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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1993, Az.: IX ZR 12/93

Forderungsabtretung; Anwaltshonorar; Zustimmung; Mandant; Informationspflicht; Zession; Offenbarung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1993
Aktenzeichen
IX ZR 12/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • CR 1994, 206-207 (Volltext mit red. LS)
  • JurBüro 1994, 83 (Kurzinformation)
  • NJW 1993, 2795-2796 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1993, 1849-1850 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Abtretung einer Forderung über Anwaltshonorar, die ohne Zustimmung des Mandanten erfolgte, ist grundsätzlich dann nichtig, wenn der Abtretende seine Informationspflicht gegenüber dem Erwerber der Forderung nicht erfüllen kann, ohne § 203 StGB zu verletzen.

Gründe

1

"Ohne Zustimmung des Mandanten ist die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht in der Regel nichtig ... . An dieser Auffassung hält der Senat fest.

2

Die Revision meint, man müsse trennen zwischen der Abtretung als solcher und der Pflicht zur Informationserteilung. Die Abtretungsvereinbarung für sich genommen enthalte noch keine Preisgabe von Berufsgeheimnissen. Die Informationspflicht des § 402 BGB werde durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB begrenzt. Sie sei einschränkend dahin auszulegen, daß sie den Zedenten nicht zu einer Informationserteilung verpflichte, die gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe stehe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Abtretung und die Pflicht zur Informationserteilung lassen sich nicht in dieser Weise voneinander trennen. Bei einer uneingeschränkten Vollrechtsübertragung gehören vielmehr Abtretung und Informationsspflicht untrennbar zusammen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Pflicht zur Information zwischen den Beteiligten ausdrücklich vereinbart wird - wie in dem vom VIII. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fall der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung (BGHZ 115, 123 [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90] = DRsp I (111) 186 a-b) - oder ob sie sich aus § 402 BGB ergibt. Die Verpflichtung, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen, ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, mit der Abtretung notwendig verbunden. Ohne diese Information wäre der Zessionar nicht in der Lage, die Forderung gegen den Schuldner durchzusetzen. Damit würde einer der wesentlichen Zwecke der Vollrechtsübertragung einer Forderung vereitelt. Wenn die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung von §ÿ203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erfüllen ist, dann verstößt damit der gesamte Vorgang der Abtretung gegen diese Strafvorschrift.

3

Etwas anderes läßt sich ... auch nicht der Entscheidung des VIII. Zivilsenats aaO. entnehmen. (Dort) wird vielmehr betont ... , daß die Abtretung der Forderung und die Übergabe der Abrechnungsunterlagen, also die Erfüllung der Informationspflicht, nach dem Willen der Vertragsparteien ein einheitliches, untrennbares Ganzes bilden sollten. Da in dem dort zu entscheidenden Fall die Informationspflicht ausdrücklich geregelt war, ... brauchte der VIII. Zivilsenat die gesetzliche Informationspflicht nicht zu erwähnen. In der Sache macht es jedoch keinen Unterschied, ob die Pflicht zur Information sich im korrekten Fall aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus §ÿ402 BGB ergibt.

4

Eine Trennung von Abtretung und Informationspflicht ist nur in der Weise vorstellbar, daß kraft ausdrücklicher Vereinbarung dem Zedenten die Einziehungsbefugnis vorbehalten bleibt, wie dies bei der stillen Zession in der Regel der Fall ist. Damit wäre § 402 BGB abbedungen. Gegen die Wirksamkeit einer derartigen Abtretung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, jedenfalls wenn eine Bezeichnung der abgetretenen Forderung in der Weise möglich ist, daß dadurch noch keine Geheimnisse verraten werden. Auf diese Weise kann auch den ... geltend gemachten wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden. Durch eine stille Zession mit Einziehungsbefugnis des Zedenten kann ein Rechtsanwalt seine Honoraransprüche zur Kreditsicherung einsetzen."