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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1972, Az.: BVerwG VII C 41.70

Anwendung der Abgabenordnung nach Bundesrecht; Revision nur wegen Verletzung von Bundesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII C 41.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.01.1970 - AZ: II A 1218/68

Fundstelle

  • Dok.Ber. A 1973, 116

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. September 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler,
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks und betrieb dort bis zum 31. August 1966 eine Metzgerei. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Kanalbenutzungsgebühr in Höhe von 426,40 DM. für das Rechnungsjahr 1967. Der Berechnung der Gebühr liegt - entsprechend der Entwässerungssatzung der Gemeinde - der Wasserverbrauch des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juni 1966 zugrunde. Mit der Klage machte der Kläger geltend, der Gebührenberechnung dürfe nicht der Wasserverbrauch in dem genannten Zeitraum zugrunde gelegt werden, weil sich der Verbrauch nach Aufgabe der Metzgerei um mehr als die Hälfte verringert habe.

2

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, hatte aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Berufungsgericht sieht zwar das maßgebliche Ortsrecht des § 17 der Entwässerungssatzung vom 21. Oktober 1966 als gültig an. Gleichwohl sei die Heranziehung rechtswidrig, weil der Beklagte von der Möglichkeit, die erhebliche Benachteiligung des Klägers durch einen Billigkeitserlaß gemäß § 131 Abs. 1 AO auszugleichen, keinen Gebrauch gemacht habe. Die entsprechende Anwendung des § 131 AO auf gemeindliche Benutzungsgebühren werde weder durch Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes noch, durch Besonderheiten des gemeindlichen Abgabenwesens ausgeschlossen.

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 131 AO. Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

5

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil ebenfalls zu.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht. Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall den § 131 der Abgabenordnung (AO), dessen Verletzung die Revision rügt, bei der Auslegung und Anwendung von Landes- und Ortsrecht herangezogen. Die Belastung des Klägers mit den streitigen Kanalbenutzungsgebühren beruht nämlich auf landes- und ortsrechtlicher Grundlage. Kraft Bundesrecht findet die Abgabenordnung daher hier keine Anwendung (vgl. § 3 AO) und kann dies auch nicht, weil dem Bund insoweit die Regelungskompetenz fehlen würde. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bundesrechtliche Vorschriften, die zur Ausfüllung und Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden - sei es kraft ausdrücklicher Vorschriften des Landesrechts, sei es wie hier im Wege der Auslegung -, insoweit Landesrecht sind und daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Das ist auch hinsichtlich der Abgabenordnung einschließlich des § 131 wiederholt entschieden worden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Mai 1958 - BVerwG I B 22.58 und 31.58 - vom 19. November 1957 - BVerwG VII B 54.57 - sowie Beschluß vom 7. Juli 1970 - BVerwG VII B 42.69 -).

7

Das Oberverwaltungsgericht hat sich schließlich auch nicht durch Bundesrecht - etwa durch den verfassungsrechtlichen und damit bundesrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gezwungen gesehen, den § 131 AO entsprechend anzuwenden, ist also auch nicht durch Bundesrecht zu einer bestimmten Auslegung des Landesrechts veranlaßt worden und kann daher durch einen solchen aus Bundesrecht hergeleiteten Schluß eben dieses Bundesrecht nicht verletzt haben (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung siehe BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] [310]). Dem Berufungsurteil sind Andeutungen in dieser Richtung nicht zu entnehmen.

8

Da das Berufungsgericht nach alledem den § 131 AO nicht als Bundes-, sondern als Landesrecht angewendet hat, ist für ein Eingehen auf die von den Beteiligten zu § 131 AO aufgeworfenen Auslegungsfragen kein Raum.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 426,40 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Dr. Hopf