Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1958, Az.: VI ZR 74/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 74/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin-Charlottenburg
- Landgerichts Berlin-Charlottenburg - 27.03.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1958, 615 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 681 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1590 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 189-190
Prozessführer
des Hauseigentümers Ewald K. in B., E.straße ...,
Prozessgegner
die Schneiderin Elisabeth L. geb. Ta. in B., G.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Kläger den eingeklagten Teilbetrag eines aus mehreren Ansprüchen bestehenden Gesamtanspruchs nicht aufgegliedert, obwohl er vom Tatrichter hierzu aufgefordert worden ist, so besteht kein Anlaß, im Revisionsrechtszug die Aufgliederung nochmals anzuregen oder die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klage ist vielmehr als unzulässig abzuweisen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien anstelle der Verkündung am 5. Januar 1957 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg wird als unzulässig verworfen.
- II.
Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise aufgehoben.
- III.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin-Charlottenburg vom 27. März 1956 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin eine Geldleistung und Feststellung der Schäden, die bis zur Klageerhebung entstanden sind, begehrt hat, jedoch wird die Klage in diesem Umfang als unzulässig abgewiesen.
- IV.
Soweit die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für nach der Klageerhebung entstandene Schäden begehrt, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- V.
Von den Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin fünf Siebentel, von den Kosten der Vorinstanzen sieben Achtel auferlegt.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin mietete durch schriftlichen Vertrag vom 4. Dezember 1954 ab 1. Januar 1955 von dem Beklagten in einem diesem gehörigen Hause einen Kellerladen mit Wohnung zum Betriebe ihres Gewerbes als Zwischenmeisterin für Kleider und Morgenröcke. Innerhalb der Mieträume befand sich eine hölzerne Treppe, die von der Eingangstür in die Mieträume hinabführte. Am 19. Januar 1955 stürzte die Klägerin auf der Treppe. Sie zog sich hierdurch einen doppelten Knöchelbruch zu. Wegen dieser Verletzung war sie bis Mitte April 1955 in stationärer Behandlung. Anschließend wurde sie ambulant behandelt.
Die Klägerin hat von dem Beklagten Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens verlangt und verhandelte hierüber mit der Iduna-Germania, Allgemeine Versicherungs AG, bei der der Beklagte gegen Haftpflichtschäden versichert war. Am 19. Mai 1955 unterzeichnete sie eine ihr von der Versicherungsgesellschaft vorgelegte Abfindungserklärung und übersandte sie der Gesellschaft. In dieser Erklärung heißt es u.a.
"Aus dem Schadensereignis vom 20. Januar 1955 beanspruche ich eine Entschädigung von 600 DM. Nach Zahlung dieses Betrages sollen die Ansprüche, die gegen den Beklagten oder sonstige Dritte geltend gemacht werden, vorbehaltlos abgegolten sein ... Vorstehenden Betrag bitte ich zu überweisen an (folgt Anschrift). Ist eine Zahlung innerhalb eines Monats nicht erfolgt, so halte ich mich an mein Angebot nicht mehr gebunden."
Die Versicherungsgesellschaft zahlte darauf 405 DM an die Klägerin und 195 DM an den Beklagten zur Deckung von Mietrückständen der Klägerin.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der durch ihre Abfindungserklärung abgeschlossene Vergleich sei nicht rechtswirksam. Die am Vergleich Beteiligten seien auf Grund ärztlicher Auskunft davon ausgegangen, daß die völlige Wiederherstellung der Klägerin bis zum 30. Juni 1955 zu erwarten gewesen sei. Erst später habe sich herausgestellt, daß sie infolge des Unfalls an Knochenschwund erkrankt und dauernd Invalide geworden sei. Der Vergleich sei auch deshalb nicht wirksam geworden, weil ihr selbst von der Versicherungsgesellschaft innerhalb der Frist nur 405 DM gezahlt worden seien.
Die Klägerin meint, daß ihr vom Unfalltage an eine Rente zustehe, da für den Unfall allein der Beklagte verantwortlich sei. Die Treppe sei in einem nicht verkehrssicheren Zustand gewesen. Außerdem müsse ihr ein Schmerzensgeld gezahlt werden. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages in. Höhe von mindestens 2.000 DM an rückständiger Unterhaltsrente, beginnend mit dem 1. Februar 1955, und an Schmerzensgeld zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren und zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er stützt sich in erster Linie auf den abgeschlossenen Vergleich, bestreitet aber weiter eine Verantwortlichkeit für den Unfall und hat behauptet, daß die Klägerin den Unfall verursacht oder doch mitverursacht habe. Ihr sei der Zustand der Treppe bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Vergleich schließe weitere Forderungen aus. Mit der Berufung hat die Klägerin erneut beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie an Schmerzensgeld und rückständiger Rente, beginnend mit dem 1. Februar 1955, einen Teilbetrag von mindestens 2.000 DM zu zahlen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weitergehenden und zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von rückständiger Schadensrente und von Schmerzensgeld dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weitergehenden und allen zukünftigen Schaden vorbehaltlich des Rechtsübergangs gemäß § 1542 RVO zur Hälfte zu ersetzen. Hinsichtlich der anderen Hälfte ist der Feststellungsantrag abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin hat sie nicht begründet. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ § 554 Abs. 2, 554 a ZPO).
II.
Das Urteil des Berufungsgerichts war, soweit es den Anspruch wegen rückständiger Schadensrente und auf Schmerzensgeld zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat (Urteilsformel zu 2) schon aus formellen von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen aufzuheben.
Die Klägerin hatte entsprechend dem ihr bewilligten Armenrecht wegen der Rentenrückstände und wegen eines Schmerzensgeldanspruches einen Teilbetrag von "mindestens 2.000 DM" geltend gemacht, ohne daß dieser Betrag in die beiden selbständigen Einzelforderungen aufgegliedert worden war. Damit entsprach die Klage nicht der Vorschrift des § 253 ZPO. Dies hatte das Berufungsgericht erkannt und die Klägerin durch den Berichterstatter am 22. Oktober 1956 unter ausdrücklichem Hinweis auf BGHZ 11, 194 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 -, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO (weiter veröffentlicht in NJW 1955, 1030; VRS 9, 21; JR 55, 503; VersR 55, 403; JZ 1955, 425), sowie Baumbach/Lauterbach, ZPO 24. Aufl. Anm. 5 B zu § 253 ZPO zu einer Neufassung ihres Antrages angeregt. Dieser Anregung ist nicht entsprochen worden. Dennoch hat das Berufungsgericht ohne Klarstellung den erwähnten Zahlungsanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Ein solches Grundurteil über den bezifferten Schadensersatzanspruch und den nicht bezifferten Schmerzensgeldanspruch hätte vor Aufgliederung der beiden selbständigen Ansprüche (Rente und Schmerzensgeld) nicht ergehen dürfen, da es damit an der gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu fordernden Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs fehlt und nicht erkennbar wird, worüber rechtskräftig erkannt sein könnte. Die Aufgliederung ist auch in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt worden. Es bestand keine Veranlassung, erneut eine Aufgliederung anzuregen, nachdem der Bundesgerichtshof in mehreren veröffentlichten Entscheidungen die Unzulässigkeit einer solchen Klage betont hatte, ohne daß zu entscheiden wäre, ob hier überhaupt eine Aufgliederung in der Revisionsinstanz hätte zugelassen werden können. Da das Berufungsgericht die Klägerin bereits auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen hatte, bestand kein Anlaß, die Sache wegen dieses Mangels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und der Klägerin dort Gelegenheit zu einer ordnungsgemäßen Fassung der Klageanträge zu geben.
Insoweit mußte daher das Urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
III.
Die Abweisung muß sich auch auf den Teil des Feststellungsantrages erstrecken, der "weitergehende" Schäden betrifft. Ist der Zahlungsantrag mangels Aufgliederung nicht bestimmt, so sind auch die über diesen Antrag hinausgehenden Schäden nicht abzugrenzen. Somit war auch dieser Teil des Feststellungsanspruchs als unzulässig abzuweisen. Dagegen stehen diese Bedenken der Klage nicht entgegen, soweit die Feststellung der Ersatzpflicht wegen aller zukünftigen Schäden, d.h. der ab Klageerhebung entstehenden Schäden, verlangt worden ist. Hier bedurfte es keiner Aufgliederung, weil die Unklarheit des Zahlungsanspruchs sich nicht auswirkt.
IV.
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf Grund ihres Unfalls zugestanden hat. Sie ist in einem von ihr gemieteten Gebäudeteil auf einer Treppe verunglückt, die abgetreten und mangelhaft war. Der Beklagte hat sonach als Hauseigentümer gegen seine Verkehrssicherungspflicht wie als Vermieter gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstossen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß diese Pflichten gerade in einem alten Haus zu einer besonderen Sorgfalt Anlaß bieten. Daß angeblich zwischen dem Zeitpunkt des Vermietens und dem Unfall der Klägerin für den Beklagten keine Gelegenheit bestand, das Haus zu betreten, ist unerheblich. Er mußte seinen Pflichten schon nachgekommen sein, bevor er die Räume vermietete und in ihnen den Verkehr für den neuen Mieter eröffnete.
Das Berufungsurteil kann aber dennoch, soweit es die zukünftigen Schäden betrifft, keinen Bestand haben.
a)
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vergleich zwischen der Klägerin und der Versicherung des Beklagten sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin nur einen Teil der 600 DM erhalten habe, deren Leistung Voraussetzung des Abfindungsvergleichs gewesen sei. Es hat deshalb die Ansprüche der Klägerin unabhängig von dem angeblichen Vergleich geprüft und unter Annahme eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin zur Hälfte dem Grunde nach bejaht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abfindungserklärung sei im eigenen Namen des Versicherungsunternehmens abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft habe einen Vertrag zugunsten eines Dritten abgeschlossen, dem die Abfindungserklärung zugute gekommen sei. Sie habe aber die verlangte Zahlung nicht in voller Höhe von 600 DM, sondern nur in Höhe von 405 DM an die Klägerin geleistet. Nach dem Inhalt der Abfindungserklärung habe die Klägerin jedoch beanspruchen können, daß die Zahlung in voller Höhe an sie selbst geleistet werde. Die Zahlung von 195 DM auf die Mietschuld der Klägerin sei dieser zwar zugute gekommen. Sie habe jedoch nicht der Abfindungserklärung entsprochen. Damit sei der Abfindungsvertrag nicht wirksam geworden. Unabhängig davon bleibe die Frage, ob und wie die geleisteten 195 DM zwischen den Beteiligten verrechnet und ausgeglichen werden müßten.
b)
Diese Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht geteilt werden.
Eine Versicherung tritt, wenn nicht besondere hier ersichtlich nicht gegebene Umstände vorliegen, bei derartigen Abfindungsverhandlungen normalerweise nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin ihres Versicherungsunternehmers auf (ebenso Wussow, Haftpflichtprozeß 6. Aufl. TZ. 1021; OLG Karlsruhe, VersR 1953, 261; a.A. Geigel, Haftpflichtprozeß 9. Aufl. S. 6/8, der einen Vertrag zugunsten des Schädigers, also nicht für diesen annimmt). Durch die Verhandlungen entledigt sich die Versicherung ihrer Pflichten gemäß § § 66, 156 VVG (ebenso OLG Köln, JRPV 1933, 307), so daß wenn sie einen Vergleich abschließt, sie von ihrer Vollmacht gemäß § 5 Nr. 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung Gebrauch macht (Proelß, VVG 10. Aufl. § 156 Anm. 5 D). Das ist auch für den jeweiligen Verhandlungsgegner der Versicherung klar erkennbar. Die Klägerin wußte, daß die Versicherungsgesellschaft, zu der sie in keinerlei Rechtsbeziehung stand, mit ihr Fühlung aufnahm, weil der Beklagte bei dieser gegen Haftpflicht versichert war. Die Erklärungen der Versicherung über den auszuzahlenden Betrag können nach der Lebenserfahrung hier nicht so ausgelegt werden, daß die Versicherung der Schuld des Beklagten beitreten wollte. Auch ein Vertrag des Inhalts, daß das Versicherungsunternehmen allein die Schuld übernimmt, hätte einer eindeutigen Erklärung bedurft (vgl. OLG Frankfurt am Main - Kassel, RdK 1950, 156). Damit ist also im Gegensatz zum Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Vereinbarung über die Abfindung zwischen dem Beklagten und der Klägerin getroffen worden ist.
Damit ist aber die vereinbarte Zahlung von 600 DM ordnungsgemäß geleistet worden. Die Klägerin schuldete dem Beklagten unstreitig 195 DM Mietzins. Da der Beklagte nicht den vollen Betrag auszahlen ließ, sondern die Schuld der Klägerin abzog, brachte er nur sein nicht ausgeschlossenes Recht der Aufrechnung zur Geltung. Die Einbehaltung des dem Beklagten geschuldeten Betrages von 195 DM und die Auszahlung an ihn war eine zulässige Aufrechnung und konnte die Wirksamkeit der Abfindungserklärung der Klägerin nicht berühren.
V.
Es kommt also darauf an, ob durch die Abfindungserklärung vom 19. Mai 1955 weitere Ansprüche aus dem Unfall ausgeschlossen werden sollten und falls dies zu bejahen ist, ob die Klägerin sich mit rechtlich begründeten Angriffen gegen den Bestand dieser Erklärung wendet. Im Vordergrund steht also zunächst die Frage nach dem Sinn der Abfindungserklärung. Insoweit hat der erkennende Senat (BGH NJW 1957, 1395) bereits dargelegt, welche Bedeutung dem Wortlaut einer Abfindungserklärung, soweit er klar und deutlich ist, zukommt. Eine weitere Erörterung dieser Fragen erübrigt sich an dieser Stelle, da zum Teil tatrichterliche Erwägungen, die das Berufungsgericht noch nicht angestellt hat, mit erforderlich sind. Daß eine Unwirksamkeit nur in ganz besonderen Fällen angenommen werden kann, hat der Senat mehrfach ausgesprochen (Urteil vom 16. Juni 1954 VI ZR 100/53, VersR 1954, 405 = VRS 7, 81; Urteil vom 11. Mai 1955 VI ZR 55/54; LM § 779 BGB Nr. 8 - NJW 1955, 1025 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404). Diesem Grundsatz steht auch nicht das Urteil BGH II ZR 74/54 vom 1. Dezember 1955 (NJW 1956, 217 = VersR 1956, 26) entgegen, ein Fall, in dem tatsächliche Umstände gegen die Unwirksamkeit sprachen. An dieser Rechtsauffassung ist grundsätzlich auch gegenüber der Kritik von Böhmer (NJW 1956, 497) festzuhalten. In Übereinstimmung mit ihm und auch Wussow (WI 1954, 154), der auf die Notwendigkeit besonders klarer Formulierung der Abfindungsverträge hinweist, ist aber erneut zu betonen, daß die Voraussetzungen der Unwirksamkeit im allgemeinen sehr streng zu fassen sind (Urteil des erkennenden Senats VI ZR 178/56 vom 25. Juni 1957; NJW 1957, 1395 = VersR 1957, 505).
VI.
Die Frage, ob der Vergleich wirksam ist, könnte freilich dann dahingestellt bleiben, wenn die Klägerin, wie die Revision annimmt, bereits so viel erhalten hätte, wie ihr äusserstenfalls ohne Vergleich zustehen würde. Das kann nach dem bisherigen Sachvortrag jedoch noch nicht angenommen werden. Es ist möglich, daß die während des Revisionsverfahrens erfolgte Rentenreform dahin geführt hat, daß die Klägerin von den Sozialversicherungsträgern soviel erhält, wie sie an sich vom Beklagten unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens verlangen kann, so daß sie also dem Beklagten für die allein noch den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Zukunftsansprüche nicht mehr sachberechtigt ist. Alle diese Fragen können aber nur vom Tatsachenrichter beurteilt werden.