Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1995, Az.: X ZR 121/93
Beseitigung eines Wasserschadens im Kellergeschoß eines Hauses; Schadensverursachung bei der Durchführung von Sanierungsarbeiten; Abtretung von Schadensersatzansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1995
- Aktenzeichen
- X ZR 121/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 08.10.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1996, 775-776 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1996, 461-462 (Volltext mit red. LS)
- WM 1996, 928-930 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Im Jahre 1991 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Beseitigung eines Wasserschadens im Kellergeschoß ihres Hauses, in dem der Ehemann der Beklagten eine Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Dentallabor betreibt. Bei der Durchführung der Sanierungsarbeiten verursachte ein Mitarbeiter des Klägers einen weiteren Feuchtigkeitsschaden, den der Kläger in der Folge ordnungsgemäß beseitigte. Mit seiner Klage verlangt er Zahlung von 10.161,25 DM als Werklohn für die auftragsgemäße Sanierung des ersten Wasserschadens.
Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit einem an sie abgetretenen Schadenersatzanspruch ihres Ehemannes erklärt. Zu dessen Begründung hat sie geltend gemacht: Wegen des vom Kläger verschuldeten Feuchtigkeitsschadens habe das Dentallabor in der Zeit von Juli bis September 1991 nicht benutzt werden können. Statt dessen hätten die zahntechnischen Leistungen an ein Fremdlabor vergeben werden müssen. Da die laufenden Kosten des eigenen Labors zu einem wesentlichen Teil weiterhin angefallen seien, habe ihr Ehemann Gewinneinbußen in Höhe von 17.370,66 DM hinnehmen müssen. Diesen Schaden habe der Kläger zu ersetzen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zugunsten des Klägers ein fälliger Werklohnanspruch in Höhe von 10.161,25 DM entstanden ist. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
2.
Einen aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht verneint. Seiner Auffassung zufolge fehlt es bereits an einer wirksamen Abtretung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs an die Beklagte. Die Abtretung sei mit einer Verletzung der dem Ehemann der Beklagten obliegenden ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verbunden und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig.
Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ohne Zustimmung des Mandanten die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Pflicht, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig (§ 134 BGB) ist (Urt. v. 10.8.1995 - IX ZR 220/94, NJW 1995, 2915 [BGH 10.08.1995 - IX ZR 220/94]; Urt. v. 17.5.1995 - VIII ZR 94/94, ZIP 1995, 1016; Urt. v. 8.7.1993 - IX ZR 12/93, WM 1993, 1849, 1850; Urt. v. 13.5.1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912 = WM 1993, 1251; Urt. v. 25.3.1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f. = NJW 1993, 1638, 1639 = WM 1993, 1009, 1010). Nichts anderes gilt für die Abtretung der Honorarforderung eines Arztes, den § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dabei ist anerkannt, daß es für den Verstoß gegen § 203 StGB weder darauf ankommt, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbart werden, die der Schweigepflicht unterliegen, oder sich dies im Einzelfall z.B. wegen eines Geständnisses des Schuldners erübrigt (BGH, Urt. v. 13.5.1993 - IX ZR 234/92, aaO), noch maßgeblich ist, ob die Pflicht zur Information zwischen Zedent und Zessionar ausdrücklich vereinbart ist oder sich als gesetzliche Folge der Forderungsabtretung aus § 402 BGB ergibt (BGH, Urt. v. 8.7.1993 - IX ZR 12/93, aaO). Der Umfang der gesetzlichen Informationspflicht wird auch nicht - wie die Revision meint - durch § 203 StGB inzident auf solche Tatsachen begrenzt, deren Offenbarung nicht tatbestandsmäßig und daher straffrei ist. Sie umfaßt - ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz - vielmehr alle diejenigen Informationen, die der Zessionar benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können (BGH, Urt. v. 8.7.1993 - IX ZR 12/93, aaO). Anderenfalls wäre der eigentliche Zweck der Forderungsabtretung nicht zu erreichen. Da Abtretung und Informationspflicht untrennbar zusammengehören, verstößt umgekehrt der gesamte Vorgang der Abtretung gegen § 203 StGB und unterliegt damit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, wenn die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung der Schweigepflicht zu erfüllen ist (BGH, Urt. v. 8.7.1993 - IX ZR 12/93, aaO).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Abtretung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im Ergebnis zu Recht als nichtig beurteilt. Anders als in den der bisherigen Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen handelt es sich bei der abgetretenen Forderung nicht um einen Honoraranspruch, sondern um eine Schadenersatzforderung wegen entgangenen Gewinns. Eine andere rechtliche Behandlung rechtfertigt sich daraus indessen nicht. Jedenfalls bei der konkreten Fallgestaltung begründet auch die Abtretung des Schadenersatzanspruchs gemäß § 402 BGB die gesetzliche Pflicht, der Beklagten zur Anspruchsdurchsetzung Behandlungsdaten preiszugeben, auf die sich die ärztliche Schweigepflicht erstreckt. Zwar bestehen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen entgangenen Gewinns kraft Gesetzes weitreichende Darlegungs- und Beweiserleichterungen. Die Bestimmung des § 252 Satz 2 BGB, nach welcher der Gewinn als entgangen gilt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, und die Vorschrift des § 287 ZPO, nach der das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber entscheidet, wie hoch sich ein unter den Parteien streitiger Schaden beläuft, entheben den Geschädigten und damit auch den Zessionar der Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn genau zu belegen. Sie ermöglichen es dem Gericht, den eingetretenen Schaden, notfalls einen Mindestschaden, zu schätzen, sofern der Geschädigte nur greifbare Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 BGB und eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO beibringt (BGH, Urt. v. 5.7.1991 - V ZR 115/90, NJW 1991, 3277, 3278). Hier beruht der an die Beklagte abgetretene Schadenersatzanspruch jedoch nicht auf einer Schätzung des mutmaßlichen, sondern auf einer konkreten Berechnung des infolge des Schadenereignisses tatsächlich entgangenen Gewinns. Als solchen beansprucht die Beklagte die zusätzlichen Kosten des Fremdlabors abzüglich der für die vergebenen zahntechnischen Leistungen ersparten (Material-)Kosten des eigenen Labors. Dahinter steht die Erwägung, daß die Inanspruchnahme des Fremdlabors wegen der gleichzeitig fortlaufenden Kosten des schadensbedingt nicht genutzten eigenen Labors zu einer ungünstigeren Kostenstruktur und (bei gleichbleibendem Entgelt für die betreffenden zahnärztlichen Behandlungsleistungen) letztlich zu einer entsprechenden Schmälerung des nach Abzug der Kosten verbleibenden Gewinns geführt habe. Um einen in dieser Weise bezifferten Schadenersatzanspruch durchzusetzen, bedarf es einer spezifizierten Darlegung derjenigen zahntechnischen Leistungen, die nach der Behauptung der Beklagten im fraglichen Zeitraum durch ein Fremdlabor erbracht und deren Kosten zur Grundlage der Schadensberechnung genommen worden sind. Ohne eine derartige Substantiierung wären weder die Fremdkosten noch die in Abzug gebrachten ersparten Kosten des eigenen Labors nachvollziehbar. Die gebotene Spezifizierung kann dabei - entgegen der Auffassung der Revision - nicht anonym geschehen. Erst die namentliche Benennung der jeweiligen Patienten und ihre Zuordnung zu den einzelnen Behandlungsleistungen versetzen den Schuldner überhaupt in die Lage, den Sachvortrag des Geschädigten zur Schadenshöhe sachgerecht zu prüfen und ihm gegebenenfalls mit geeigneten Beweismitteln entgegenzutreten. Im Ansatz zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß das Gericht bei der Feststellung auch eines konkret berechneten Schadens gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO freier gestellt ist. Anstelle der sonst erforderlichen vollen Gewißheit (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe für die richterliche Überzeugungsbildung eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus (BGH, Urt. v. 9.4.1992 - IX ZR 104/91, NJW-RR 1992, 997, 998). Erleichtert ist insoweit nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung (Senat, Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 664). Das bedeutet jedoch nicht, dag dem Geschädigten solche Angaben zum Schadensumfang erspart werden können, zu denen er ohne weiteres in der Lage ist und ohne die die Rechtsverteidigung des Schuldners unnötig verkürzt wäre, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, die Behauptungen des Geschädigten zu überprüfen und ihnen ggf. mit eigenen Beweismitteln zu begegnen, Daß eine Individualisierung hier mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, ist weder von der Beklagten geltend gemacht noch vom Berufungsgericht festgestellt worden. Dann aber dürfen dem Kläger die Namen der angeblich behandelten Patienten nicht vorenthalten werden. Erst sie erlauben es ihm nachzuprüfen, ob die der Schadensberechnung zugrunde gelegten Behandlungsleistungen tatsächlich erbracht worden sind, und setzen ihn, soweit Anlaß zum Bestreiten besteht, in den Stand, die betreffenden Patienten gegenbeweislich als Zeugen zu benennen.
Die Weitergabe der für die Geltendmachung des abgetretenen Schadenersatzanspruchs erforderlichen Behandlungsdaten ist nicht durch die berechtigte Wahrnehmung eigener Interessen gerechtfertigt, Allerdings ist es dem Schweigepflichtigen gestattet, seine Honorarforderung gerichtlich durchzusetzen und sich hierzu anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Soweit dabei Einzelheiten des Patientengeheimnisses an die Öffentlichkeit gelangen, ist dies hinzunehmen, weil der Schweigepflichtige ansonsten rechtlos stünde (BGH, Urt. v. 23.6.1993 - VIII ZR 226/92, NJW 1993, 2371, 2372; Urt. v. 25.3.1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 120; Urt. V. 10.7.1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 129 [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90] = NJW 1991, 2955) . Ob Schadenersatzansprüche der in Rede stehenden Art gleich zu behandeln sind, obwohl sie sich nicht gegen den Patienten selbst richten und die geheimhaltungspflichtigen Behandlungsdaten lediglich der Berechnung eines gegen einen Dritten bestehenden Ersatzanspruchs dienen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Stets ist die Preisgabe der Behandlungsdaten nämlich auf das zur Rechtsverfolgung unbedingt Notwendige zu beschränken, wozu namentlich gehört, daß der Kreis derjenigen, die von dem Schweigepflichtigen eingeweiht werden, möglichst klein bleibt (BGH, Urt. v. 23.6.1993 - VIII ZR 226/92, aaO). Die Einschaltung eines außenstehenden Dritten - hier der Beklagten - zu dem Zweck, eine Aufrechnung mit der von der Schweigepflicht betroffenen Forderung zu ermöglichen, ist danach im allgemeinen unzulässig. Denn sie ist nicht erforderlich, um dem Anspruch des Schweigepflichtigen zur Geltung zu verhelfen. Dessen Rechtsstellung ist hinreichend durch die Möglichkeit gewahrt, die Forderung selbst klageweise geltend zu machen. Ob ausnahmsweise etwas anderes dann gilt, wenn zu befürchten steht, daß eine selbständige Verfolgung der dem Schweigepflichtigen zustehenden Forderung keinen Erfolg verspricht, kann dahinstehen. Im Entscheidungsfall sind derartige Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.