Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1989, Az.: BVerwG 2 C 17.87

Laufbahnrecht; Steuerverwaltung; Kenntnisse und Fähigkeiten; Aufstieg in die höhere Laufbahn; Prüfungsähnliches Gespräch; Beurteilungsermächtigung des Landespersonalausschusses; Einführungszeit; Wertungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 17.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 27.06.1985 - AZ: 6 K 143/84
OVG Rheinland-Pfalz - 03.09.1986 - AZ: 2 A 101/85

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 102 - 111
  • DVBl 1990, 302-304 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1990, 57-62
  • DÖV 1990, 577 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 772 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1991, 95-98
  • VR 1990, 397-399
  • ZBR 1990, 320-321

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Aufstieg in die höhere Laufbahn der Steuerverwaltung setzt einen im Ergebnis insgesamt gleichwertigen Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei unmittelbaren Laufbahnbewerbern voraus.

  2. 2.

    Der Landespersonalausschuß in Rheinland-Pfalz kann zur Feststellung, ob ein Beamter die für die höhere Laufbahn der Steuerverwaltung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt (§ 6 V 4 StBAG, § 34 III 1 RhPflLaufbVO), nach seinen pflichtgemäßen Ermessen ein prüfungsähnliches Gespräch führen.

  3. 3.

    Die erfolgreiche Teilnahme an der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes schließt eine ablehnende Entscheidung des Landespersonalausschusses nicht aus. Dieser muß jedoch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung die von dem Beamten während der Einführungszeit erbrachten Leistungen und die hierfür erzielten Wertungen mitberücksichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 1986 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1932 geborene Kläger ist Beamter des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Beklagten. Er wurde zuletzt im Jahre 1984 befördert, und zwar zum Steueroberamtsrat (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 13). Das Ministerium der Finanzen ließ den Kläger auf Vorschlag der Oberfinanzdirektion mit Zustimmung des Landespersonalausschusses im März 1981 zum Aufstieg in den höheren Dienst der Steuerverwaltung zu. Während der anschließenden, zwei Jahre dauernden Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erzielte der Kläger in den zahlreichen Ausbildungsstellen stets positive Beurteilungen.

2

Das Ministerium der Finanzen beantragte im Februar 1983 beim Landespersonalausschuß, gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Rheinland-Pfalz (Laufbahnverordnung - LaufbVO -) festzustellen, daß die Einführung des Klägers in die neue Laufbahn (höherer Dienst der Steuerverwaltung) erfolgreich abgeschlossen sei. Der Kläger stellte sich am 9. März 1983 bei dem Unterausschuß des Landespersonalausschusses vor. Die Mitglieder des Unterausschusses befragten ihn etwa 45 Minuten. Sie stellten ihm Fragen aus den Bereichen Grunderwerbsteuer, Einheitsbewertung und Erbschaftsteuern sowie aus sog. übrigen Befragungsgebieten (Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Staatsrecht, Völkerrecht). Ausweislich der Niederschrift über die Vorstellung zeigte der Kläger bei der Behandlung der Grunderwerbsteuer und der Einheitsbewertung, daß er einen ausreichenden Überblick besitzt. Weiter heißt es: "Auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer - das allerdings in Rheinland-Pfalz nur noch von zwei Finanzämtern bearbeitet wird - konnten seine Leistungen nicht befriedigen. Es fiel auf, daß er bei vertiefterer Fragestellung zu ausweichenden Antworten neigte." - Zusammenfassend vermerkte der Unterausschuß, daß die Feststellung der erfolgreichen Beendigung der Einführungszeit nicht vorgeschlagen werden könne, obwohl der Beamte auf den übrigen Befragungsgebieten noch befriedigende Antworten habe geben können. Der Landespersonalausschuß teilte dem Ministerium der Finanzen mit, daß er sich aufgrund der Vorstellung des Klägers vor dem Unterausschuß in seiner Sitzung vom 18. April 1983 nicht in der Lage gesehen habe, die erfolgreiche Einführung des Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahn festzustellen. Das Ministerium der Finanzen bestimmte mit einem an die Oberfinanzdirektion gerichteten Erlaß vom 26. April 1983, daß nach der ablehnenden Entscheidung des Landespersonalausschusses die Einführungszeit des Klägers um elf Monate verlängert werde. Die Oberfinanzdirektion teilte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Mai 1983 die Entscheidung des Landespersonalausschusses und den Inhalt des Erlasses des Ministeriums der Finanzen mit.

3

Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, seine erfolgreiche Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung festzustellen und ihn zum Regierungsrat zu ernennen, hilfsweise, über seinen Aufstieg in den höheren Dienst und seine Ernennung zum Regierungsrat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser verurteilt wird, eine erneute Feststellung des Landespersonalausschusses darüber, ob unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die Einführung des Klägers in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen ist, herbeizuführen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt (DVBl. 1987, 426):

4

Die Entscheidung des Landespersonalausschusses vom 18. April 1983 sei rechtsfehlerhaft. Gegenstand der dem Landespersonalausschuß gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO obliegenden Feststellung sei die Entscheidung, ob die Einführung des Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu einem in der Verbreitung und Vertiefung seiner Fachkenntnisse zum Ausdruck kommenden Erfolg geführt habe oder nicht. Die Feststellungsentscheidung habe demnach einen materiellen Gehalt. Sie sei indessen keine Prüfung. Der Landespersonalausschuß sei auf die Feststellung beschränkt, ob der Aufstiegsbewerber an der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn, die er konkret durchlaufen habe, bis zum Ende mit Erfolg teilgenommen habe. Hingegen dürfe der Landespersonalausschuß sein Urteil nicht vorrangig auf die Antworten stützen, die der Beamte in Fachgesprächen mit den Mitgliedern des Ausschusses gegeben habe und auf den Eindruck, den die Ausschußmitglieder von seiner Persönlichkeit gewonnen hätten. Der Landespersonalausschuß entscheide nicht wie ein Prüfungsausschuß, ob der Aufstiegsbeamte über eine bestimmte, in einer Norm abstrakt umschriebene Befähigung verfüge.

5

Der Landespersonalausschuß habe im vorliegenden Falle sein Urteil nicht in der gebotenen Weise in erster Linie auf die Leistungen gestützt, die der Kläger während seiner Einführung erbracht habe und den persönlichen Eindruck in der Vorstellung erst danach zur Gewinnung eines abschließenden, abrundenden Bildes herangezogen. Außerdem habe dessen Vorstellung vor dem Unterausschuß weitgehend im Widerspruch zum Gesetz den Charakter einer Prüfung gehabt. Es sei geprüft worden, ob der Kläger Kenntnisse solchen Umfanges und solcher Güte besitze, wie sie Beamte des höheren Dienstes der Steuerverwaltung, die nicht Aufstiegsbeamte seien, nach Auffassung des Unterausschusses haben müßten. Alle Fragen aus dem Steuerrecht seien Gebieten entnommen worden, mit denen der Kläger während der Einführungszeit nicht befaßt gewesen sei.

6

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

7

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

11

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

12

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs sind die Vorschriften des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Neufassung vom 6. September 1982 (BGBl. I S. 1257). Durch das aufgrund der Ermächtigungsnorm des Art. 108 Abs. 2 Satz 2 GG ergangene Bundesgesetz soll eine einheitliche Ausbildung der Steuerbeamten aller Bundesländer im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung der Besteuerung sichergestellt werden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes betrifft auch die Regelung des Aufstiegs vom gehobenen in den höheren Dienst. Der Begriff der einheitlichen Ausbildung in Art. 108 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt insoweit auch die Ausbildungsvoraussetzungen und die Regelung der Einführung gemäß § 6 Abs. 5 StBAG (vgl. hierzu auch BVerwGE 68, 109 <114>[BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]; Urteil vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 75.81 - <Buchholz 230 § 12 Nr. 1>). Die Vorschriften der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Rheinland-Pfalz (Laufbahnverordnung - LaufbVO -) vom 26. Juni 1971 (GVBl. S. 143), u.a. geändert durch die Verordnung vom 26. September 1977 (GVBl. S. 323), gelten für die Beamten der Steuerverwaltung und damit auch für den Kläger insoweit, als das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz und die dazu ergangene Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf das Landesrecht verweisen oder doch zumindest Raum für landesrechtliche Regelungen lassen (vgl. u.a. § 6 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 StBAG, § 32 Satz 1 StBAPO).

13

§ 6 Abs. 5 StBAG regelt den Aufstieg für Beamte des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung der Länder, und zwar die Zulassungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 StBAG) sowie die Dauer der Einführungszeit (§ 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3 StBAG). Der erfolgreiche Abschluß der Einführungszeit ist durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festzustellen (§ 6 Abs. 5 Satz 4 StBAG). Das ist im Lande Rheinland-Pfalz gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO der Landespersonalausschuß, der auf Antrag der obersten Dienstbehörde feststellt, ob die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen ist. Dieser Beschluß ist für die oberste Dienstbehörde zwar bindend (§ 114 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG -), so daß der Beklagte dem Kläger angesichts des Beschlusses des Landespersonalausschusses vom 18. April 1983 kein Amt des höheren Dienstes übertragen und ihm die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes nicht zuerkennen durfte (§ 34 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz LaufbVO). Dieser Beschluß des Landespersonalausschusses ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Mitwirkungshandlungen anderer Behörden und Stellen (BVerwGE 26, 31 <39 f.>[BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64];  32, 148 <154>[BVerwG 10.06.1969 - II C 124/67]und 70, 270 <271 f.>) im Rahmen der von der Behörde auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidung - hier des Bescheides der Oberfinanzdirektion vom 11. Mai 1983 und des Widerspruchsbescheides des Ministeriums der Finanzen vom 31. August 1983, durch die eine Aufstiegsbeförderung des Klägers abgelehnt wurde - (inzidenter) auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

14

Der Umfang der dem Landespersonalausschuß eingeräumten Befugnisse bei der ihm übertragenen Feststellung erschließt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 4 StBAG, § 32 Satz 2 StBAPO, § 106 LBG und § 34 Abs. 3 LaufbVO sowie aus dem Zusammenhang, in dem diese Vorschriften stehen.

15

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Landespersonalausschuß nicht auf die Feststellung beschränkt ist, der Beamte habe die Einführung nach Maßgabe des vom Dienstherrn erstellten Einführungsplanes formell ordnungsgemäß abgeleistet. Hierfür hätte es der Einschaltung des Landespersonalausschusses nicht bedurft. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß eine formelle Prüfung mit den materiellen Anforderungen wie in einer Laufbahnprüfung mit der gesetzlichen Regelung nicht im Einklang steht. Ein umfassender Kenntnis- und Wissensstand wie bei Absolventen einer Laufbahnausbildung mit einer zweiten Staatsprüfung kann nicht erwartet werden. Nach § 6 Abs. 2 und 3 StBAG ist zwar für den Aufstieg in den mittleren bzw. gehobenen Dienst die erfolgreiche Einführung und eine Laufbahnprüfung Voraussetzung. Demgemäß gelten für die Einführungszeit weitgehend die für unmittelbare Laufbahnbewerber maßgebenden Vorschriften entsprechend (§ 31 StBAPO). Für den Aufstieg in den höheren Dienst ist jedoch keine solche an der Laufbahnausbildung orientierte Einführungszeit und auch keine Laufbahnprüfung vorgesehen. Der Grund hierfür ist, daß beim Aufstieg in den höheren Dienst ein intensives wissenschaftliches Hochschulstudium nicht vollinhaltlich nachvollzogen werden könnte (vgl. hierzu Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 33 Rz. 2 unter Hinweis auf die amtliche Begründung). Gleichwohl ist die u.a. auf § 34 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO und § 33 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - gestützte Annahme, der Landespersonalausschuß habe bei seiner Feststellung vorrangig die von dem Beamten während seiner Einführungszeit konkret erbrachten Leistungen und die Wertung seiner Arbeit zu überprüfen, nicht gerechtfertigt. Diese Leistungen und Beurteilungen sind zwar nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht zu berücksichtigen, schließen aber eine ablehnende Entscheidung des Landespersonalausschusses nicht aus.

16

Der Aufstieg in den höheren Dienst der Steuerverwaltung setzt nicht einen in allen Punkten gleichartigen, wohl aber einen insgesamt gleichwertigen Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei unmittelbaren Laufbahnbewerbern voraus. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 StBAG kann demgemäß die Einführungszeit insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 StBAG und § 34 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO ist nicht nur die erfolgreiche "Teilnahme", sondern der erfolgreiche "Abschluß" der Einführung festzustellen. § 32 Satz 2 StBAPO bestimmt eindeutig, daß die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, wenn der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Denn mit der Übertragung des Amtes der Laufbahn des höheren Dienstes wird die uneingeschränkte Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt (§ 34 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz LaufbVO). Der Aufstiegsbeamte erhält das gleiche statusrechtliche Amt und die gleiche Besoldung wie ein unmittelbarer Laufbahnbeamter. Er braucht deshalb nicht nur die eingeschränkten Kenntnisse für eine bestimmte Verwendung zu besitzen. Er muß vielmehr aufgrund seiner gründlichen, überdurchschnittlich gut verarbeiteten praktischen Erfahrungen in der bisherigen Laufbahn, eigener Fortbildung und der Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn ein den unmittelbaren Laufbahnbewerbern im Ergebnis gleichwertigen, über die Erfordernisse der bisherigen Laufbahn hinausgehenden Überblick über sein Fachgebiet und darüber hinaus haben. Der Aufstieg in den höheren Dienst der Steuerverwaltung unterscheidet sich von dem sog. Verwendungsaufstieg, der nur den Erwerb der Befähigung für eine bestimmte Verwendung ermöglicht (vgl. u.a. §§ 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 7 Satz 2 sowie 29 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 7 Satz 2 BLV). Die Einschaltung des Landespersonalausschusses, eines Exekutivorgans des Staates (BVerwGE 31, 345 <350>[BVerwG 19.03.1969 - VI C 54/64]), dient der gleichmäßigen Anwendung dieses Maßstabes (§ 106 Satz 1 LBG).

17

Der Landespersonalausschuß, der gemäß § 106 Satz 2 LBG seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt, kann nach seinem verwaltungs- und personalpolitischen Ermessen - ebenso wie sonst der Dienstherr, der gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 26. September 1977 hierfür zuständig war - bestimmen, welche inhaltlichen Anforderungen er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an einen erfolgreichen Abschluß der Einführung stellt (vgl. auch BVerwGE 32, 148 <155>[BVerwG 11.06.1969 - VI C 61/65]; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 2.79 - <Buchholz 232 § 98 Nr. 3>). Wie er sich die für seine Entscheidung erforderlichen Informationen verschafft, ist ebenfalls seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Wenn er auch keine Laufbahnprüfung durchführen darf, braucht er sich nicht mit einer Auswertung der vorgelegten Akten, u.a. der Personalakten, des Plans über die Gestaltung der Einführungszeit, der hierüber für den Beamten abgegebenen Beurteilungen und der Nachweise über die während der Einführungszeit besuchten Fortbildungsveranstaltungen, zu begnügen. Er kann sich u.a. in einem prüfungsähnlichen Vorstellungsgespräch unter Berücksichtigung der während der Einführungszeit erbrachten Leistungen ein Bild von den für die höhere Laufbahn erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Beamten verschaffen (vgl. auch Niedermaier/Pühler, BayLbV, § 42 Rz. 36). Der Aufstieg gemäß § 6 Abs. 5 StBAG ist zwar ein Aufstieg ohne Laufbahnprüfung, aber kein prüfungsfreier Aufstieg, so wie er u.a. nach § 6 Abs. 4 StBAG für Beamte der Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder in Betracht kommt. Der Landespersonalausschuß kann zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Entscheidung ferner Berichte und Auskünfte von anderer Seite einholen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 62, 135 <139>[BVerwG 02.04.1981 - 2 C 34/79]; Urteil vom 17. April 1986 - BVerwG 2 C 13.85 - <Buchholz 237.90 § 106 Nr. 2 = ZBR 1987, 15> jeweils m.w.N.) und auch einen Unterausschuß einsetzen. Entscheidend ist, daß sich die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO zu treffende Feststellung nicht verschiebt und diese letztlich allein dem Landespersonalausschuß - und nicht dem Unterausschuß - zuzurechnen ist. Für die Beantwortung der Frage, ob der jeweilige Beamte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Aufstiegsbeförderung besitzt, ist dem Landespersonalausschuß eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, die sich grundsätzlich auch auf eine Gewichtung einzelner Abschnitte bzw. Teile eines prüfungsähnlichen Verfahrens erstreckt. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich dabei wie bei einer Eignungsbeurteilung des Dienstherrn und der auf ähnlicher Ebene liegenden Prüfungsentscheidungen darauf zu beschränken, ob der Landespersonalausschuß den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann hingegen nicht dazu führen, daß das Gericht die Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten im Rahmen der Feststellung in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Feststellung ersetzt (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.79 - <Buchholz 232.1 § 33 Nr. 1> sowie auch BVerwGE 60, 245[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]).

18

Die gemäß § 34 Abs. 5 LaufbVO erlassene Verfahrensordnung zu den Feststellungen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 LaufbVO vom 14. November 1977 (MinBl. Sp. 1048) entspricht dieser Rechtslage. Nach § 4 der Verfahrensordnung ist Inhalt der Feststellung über den erfolgreichen Abschluß der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn, daß der Beamte befähigt ist, selbständig Arbeiten eines Beamten des höheren Dienstes seiner Fachrichtung zu verrichten; er muß sein Fachgebiet völlig beherrschen und die Grundzüge anderer, einzeln aufgeführter Gebiete kennen. Nach § 5 der Verfahrensordnung bleibt es dem Landespersonalausschuß überlassen, vor der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO die Vorstellung des Beamten, die Heranziehung eines Sachverständigen aus der Fachrichtung des Beamten und die Anfertigung von Ausarbeitungen zu verlangen. Er kann mit der Durchführung dieser Maßnahmen einen Unterausschuß (§ 6 der Verfahrensordnung) beauftragen, dessen Vorsitzender und mindestens ein weiteres Mitglied ständige ordentliche oder stellvertretende ständige ordentliche Mitglieder des Landespersonalausschusses (§ 107 Abs. 2 LBG) sein müssen, ohne sodann an den Vorschlag des Unterausschusses gebunden zu sein.

19

In Übereinstimmung hiermit hat der Landespersonalausschuß bzw. der Unterausschuß des Landespersonalausschusses im Falle des Klägers zwar ein prüfungsähnliches Verfahren durchgeführt, jedoch keine Laufbahnprüfung für den höheren Dienst - etwa eine dem zweiten Staatsexamen vergleichbare Prüfung - abgenommen. Ein formalisiertes, umfangreiches Verfahren mit schriftlichen Arbeiten, Aktenvortrag und mündlicher Prüfung wie etwa nach dem Juristen-Ausbildungsgesetz - JAG - vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 229) und der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO - vom 16. Oktober 1985 (GVBl. S. 227) hat nicht stattgefunden, sondern ein 45-minütiges Vorstellungsgespräch. Es ist nach den vorangehenden Erwägungen nicht zu beanstanden, daß sich dieses nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf die konkreten bisherigen Tätigkeitsbereiche des Klägers bezog. Es betraf jedenfalls sein Fachgebiet als höherer Beamter der Steuerverwaltung, vor allem Fragen aus dem Bereich der Grunderwerbsteuer, der Einheitsbewertung und Erbschaftsteuer in Verbindung mit Verfassungsrecht. Der Unterausschuß durfte auch Fragen aus dem Erbschaftsteuerrecht stellen, selbst wenn damit in Rheinland-Pfalz nur noch zwei Finanzämter befaßt sind, und konnte mangelnde Fachkenntnisse auf diesem Gebiet berücksichtigen. Auf diese Anforderungen der Feststellung gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO konnte und mußte sich der Kläger rechtzeitig einstellen, wie sich auch aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ergibt. Die Oberfinanzdirektion hatte dem Kläger bereits anläßlich seiner Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 24. März 1981 die Verfahrensordnung zu den Feststellungen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 LaufbVO vom 14. November 1977 zur Kenntnisnahme und besonderen Beachtung des § 4 übersandt. Der Landespersonalausschuß wies den Kläger nochmals im Schreiben vom 10. Februar 1983 darauf hin, daß sich die prüfungsähnliche Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn hinsichtlich der Anforderungen (§ 4 der Verfahrensordnung) deutlich von der vorausgegangenen Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LaufbVO unterscheide. Dabei seien unter dem Fachgebiet (§ 4 Abs. 2 der Verfahrensordnung) nicht nur die Kenntnisse aus dem jeweiligen Aufgabengebiet zu verstehen; vielmehr sei dieser Begriff umfassender und erstrecke sich auch auf die gesamte Breite des fachlichen Bereichs der Laufbahn. Der Landespersonalausschuß handelte schließlich nicht fehlerhaft, wenn er sich das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs vor dem Unterausschuß zu eigen machte.

20

Gleichwohl ist dem erkennenden Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt. Aus den bisher - aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung - getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Inhalt der vorliegenden Akten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise schon der Unterausschuß und jedenfalls aber der letztlich für die Feststellung gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO zuständige Landespersonalausschuß die ungewöhnlich gut erscheinenden Beurteilungen des Klägers in den Einführungsstationen sowie die eingehende, überdurchschnittlich gut erscheinende abschließende Beurteilung des Klägers vom 3. Februar 1983 bei der Bewertung der von diesem gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt hat. Diese Leistungen und Beurteilungen sind aber - wie bereits ausgeführt - nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, erweist sich die Ablehnung der Aufstiegsbeförderung als rechtswidrig. Die Niederschrift über die Vorstellung des Klägers beim Unterausschuß des Landespersonalausschusses am 9. März 1983 erweckt dem Wortlaut nach den Eindruck, daß für das negative Ergebnis allein die unbefriedigenden Leistungen des Klägers auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts maßgebend gewesen sind, dem der Unterausschuß mit dem Hinweis, daß dieses Gebiet in Rheinland-Pfalz nur noch von zwei Finanzämtern bearbeitet werde, offenbar selbst nur eine untergeordnete Bedeutung beimaß. Bei der Behandlung der Grunderwerbsteuer und der Einheitsbewertung zeigte der Kläger hingegen einen ausreichenden Überblick. Es ist nicht eindeutig, worauf sich das beanstandete Verhalten, "bei vertiefterer Fragestellung zu ausweichenden Antworten" zu neigen, bezieht. Gerade im Hinblick auf die dem Landespersonalausschuß eingeräumte, durch Vorschriften hinsichtlich einer Gewichtung nicht näher formalisierte Beurteilungsermächtigung muß aber feststellbar sein, ob und in welcher Weise der Landespersonalausschuß eine sich im dargelegten Rahmen des Sachgerechten haltende Gewichtung auch unter Berücksichtigung der während der Einführungszeit erbrachten Leistungen und der erzielten überdurchschnittlichen Beurteilungen vorgenommen hat. Hierzu bedarf es weiterer Aufklärung. Da das Revisionsgericht diese notwendigen Feststellungen nicht treffen darf, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf je 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald