Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1993, Az.: IX ZR 234/92
Honorarforderung des Rechtsanwalt; Anwalt als Abtretungsempfänger; Unzulässige Honorarforderungsabtretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1993
- Aktenzeichen
- IX ZR 234/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1993, 529 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1993, 1323-1324 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1994, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 1512 (Volltext)
- MDR 1993, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1912 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 1522 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 1018 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1251-1252 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts ist auch dann in der Regel nichtig, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls Rechtsanwalt ist.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht die Zahlung von Anwaltshonorar. Die frühere Anwaltssozietät P., B. und H. hatte vier Prozeßmandate für die E. Textilhandelsgesellschaft mbH (künftig: E.) durchgeführt. Die hierauf beruhenden Anwaltshonorare sind im Jahre 1988 gemäß § 19 BRAGO gegen die E. rechtskräftig festgesetzt worden.
Im Zuge der Auflösung der Anwaltssozietät trat diese ihren Honoraranspruch an Rechtsanwalt B., der Sachbearbeiter der Mandate gewesen war, ab. Spätestens am 5. April 1990 trat dieser den Anspruch an den Kläger ab, der ebenfalls Rechtsanwalt ist. Nach der Behauptung des Klägers hat der Beklagte zu 1) für sich und für die Beklagte zu 2) bei mehreren Gesprächen im Jahre 1987 und Anfang 1988 Zahlungszusagen mit dem Charakter eines Schuldbeitritts hinsichtlich aller offenen Gebührenforderungen der Anwaltssozietät gegen die E. gemacht.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 11.937, 03 DM gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Abtretung der Honorarforderung sei nach § 134 BGB nichtig, weil sie zwangsläufig mit einer Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht verbunden sei und deshalb gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoße.
Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
Ohne Zustimmung des Mandanten ist die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht in der Regel nichtig (BGH, Urt. v. 25. März 1993 - IX ZR 192/92IX ZR 192/92, z. V. in BGHZ bestimmt). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die in der Revisionsverhandlung hiergegen geäußerten Bedenken aus Art. 14 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Das Eigentum wird durch Art. 14 Abs. 1 GG nur in den Schranken der Gesetze gewährleistet, das heißt hier in den Schranken des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Im übrigen wird durch die Rechtsprechung des Senats eine vermögensmäßige Verfügung über eine anwaltliche Honorarforderung nicht gänzlich unterbunden. Eine stille Zession mit Einziehungsbefugnis des Zedenten ist weiterhin möglich, weil hierdurch keine Geheimnisse des Mandanten an den Zessionar preisgegeben werden.
Entgegen der Auffassung der Revision weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen könnten.
1. Die Revision verweist zunächst darauf, daß Gegenstand der Klage nicht die gegen die Mandantin gerichtete Honorarforderung ist, sondern die auf dem behaupteten und in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Schuldbeitritt beruhende Forderung gegen die Beklagten, die ihrerseits in keinem Auftragsverhältnis zu Rechtsanwalt B. standen. Daraus läßt sich jedoch die Wirksamkeit der Abtretung der Klageforderung nicht herleiten. Ausweislich der Abtretungserklärung vom 5. April 1990 (Bl. 88 GA) sind die Forderungen gegen die E. und die Beklagten zusammen abgetreten worden. Andernfalls hätte sich der Rechtsübergang der Ansprüche aus dem Schuldbeitritt aus einer entsprechenden Anwendung von § 401 BGB ergeben (BGH, Urt. v. 24. November 1971 - IV ZR 71/70, NJW 1972, 437, 439). Mit dieser Abtretung der Honorarforderung und der Ansprüche aus dem Schuldbeitritt hat Rechtsanwalt B. gemäß § 402 BGB die Verpflichtung übernommen, den Kläger umfassend über alle Umstände zu informieren, die er zur Durchsetzung nicht nur der Honorarforderung gegen die E., sondern auch der Ansprüche aus dem Schuldbeitritt gegen die Beklagten wissen mußte. Damit hat Rechtsanwalt B. sich verpflichtet, Geheimnisse, die ihm von der E. anvertraut waren, an den Kläger als außenstehenden Dritten zu offenbaren. Das verstößt gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Entscheidend für den Verstoß gegen dieses Verbotsgesetz ist die mit der Abtretung eingegangene Verpflichtung zur Offenbarung von Geheimnissen. Ob es später tatsächlich erforderlich ist, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen zu offenbaren, oder ob sich dies - etwa wegen eines Geständnisses des Anspruchsschuldners - erübrigt, ist ohne Bedeutung.
2. Daß die Honoraransprüche gegen die E. rechtskräftig festgestellt sind, steht jedenfalls im vorliegenden Fall einer Verletzung von § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entgegen. Denn die rechtskräftige Festsetzung wirkt gemäß § 425 Abs. 2 BGB nur gegenüber der E., nicht aber gegenüber den Beklagten. Die rechtskräftige Festsetzung vermag somit nichts daran zu ändern, daß Rechtsanwalt B. aufgrund der Abtretung verpflichtet war, den Kläger umfassend über das Mandatsverhältnis zwischen ihm und der E. zu informieren. Daß diese umfassende Information sich später erübrigt hat, weil die Beklagten den Grund der Honorarforderungen nicht bestritten haben, ist, wie bereits dargelegt, unerheblich.
3. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, daß der Kläger selbst Rechtsanwalt ist. In seiner Eigenschaft als Zessionar unterliegt der Kläger nicht der anwaltlichen Schweigepflicht. Anders wäre es nur, wenn Rechtsanwalt B. ihn beauftragt hätte, die Forderung in seinem Namen als sein Prozeßbevollmächtigter einzuklagen. Dann wäre ihm die Angelegenheit im Rahmen eines anwaltlichen Auftragsverhältnisses anvertraut und er wäre Rechtsanwalt B. gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dieser wiederum dürfte den Kläger aufgrund seines Mandatsverhältnisses zur E. nicht von dieser Verpflichtung entbinden. Das alles gilt jedoch nicht, wenn der Kläger aufgrund einer Abtretung Inhaber der Forderung geworden ist.
Auch das anwaltliche Standesrecht führt nicht zu einer anderen Beurteilung. § 54 Abs. 3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts verbietet es zwar lediglich, Kostenforderungen zwecks Beitreibung an einen Dritten, der nicht Rechtsanwalt ist, abzutreten. Die anwaltlichen Standesrichtlinien sind jedoch keine Rechtsnormen (BVerfG NJW 1988, 191, 192) [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]. Schon deshalb sind sie nicht geeignet, eine Ausnahme von dem Verbot des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu begründen. Außerdem gelten sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) auch als Standesrecht nur noch für eine Übergangszeit, soweit ihre Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten. § 54 Abs. 3 der Richtlinien wird nicht zu den fortgeltenden Bestimmungen gerechnet (Feuerich, BRAO 2. Aufl. § 43 Rdnr. 200). Eine gesetzliche Bestimmung, die die Abtretung einer Honorarforderung an einen Rechtsanwalt erlaubt und diesen denselben Schweigepflichten unterwirft wie den Zedenten, gibt es bisher nicht. Nur eine solche Regelung könnte eine wirksame Ausnahme von dem Verbot des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen.