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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1970, Az.: BVerwG VII B 42.69

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Besteuerung von Automaten; Erstattung und Erlass von Vergnügungsteuer; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Beurteilungsspielraum der Behörde bei dem Begriff "zur Vermeidung von Härten"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1970
Aktenzeichen
BVerwG VII B 42.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OOVG Niedersachsen - 24.02.1969 - AZ: VII OVG A 42/68

Fundstelle

  • BB Beil 1972, 11

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juli 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1969 ergangenen Urteil das Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56.585,69 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der als Helfer in Steuersachen u.a. die Firma des Automatenaufstellers W. betreute, übernahm von diesem im November 1955 dessen Betrieb gegen Zahlung einer monatlichen Rente von 10 v.H. des Umsatzes, mindestens jedoch 10.000 DM monatlich, sowie gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Steuern, deren Höhe der Kläger nach dem Stand von Ende 1967 mit 229.357,13 DM angab. Nach Prozessen mit den Eheleuten W. kam es später zu einer Vertragsänderung, die die Verpflichtung des Klägers auf Zahlung von 1.500 DM monatlich herabsetzte.

2

Der Kicker hält die Besteuerung der von ihm aufgestellten Automaten für verfassungswidrig. Er leitete eine Anzahl von Rechtsstreitigkeiten ein. Durch Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg wurde ihm die Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten und Musikboxen gegen Sicherheitsleistung von 5 DM monatlich je Gerät gestundet. Schließlich wurde er durch einen weiteren Beschluß dieses Gerichts auch von der Zahlung der künftigen Sicherheitsleistung entbunden. Sein Antrag, die bereits geleisteten Sicherheiten freizugeben, wurde jedoch durch Beschluß vom 27. Mai 1968 abgelehnt.

3

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten die Erstattung und den Erlaß der Vergnügungsteuer, in Höhe von rund 143.000 DM, darunter 43.000 DM, die er bereits bezahlt hat, und 13.585,69 DM zu deren Sicherheit bei der Stadtsparkasse Hannover ein gleicher Betrag auf Sperrkonto hinterlegt ist.

4

Da die Beklagte den Antrag des Klägers ablehnte und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückwies, hat der Kläger Klage erhoben.

5

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Beklagte verpflichtet, die dem Sperrkonto zugrunde liegenden Steuern zu erlassen und die weitergehende Klage abgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage vollen Umfangs im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die den Gemeinden durch § 20 des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes eingeräumte Befugnis, die Vergnügungsteuer zu ermäßigen, zu erlassen oder zu erstatten, räume den Gemeinden die Befugnis ein, nach ihrem Ermessen zu handeln. An den Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses fehle es, solange dem Kläger die Steuer gestundet sei; auch, die Versagung der Erstattung bereits gezahlter Steuer sei nicht unbillig; denn private Gläubiger hätten kein Vorzugsrecht. Ob das auch dann gelte, wenn die privaten Schulden ausschließlich Folge der Steuerbelastung seien, könne hier dahingestellt bleiben; denn die Verschuldung des Klägers sei darauf zurückzuführen, daß er den Betrieb W. zu Bedingungen übernommen habe, die sich als wirtschaftlich nicht tragbar erwiesen hätten. Da der Gesetzgeber zulässigerweise mit der Besteuerung der Automaten den Nebenzweck verfolgt habe, die Zahl der Automaten zu drosseln, verböten sich Steuererstattungen, um verschuldete Automatenbetriebe am Leben zu erhalten. Auch für den Teilerlaß der auf dem Sperrkonto gesicherten Steuer fehle es an den Härtevoraussetzungen. Auf Grund der zu seinen Gunsten ergangenen Beschlüsse dürfte der Kläger heute der einzige Automatenaufsteller in Niedersachsen sein, der 60 Automaten in Betrieb habe, ohne vorerst irgendeine Vergnügungsteuer zu zahlen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger begehrt mit der Beschwerde die Zulassung der Revision insoweit, als das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil zu seinem Nachteil abgeändert und die Erstattung bereits gezahlter Vergnügungsteuern abgelehnt habe. Zur Begründung führt er aus: Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; denn dieses Verfahren sei ein Musterprozeß für entsprechende Anträge bei anderen Gemeinden. Auch andere Automatenaufsteller seien zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebe zu Anträgen zum Erlaß der Vergnügungsteuer gezwungen. Da § 20 des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes nicht im einzelnen sage, unter welchen Umständen die Steuer erlassen oder erstattet werden solle, finde gemäß § 22 des Vergnügungsteuergesetzes § 131 der Abgabenordnung Anwendung. Dabei handele es sich um Bundesrecht. Hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmung sei zu rügen, daß das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Behörde als Ermessensentscheidung angesehen habe. Auch habe es auf den falschen Zeitpunkt abgestellt. Weiterhin lägen zwei Verfahrensverstöße vor. Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 1968 ausgeführt, sie wäre zu einem Teilerlaß bereit, wenn sie zu der Überzeugung käme, daß hierdurch eine Existenzsicherung des Klägers ermöglicht würde. Das sei eine Bindung des Ermessens. Folglich hätte das Oberverwaltungsgericht prüfen müssen, daß durch den von ihm begehrten Erlaß die Gefährdung seines Betriebes aufgehoben werden könnte. Schließlich verneine das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen von Billigkeitsvoraussetzungen im Hinblick auf den mit Weinert geschlossenen Vertrag. Dieser Vertrag sei aber inzwischen geändert worden. Das hätte das Berufungsgericht gleichfalls aufklären müssen.

8

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

9

Von den Voraussetzungen zur Zulassung der Revision kommen hier nur Nr. 1 und Nr. 3 des § 132 Abs. 2 VwGO in Frage, da der Kläger nicht gerügt hat, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

10

1.

Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

11

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ihr Ermessen durch ihre Äußerungen im Schriftsatz vom 14. Oktober 1968 gebunden hat. Selbst wenn das der Fall wäre, brauchte das Gericht nicht zu erforschen, ob ein Teilerlaß die Existenz des Klägers gesichert hätte. Das Gericht hätte mit Hilfe von Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht lediglich eine Prognose stellen können. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, daß die Überzeugung der Beklagten, eine Sanierung des Klägers sei durch Teilerlaß nicht möglich, auf sachwidrigen Erwägungen beruhte.

12

b)

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war dem Berufungsgericht bekannt, daß die Ratenzahlungen an die Witwe W. auf 1.500 DM monatlich ermäßigt worden waren. Eine Aufklärung des Sachverhalts insoweit war nicht erforderlich. Das Gericht hat in den Gründen ausgeführt, die Verschuldung des Klägers sei darauf zurückzuführen, daß er den Betrieb W. zu Bedingungen übernommen habe, die sich wirtschaftlich als nicht tragbar erwiesen hätten. Da der Kläger in der Beschwerdesphrift selbst zugibt, daß ihn dieser Vertrag besonders belastet habe, liegt hier nicht nur eine Übereinstimmung in der Tatsachenfeststellung sondern auch in der sich hieraus ergebenden Folgerung vor.

13

2.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

14

a)

Diese Voraussetzung ist nicht deshalb zu bejahen, weil ähnliche Fragen zwischen dem Kläger und anderen Gemeinden zu klären sind und auch andere Automatenaufsteller auf Erlaß- und Erstattungsanträge angewiesen sind, wie der Kläger behauptet. Es kommt nicht darauf an, ob die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern daß der Fall grundsätzlich höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1; Beschluß vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VII CB 61.63-, Beschluß vom 3. April 1968 - BVerwG VII E 9.68 -).

15

b)

Die Frage, ob § 20 des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes in der Fassung vom 13. September 1961 (GVBl. S. 297) den Gemeinden die Befugnis einräumt, nach ihrem Ermessen zu handeln, und in welchem Zeitpunkt die Härte vorgelegen haben muß, die die Gemeinde ermächtigt, die Steuer zu ermäßigen, zu erlassen oder zu erstatten, ist durch die Zulassung der ReWsionnichtzu klären; denn die Revision kann nach § 137 Abs. 1 VwGO nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.

16

Von grundsätzlicher Bedeutung ist allerdings, ob der Begriff "zur Vermeidung von Härten" in § 20 des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum gewährt und damit die Feststellung der Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Gemeinde der vollen gerichtlichen Nachprüfung entzieht, weil dies möglicherweise einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darstellen könnte (Beschluß vom 13. Februar 1970 - BVerwG VII C 75.66 -, KStZ 1970, 115; vgl. auch BVerwGE 21, 184 [187]; 26, 65 [74]; 31, 149 [152]). Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall durch die Zulassung der Revision nicht geklärt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich vollen Umfangs nachgeprüft und auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlaß verneint. Es hat ausgesprochen, daß eine Härte vorliege, wenn die Einziehung der Steuer unbillig wäre und daß es an den Voraussetzungen einer Unbilligkeit fehle. Unter diesen Umständen ist Art. 19 Abs. 4 GG unter allen Umständen gewahrt; auch hätte die Klage ebenfalls abgewiesen werden müssen, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines Beurteilungsspielraums bejaht hätte.

17

Ebensowenig kann durch die Zulassung der Revision geklärt werden, ob § 131 AO zur Anwendung kommt. Die unmittelbare Anwendung entfällt ohne weiteres, weil es sich nicht um eine Bundessteuer handelt. Der entsprechenden Anwendung über § 22 Abs. 1 des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes steht entgegen, daß danach die Reichsabgabenordnung nur dann entsprechend anzuwenden ist, wenn das Vergnügungsteuergesetz nichts anderes bestimmt. Die Möglichkeit zum Erlaß oder zur Erstattung der Steuer ist aber in § 20 des Gesetzes ausdrücklich geregelt. Im übrigen ist auch das ausschließlich eine Frage der Auslegung von Landesrecht und könnte daher einer Klärung durch die Zulassung der Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht zugeführt werden.

18

Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muß der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56.585,69 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus