Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1985, Az.: BVerwG 8 B 11.84
Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation; Gebührenbemessung nach Frischwassermaßstab; Kosten der Beseitigung des Regenwassers von den angeschlossenen Grundstücken; Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 11.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 19.11.1979 - AZ: IV 634/77
- VGH Baden-Württemberg - 27.10.1983 - AZ: 2 S 199/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWVP 1985, 251-253
- KStZ 1992, 106
- KStZ 1985, 129
- NVwZ 1985, 496-497 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kommunalabgabenrecht
Amtlicher Leitsatz
Sind im Fall einer Mischkanalisation die Kosten, die für die Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers zusätzlich entstehen, nach Abzug des von der Gemeinde überhommenen Kostenanteils nur geringfügig, so verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz oder gegen das Äquivalenzprinzip, wenn die Entwässerungsgebühren allein nach dem Frischwassermaßstab erhoben werden (wie Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37).
Die Einbeziehung von auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts ermittelten Abschreibungsbeträgen in die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten einer öffentlichen Entwässerungsanlage verletzt weder den Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 1983 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.214 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Wegen Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO).
Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat angenommen, es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz oder gegen das Äquivalenzprinzip, wenn im Fall einer Mischkanalisation die Entwässerungsgebühren allein nach dem Frischwassermaßstab erhoben werden. Beide Rechtssätze hinderten nicht, die Kosten für die Entwässerung, in denen ein Kostenanteil für die Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers enthalten ist, auf die Gebührenpflichtigen allein nach dem Frischwassermaßstab umzulegen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, für die Abwälzung der Kosten der Regenwasserableitung von den angeschlossenen Grundstücken eine besondere Gebühr vorzusehen, wenn der Kostenanteil dieser Regenwasserbeseitigung geringfügig sei und er nach Abzug des Gemeindeanteils an den Gesamtkosten nur etwa 12 v.H. der Gesamtkosten betrage. Unter diesen Voraussetzungen sei der Frischwassermaßstab ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die durch das Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung des Kostenanteils für die Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers sowie gegen die dabei angewendete Berechnungsmethode. Das führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn die insoweit von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder irrevisibel oder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Beklagten den Kostenanteil für die Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers nach Maßgabe der durch die Beseitigung dieses Wassers verursachten zusätzlichen Kosten (Mehrkosten) ermittelt. Nach dieser Methode wird der durch die Einbeziehung der Grundstücksregenentwässerung für die Gemeinschaftsanlage Mischwasserkanalisation entstandene. Aufwand dem Aufwand gegenübergestellt, der für eine Schmutzwasserkanalisation entstanden wäre. Der Mehraufwand wird der Grundstücksregenentwässerung zugeordnet und zur Grundlage der Ermittlung des auf sie entfallenden Kostenanteils gemacht. Diese Berechnungsmethode hat ihre Grundlage in dem einschlägigen Orts- und Landesrecht und ist deshalb irrevisibel. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34 [38 f.]) entschieden. Daran ist festzuhalten. Daß das nach dieser Methode gefundene Ergebnis in die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips eingeht, ändert entgegen dem Beschwerdevorbringen an ihrer Irrevisibilität nichts. Die Frage nach der Richtigkeit der Berechnungsmethode wäre im gegebenen Fall auch richt unter dem Blickwinkel des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG revisibel. Zwar hat die durch diese Vorschrift des Bundesrechts angeordnete Methode zur Ermittlung des Aufwandsanteils einer Mischkanalisation, der auf die Straßenentwässerung entfällt, möglicherweise rechtliche Auswirkungen auf die Methode, nach der der verbleibende Aufwandsanteil entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zum Beispiel für die Bemessung der Entwässerungsbeiträge zu bestimmen ist. Hier geht es indessen nicht um die Gegenüberstellung des nach Bundesrecht und des nach Landesrecht zu beurteilenden Aufwandsanteils, sondern um die Gegenüberstellung zweier allein nach Landesrecht zu beurteilender Aufwandsanteile, nämlich des Anteils für die Schmutzwasserbeseitigung und des Anteils für die Regenwasserbeseitigung von der angeschlossenen Grundstücken und um die aufgrund dieser Aufwandsanteile zu errechnenden Kosten. Daß die vom Berufungsgericht angewendete Berechnungsmethode bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 38 f.). Diese Frage bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Ob bei der Ermittlung des Kostenanteils für die Grundstücksregenentwässerung mit Blick auf die Frage nach dem für eine fiktive Schmutzwasserkanalisation erforderlichen Rohrdurchmesser von einem Zuschlag auf die Schmutzwassermenge um 100 v.H. für irreguläre Oberflächenwasserzuläufe auszugehen war oder ob der danach angenommene Durchmesser von 300 mm bereits aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich war, ob das Berufungsgericht die von Sachverständigen mit 3,60 DM/cbm/Jahr angegebenen Reinigungskosten der Regenbecken zu Recht nach unten korrigiert hat mit der Erwägung, die Regenbecken würden weniger häufig benutzt als vom Sachverständigen angenommen, ob bei den Reinigungskosten einer fiktiven Schmutzwasserkanalisation der aus einer Mitableitung von Oberflächenwasser entstehende Reinigungsvorteil berücksichtigt werden mußte und ob bei dem Kostenanteil für die Grundstücksregenentwässerung ein Kostenansatz für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung erforderlich war, richtet sich nach der Anwendung und Auslegung der Vorschriften des einschlägigen Orts- und Landesrechts. Zu den damit zusammenhängenden Rechtsfragen könnte ein Revisionsverfahren deshalb mangels Revisibilität nichts beitragen.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde geltend macht, der Frischwassermaßstab verstoße hier gegen Bundesrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz nicht gebieten, die Entwässerungsgebühren nach dem Maß der durch die Benutzung im Einzelfall jeweils verursachten Kosten zu erheben (Urteile vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 39 und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [15] m.weit.Nachw.). Es hat ferner entschieden, daß das Äquivalenzprinzip nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt ist (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - a.a.O. S. 16 m.weit.Nachw.) und daß es in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur fordert, daß "die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleichhohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden". Nicht indessen fordern diese Rechtssätze des Bundesrechts, daß der Ortsgesetzgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet (Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 39). Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, daß der Frischwassermaßstab mit Blick auf die Kosten der Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers nicht gegen den Gleichheitssatz und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, wenn entweder die daraus folgende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch die Regelung einer Gebührendegression ausgeglichen wird (Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 13 S. 27 [29], Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [7]) oder wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Regenwasserbeseitigung von den angeschlossenen Grundstücken geringfügig sind (Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132 S. 57 [59] und vom 8. Juni 1976 - BVerwG VII B 70.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 30 S. 17 [19], Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 37). Als geringfügig hat das Bundesverwaltungsgericht diese Kosten angesehen, wenn ihr Anteil an den gesamten Kosten der Entwässerung nicht mehr als 12 v.H. beträgt (Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - a.a.O. S. 59).
Es ist deshalb mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Ortsgesetzgeber für die Gebührenbemessung im Fall mehrerer denkbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe denjenigen Maßstab vorschreiben muß, der dem wirklichen Umfang der Benutzung am nächsten kommt, ob das Äquivalenzprinzip wegen des Angewiesenseins des Gebührenpflichtigen auf die Leistung den Ortsgesetzgeber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zur Regelung des im Einzelfall geringstmöglichen abgabenrechtlichen Eingriffs zwingt, ob die für die Annahme der Geringfügigkeit der Kosten für die Grundstücksregenentwässerung mit 12 v.H. der Gesamtkosten angenommene Grenze der Korrektur bedarf und ob der Frischwassermaßstab mit Blick auf die Kosten der Grundstücksregenentwässerung bundesrechtlich stets nur bei Regelung eines Korrektivs (z.B. Gebührendegression) zulässig ist. Diese von der Beschwerde bezeichneten Fragen sind entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen.
Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde die Fragen aufwirft, ob in die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Entwässerungsanlage Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und Eigenkapitalzinsen einbezogen werden dürfen. Das Berufungsgericht hat diese Fragen in Auslegung und Anwendung des einschlägigen irrevisiblen Landesrechts bejaht. Daß diese Anwendung des Landesrechts entgegen der Beschwerde Bundesrecht nicht verletzt, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG beläßt dem Gebührengesetzgeber bei der Aufstellung der Gebührensätze einen weiten Entscheidungsspielraum und fordert in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nur, daß sich "die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist" (BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 [227]; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 B 117.82 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 S. 23). Die Einbeziehung von Abschreibungsbeträgen, die auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts der Entwässerungsanlage ermittelt sind, in die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Entwässerungsanlage ist in diesem Sinne sachgemäß.
Bei der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert wird für die Ermittlung des Anlagewerts, von dem abgeschrieben wird, nicht von dem Anschaffungs- und Herstellungsaufwand für die Anlage, sondern von demjenigen Wert ausgegangen, den die Gemeinde aufwenden müßte, wenn sie die Anlage im Zeitpunkt der Kalkulation des in Rede stehenden Gebührensatzes herstellte. Die Abschreibung von einem so verstandenen Wiederbeschaffungszeitwert findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Erwägung, daß die Abschreibung nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht nur dem Zweck dient, die durch Nutzung und Zeitablauf bedingte Entwertung der Anlage auszugleichen, sondern auch dem Zweck, die Substanz der Anlage zu erhalten. Sollen mit den Abschreibungserlösen aber der Gemeinde Mittel für die Finanzierung der Erneuerung (Ersatz) der durch Nutzung und Zeitablauf verbrauchten Anlage an die Hand gegeben werden, so erscheint die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert sachgerecht, weil sie der Substanzerhaltung dient. Das gilt im Ergebnis auch für Anlagen, die nicht eigenfinanziert sind. Hat die Gemeinde eine Anlage ganz oder teilweise mit Fremdmitteln (Darlehen) finanziert, zwingt der Gleichheitssatz die Gemeinde nicht, auf eine Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert zu verzichten und die Ersatzanlage mit entsprechend höheren Fremdmitteln zu finanzieren. Da die Gemeinde für die Herstellung einer Ersatzentwässerungsanlage nach Landesrecht Beiträge regelmäßig nicht erheben darf, führte eine Abschreibung nur vom Anschaffungs- bzw. Herstellungswert in der Tendenz zu einer höheren Verschuldung der Gemeinde, was die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert auch im Fall der (teilweisen) Fremdfinanzierung rechtfertigt. Schließlich wird mit der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert den gegenwärtigen Benutzern auch nicht in ungerechtfertigter Weise eine Zukunftslast aufgebürdet. Die gegenwärtigen Benutzer tragen lediglich zur Substanzerhaltung der von ihnen benutzten Anlage bei und tragen damit die Kosten der von ihnen benutzten Anlage.
Die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert verletzt entgegen der Beschwerde auch nicht das Äquivalenzprinzip, denn sie führt mit dem vorbezeichneten Inhalt nicht zu einem unzulässigen "Gewinn" der Gemeinde. Schon deshalb vermag sie eine (gröbliche) Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Entwässerungsgebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger nicht zu bewirken.
Daß die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Gebühren zu deckenden Kosten einer Entwässerungsanlage den Gleichheitssatz nicht verletzt, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 B 117.82 - a.a.O.). Diese Frage bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Da der Ansatz von Eigenkapitalzinsen nach dieser Entscheidung nicht zu einem unzulässigen "Gewinn" der Gemeinde führt, verletzt er ebensowenig das Äquivalenzprinzip.
Die Revision kann auch nicht wegen Verfahrensmangels zugelassen werden.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, daß das Berufungsgericht die Erklärung des Sachverständigen, eine Schmutzwasserkanalisation müsse unabhängig von der anfallenden Wassermenge einen Rohrdurchmesser von 300 mm erhalten, um eine ausreichende Betriebssicherheit zu gewährleisten, ohne weitere Sachaufklärung seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Dieses Beschwerdevorbringen führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Berufungsgericht die von ihm angenommene Erforderlichkeit eines Rohrdurchmessers für die Schmutzwasserkanalisation von 300 mm mit der selbständig tragenden weiteren Erwägung begründet hat, eine solche Dimensionierung sei wegen der irregulären Oberflächenwasserzuläufe einer Schmutzwasserkanalisation erforderlich (BU S. 25), das Berufungsurteil also auf dem von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler, selbst wenn er vorläge, jedenfalls nicht beruhen könnte.
Soweit die Beschwerde vorträgt, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung der Kosten der Beseitigung des Grundstücksregenwassers im Verhältnis zu der fiktiven Schmutzwasserkanalisation die Kosten berücksichtigen müssen, die die Mischkanalisation erspare, weil das Regenwasser eine ständige Reinigung des Mischkanals erleichtere, wendet sie sich gegen die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht und nicht gegen dessen Verfahrensweise.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.214 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. David
Dr. Driehaus