetzung und Abschiebungsandrohung verbundene Ausreiseaufforderung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erledigt sich, wenn dem Ausländer später eine Duldung erteilt wird.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 28. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. März 1985 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1986 sind unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind staatenlose Palästinenser aus dem Libanon. Sie reisten im August 1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten politisches Asyl. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhobene Klage blieb erfolglos; die Ablehnung wurde am 17. März 1983 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1983 forderte der Beklagte die Kläger gemäß § 28 AsylVfG unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids zu verlassen. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Klage erhoben. Am 15. November 1983 erteilte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Ausländerbehörden die Weisung, bis auf weiteres von der Abschiebung staatenloser Palästinenser in den Libanon abzusehen. Am 21. Februar 1984 erteilte der Beklagte den Klägern eine befristete förmliche Duldung, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24. Oktober 1983 mit der Begründung aufgehoben, die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig, weil die damit verbundene Ausreisefrist durch die Duldung der Kläger gegenstandslos geworden sei. Die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der streitgegenständliche Bescheid habe nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens nicht mehr auf § 28 AsylVfG gestützt werden können. Während des Revisionsverfahrens haben die Kläger wegen der nach Erlaß des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen und mehrfach verlängerten Duldung die Erledigung der Hauptsache erklärt. Der Beklagte widerspricht der Erledigung, da die Ausreisepflicht der Kläger durch die bloße Erteilung von Duldungen nicht aufgehoben worden sei. Die Duldung bedeute lediglich die Zusage, nicht zwangsweise abgeschoben zu werden. Die zuletzt erteilte Duldung sei am 31. Oktober 1987 erloschen. Es sei auch eine Abschiebung des Klägers zu 1 beabsichtigt, der zwischenzeitlich wegen Beteiligung am Heroinhandel rechtskräftig verurteilt worden sei.

3

II.

Über die Revision konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

4

Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und widerspricht der Beklagte dieser Erklärung, so ist auch im Revisionsverfahren durch Urteil zu entscheiden, ob die Hauptsache erledigt ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37 und 38.67 - BVerwGE 31, 318). Die Berücksichtigung eines den Klageanspruch erledigenden Ereignisses durch eine dem § 161 Abs. 2 VwGO entsprechende Umstellung des ursprünglichen Klageantrags ist zur Vermeidung der Abweisung der gegenstandslos gewordenen Klage auch in den Fällen erforderlich, in denen der Kläger in den früheren Instanzen obsiegt hat und nunmehr im Rechtsmittelverfahren das ihm günstige Urteil mit dem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels als Rechtsmittelbeklagter verteidigt (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154). Ein der Erledigung Rechnung tragender Übergang von der Anfechtungsklage zu dem in der einseitigen Erledigungserklärung zugleich enthaltenen Antrag auf Feststellung der Erledigung (vgl. Urteil vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <330>) enthält keine gemäß § 142 VwGO unzulässige Klageänderung (vgl. Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 16.80 - Buchholz 237.1 Art. 9 Nr. 5).

5

Dem Antrag der Kläger ist zu entsprechen, weil der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls durch die den Klägern später erteilten und mehrfach verlängerten Duldungen gegenstandslos geworden ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 3.87 - (Dok. Ber. A 1988, 26) ausgesprochen, daß die Ausländerbehörde von einer Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Abstand zu nehmen hat, wenn dem Ausländer der Aufenthalt durch Erteilung einer Duldung ermöglicht wird oder zu ermöglichen ist. Notwendige Konsequenz hieraus ist, daß bei nachträglicher Erteilung einer Duldung die aufgrund der Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eingetretenen Rechtswirkungen für die Zukunft entfallen. Der Einwand des Beklagten, wegen der trotz der Duldung grundsätzlich weiter bestehenden Ausreisepflicht der Kläger sei jedenfalls die in dem Bescheid vom 24. Oktober 1983 enthaltene Ausreiseaufforderung nicht gegenstandslos geworden, greift nicht durch. Wesentlicher Regelungsgegenstand des Bescheids nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nicht die Festlegung der - sich ohnehin aus dem Gesetz ergebenden - Ausreisepflicht dem Grundsatz nach; der Entscheidungsgehalt liegt vielmehr hauptsächlich darin, mit der Ausreiseaufforderung einerseits eine konkrete Ausreisefrist zu bestimmen und andererseits die Abschiebung durch deren Androhung für den Fall vorzubereiten, daß die Frist vom Ausländer nicht freiwillig eingehalten wird. Die konkrete Beschwer einer Verfügung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegt somit in der Fristsetzung und in der Abschiebungsandrohung. Da die Androhung lediglich Ankündigung späterer, nach Ablauf der Ausreisefrist durchzuführender Zwangsmaßnahmen bedeutet, ist letzten Endes die Setzung der Frist der entscheidende Punkt, an den die Frage nach der Erledigung anzuknüpfen hat. Da die Abschiebung mit der Duldung zeitweise ausgesetzt wird (vgl. § 17 AuslG), verliert die gesetzte Frist ihre Geltung, so daß sich die mit der Androhung verbundene Fristsetzung erledigt. Soll die Abschiebung nach Ablauf der zeitlich befristeten Duldung vorgenommen werden, so bedarf es einer erneuten Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung nach § 13 AuslG.

6

Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, trotz der eingetretenen Erledigung am Klageabweisungsantrag festzuhalten und damit eine Entscheidung in der Sache zu erhalten, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69). Denn für die beabsichtigte Abschiebung des Klägers nach § 13 Abs. 2 AuslG kommt es nicht darauf an, ob der auf § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Bescheid vom 24. Oktober 1983 rechtmäßig gewesen ist. Das Interesse an einer allgemeinen Klärung der im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen, etwa wegen anderer noch zu regelnder Fälle, reicht für die Annahme eines besonderen Interesses des Beklagten an einer Sachentscheidung nicht aus (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 63.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 17).

7

Nach alledem ist auszusprechen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind wirkungslos (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO).

8

Der Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Er ist unterlegen, weil er zu Unrecht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bestreitet und an seinem Klageabweisungsantrag festhält (vgl. BVerwGE 31, 318 <320>).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Hien
Dawin

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin