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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1993, Az.: IX ZR 192/92

Abtretung der Rechtsanwalthonorarforderung; Zustimmung des Mandanten; Nichtigkeit der Honorarforderungsabtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1993
Aktenzeichen
IX ZR 192/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 122, 115 - 122
  • AnwBl 1993, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1993, 1040-1042 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1994, 143-146 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1993, 1158 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1994, 26-29
  • JZ 1994, 46-48 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1993, 581 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 431 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1638-1640 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 855-857 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1009-1012 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 923-926 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A46 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Ohne Zustimmung des Mandanten ist die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht in der Regel nichtig.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.

2

Der Beklagte beauftragte Ende 1987 die Rechtsanwälte Dr. S. und Kollegen, die mit mehreren Steuerberatern in Sozietät stehen, seine Interessen in einem Zivilprozeß vor dem Landgericht Bayreuth zu vertreten. In diesem Verfahren machte der Beklagte Honorar für Statikerleistungen geltend. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, der unter anderem Kostenaufhebung vorsah. Nach Prozeßabschluß übersandten die Rechtsanwälte dem Beklagten ihre Honorarrechnung über 17.298, 93 DM. Der Beklagte zahlte die Gebührenforderung nicht. Ein Versuch, das Honorar gemäß § 19 BRAGO gegen ihn festsetzen zu lassen, scheiterte, weil der Beklagte Einwendungen erhob, die außerhalb des Gebührenrechts ihren Grund hatten. Am 21. Dezember 1990 traten die Rechtsanwälte ihre Forderung an die Klägerin ab. Sie unterhalten mit der Klägerin eine gemeinsame Büroadresse.

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Die auf die abgetretene Forderung gestützte Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil die Abtretung unwirksam sei. Zwischen dem Beklagten und der von ihm beauftragten Sozietät sei ein stillschweigender Abtretungsausschluß im Sinne des § 399 BGB 2. Alternative vereinbart worden. Überdies sei die Abtretung aber auch deshalb nichtig, weil sie gegen §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, gegen die gewohnheitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Anwalts in Verbindung mit § 134 BGB und gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoße.

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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

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II. Der Klägerin fehlt die zur Geltendmachung der Forderung notwendige Aktivlegitimation; denn die Abtretung vom 21. Dezember 1990 verstößt jedenfalls gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig.

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1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Strafe gestellte Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht die Eigenschaft als Verbotsgesetz bejaht, weil die Vorschrift jedenfalls in erster Linie dem Schutz der Individualsphäre des Patienten diene (BGHZ 115, 213, 215;  116, 268, 272;  BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2349, jeweils m.w.N.). Für die Regelung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, nach der sich auch ein Rechtsanwalt durch die Offenbarung fremder Geheimnisse strafbar macht, kann nichts anderes gelten. Auch insoweit schützt die Strafvorschrift in erster Linie die Individualsphäre des Mandanten, der Rat und Hilfe in Anspruch nehmen muß, die er nur bei rückhaltloser Offenheit zu erlangen vermag (vgl. Jähnke in LK zum StGB, 10. Aufl. § 203 Rdn. 3 f u. 14, jeweils m.w.N.).

8

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt angesehen.

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a) Mit der Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin haben die Rechtsanwälte Dr. S. und Kollegen unbefugt Geheimnisse des Beklagten offenbart. Denn mit der Abtretung ist nach § 402 BGB eine umfassende Informationspflicht gegenüber dem neuen Gläubiger verbunden. Nach dieser Vorschrift muß der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden ausliefern, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Damit hat die Abtretung einer Honorarforderung in aller Regel eine Preisgabe von Geheimnissen zur Folge, die dem Rechtsanwalt von seinem Mandanten anvertraut worden sind.

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aa) Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, es fehle im vorliegenden Fall an der Offenbarung eines Geheimnisses, weil die streitige Honorarforderung sich auf einen in öffentlichen Sitzungen erörterten Sachverhalt beziehe. Zwar verliert eine Tatsache die Natur eines Geheimnisses, wenn sie allgemein bekannt (offenkundig) oder jedermann ohne weiteres zugänglich ist (vgl. BGHZ 40, 288, 292). Sie ist deshalb nicht mehr geheim, wenn sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurde, wobei es nicht darauf ankommt, ob Zuhörer anwesend waren (vgl. Jähnke aaO. Rdn. 23; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 24. Aufl. § 203 Rdn. 6; Samson in SK zum StGB § 203 Rdn. 26; Bork, NJW 1992, 2449, 2452) [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]. Demnach würde im Streitfall ein Verstoß gegen § 203 StGB aber nur dann entfallen, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Tatsache, die die abtretenden Rechtsanwälte offenbart oder die zu offenbaren sie sich verpflichtet haben, feststünde, daß sie Gegenstand öffentlicher Erörterung gewesen ist. Den von der Revision in Bezug genommenen Protokollen der öffentlichen Sitzungen vom 20. Januar 1988 und vom 7. Dezember 1988 in dem Prozeß zwischen dem Beklagten und Diplom-Ingenieur G. kann lediglich entnommen werden, zwischen welchen Parteien der Ausgangsprozeß rechtshängig war, daß dieser durch den Vergleich vom 7. Dezember 1988 beendet und daß dabei die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Damit mögen zwar einzelne Tatsachen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ihre Eigenschaft als Geheimnisse verloren haben. Nach den von der Revision insoweit unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die von den abtretenden Rechtsanwälten an die Klägerin weitergegebenen Auskünfte jedoch nicht auf einige wenige Tatsachen beschränkt, sondern darüber hinaus eine Fülle von Einzelheiten enthielten, die die Klägerin im Streitfall in den Rechtsstreit eingeführt hat. Dadurch wurde die Klägerin unter anderem in die Lage versetzt, dem Einwand des Beklagten, der von ihm geleistete Vorschuß sei mit der geltend gemachten Honorarforderung zu verrechnen, mit der Behauptung zu begegnen, durch den Vorschuß sei eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO abgegolten worden. Diese sei wegen Vergleichsverhandlungen angefallen, die für den Beklagten außergerichtlich mit seinem Prozeßgegner geführt worden und die von dem zwischen beiden anhängigen Rechtsstreit unabhängig gewesen seien. Dabei sei es darum gegangen, eine Zusammenarbeit zwischen dem Statikerbüro des Beklagten und dem Ingenieurbüro G. herbeizuführen, um der Freundin des Beklagten und Tochter des Prozeßgegners einen Wiedereintritt in die väterliche Firma zu ermöglichen. Letztlich sei dies aber an der zwischen Tochter und Vater bestehenden Feindschaft gescheitert. Die Revision zeigt nicht auf, daß all dies in die Erörterung der Sach- und Rechtslage eingeflossen sein könnte, die nach dem Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 20. Januar 1988 und vom 7. Dezember 1988 in dem zwischen dem Beklagten und Diplom-Ingenieur G. geführten Ausgangsprozeß stattgefunden hat. Auch im übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte diese Einzelheiten aus dem Verhältnis zu seinem Prozeßgegner, an deren Geheimhaltung er ein verständliches Interesse haben mußte, von vornherein einem unbestimmten Personenkreis offenbaren wollte.

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bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte mit der Beauftragung der Sozietät Dr. S. und Kollegen seine Angelegenheiten nicht auch den Geschäftsführern der Klägerin B. und N. anvertraut. Diese waren zwar Mitglieder der Sozietät. Sie sind jedoch keine Rechtsanwälte, sondern Steuerberater. In dem Text der vom Beklagten unterzeichneten Vollmacht ist ausdrücklich klargestellt, daß die Vollmacht nur den Rechtsanwälten der Sozietät erteilt wird, soweit das Mandat Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die nach dem Gesetz ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten sind. Folglich waren die Geschäftsführer B. und N. nicht in das anwaltliche Auftragsverhältnis einbezogen.

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b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, es fehle an einer Einwilligung des Beklagten in die mit der Abtretung verbundene Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

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aa) Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte keine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hat.

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bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen einer stillschweigenden Einwilligung verneint. Zu Recht hat es an deren Vorliegen strenge Anforderungen gestellt und dabei die Grundsätze herangezogen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Schweigepflicht des Arztes gegenüber seinem Patienten gelten. Auch im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant muß der besonderen Bedeutung des durch Art. 2 GG gewährleisteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden, aus dem sich die Befugnis des Einzelnen ableitet, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 f;  78, 77, 84;  84, 192, 194 f [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 239/90]).

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Es obliegt demnach grundsätzlich dem Rechtsanwalt, die Zustimmung seines Mandanten zur Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis in eindeutiger und unmißverständlicher Weise einzuholen, so daß ein stillschweigend oder schlüssig erklärtes Einverständnis im Regelfall nicht in Betracht kommt. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht grundlegend von derjenigen im Verhältnis zwischen Arzt und Patient (vgl. dazu BGHZ 115, 213, 217;  116, 268, 273 f; BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 aaO. S. 2349). Die konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigen entgegen der Ansicht der Revision keine andere Betrachtungsweise. Insbesondere kann daraus, daß der Beklagte eine Sozietät beauftragt hatte, deren Mitglieder teilweise mit den Gesellschaftern der Klägerin identisch sind, nicht gefolgert werden, der Beklagte habe sich von vornherein stillschweigend mit einer späteren Abtretung des Honoraranspruchs an die Klägerin unter Weitergabe der entsprechenden Informationen aus dem Mandatsverhältnis einverstanden erklärt. Eine stillschweigende Einwilligung des Beklagten würde voraussetzen, daß er eine im wesentlichen zutreffende Vorstellung vom Gegenstand seiner Einwilligung hatte und deren Umfang und Tragweite überblicken konnte (vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 aaO. S. 2350; Jähnke aaO. Rdn. 65; Schönke/Schröder/Lenckner aaO. Rdn. 24, jeweils m.w.N.). Weder aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß dem Beklagten die Existenz der Klägerin und deren personelle Verknüpfung mit der Sozietät überhaupt bekannt war. Soweit die Revision erstmals eine dahingehende Behauptung erhoben hat, ist diese gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Bereits deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte sei sich der Möglichkeit bewußt gewesen, es könne zu einer Offenbarung von Geheimnissen aus dem Mandatsverhältnis an die Klägerin kommen. Im übrigen schloß die Tatsache, daß zwei Gesellschafter der Klägerin zugleich Mitglieder der Sozietät waren, das Vorhandensein oder Hinzutreten sozietätsfremder Gesellschafter nicht aus, die im Falle einer Abtretung gemäß § 51 a Abs. 1 GmbHG Anspruch auf Bekanntgabe der aus der Privatsphäre des Beklagten herrührenden Informationen hatten, ohne ihm zur Verschwiegenheit verpflichtet zu sein.

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cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, auf die Frage einer mutmaßlichen Einwilligung des Beklagten einzugehen. Auch die Revision verkennt nicht, daß eine solche nur in Betracht käme, wenn der Beklagte zweifelsfrei und erkennbar kein Interesse an der Geheimhaltung gehabt hätte oder nicht rechtzeitig hätte befragt werden können (BGHZ 115, 213, 216; Jähnke aaO. Rdn. 81, Samson aaO. Rdn. 42; Schönke/Schröder/Lenckner aaO. Rdn. 27, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Daß der Beklagte außer mit dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt N. noch mit einem weiteren anwaltlichen Mitglied der Sozietät über seine Angelegenheiten gesprochen hat, läßt nicht erkennen, daß er auf eine vertrauliche Behandlung gegenüber Außenstehenden verzichten wollte.

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c) Die Weitergabe der für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Informationen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Wahrnehmung eigener Interessen gerechtfertigt. Zwar ist einem Rechtsanwalt die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung erlaubt, wenn sein Mandant deren Berechtigung bestreitet (vgl. BGHZ 115, 213, 219; BGHSt 1, 366, 368; BGH, Urt. v. 15. Mai 1956 - 1 StR 55/56, MDR 1956, 625, 626; Jähnke aaO. Rdn. 83; Schönke/Schröder/Lenckner aaO. Rdn. 33; Samson aaO. Rdn. 44, 46). Die Möglichkeit, daß dabei Einzelheiten aus dem Mandatsverhältnis an die Öffentlichkeit gelangen, ist deshalb hinzunehmen, weil andernfalls der Schweigepflichtige rechtlos stünde (Schönke/Schröder/Lenckner aaO. Rdn. 30). Auch insoweit entfällt aber das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten nicht, sondern es hat lediglich hinter das Vermögensinteresse des Rechtsanwalts zurückzutreten, dem gerade aus der Sphäre des Mandanten Gefahr droht (Schönke/Schröder/Lenckner aaO.; Samson aaO. Rdn. 44). Dieser letztlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Interessenabwägung entspricht es, daß die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung letztes Mittel für deren Durchsetzung bleiben muß (BGHZ 115, 213, 219).

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Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Abwägung der Interessen des Rechtsanwalts gegenüber denen seines Mandanten aber keine Befugnis, die Honorarforderung an einen außerhalb des Mandatsverhältnisses stehenden Dritten abzutreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beklagte, nachdem er entsprechende Mahnungen außer acht gelassen und gegen die Honorarforderungen im Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO außerhalb des Gebührenrechts liegende Einwendungen erhoben hatte, jedenfalls mit einer gerichtlichen Geltendmachung durch die abtretenden Rechtsanwälte rechnen mußte. Es stand keinesfalls fest, daß die Einzelheiten aus dem Mandatsverhältnis im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung tatsächlich alle in der mündlichen Verhandlung erörtert werden würden. Die Gefahr einer Beeinträchtigung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, die der Beklagte bei einer Geltendmachung durch die von ihm beauftragten Rechtsanwälte hätte hinnehmen müssen, war deshalb von vornherein weniger schwerwiegend als die Beeinträchtigung, die mit der Weitergabe der Einzelheiten aus dem Mandatsverhältnis an einen ihm gegenüber nicht zum Schweigen verpflichteten Dritten verbunden war.

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Auch der Gesichtspunkt, daß nach einer Forderungsabtretung der frühere Gläubiger bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung als Zeuge zur Verfügung steht, vermag die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an einen außerhalb des Mandatsverhältnisses stehenden Dritten nicht zu rechtfertigen. Bei der Beweiswürdigung ist die formale Stellung des früheren Forderungsinhabers als Zeuge von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme kann auch einer Parteierklärung, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, der Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen gegeben werden (BGH, Urt. v. 8. November 1989 - I ZR 14/88, BGHR ZPO § 141 Anhörung 2 = LM UrhG § 3 Nr. 4 m.w.N.).

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3. Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die objektive Verletzung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB führe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung, sind seine von der Revision insoweit hingenommenen Ausführungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Nichtigkeit der Abtretung folge bereits aus dem verbotswidrigen Inhalt des Vertrages, ohne daß es auf die subjektive Seite ankomme (vgl. BGHZ 115, 213, 130 m.w.N.). Zu Recht hat es die Nichtigkeitsfolge auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil sich das durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründete Verbot einseitig nur gegen die abtretenden Rechtsanwälte richtet. Auch insoweit besteht kein Anlaß, die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts gegenüber der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen unterschiedlich zu behandeln. Vielmehr wäre es auch für den hier zu entscheidenden Streitfall mit dem Zweck der Verbotsnorm unvereinbar, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Der Verstoß gegen das einseitige Verbot muß deshalb ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Abtretung führen (vgl. BGHZ 115, 213, 215 f;  116, 268, 272;  BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 aaO. S. 2349, jeweils m.w.N.). Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Nichtigkeitsfolge nicht auf das der Abtretung zugrundeliegende Kausalgeschäft beschränkt, sondern darüber hinaus auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft erstreckt hat, weil die Umstände, die die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts begründen, zugleich und unmittelbar auch das Erfüllungsgeschäft betreffen (vgl. BGHZ 115, 123, 130 [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90]; BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 aaO. S. 2350).

21

III. Da sich das angefochtene Urteil nach alledem als zutreffend darstellt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Abtretung auch aus den weiteren, vom Berufungsgericht herangezogenen Gründen unwirksam wäre. Die dagegen erhobenen Revisionsangriffe können deshalb auf sich beruhen.