Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1989, Az.: BVerwG 8 B 129.88
Baugesetz; Entwässerungsgebühr; Gebührensätze; Sperrwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 129.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 02.10.1986 - AZ: 8 K 2840/85
- VGH Baden-Württemberg - 22.08.1988 - AZ: 2 S 424/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- KStZ 1989, 137-138
- NVwZ 1989, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 432 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Bundesbaugesetz/Baugesetzbuch entfaltet keine Sperrwirkung für die Gebührenbedarfsrechnung und für die Festlegung der Gebührensätze einer landesrechtlichen Entwässerungsgebühr.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. August 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 69 266,62 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Fragen, in welchen Fällen ein Verwaltungsakt im Sinne des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nichtig ist, weil er gegen die guten Sitten verstößt (Beschwerdeschrift S. 7), und ob die §§ 163, 227 AO einen Billigkeitserlaß aus sachlichen Gründen auch hinsichtlich der Wassergebühr gebieten (Beschwerdeschrift S. 17), verleihen der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht revisibel sind. Zwar sind die Vorschriften der Abgabenordnung Bundesrecht. Revisibles Bundesrecht liegt jedoch dann nicht vor, wenn eine bundesrechtliche Regelung wie hier nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur deshalb heranzuziehen ist, weil in dem anzuwendenden Landesrecht auf das Bundesrecht verwiesen bzw. Bezug genommen wird, um eine bestimmte landesrechtliche Materie zu ergänzen (Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG VII C 41.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 19). Die verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO, die hier durch das Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg als sinngemäß anwendbar erklärt wird, ist auch nicht nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO deshalb revisibel, weil sie mit einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes übereinstimmt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 174.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 23 S. 15 <18>). Zur Klärung damit zusammenhängender Rechtsfragen könnte ein Revisionsverfahren deshalb nichts beitragen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO. 562 ZPO).
Die Fragen, von "welcher Grenze" an "- bezogen auf den üblichen und durchschnittlichen Verbrauch - eine ... nach der kommunalen Satzung angefallene Wasserversorgungs-/Entwässerungsgebühr nicht mehr unter den Gebührentatbestand des Gesetzes fällt, welches als Rechtfertigung der Erhebung einer Gebühr das Äquivalenzprinzip sieht, ... wenn dieses Verhältnis ... so gravierend und erheblich gestört ist, daß man ... nicht mehr von einem Verbrauch ..., sondern nur noch von einem Schaden" sprechen kann (Beschwerdeschrift S. 10), "ob eine Benutzung einer öffentlichen Einrichtung im kommunalabgabenrechtlichen Sinne ... vorliegt, wenn feststeht .... daß der betroffene Gebührenschuldner nicht einmal die geringste Ahnung davon hatte, daß ein gebührenpflichtiger Benutzungstatbestand vorliegt" (Beschwerdeschrift S. 11), ob "ein (gebührenpflichtiger) Verbrauchstatbestand bei verfassungskonformer Auslegung" des Kommunalabgabengesetzes und des einschlägigen Ortsrechts "nur dann vorliegen kann, wenn entweder die gemessene Wassermenge bewußt und/oder gewollt bezogen wird", nicht aber, wenn "ein etwaiger Wasserverlust ... auf 'höherer Gewalt'" beruht (Beschwerdeschrift S. 12), ob "eine Gebührenbelastung ... zulässig ist, die ... das Doppelte der sogenannten Nennbelastung" bzw. Auslegung des Wasserzählers "beträgt" (Beschwerdeschrift S. 14), und schließlich, ob der Gebührenfestsetzung der satzungsmäßige Gebührentarif zugrunde gelegt werden kann, wenn "20 000 cbm Frischwasser ungenutzt verlorengehen" oder wenn die Gemeinde "diesen außergewöhnlich hohen Wasserverbrauch nicht zum Gegenstand ihrer Gebührenkalkulation gemacht hat" (Beschwerdeschrift S. 16), führen ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie sich nach dem irrevisiblen Landes- und Ortsrecht beurteilen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Bundesrecht anspricht (verfassungskonforme Auslegung, Gleichheitssatz, Äquivalenzprinzip), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt. Die Beschwerdeschrift erläutert nicht, welche konkrete bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage des Bundesrechts, die in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgeht, in dem von dem Kläger angestrebten Revisionsverfahren zu klären sein sollte (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13. 90 <91 f.>).
Daß der Frischwassermaßstab weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Äquivalenzprinzip verstößt (Beschwerdeschrift S. 16), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34 <37, 39> m.weit.Nachw.). Ob der Frischwassermaßstab im Fall des Klägers gegen den Gleichheitssatz oder das Äquivalenzprinzip verstößt, geht als Fragestellung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall nicht hinaus und vermag der Rechtssache deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu vermitteln. Überdies liegt ein solcher Verstoß auch nicht vor. Denn die Beklagte hat die Leistung, für die sie Gebühren festgesetzt hat (Lieferung von Frischwasser, Ableitung von Abwasser) erbracht. Ob und wie das bezogene Frischwasser auf dem Grundstück genutzt wird, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes oder des Äquivalenzprinzips ohne Belang. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß der Kläger mit der Gebührenfestsetzung ungleich behandelt oder das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gröblich gestört wäre.
Die Revision kann schließlich auch nicht zugelassen werden, soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG gebietet, bei der Gebührenbedarfsrechnung im Abwassergebührenrecht den Aufwandanteil für die Straßenentwässerung außer Ansatz zu lassen (Beschwerdeschrift S. 21). Welche Kosten in die zum Zweck der Festlegung des Entwässerungsgebührensatzes durchgeführte Gebührenbedarfsrechnung eingestellt werden dürfen und ob dabei mit Blick auf die Ermittlung der Kostenanteile "Abschreibung" und "Zinsen" der Aufwand für betriebsfremde Anlagenteile außer Ansatz zu bleiben hat, beurteilt sich nach den Tatbestandsmerkmalen "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung" in § 9 Abs. 2 KAG und damit nach irrevisiblem Recht. Hinsichtlich der Frage, ob die Rechtsprechung des Urteils vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 124.83 - (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 31 S. 12 <15>), derzufolge eine Satzung, die den Entwässerungs beitrag unter Mißachtung des vom Bundesrecht für den Erschließungsbeitrag reklamierten Aufwandanteils zu hoch festlegt, nicht nur gegen Landesrecht, sondern zugleich gegen die bundesrechtliche Regelung in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG verstößt, auch im Fall einer (Regen-)Entwässerungsgebühr gilt, fehlt es an einer Darlegung in der Beschwerdeschrift, inwiefern diese Rechtsfrage im Revisionsverfahren erheblich sein wird. Das Beschwerdevorbringen erläutert nicht, ob und in welcher Beziehung hier eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des Urteils vom 27. Juni 1985 vorliegt. Selbst wenn man übrigens von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaftseinrichtung ausginge, würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung stellen. Da die Abwassersatzung der Beklagten für Fallgestaltungen der hier zu beurteilenden Art die Regenwasserableitung von den Grundstücken nicht mit einem besonderen Gebührensatz berücksichtigt, sondern die Ableitung von Schmutzwasser und Regenwasser allein nach dem Frischwassermaßstab bemißt, käme es nicht auf die Frage an, ob bei der Gebührenbedarfsrechnung für einen die Regenwasserableitung betreffenden Gebührensatz ein Aufwandanteil für die Straßenentwässerung außer Betracht zu bleiben hat, sondern darauf. ob der Kostenanteil der Regenwasserableitung von den Grundstücken gegenüber den Gesamtkosten der Entwässerung nur geringfügig ist (vgl. Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 37 <39> m.weit. Nachw.). Selbst wenn man aber auch dies unberücksichtigt läßt, fehlt der vorliegenden Sache die rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Denn die Frage einer "entsprechenden" Heranziehung der Grundsätze des Urteils vom 27. Juni 1985 rechtfertigt die Revisionszulassung nicht. Sie ist zu verneinen; das bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Urteil vom 27. Juni 1985 (a.a.O.) setzt voraus, daß die Überschreitung der Aufwandsdeckung einen Beitragssatz, der diese Konsequenz hat, unwirksam sein läßt. Das ist im Gebührenrecht so nicht in gleicher Weise der Fall. Dort läßt vielmehr das sog. Kostendeckungsprinzip, das zudem, wenn es eingreifen soll, gesetzlich vorgeschrieben sein muß (Beschluß vom 24. April 1970 - BVerwG VII B 58.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 11 S. 22 <23> m.weit. Nachw.), der Gebührenausgestaltung einen gewissen (Einschätzungs-)Spielraum. Erst bei Überschreitung dieses Spielraums kommt eine Unwirksamkeit des Gebührensatzes in Betracht (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 <223>[BVerwG 08.12.1961 - VII C 2/61]; Katz/Dols, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg. 2. Aufl., S. 109; Dahmen/Driehaus/Küffmann/Wiese, Kommunalabgabengesetz NW, 3. Aufl., § 6 KAG RdNr. 16). Der Kostenanteil einer Entwässerungseinrichtung für die Straßenentwässerung (Abschreibung und Zinsen für den auf die Straßenentwässerung entfallenden Aufwandanteil) ist indessen gegenüber den Gesamtkosten einer Entwässerungseinrichtung (Abschreibung, Zinsen, Betriebs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten) erfahrungsgemäß so gering, daß er sich regelmäßig im Rahmen des vorbezeichneten Spielraums bewegt mit der Folge, daß eine den straßenentwässerungsbedingten Abzug nicht berücksichtigende Gebührenbedarfsrechnung im Abwassergebührenrecht jedenfalls nicht gegen § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG verstößt.
Die Revision kann auch nicht wegen Verfahrensmangels zugelassen werden.
Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht deshalb verletzt, weil es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen ist, die auf die Feststellung zielten, der Beklagten sei ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit des Wasserversorgungssystems der Einbau weiterer Zwischenzähler möglich gewesen, und ferner, die Beklagte habe den auf dem Grundstück des Klägers eingetretenen Wasserschaden früher erkennen und dem Kläger früher mitteilen können. Auf diese Tatsachen kam es auf der Grundlage der Auffassung, die das Berufungsgericht zum materiellen Recht vertritt, nicht an. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, daß der Beklagten aufgrund der Vorschriften der Wasserversorgungssatzung eine Aufsichts- oder Obhutspflicht für die Beschaffenheit der Leitungen auf dem Grundstück des Klägers hinter der Wasseruhr nicht obliege. Abgesehen davon würde ein Mitverschulden der Beklagten, auf das sich der Kläger beruft, nicht zu einem Entstehen der Gebührenschuld in geringerer Höhe, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch führen. Die Aufrechnung mit einem solchen Anspruch hat der Kläger indessen nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht erklärt. Abgesehen davon wäre eine Aufrechnungserklärung allenfalls gegenüber der Zahlungsaufforderung, nicht dagegen auch gegenüber der Gebührenfestsetzung beachtlich (Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 43.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 130 S. 19 <20 f.>).
Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht deshalb verletzt, weil es zur Befundprüfung des Wasserzählers kein weiteres Gutachten eingeholt hat. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Befundprüfung durch den stellvertretenden Leiter der staatlich anerkannten Prüfstelle für Meßgeräte für Wasser in Kirchheim u.T. erkennbare Mängel aufweist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, oder daß Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71. 38 <45>).
Schließlich hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht auch nicht deshalb verletzt, weil es den weiteren Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen ist, die auf die Feststellung abzielen, daß in dem maßgebenden Zeitraum eine geringere Frischwassermenge als vom Wasserzähler angegeben bezogen worden ist. Auf diese Tatsache kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts nach dessen Auffassung zum materiellen Recht ebenfalls nicht an. Danach ist, wenn wie hier eine ordnungsgemäße Zählerprüfung keine die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen überschreitende Meßungenauigkeit ergeben hat, den einschlägigen Vorschriften der Wasserversorgungssatzung die unwiderlegbare Vermutung zu entnehmen, daß der Wasserzähler den Wasserverbrauch im Ablesezeitraum richtig angezeigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 69 266,62 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus