Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1993, Az.: VIII ZR 226/92
Berechtigung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung und Abtretung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle; Zustimmung zur Weitergabe von Behandlungsdaten des Arztes an eine gewerbliche Verrechnungsstelle; Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1993
- Aktenzeichen
- VIII ZR 226/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 07.09.1992
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- CR 1994, 164 (red. Leitsatz)
- MDR 1993, 1057 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2371-2372 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1560-1562 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A86 (Kurzinformation)
Prozessführer
des kraft staatlicher Verleihung rechtsfähigen Vereins Rechtsschutzstelle der Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärzteschaft, gesetzlich
vertreten durch den Vorstand Dr. med. Wolfgang S. und Dr. med. Henning H. W., S. B.
H.,
Prozessgegner
Brigitta B. Am S. W.,
Amtlicher Leitsatz
Ist die gerichtliche Auseinandersetzung über die Berechtigung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung unvermeidlich, weil der Patient die Zahlung eindeutig und endgültig verweigert, so ist die ohne dessen Zustimmung erfolgende Abtretung zum Zwecke der Einziehung auch dann unwirksam, wenn der Arzt die Rechnung selbst erstellt und den Patienten selbst erfolglos gemahnt hat und wenn der Abtretungsempfänger eine berufsständische Rechtsschutzstelle ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch,
Dr. Paulusch, Groß und Wiechers
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 1992 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist eine berufsständische Organisation der Ärzteschaft in der Rechtsform des rechtsfähigen Vereins kraft Verleihung. Seine satzungsmäßigen Aufgaben bestehen u.a. in der Wahrung der privatberuflichen und sozialen Belange der niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, soweit diese Aufgaben nicht von den zuständigen Kammern und den kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts übernommen sind. Er macht eine ihm abgetretene Honorarforderung des. Zahnarztes Dr. L. in H. geltend. Die Beklagte war 1989 und 1990 Patientin von Dr. L., der eine umfangreiche zahnprothetische Behandlung am Ober- und Unterkiefer durchführte. Hierfür übersandte er der Beklagten unter dem 31. Januar 1990 spezifizierte Rechnungen über insgesamt 9.053,60 DM, worin die Einzelheiten seiner eigenen Behandlung und der Leistungen eines zahntechnischen Labors aufgeführt sind. Auf eine Mahnung Dr. L.s vom 11. April 1990 reagierte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 8. Mai 1990, worin die Leistung Dr. L.s als mangelhaft bezeichnet und jegliche Zahlung abgelehnt wurde.
Daraufhin trat Dr. L. seine Honorarforderung gegen die Beklagte an den Kläger ab; eine erneute Mahnung durch diesen unter Anzeige der Abtretung blieb erfolglos.
Die Beklagte hat zunächst nur eingewandt, die von Dr. L. erbrachten zahnärztlichen Leistungen seien fehlerhaft. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte zusätzlich geltend gemacht, die ohne ihre Zustimmung erfolgte Abtretung der Honorarforderung sei unwirksam. Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt und hat die Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Abtretung der Honorarforderung von Dr. L. an den Kläger gemäß § 134 BGB nichtig. Dies trifft zu.
I.
Das Berufungsgericht knüpft an die Rechtsprechung des erkennenden Senats an, wonach die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verletzt und deswegen nach § 134 BGB nichtig ist, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe der Behandlungsdaten nicht zugestimmt hat (BGHZ 115, 123 [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90] und Urteil vom 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91 = NJW 1992, 2348 = LM BGB § 134 Nr. 140; vgl. auch BGHZ 116, 268, 272; für die Nichtigkeit der Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92 = WM 1993, 1009 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen - und Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Daß sich aus den im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung an den Kläger übergebenen spezifizierten Rechnungen die Einzelheiten der bei der Beklagten durchgeführten kieferprothetischen Behandlung ergeben und daß die Beklagte der mit der Abtretung verbundenen Weitergabe ihrer Behandlungsdaten nicht zugestimmt hat, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest; davon geht auch die Revision aus.
II.
Sie macht aber geltend, der hier zu entscheidende Fall weiche von den Senatsurteilen BGHZ 115, 123 [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90] und vom 20. Mai 1992 a.a.O. zugrundeliegenden Sachverhalten in zweierlei Hinsicht ab: Zum einen sei die Abtretung nicht an eine gewerbliche Abrechnungsstelle, sondern an eine berufsständische Organisation (zum Unterschied vgl. z.B. Taupitz, VersR 1991, 1213, 1214 f m.w.Nachw.) erfolgt, deren Hilfe sich der Arzt bei der Abwicklung seiner Honorarforderungen bedienen dürfe. Zum anderen sei die Abtretung der Honorarforderungen nicht global und aus wirtschaftlichen Erwägungen zum Zwecke der Entlastung seines Praxispersonals erfolgt (vgl. BGHZ 115, 123, 129) [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90]. Es habe sich vielmehr um einen Einzelfall gehandelt, bei dem Dr. L. die Rechnung selbst erstellt sowie der Beklagten übersandt und die Honorarforderung erst nach erfolgloser Mahnung der Beklagten an den Kläger zum Zwecke der Einziehung abgetreten habe. In der Tat ist der vorliegende Sachverhalt gegenüber den vom Senat bisher entschiedenen Fällen durch diese beiden Besonderheiten gekennzeichnet. Sie führen aber - jedenfalls bei der konkreten Fallgestaltung - nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
1.
Daß die ohne Zustimmung des Patienten erfolgende Weitergabe von Behandlungsdaten an eine berufsständische Organisation nicht schon deswegen gerechtfertigt ist, weil auch die Standesorganisation nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB einer strafbewehrten Schweigepflicht unterliegt, ergibt sich bereits aus dem Senatsurteil BGHZ 115, 123, 128 f. [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90]
2.
Auch der weitere Umstand, daß die Abtretung mit Übergabe der spezifizierten Rechnungen an den Kläger erst nach erfolgloser Rechnungsübersendung und Mahnung durch den behandelnden Zahnarzt selbst zum Zwecke der Beitreibung der Honorarforderung erfolgte, führt hier nicht zur Wirksamkeit der Abtretung.
Zwar ist dem Arzt unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Wahrnehmung eigener Interessen die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung gegen einen säumigen Patienten zweifellos erlaubt (BGHZ 115, 123, 129 [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90]; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. März 1993 a.a.O. unter II 2 c). Dabei darf er sich auch der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen, und zwar unabhängig davon, ob vor dem gegebenenfalls anzurufenden Gericht Anwaltszwang herrscht oder nicht. In diesem Zusammenhang ist - wie allgemein anerkannt ist - grundsätzlich auch die Offenbarung von Behandlungsdaten gerechtfertigt, um die Klage schlüssig zu begründen und etwaigen Einwendungen zu begegnen (vgl. BGHZ a.a.O.; Auerbach DJZ 1929, 1409 f; LK/Jähnke, StGB, 10. Aufl., § 203 Rdnr. 82-83; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 203 Rdnr. 33; SK/Samson, StGB, § 203 Rdnr. 44; Rieger, Lexikon des Arztrechts, Rdnr. 1443; Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl. Rdnr. 771; Schlund in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 1992, § 72 Rdnr. 5; Taupitz, VersR 1991, 1213, 1217). Jedoch ist der Arzt dabei zu einer sorgfältigen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Abwägung zwischen seinen eigenen berechtigten wirtschaftlichen Interessen und dem Geheimhaltungsbedürfnis des Patienten gehalten. Die Preisgabe der Behandlungsdaten ist - jedenfalls - auf das angemessene, zur Beitreibung seiner Honoraransprüche erforderliche Maß zu beschränken. Dazu gehört auch, daß der Kreis derjenigen, denen die Behandlungsdaten zugänglich gemacht werden, möglichst klein zu halten ist. Die zusätzliche Einschaltung eines Dritten, hier des Klägers, ist dabei regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGHZ 115, 123, 129) [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90].
Ob und wieweit sich der Arzt bei der Honorarbeitreibung zunächst an seine berufsständische Organisation wenden darf, wenn er im Interesse weiterer guter Beziehungen zu dem Patienten von der sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts absehen möchte und eine außergerichtliche Streitbeilegung durch die Vermittlung der berufsständischen Organisation nicht ausgeschlossen erscheint, etwa weil noch unklar ist, ob der auf die Mahnung nicht reagierende Patient überhaupt Einwendungen gegen die Rechnung erheben will oder es nur um Zahlungsmodalitäten geht, bedarf keiner Entscheidung. Denn hier hatte die Beklagte ihrerseits bereits einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, der mit dem Schreiben vom 8. Mai 1990 unter Hinweis auf Mängel der Behandlung durch Dr. L. die Zahlung der Honorarforderung eindeutig und in scharfer Form abgelehnt hatte. Bei dieser Sachlage war die Abtretung an den Kläger zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Belange Dr. L.s nicht erforderlich, weil nach dem Inhalt des Anwaltsschreibens vom 8. Mai 1990 von vornherein klar war, daß es zur streitigen Auseinandersetzung über die Honorarforderung kommen würde, bei der dann der Kläger - wie auch geschehen - seinerseits einen Anwalt beauftragen mußte.
Es bleibt daher dabei, daß die ohne Zustimmung der Beklagten erfolgte Abtretung der Honorarforderung Dr. L.s an den Kläger auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles unwirksam war.
Dr. Zülch,
Dr. Paulusch,
Groß,
Wiechers