Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1995, Az.: IX ZR 220/94

Kanzleiveräußerung; Abtretung von Honorarforderungen; Übergabe der Handakten; Fehlende Mandantenzustimmung; Wirksamkeit der Zession

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1995
Aktenzeichen
IX ZR 220/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 2499-2500 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 2157-2158 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1995, 1559-1560 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1996, 200-203
  • MDR 1995, 1169-1170 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 671 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 2915-2917 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 68-70 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1841-1844 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, A106 (Kurzinformation)
  • ZIP 1995, 1678-1681 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Tritt ein Rechtsanwalt bei Veräußerung seiner Kanzlei Honorarforderungen - unter Übergabe der Handakten - ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen Rechtsanwalt ab, der zuvor als Mitarbeiter des Zedenten die Angelegenheiten des Mandanten umfassend kennengelernt hat, so ist die Zession nicht gem. §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam (Ergänzung zu BGHZ 122, 115 = VersR 93, 855; BGH vom 13. 5. 1993 - IX ZR 234/92 - VersR 93, 1019 = NJW 93, 1912; vom 8. 7. 1993 IX ZR 12/93 - WM 93, 1849; vom 17. 5. 1995 - VIII ZR 94/94 - VersR 95, 1242 = ZIP 95, 1016).

Tatbestand:

1

Der klagende Rechtsanwalt verlangt vom Beklagten Teilerfüllung - bestrittener - Gebührenforderungen in Höhe von insgesamt 25.376,40 DM, die ihm Rechtsanwalt S. im Rahmen eines Vertrages vom 19. Januar 1993 "über die Übernahme einer Anwaltskanzlei" abgetreten haben soll.

2

Der Beklagte beauftragte im Jahre 1990 Rechtsanwalt S. mit der außergerichtlichen und prozessualen Wahrnehmung seiner Interessen in zwei Rechtsangelegenheiten. Der Kläger war nach seiner Behauptung seit September 1992 freier Mitarbeiter des Rechtsanwalts S., wurde - im Oktober oder November 1992 - zu dessen allgemeinem Vertreter gemäß § 53 Abs. 3, 4 BRAO bestellt und im November 1992 als Rechtsanwalt zugelassen.

3

Die Klage auf Zahlung von 11.287,53 DM und der - im Berufungsverfahren gestellte - Antrag, die Rechtswirksamkeit der Abtretung festzustellen, waren in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

5

I. Die Klage kann teilweise unzulässig sein, weil der Kläger allgemein vorgetragen hat, ein Teil der abgetretenen Gesamtforderung sei vor Klageerhebung anderweitig rechtshängig gemacht worden (GA I 13 f). Sollte das Klagebegehren auf einen bereits zuvor anderweitig rechtshängigen Forderungsteil gestützt werden, so wäre die Klage insoweit unzulässig (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

6

Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 2 ZPO). Die beantragte richterliche Feststellung, daß die Abtretung der Gebührenansprüche gegen den Beklagten rechtswirksam ist, ist vorgreiflich für die Entscheidung über die hauptsächliche Zahlungsklage. Im vorliegenden Falle wird allerdings mit dem Feststellungsbegehren der eigenständige Zweck verfolgt, die Rechtskraftwirkung auf den gesamten Grund des streitigen Rechtsverhältnisses der Parteien auszudehnen (vgl. BGHZ 69, 37, 41 ff - zu § 280 ZPO a.F. -; BGH, Urt. v. 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897). Dieses wird durch die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt. Es handelt sich um eine Teilklage, der mehrere Einzelforderungen, gestaffelt nach Haupt- und Hilfsansprüchen, zugrunde gelegt sind. Da ein Urteil der Rechtskraft nur insoweit fähig ist, als über den Klageanspruch entschieden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO), besteht hier die Möglichkeit, daß das - bei der Entscheidung über die Hauptklage ohnehin zu klärende - Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann. Dies genügt für das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (BGHZ 69, 37, 42;  83, 251, 255 [BGH 23.03.1982 - K ZR 5/81];  BGH, Urt. v. 21. Februar 1992 - V ZR 273/90 aaO.).

7

II. 1. Das Berufungsgericht hat die - vom Beklagten bestrittene - Behauptung des Klägers, Rechtsanwalt S. habe ihm bei Veräußerung seiner Kanzlei die geltend gemachten Gebührenforderungen gegen den Beklagten abgetreten, als richtig unterstellt, eine solche Abtretung jedoch gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB für nichtig gehalten. Dazu hat es ausgeführt: Die mit der Abtretung verbundene Offenbarung von Geheimnissen des Beklagten sei strafbar, obwohl der Kläger zuvor Mitarbeiter des Zedenten gewesen sei. Zwar rechtfertige in der Regel eine mutmaßliche Einwilligung des Mandanten die Weitergabe seiner Informationen an Mitarbeiter seines Rechtsanwalts. Dies gelte aber nur, wenn die Weitergabe im Interesse des Auftraggebers liege. Das sei nicht der Fall, wenn die Mitteilung im Zusammenhang mit einer Veräußerung der Anwaltskanzlei erfolge, die dem Mandanten keinen Vorteil bringe. Dafür könne auch keine Einwilligung aus der Vollmacht hergeleitet werden, die der Beklagte dem Zedenten ausgestellt habe. An der fehlenden Einwilligung des Mandanten ändere nichts, daß der Kläger zum Vertreter des Zedenten bestellt gewesen sei und über das Kanzleikonto habe verfügen können. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß er bereits vor der Abtretung alle maßgeblichen Umstände gekannt habe. Bei dem hier vorliegenden umfangreichen und komplizierten Sachverhalt sei erst die Aushändigung der Handakten anläßlich der Abtretung der Honorarforderungen eine zuverlässige Auskunftserteilung gewesen. Selbst wenn § 49 b Abs. 4 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I 2278) zu einem nachträglichen Wegfall der Strafbarkeit gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geführt habe, so sei deswegen die nichtige Abtretung nicht rückwirkend wirksam geworden. Deren Bestätigung nach Inkrafttreten der Neuregelung habe der Kläger nicht behauptet.

8

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Die Revision meint, eine Abtretung der Honorarforderungen an den Kläger sei wirksam, weil der Kläger als Rechtsanwalt der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterlegen habe und wegen § 49 b Abs. 4 BRAO n.F. die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden sei. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls sind im vorliegenden Falle - ausgehend vom Vorbringen des Klägers, das mangels anderweitiger Feststellungen im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist - die objektiven Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt; die Zession ist infolgedessen nicht gemäß § 134 BGB unwirksam, obwohl der Beklagte ihr nicht zugestimmt hat.

10

Nach diesen Vorschriften ist die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Auskunftspflicht in der Regel nichtig, wenn die Zustimmung des Mandanten fehlt (BGHZ 122, 115; zustimmend Ackmann EWiR 1993, 649; Giesen/Poll JZ 1994, 29; Mankowski JZ 1994, 48 [BGH 25.03.1993 - IX ZR 192/92]); dies gilt auch dann, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls Rechtsanwalt ist (BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; v. 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, WM 1993, 1849; zustimmend Ring EWiR 1993, 745 und BB 1994, 373; Giesen/Poll JZ 1994, 29, 30; Lauda LM BGB § 134 Nr. 143). Dementsprechend hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Urt. v. 17. Mai 1995 - VIII ZR 94/94, ZIP 1995, 1016), daß die Verpflichtung eines Rechtsanwalts bei Veräußerung seiner Kanzlei, seine Honorarforderungen ohne Zustimmung der Mandanten an den Erwerber - einen früheren Rechtsanwalt, der wieder zugelassen werden wollte - zu verkaufen, nichtig ist.

11

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, außer acht gelassen, daß hier der Zessionar bereits vor der Abtretung alle mit den erworbenen Forderungen verbundenen Umstände kennengelernt hatte. Dieser Sonderfall war bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung und erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit der Abtretung.

12

a) Die Revision beanstandet mit Erfolg die tatrichterliche Feststellung, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß er schon vor der Abtretung alle maßgeblichen Tatsachen gekannt habe, so daß ihm danach der Zedent kein Geheimnis des Beklagten mehr habe offenbaren können.

13

Der Kläger hat behauptet: Im Anstellungsvertrag habe Rechtsanwalt S. ihn beauftragt, "die Alt- und Neufälle zu bearbeiten". Dementsprechend habe er - der Kläger - seit September 1992 sämtliche Akten des Beklagten bearbeitet, der Rechtsanwalt S. noch die Gebühren geschuldet habe. Um die Honorarforderungen gegen den Beklagten zu sichern, habe er - der Kläger - Anfang Oktober 1992 diese Sachen mit dem Zedenten besprochen und dabei umfassend kennengelernt. In der Angelegenheit "Sch." habe er die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt. In der Sache "U." habe er mit Rechtsanwalt S. im Oktober 1992 erörtert, ob beantragt werden solle, dem Beklagten die Prozeßkostenhilfe nachträglich zu entziehen oder ihm höhere Raten aufzuerlegen. Rechtsanwalt S. habe beabsichtigt, aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses Haftpflichtansprüche der U. gegen ihre Prozeßbevollmächtigten zu pfänden und einen Vollstreckungserlös mit Gebührenforderungen gegen den Beklagten zu verrechnen. Deswegen habe Rechtsanwalt S. den Beklagten Anfang Oktober 1992 um seinen Besuch gebeten und dabei erklärt, daß der Kläger das Gespräch für ihn führen werde; der Beklagte habe zunächst zugesagt, sei aber dann doch nicht erschienen. Er - der Kläger - habe sodann die Akten nochmals durchgesehen und ein Anspruchsschreiben vom 6. Oktober 1992 an den Bevollmächtigten der U. verfaßt.

14

Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft teilweise als unerhebliche rechtliche Wertung und im übrigen als unsubstantiiert beurteilt. Bei Richtigkeit dieses Vorbringens hat der Kläger als Mitarbeiter des Rechtsanwalts S. die beiden Angelegenheiten des Beklagten schon vor der Abtretung der Honorarforderungen umfassend kennengelernt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, damals sei es nicht ohne weiteres notwendig gewesen, die für die Geltendmachung der Forderungen entscheidenden Fragen der Auftragserteilung und der Gebührenvereinbarung zu erörtern, findet im Sachverhalt keine Stütze. Nach seinem Vortrag hat der Kläger die - in der Hauptsache erledigten - Angelegenheiten des Beklagten bearbeitet, um die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts S. gegen den Beklagten als seinen Auftraggeber durchzusetzen. Diese Forderungen betrafen in der Angelegenheit "Sch." Geschäftsgebühren, eine Besprechungs- und Vergleichsgebühr, Verkehrsanwalts- und Vollstreckungsgebühren. In der Sache "U." wurden eine Vergütung für eine Schutzschrift gegen eine drohende einstweilige Verfügung sowie eine Prozeß- und Verhandlungsgebühr geltend gemacht. Diese Gebührenansprüche erstreckten sich auf die gesamte anwaltliche Tätigkeit in den beiden Angelegenheiten des Beklagten. Die vom Kläger behauptete Aufgabe, diese Forderungen gegen den Beklagten durchzusetzen, bot deswegen Anlaß, auch Inhalt und Umfang der Mandate sowie eine Gebührenvereinbarung mit Rechtsanwalt S. zu besprechen.

15

b) Der Kläger hat die behauptete umfassende Kenntnis der Angelegenheiten des Beklagten erlangt, ohne daß Rechtsanwalt S. ein ihm anvertrautes oder sonst bekanntgewordenes Geheimnis des Beklagten unbefugt offenbart hat (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

16

Es kann dahinstehen, ob die Kenntnisnahme erfolgt ist, nachdem der Kläger zum allgemeinen Vertreter des Rechtsanwalts S. bestellt worden war, und ob gegebenenfalls diese rechtmäßig war, weil dem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts zustehen (§ 53 Abs. 7 BRAO; vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. Mai 1995 - VIII ZR 94/94, aaO. 1019). Jedenfalls durfte sich der Kläger als Mitarbeiter des Rechtsanwalts S. die behauptete Kenntnis verschaffen, um in dessen Auftrag die Durchsetzung der Gebührenansprüche zu betreiben.

17

Zwar stand nur Rechtsanwalt S. in einem Mandatsverhältnis zum Beklagten. Die Revision macht erfolglos geltend, der Kläger sei "faktisch" Sozius dieses Rechtsanwalts gewesen; da dieser nicht im Rechtssinne mit dem Kläger in einer Sozietät verbunden war, erstreckte sich der Anwaltsvertrag mit dem Beklagten nicht auf den Kläger (vgl. BGHZ 56, 355;  124, 47). Die Besorgung der Angelegenheiten des Beklagten durfte Rechtsanwalt S. aber dem Kläger als seinem rechtskundigen Mitarbeiter übertragen, ohne damit ein Mandantengeheimnis unbefugt zu offenbaren (vgl. BGHZ 115, 123, 128 [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90]; BGH, Urt. v. 17. Mai 1995 - VIII ZR 94/94, aaO. 1018; OLG Köln ZIP 1992, 1320, 1321; Jähnke in LK zum StGB 10. Aufl. § 203 Rdnr. 41; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 24. Aufl. § 203 Rdnr. 24, 64; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 203 Rdnr. 11). Dies ergibt sich schon aus § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB; danach stehen den - in § 203 Abs. 1 StGB genannten - Geheimnisträgern ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, so daß diese einer eigenen Schweigepflicht unterliegen. Danach gehören die Mitarbeiter des Rechtsanwalts zum "Kreis der zum Wissen Berufenen" (Jähnke aaO.). Außerdem wird der sachgerechte Einsatz einer Hilfskraft trotz einer damit verbundenen Weitergabe von Geheimnissen in der Regel durch stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung des Mandanten gedeckt, weil dieser weiß, daß sein Anwalt üblicherweise sein Personal zur Erledigung des Auftrags einschaltet (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner aaO. Rdnr. 24, 27). Der Beklagte hat nicht behauptet, einen entgegenstehenden Willen geäußert zu haben. Es mag sein, daß - gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts - eine mutmaßliche Einwilligung des Mandanten sich nur auf eine Maßnahme in seinem Interesse erstreckt (vgl. Jähnke aaO. Rdnr. 69, 81). Trotzdem durfte Rechtsanwalt S. den Kläger mit der Durchsetzung seiner Gebührenansprüche gegen den Beklagten betrauen. Ein Rechtsanwalt darf seine Honorarforderung gegen den Auftraggeber geltend machen (§ 19 BRAGO), selbst wenn dies die Bekanntgabe von Mandantengeheimnissen erfordert, weil der Anwalt sonst insoweit rechtlos stünde (BGHZ 122, 115, 120). Diese Aufgabe durfte Rechtsanwalt S. einem Mitarbeiter übertragen.

18

c) Die Revision wendet sich auch zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem hier vorliegenden umfangreichen und komplizierten Sachverhalt sei - mit Rücksicht auf die begrenzte Aufnahme- und Leistungsfähigkeit des menschlichen Gedächtnisses - erst die Übergabe der Handakten bei Abtretung der Honorarforderungen eine zuverlässige Auskunftserteilung und eine höhere Qualität der Unterrichtung gewesen, die als Offenbaren im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu werten sei.

19

Demjenigen, der rechtmäßig eine fremde Angelegenheit umfassend kennengelernt hat, kann diese nicht mehr im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB unbefugt offenbart werden. Offenbaren heißt, dem Empfänger der Erklärung ein Wissen zu vermitteln, das diesem - jedenfalls aus der Sicht des Offenbarenden - noch verborgen ist oder von dem dieser keine sichere Kenntnis hat (BGHSt 27, 120, 121; Jähnke aaO. Rdnr. 39). Hat der Empfänger aber ein Geheimnis bereits früher vollständig erfahren, so kann ihm dieses nicht nochmals offenbart werden. Er erfährt durch die Überlassung einer Gedächtnisstütze - etwa in Gestalt einer weiteren Mitteilung oder von Unterlagen - nichts Neues. Der Standpunkt des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß die Feststellung des objektiven Straftatbestandes einer Geheimnisverletzung davon abhängt, ob eine Gedächtnislücke des Empfängers der Unterlagen bewiesen wird; dies wäre in der Regel zweifelhaft, wenn dieser sich bei der Kenntnisnahme von der Angelegenheit Notizen und/oder Kopien gemacht hätte. Hatte der Kläger schon als Mitarbeiter des Rechtsanwalts S. die Angelegenheiten des Beklagten umfassend kennengelernt, so enthielten die ihm bei Abtretung der Honorarforderungen übergebenen Handakten keine Geheimnisse mehr. In einem solchen Falle erstreckt sich eine Auskunftspflicht des Zedenten gegenüber dem Zessionar gemäß § 402 BGB nicht mehr auf Mandantengeheimnisse (vgl. LG Darmstadt NJW 1994, 2962, 2963 [LG Darmstadt 09.06.1994 - 13 O 475/93]; LG Bonn AnwBl. 1995, 144). § 203 StGB will die geschützte Person, die ein Geheimnis zur Erlangung von Rat und Hilfe einem anderen anvertraut hat, davor bewahren, daß dieses Geheimnis ohne ihre Zustimmung einem Dritten preisgegeben wird. Diese Strafvorschrift soll nach ihrem Schutzzweck aber nicht verhindern, daß die rechtmäßig erlangte Kenntnis eines fremden Geheimnisses zuverlässig und dauerhaft bleibt. Deswegen ist rechtlich unerheblich, daß die Handakten dem Kläger den Beweis der abgetretenen Honorarforderungen erleichtern können.

20

d) Danach sind - ausgehend vom Vorbringen des Klägers - die Abtretung der Gebührenforderungen des Rechtsanwalts S. gegen den Beklagten an den Kläger und damit auch die zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung dieser Ansprüche im "Vertrag über die Übernahme einer Anwaltskanzlei" wirksam. Anhaltspunkte dafür, daß die Verpflichtung des Veräußerers zur Abtretung anderer Honorarforderungen nebst den entsprechenden Erfüllungsgeschäften und damit die gesamten Rechtsgeschäfte gemäß § 139 BGB nichtig sein könnten, sind nicht vorgetragen worden.

21

e) Das - durch § 203 StGB geschützte - Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff;  84, 192, 194)  [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 239/90]wird im vorliegenden Falle nicht verletzt. Als Mitarbeiter des Rechtsanwalts S. war der Kläger im Rahmen des Anwaltsvertrages tätig, den der Beklagte mit Rechtsanwalt S. geschlossen hatte; insofern hat der Kläger von den Angelegenheiten des Beklagten und den damit verbundenen geheimen Tatsachen innerhalb der vom Beklagten bestimmten Grenzen und damit in rechtlich zulässiger Weise Kenntnis genommen. Wenn diese Kenntnisnahme gemäß dem Klagevortrag umfassend war, so hat Rechtsanwalt S. durch die Abtretung der Honorarforderungen unter Übergabe der Handakten kein Geheimnis des Beklagten gebrochen, so daß der Beklagte keiner Weitergabe von Geheimnissen zuzustimmen brauchte. Dieser wird durch die Schweigepflicht des Klägers geschützt (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB), soweit nicht die Durchsetzung der abgetretenen Honorarforderungen eine Offenbarung von geheimen Tatsachen unumgänglich macht.

22

Inzwischen hat der Gesetzgeber die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an einen Rechtsanwalt allgemein erleichtert (§ 49 b Abs. 4 BRAO n.F.).

23

3. Da der Beklagte bestritten hat, daß der Kläger Mitarbeiter des Rechtsanwalts S. war und als solcher seine Angelegenheiten kennengelernt hat, daß dem Kläger die geltend gemachten Gebührenansprüche abgetreten wurden und solche Forderungen entstanden sind, sind noch tatsächliche Feststellungen erforderlich.