Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1991, Az.: V ZR 115/90
Verpächter; Landwirtschaftliche Pacht; Verpachtung an Dritten; Hinderung an vertragsgemäßer Nutzung; Rechtsmangel; Schadensersatzanspruch des Pächters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1991
- Aktenzeichen
- V ZR 115/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1992, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 509-511 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 509
- NJW 1991, 3277-3279 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1931-1934 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1991, 545-547 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1991, 418-420 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn eine Pachtsache, die vom Pächter an einen Dritten weiterverpachtet wurde, den Pächter an der vertragsgemäßen Nutzung hindert, ist dies ein Rechtsmangel.
2. Der schadensersatzanspruch des Pächters richtet sich aufgrund der §§ 586 Abs. 2, 541 BGB nach § 538 BGB.
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau kauften von der Beklagten am 15. Oktober 1986 eine Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 1,7511 ha. Entgegen dem Kaufvertrag war hiervon eine Parzelle mit 0, 1618 ha verpachtet. Am 3. November 1986 pachtete der Kläger von der Beklagten weitere landwirtschaftliche Flächen mit insgesamt 6,0 ha auf 12 Jahre. Ca. 3,5 ha davon konnte er bei Beginn des Pachtverhältnisses am 1. November 1986 nicht übernehmen, weil die Flächen anderweit verpachtet waren und von den Pächtern bewirtschaftet wurden. Die Parteien gingen da von aus, daß der Kläger diese Flächen ab Herbst 1987 nutzen könne. Dies war jedoch nicht möglich, da die Pachtverhältnisse bis Ende 1989 andauerten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm Ersatz des Gewinns, der ihm dadurch entgangen sei, daß er wegen der Pachtverhältnisse mit Dritten in den Jahren 1988 und 1989 (das Berufungsgericht geht offensichtlich unrichtig von 1987 und 1988 aus) auf den gekauften und gepachteten Flächen keine Pferdezucht mit Stutenmilchproduktion habe betreiben können. Entstanden sei ein Gesamtschaden von 360.000 DM, der sich aus dem entgangenen Gewinn des Verkaufs von Stutenmilch in Höhe von 300.000 DM und des Verkaufs von Fohlen in Höhe von 60.000 DM zusammensetze.
Ein Teilbetrag des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 41.000 DM nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage. Mit einer als nachrangig bezeichneten Teilforderung von 55.000 DM hat der Kläger gegen den Restkaufpreisanspruch aus dem Vertrag vom 15. Oktober 1986, wegen dem er sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, Vollstreckungsgegenklage erhoben. Eine weitere Teilforderung von 6.536,76 DM, die nochmals nachrangig sei, hat er an einen Dritten abgetreten.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Frage, ob zur Entscheidung des Rechtsstreits das Prozeßgericht oder das Landwirtschaftsgericht berufen ist, betrifft die sachliche Zuständigkeit und ist daher der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (Senatsurteil v. 26. April 1991, V ZR 53/90, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei, was die verpachtete Parzelle anlange, mit der Erfüllung des Kaufvertrags in Verzug gekommen. Die Erfüllung des außerdem abgeschlossenen Pachtvertrags sei, soweit der Kläger die Pachtflächen nicht habe übernehmen können, durch Zeitablauf unmöglich geworden. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 284, 286 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 BGB scheitere aber daran, daß der Kläger den entgangenen Gewinn nicht substantiiert dargelegt habe. Jedenfalls habe der Kläger einen Schaden nach § 254 Abs. 2 BGB selbst zu tragen, weil er die Beklagte nicht auf die Folgen einer verspäteten Übergabe hingewiesen habe. Es liege nahe, daß diese das zur Erfüllung der Verträge erforderliche Ersatzland hätte beschaffen können.
II. Dies hält der Revision nicht stand.
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit des Klagegrundes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 223/85, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 - Bestimmbarkeit 8), bestanden Bedenken; denn den Teilforderungen, die Gegenstand der Zahlungsklage und der Aufrechnung sind, liegt jeweils ein komplexes Schadensereignis zugrunde, das geeignet ist, zwei verschiedene prozessuale Ansprüche auszulösen: zum einen den entgangenen Reinerlös aus dem Milchverkauf, zum anderen den entgangenen Erlös aus dem Verkauf der Fohlen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1984, VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346 f). Auf Anregung des Senats hat der Kläger, was grundsätzlich in der Revisionsinstanz noch möglich ist (BGHZ 11, 193, 195 [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]; BGH, Urt. v. 22. April 1958, VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590), eine Abgrenzung der Ansprüche vorgenommen. Danach ist der Zahlungsantrag zu 5/6 auf den entgangenen Gewinn aus dem Verkauf von Milch, zu 1/6 aus dem Verkauf von Fohlen gestützt. Damit ist den Bedenken Rechnung getragen.
2. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht meint, die Schadensersatzansprüche nebeneinander auf die Störung des Kaufs und die Nichterfüllung des Pachtvertrags stützen kann. Nach dem Klagevortrag erforderte der beabsichtigte landwirtschaftliche Betrieb eine Mindestfläche von ca. 6 ha. Das Kaufland, einschließlich der anderweit verpachteten Parzelle, hatte eine Größe von 1,7511 ha. Zusammen mit dem zur Verfügung stehenden Pachtland von ca. 2,5 ha hätte der Kläger, wenn der Kaufvertrag voll erfüllt worden wäre, lediglich ca. 4,2511 ha bewirtschaften können. Die Schadensersatzansprüche lassen sich jedenfalls in vollem Umfang aus der Nichterfüllung des Pachtvertrags herleiten, denn das Pachtland erreichte alleine die Mindestfläche von 6,0 ha.
3. Im Ergebnis zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Nichterfüllung des Pachtvertrags könnten - bei substantiiertem Vortrag zum Schadenseintritt - nicht schon dem Grunde nach abgelehnt werden. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung lassen sich allerdings nicht aus den Regeln über die Unmöglichkeit der Leistung beim gegenseitigen Vertrag (§§ 323 ff BGB; das Berufungsgericht geht unzutreffend von § 280 BGB aus) herleiten. Maßgeblich sind vielmehr die Vorschriften über die Haftung des landwirtschaftlichen Verpächters für Rechtsmängel (§§ 586 Abs. 2, 541 BGB), die auf § 538 Abs. 1 BGB verweisen.
a) Die anderweitige Verpachtung der landwirtschaftlichen Fläche an einen Dritten stellt einen Rechtsmangel der zu erbringenden Verpächterleistung dar.
Dem Kläger war zwar bekannt, daß die dritten Pächter noch bis Herbst 1987, nämlich bis vor Beginn der Feldbestellung für das folgende Jahr, die gepachteten Flächen bewirtschaften würden. Gleichwohl ist die Haftung der Beklagten nicht nach §§ 541, 539 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Der Auffassung des Klägers, er selbst könne die Flächen ab Herbst 1987 nutzen, lag unstreitig die Vorstellung zugrunde, die Pachtverträge mit den Dritten liefen vorher ab. Der Kläger irrte somit über den tatsächlichen Umfang der seine Pächterstellung beeinträchtigenden Rechte der Dritten. Ein solcher Irrtum schließt die Kenntnis des Rechtsmangels aus (für den Kauf vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 1972, V ZR 74/69, WM 1972, 556 f; v. 2. Oktober 1987, V ZR 105/86, WM 1987, 1371).
b) Für das Mietrecht, jedenfalls für die Raummiete, hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß dem Vermieter, soweit die Übergabe der Sache unterbleibt, die ihm obliegende Gebrauchsüberlassung durch Zeitablauf nachträglich unmöglich wird (BGH, Urt. v. 14. November 1990, VIII ZR 13/90, BGHR BGB § 536 - Gebrauchsüberlassung 3 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn die Nichtgewährung der dem Pächter zustehenden Nutzung darauf beruht, daß ein Dritter entgegenstehende Rechte ausübt, ist nach §§ 586 Abs. 2, 541 BGB der - unmittelbar für Sachmängel geltende - Schadensersatzanspruch aus § 538 Abs. 1 BGB gegeben. Dieser Anspruch verdrängt die Bestimmungen über die anfängliche Unmöglichkeit (§§ 306, 307 BGB) sowohl vor als auch nach Übergabe der Sache. Hier geht es allerdings nicht um die Frage der anfänglichen Unmöglichkeit, sondern darum, ob dem Verpächter die Erfüllung des Pachtvertrags wegen Zeitablaufs unmöglich geworden ist. Jedoch verdrängt § 538 BGB jedenfalls insoweit als er auf die Gewährleistung wegen eines Rechtsmangels entsprechend anzuwenden ist, auch die Regeln über die nachträgliche Unmöglichkeit. Da für das Vorliegen eines Rechtsmangels der völlige oder teilweise Entzug des Gebrauchs oder, im Pachtfalle, der Nutzung der Sache konstitutiv ist, liefe bei einer anderen Auffassung die in § 541 BGB enthaltene Verweisung auf § 538 BGB weitgehend ins Leere.
Von den drei Tatbeständen des § 538 Abs. 1 BGB ist hier die erste Alternative ("Garantiehaftung") einschlägig; denn der Rechtsmangel, der zur Nichtgewährung der Pachtnutzung führte, bestand bereits bei Abschluß des Vertrags ("anfänglicher Rechtsmangel").
4. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen, die nach §§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO an die Darlegung des entgangenen Gewinns durch den Geschädigten zu stellen sind.
a) Zweck des § 252 Satz 2 BGB ist es, dem Geschädigten den Beweis für den Eintritt des Schadens zu erleichtern (BGH, Urt. v. 3. März 1988, I ZR 187/86, BGHR BGB § 252 Satz 2 - Darlegungslast 2). Dies enthebt den Geschädigten zwar nicht der Pflicht, den Streitstoff vorzutragen, aus dem er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder, wie hier, nach den besonderen Umständen, die Gewinnerwartung herleitet (Senatsurt. v. 17. Dezember 1963, V ZR 186/61, NJW 1964, 661, 662). Bereits hierbei kommt ihm aber die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute (BGHZ 54, 45, 55 ff; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987, IX ZR 117/86, BGHR BGB § 252 Satz 2 - Ruhegeldzusage 1); es genügt die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, welche geeignet sind, dem Ermessen bei der Beweiswürdigung nach § 287 Abs. 1 ZPO eine Grundlage zu geben (BGH, Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, BGHR BGB § 252 - Schätzgrundlage 1). Hieran dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, I ZR 160/88, BGHR BGB § 252 Satz 2 - Darlegungslast 4); ausreichend ist das Vorhandensein greifbarer Anhaltspunkte, die wenigstens zur Schätzung eines Mindestschadens geeignet sind (Senatsurt. v. 18. Januar 1980, V ZR 110/76, WM 1980, 466 f). Bei Sachverhalten, die sich, wie die hier zu beurteilende Rentabilität eines Unternehmens, dem jedermann zugänglichen Erfahrungswissen entziehen, reicht es aus, wenn die von der Partei vermittelten Anhaltspunkte einem zuzuziehenden Sachverständigen die Möglichkeit geben, aufgrund seines Fachwissens die für die Beurteilung der Beweisfrage weiter erforderlich werdenden Umstände (Befundtatsachen) festzustellen. Läßt sich aufgrund der danach ermittelten Umstände die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerzielung bejahen, kommt dem Berechtigten die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Bleibt der Vortrag der Partei allerdings auch nach Ausschöpfung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO; BGH Urt. v. 3. März 1988, I ZR 187/86, BGHR BGB § 252 Satz 2 - Darlegungslast 2) als Grundlage für eine Schadensschätzung ungeeignet, kann er nach § 138 ZPO nicht berücksichtigt werden.
b) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers gerecht.
Der Kläger hat den entgangenen Gewinn produktbezogen berechnet; dies ist grundsätzlich möglich (vgl. BGHZ 77, 16, 19 f). Er hat dazu vorgetragen, er hätte die Zucht im Jahre 1988 mit fünf Stuten, der Mindestzahl einer lohnenden Tierhaltung, und 1989 mit zehn Stuten betrieben; pro Stute und Jahr hätte er eine für die Aufzucht der Fohlen nicht benötigte Milchmenge von ca. 1.000 Liter erzeugt, 1988 somit 5.000 Liter, 1989 10.000 Liter. Einzelheiten zu der für die Aufzucht erforderlichen Milchmenge und dem einzuhaltenden Melkplan hat der Kläger vorgebracht. Der Nettoerlös je Liter Stutenmilch hätte in den beiden Jahren mindestens 20 DM betragen; hieraus errechne sich der entgangene Gewinn für 1988 mit 100.000 DM, für 1989 mit 200.000 DM. Beim Verkauf der Fohlen hätten in den beiden Jahren Preise zwischen 3.500 DM und 7.000 DM erzielt werden können; der Schadensberechnung liege ein Verkauf von vier Tieren im Jahre 1988 und der doppelten Zahl im Jahr 1989 zum Preis von je 5.000 DM zugrunde; von der Geburt eines Fohlens je Stute und Jahr sei auszugehen.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Kläger habe die Kosten für Pflege und Fütterung vernachlässigt. Der Kläger hat die mit dem Betrieb verbundenen laufenden Aufwendungen nach Kostengruppen (Tierhaltung, veterinärärztliche Betreuung u.ä.) aufgegliedert. Einer Aufschlüsselung des auf die jeweilige Aufwendung entfallenden Kostenbetrages bedurfte es nicht; die Gesamtkosten (für Milcherzeugung und Fohlenverkauf) ergeben sich nach der Rechnung des Klägers aus der Differenz des Nettoerlöses der Milch zu dem als erzielbar angegebenen Marktpreis von 35 DM je Liter. Im übrigen konnte das Berufungsgericht, wenn es eine genauere Darlegung der Aufwendungen zu Aufwendungspreisen für erforderlich hielt, diese erfragen (§ 139 ZPO) oder die erforderlichen Feststellungen einem Sachverständigen überlassen. Soweit das Berufungsgericht auf die Kosten des Deckaktes abhebt, übersieht es, daß diese im Preis für die Anschaffung der Stuten enthalten waren; die Rechnung des Klägers geht vom Ankauf trächtiger Stuten zum Preis zwischen 3.000 DM und 5.000 DM aus. Zu Unrecht vermißt das Berufungsgericht Angaben über den "tatsächlich gehabten Verdienst" des Klägers. Der Kläger bemißt den entgangenen Gewinn nicht nach der Differenz zwischen einem hypothetischen und einem tatsächlichen Betriebsergebnis. Er verlangt Ersatz für den hypothetischen Gewinn aus einer nicht aufgenommenen Produktion; ein Verdienst ist somit nicht angefallen.
Die vom Kläger gewählte Berechnungsweise verbietet es allerdings, den entgangenen Gewinn allein nach dem Überschuß des Erlöses über die laufenden Unkosten zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es, wenn, wie hier, der entgangene Gewinn aus einem nicht in ein werbendes Stadium getretenen Unternehmen verlangt wird, schon gar nicht zulässig, die allgemeinen Geschäftsunkosten von den speziellen Produktkosten zu trennen und aus der Berechnung des entgangenen Gewinns herauszuhalten (anders BGHZ 107, 67 f [BGH 22.02.1989 - VIII ZR 45/88]ür den hier nicht gegebenen Fall des entgangenen Gewinns eines in Betrieb befindlichen Unternehmens). In dieser Weise ist der Kläger auch nicht vorgegangen. Er hat möglicherweise nicht vollständig, aber doch ergänzungsfähig dargetan, welche Investitionen für den Aufbau des Betriebs erforderlich gewesen wären. Zu den bereits getätigten Aufwendungen hat der Kläger Einzelheiten vorgetragen (Schaffung der Boxen für sechs Pferde in übernommenen Gebäuden unter Angabe der beauftragten Firmen und Vorlage der Rechnungen; Übersicht über Eigenleistungen u. ä.). Zu Unrecht hält ihm das Berufungsgericht Widersprüchlichkeit vor, weil die erbrachten Investitionen nicht alle für den Betrieb erforderlichen Aufwendungen erfaßten. Da der Kläger beim Aufbau des Unternehmens über das Vorbereitungsstadium nicht hinausgekommen ist, war eine Mischrechnung von getätigten und hypothetischen Investitionen möglich, deren Einzelheiten gegebenenfalls von dem Sachverständigen zu ermitteln waren. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Angabe, woher der Kläger die zu melkenden Stuten hätte beschaffen wollen, vermißt, zeigt es schon keine Anhaltspunkte dafür auf, daß dem Kläger, anders als sonstigen Züchtern, der Zugang zum Markt gefehlt hätte. Erschienen dem Berufungsgericht nähere Angaben über die Lieferanten erforderlich, hätte es danach fragen können.
5. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts hält der Verfahrensrüge nicht stand. Die Beklagte, die als Ersatzpflichtige für die Einwendung des mitwirkenden Verschuldens und dessen Ursächlichkeit für den Schadenseintritt die Darlegungslast trifft (BGHZ 91, 243, 260) [BGH 22.05.1984 - III ZR 18/83], hat nicht vorgetragen, daß sie bei rechtzeitigem Hinweis in der Lage gewesen wäre, dem Kläger Ersatzland zu beschaffen und damit, wie das Berufungsgericht meint, den Vertrag zu erfüllen. Eine solche Behauptung kann auch nicht mittelbar ihrem Gesamtvorbringen entnommen werden. Die Beklagte hätte sich auch nicht - hilfsweise - auf einen ihr günstigen Vortrag des Klägers berufen können. Der Kläger hat nämlich behauptet, er selbst habe sich vergeblich bemüht, sei es durch Kauf, sei es durch Pacht, Ersatzflächen zu erlangen. Das Berufungsgericht hat somit unter Verstoß gegen § 286 ZPO einen von keiner Seite behaupteten Sachverhalt in den Rechtsstreit eingeführt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1977, VIII ZR 42/57, WM 1977, 402; Senatsurt. v. 15. März 1985, V ZR 157/83, WM 1985, 1108; v. 23. Juni 1989, V ZR 125/88, WM 1989, 1670).
Auf den sachlich-rechtlichen Gesichtspunkt, daß die Bereitstellung von Ersatzland keine Erfüllung des Pachtvertrags bedeutet hätte und lediglich zu der Prüfung Anlaß geben konnte, ob den Kläger die Verpflichtung traf, ein solches Deckungsgeschäft - wenn es ihm angetragen worden wäre - vorzunehmen, kommt es somit nicht an.
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO). Der Senat macht hierbei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.