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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1954, Az.: VI ZR 100/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1954
Aktenzeichen
VI ZR 100/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 13.01.1953

Fundstelle

  • DB 1954, 647 (Kurzinformation)

Prozessführer

der Witwe des Transportarbeiters Anton van Z., Magdalene geb. H. in D., A.strasse ...,

Prozessgegner

den Metzgermeister Heinrich E. in D., A.strasse 24,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Januar 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin kam am 14. Januar 1942 auf dem vereisten Bürgersteig vor dem Hause des Beklagten zu Fall. Dabei erlitt sie einen Bruch des linken Oberschenkelhalses. Ihr inzwischen verstorbener Ehemann machte den Beklagten mit einer Klage auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht sowie Zahlung eines bezifferten Betrages von 288,20 RM und eines der Höhe nach in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzengeldes für die Unfallfolgen verantwortlich. Durch rechtskräftig gewordenes Zwischenurteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Juli 1942 wurde die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (10 O 40/42 LG Düsseldorf). Nachdem darauf über die Folgen des Unfalls ein Gutachten der Chirurgischen Klinik der Medizinischen Akademie in D. vom 25. Januar 1943 eingeholt worden war, kam es am 20. März 1943 im Zusammenwirken der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten und eines Vertreters der A. Allgemeine Versicherungs-AG als der Versicherungsgesellschaft des Beklagten zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, durch den der Beklagte sich verpflichtete, an den Kläger, der inzwischen von der Versicherungsgesellschaft für die bis dahin entstandenen Aufwendungen bereits 297,20 RM erhalten hatte, "zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfall" 2.750 RM zu zahlen. "Hierdurch sollen", so wurde weiter vereinbart, "sämtliche Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau aus dem Unfall vom 14. Januar 1942 sowohl für die Vergangenheit wie für die Zukunft vollständig erledigt sein, gleichgültig, ob es sich um im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte oder nicht geltend gemachte, um heute bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt." Von dem Recht zum Widerruf des Vergleichs, das sich beide Parteien bis zum 1. April 1943 vorbehielten, wurde kein Gebrauch gemacht.

2

Die Klägerin ist seit 1949 mit dem Verlangen nach weitergehendem Schadensersatz hervorgetreten. Sie hat dieses Begehren darauf gegründet, dass nach Abschluss des Vergleichs als Folge des Unfalls eine Arthrosis deformans des linken Hüftgelenks mit ständig fortschreitender Missbildung des Gelenkkopfes und Versteifung des Hüftgelenks eingetreten sei, so dass sie neue Schmerzen habe erdulden müssen und nunmehr ausserstande sei, ihren früheren Beruf als Büglerin noch auszuüben. Diese Veränderung ihres Gesundheitszustandes sei bei Abschluss des Vergleichs weder für sie noch für den Beklagten erkennbar oder voraussehbar gewesen.

3

Mit der Klage auf Zahlung von 300 DM nebst Zinsen hat die Klägerin die Entrichtung einer Monatsrente von 70 DM zunächst nur für die Monate Juli bis September 1948 sowie Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von 90 DM verlangt.

4

Der Beklagte hat widerklagend um die Feststellung gebeten, dass der Klägerin aus dem Unfall keinerlei Ansprüche gegen ihn mehr zustehen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach dem Antrage der Widerklage erkannt. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten nach dem Antrage ihrer Klage und die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Abfindungsvergleich vom 20. März 1943 die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch die Klägerin ausschliesst.

7

1.

Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vergleich, obwohl er von dem Ehemann der Klägerin und nicht von ihr selbst geschlossen worden ist, auch für und gegen sie selbst Wirksamkeit erlangt hat. Ob sich diese Annahme aus den güterrechtlichen Beziehungen rechtfertigt, in denen die Klägerin während der Ehe mit ihrem verstorbenen Ehemann, einem niederländischen Staatsangehörigen, gelebt hat, ist vom Berufungsgericht nicht untersucht worden. Das Berufungsgericht hat aber hervorgehoben, dass die Klägerin den Vergleich genehmigt habe. Zumindest aus diesem Grunde sind die durch den Vergleich getroffenen Verfügungen über die Schadenersatzansprüche der Klägerin und insbesondere der Verzicht auf alle Ansprüche, die ihr über die Vergleichssumme hinaus zustehen könnten, nach §185 BGB auch für und gegen sie wirksam geworden. In dieser Hinsicht hat die Klägerin die Wirksamkeit des Vergleichs auch nicht in Zweifel gezogen.

8

2.

Das Berufungsgericht hat geprüft, ob nicht der Vergleich nach §779 BGB als unwirksam anzusehen ist. Es ist der Behauptung der Klägerin gefolgt, dass Grundlage des Vergleichs das fachärztliche Gutachten vom 25. Januar 1943 gewesen ist. Nach dem Inhalte dieses Gutachtens hat die Klägerin bei der Untersuchung vom 25. Januar 1943 darüber geklagt, dass sie noch dauernd Schmerzen an der Innenseite des Oberschenkels und an der Oberschenkelaussenseite in der Hüftgegend habe; sie sei steif geworden und könne sich keine Strümpfe und Schuhe mehr anziehen. Das Gutachten hat festgestellt, dass der Bruch in befriedigender Stellung knöchern fest verheilt sei; die verbliebenen Unfallfolgen, insbesondere die Einschränkung der Beugefähigkeit im Hüftgelenk, seien nicht sehr erheblich, wenngleich auch nicht belanglos. Das Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin bis auf weiteres zu 15 % erwerbsgemindert sei. Bei der Beurteilung der Zukunftsaussichten hat es zum Ausdruck gebracht, es sei nicht wahrscheinlich, dass sich die jetzigen Beschwerden verschlimmern würden, eher sei mit einer Besserung zu rechnen; schon heute sei das Bein als gut gebrauchsfähig anzusehen, was aus dem Fehlen von Muskelumfangdifferenzen und der gleich guten Fußsohlenbeschwielung zu schliessen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, es könne dahingestellt bleiben, ob die als sicher erkannte knöchern feste Verheilung des Bruchs zu den feststehenden Grundlagen des Vergleichs gehört habe; wie das von der Klägerin beigebrachte Gutachten der Chirurgischen Klinik der Medizinischen Akademie in D. vom 7. September 1950 beweise, habe sich an dieser Verheilung als solcher nämlich nichts geändert. Dass sich eine Arthrosis deformans entwickelt und eine Missbildung des Gelenkkopfes und weitere Versteifung des Hüftgelenkes nach sich gezogen habe, gehöre aber zu dem Bereich der weiteren Unfallfolgen, deren Umfang und künftige Entwicklung bei Abschluss des Vergleichs durchaus ungewiss gewesen sei. Die Prognose des Gutachtens vom 25. Januar 1943 habe bei ihrer vorsichtigen Formulierung die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin deutlich offengelassen. Im damaligen Rechtsstreit sei für die Klägerin vorgetragen worden, dass sie nach Auskunft der behandelnden Ärzte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zeit ihres Lebens an den Unfallfolgen zu leiden haben werde. Diese Gefahr sei durch das Gutachten keineswegs ausgeschlossen worden. Daher könne nicht davon gesprochen werden, dass ein als feststehend zugrunde gelegter Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Auch wäre die Ungewissheit über die weitere Entwicklung des Körperschadens der Klägerin und der Streit über den Umfang der Schadensersatzpflicht des Beklagten selbst dann nicht vermieden worden, wenn die Parteien bei Abschluss des Vergleichs gewusst hätten, wie der jetzige Gesundheitszustand der Klägerin sein würde. Für eine aus §779 BGB abzuleitende Unwirksamkeit des Vergleichs fehle es daher an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen.

9

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.

10

3.

Das Berufungsgericht hat weiter untersucht, ob nicht in einschränkender Auslegung des Vergleichs angenommen werden könne, dass sich der Vergleich mit dem Verzicht auf alle weiteren Ansprüche aus dem Unfall nur auf einen begrenzten Schadenskreis bezogen habe, von dem der neu eingetretene Schaden nicht mitumfasst sei. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vereinbarungen nicht in einem solchen eingeschränkten Sinne verstanden werden könnten. Die heutigen unfallbedingten Körperschäden der Klägerin lägen, so hat das Berufungsgericht aus dem Gutachten vom 25. Januar 1943 in Verbindung mit dem damaligen Prozessvortrag geschlossen, nicht gänzlich ausserhalb des bei Vergleichsabschluss vorhanden gewesenen Vorstellungskreises der Parteien, gleichviel, ob sie sich als unmittelbare oder mittelbare Folge des Unfalls darstellten, und unabhängig davon, dass den Parteien die genaue medizinische Bezeichnung der Spätfolgen damals nicht zum Bewusstsein gekommen sei; ob die Klägerin gerade an eine "Arthrosis deformans" habe denken können, sei nicht von entscheidender Bedeutung.

11

Das Berufungsgericht hat eine einschränkende Auslegung des Vergleichs aber auch darum nicht für möglich gehalten, weil die Parteien, wie sich aus der Fassung des Vergleichs und den Umständen seines Zustandekommens ergebe, über die bei Vergleichsabschluss bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus für die Zukunft hätten Vorsorge treffen wollen. Wenn es in dem Vergleich heisse, dass sämtliche Ansprüche aus dem Unfall für Vergangenheit und Zukunft erledigt sein sollten, "gleichgültig, ob es sich um im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte oder nicht geltend gemachte, um heute bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt", so zeige dies deutlich, dass alle auch noch nicht erkennbaren Unfallfolgen miterledigt sein sollten. Es habe sich nicht um einen der üblichen formularmässigen Abfindungsvergleiche mit einer Versicherungsgesellschaft gehandelt, sondern um einen Vergleich, der in einem Rechtsstreit von den durch Anwälte vertretenen Prozessparteien unter richterlicher Mitwirkung zustande gekommen und nach vorausgegangener gründlicher Überlegung und genauer Abwägung aller möglichen Weiterungen des Schadensverlaufs formuliert worden sei, wobei den Parteien die Vereinbarung einer zwölftätigen Widerrufsfrist nochmals Gelegenheit gegeben habe, die Vergleichsniederschrift genau zu überprüfen und sich über die Bedeutung der darin festgehaltenen Willenserklärungen ins Bild zu setzen. Danach habe die Klägerin aber auf die Geltendmachung weiterer Zukunftsschäden eindeutig verzichtet.

12

Die Revision tritt dieser Würdigung des Vergleichs entgegen. Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.

13

Da es eine Frage der Auslegung des Vergleichs ist, ob die getroffenen Vereinbarungen entgegen ihrem Wortlaut nur im Sinne eines die nachträglich eingetretenen Unfallfolgen nicht mitumfassenden beschränkten Verzichts auf Ersatz von Unfallschäden aufzufassen sind, ist das Revisionsgericht an die Deutung, die das Berufungsgericht dem Vergleich gegeben hat, gebunden, sofern sie überhaupt denkgesetzlich möglich ist und nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln verstösst oder wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt geblieben ist. Einen Rechtsfehler dieser Art lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen.

14

Nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen, von denen abzugehen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, ist ein im Vergleichswege erklärter Verzicht auf alle künftigen Ansprüche aus einer Körperbeschädigung nach §157 BGB einschränkend auszulegen, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluss übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben und der nachträglich eingetretene Schaden gegenständlich völlig ausserhalb des Vorgestellten liegt, nach dem damaligen Sachstand unvorhersehbar war und so erheblich ist, dass bei seiner Kenntnis beide Parteien nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht geschlossen haben würden. Für die Anwendung dieser Grundsätze ist allerdings dann kein Raum, wenn die Parteien erkennbar über die bei Vergleichsabschluss bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus haben Vorsorge treffen wollen (RGZ 131, 278 [283]; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; RGZ 159, 264 [266]). Mit Recht ist das Berufungsgericht diesen Grundsätzen gefolgt. Es hat aber die Voraussetzung, dass der nachträglich eingetretene Körperschaden der Klägerin völlig ausserhalb des Kreises der Vorstellungen liege, den sich die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs von den Unfallfolgen und ihrer künftigen Entwicklung gemacht hätten, nicht für gegeben gehalten, und es hat obendrein der Fassung des Vergleichs und den Umständen seines Zustandekommens entnommen, dass die Beteiligten über alle bestehende und zu erwartende Schadensgestaltung hinaus für die Zukunft haben Vorsorge treffen wollen.

15

Weder nach der einen noch nach der anderen Richtung ist die Beurteilung des Berufungsgerichts angreifbar.

16

a)

Die Revision meint, das Berufungsgericht sei der Prognose des Gutachtens vom 25. Januar 1943 darum nicht gerecht geworden, weil ihr entscheidendes Merkmal gewesen sei, dass sie günstig gelautet habe. Keiner habe daran gedacht, dass eine hinzutretende Arthrosis deformans den Erfolg der knöchern festen Verheilung des Bruches zunichte machen würde. Es sei rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht es für unerheblich halte, ob man gerade an eine Arthrosis deformans habe denken können; gerade hierauf komme es an. Nach dem Inhalt des späteren Gutachtens vom 7. September 1950 sei zwar die arthrotische Erkrankung zum Teil anlagebedingt, der jetzige Zustand der Klägerin sei jedoch in überwiegendem Masse Unfallfolge im Sinne einer Verschlimmerung. Wie das Gutachten vom 7. September 1950 hervorhebe, habe am 25. Januar 1943 die günstige Prognose gestellt werden können, weil sich im Röntgenbild sieben Monate nach der Entfernung des Befestigungsnagels aus dem Khochenbruch noch keine Anzeichen einer Arthrosis deformans gezeigt hätten; dass es das Schicksal anders gewollt habe, habe niemand vorausahnen können. Die Revision ist der Ansicht, dass sich das Berufungsgericht zu dem Wortlaut des Gutachtens vom 25. Januar 1943 und dem Urteil des späteren Gutachtens über das frühere in Widerspruch gesetzt habe. Wenn der durch den Vergleich umfasste Schadenskreis auch die Möglichkeit einer solchen Verschlimmerung der Beschwerden in sich eingeschlossen habe, wie sie bei einer knöchern festen Verheilung des Bruchs in befriedigender Stellung und bei der schon damals guten Gebrauchsfähigkeit des Beines denkbar gewesen sei, so habe der später eingetretene Schaden doch völlig ausserhalb des Vorgestellten gelegen.

17

Die Feststellung dessen, was sich die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs über die gegenwärtige und künftige Gestaltung der Unfallfolgen vorgestellt haben, ist indessen eine Aufgabe tatrichterlicher Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt auch für die Feststellung, ob der nachträglich eingetretene Schaden völlig ausserhalb des Vorgestellten liegt. Der Tatrichter hat sich sein Urteil über diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Fragen nach freier Überzeugung zu bilden (§286 ZPO). Die Ergebnisse, zu denen er gelangt, sind für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften oder unter Verstoss gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zustande gekommen sind (§561 Abs. 2 ZPO). Dass dem Berufungsgericht ein solcher Fehler unterlaufen sei, lässt sich jedoch nicht feststellen.

18

Zu Unrecht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht zu dem Wortlaut des Gutachtens vom 25. Januar 1943 in Widerspruch gesetzt habe. Das Gutachten hat sich nicht dahin ausgesprochen, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen, wie sie die hinzugetretene arthrotische Erkrankung später herbeigeführt hat, ausser Betracht stehe oder gar undenkbar sei. Es hat es nur als nicht wahrscheinlich bezeichnet, dass sich die Beschwerden verschlimmern würden, und zum Ausdruck gebracht, eher sei mit einer Besserung zu rechnen. Wenn das Berufungsgericht dies als eine vorsichtige Bewertung angesehen hat, die bei der im Gutachten festgestellten nicht belanglosen Einschränkung der Beugefähigkeit des Hüftgelenks und der bis auf weiteres bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit alle Möglichkeiten der Schadensentwicklung offengelassen habe, so lässt sich das im Revisionsverfahren nicht angreifen. Etwas anderes musste das Berufungsgericht auch nicht der Stellungnahme des späteren Gutachtens vom 7. September 1950 entnehmen. Wenn hierin dem früheren Gutachter zugestanden worden ist, dass er eine günstige Prognose habe stellen können, weil er Anzeichen einer Arthrosis deformans nicht gesehen habe und niemand habe vorausahnen können, dass es das Schicksal anders wollte, so hat das Gutachten doch ausgeführt, dass bei der Arthrosis deformans, einem Leiden, das meistens anlagemässig bedingt sei und schicksalsmässig verlaufe, Verschlimmerung durch Unfall häufig beobachtet werde; seien arthrotische Veränderungen der Gelenke als Folge von Brüchen und Gelenkerkrankungen auch nicht immer vorauszusehen, so sei bei Leuten jenseits des 50. Lebensjahres, wenn wie bei der Klägerin eine schwere, ins Gelenk reichende Verletzung des Knochens vorliege, die Wahrscheinlichkeit einer sekundären Arthrosis deformans doch nicht auszuschliessen. Nach den Feststellungen des Gutachtens vom 25. Januar 1943 war die Klägerin damals allerdings erst 47 Jahre alt. Auch bei Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachtens vom 7. September 1950 war das Berufungsgericht aber nicht gehindert, aus dem Gutachten vom 25. Januar 1943 die Folgerung zu ziehen, dass es alle Möglichkeiten der weiteren Schadensentwicklung offengelassen habe. Ohne Rechtsverstoss konnte das Berufungsgericht auch aus der Kenntnis der Beteiligten von diesem Gutachten in Verbindung mit dem Prozessvorbringen über den Zustand der Klägerin und seine Beurteilung durch die behandelnden Ärzte schliessen, dass die Vorstellungen, die sich die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs über die weitere Gestaltung der Schadensfolgen gemacht haben, ungewiss und jedenfalls nicht so begrenzt gewesen sind, dass eine Schadensentwicklung, wie sie später eingetreten ist, völlig ausser dem Bereich ihrer Vorstellungen gelegen hätte. Es bedeutet auch keinen Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht hierbei dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, ob den Beteiligten damals die genaue medizinische Bezeichnung der Schadensauswirkungen, wie sie sich später ergeben haben, bekannt gewesen ist oder nicht.

19

b)

Was die Auffassung des Berufungsgerichts betrifft, dass durch den Vergleich nach dem Willen der Beteiligten über die damals bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus für die Zukunft habe Vorsorge getroffen werden sollen, so macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht angeführten Umstände schlössen nicht aus, dass der Vergleich doch nur einenbegrenzten Inhalt gehabt und die jetzigen Schadensfolgen nichtmitumfasst habe; die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts sei rechtsirrig. Indessen handelt es sich hier nicht darum, ob der Vergleich auch anders hätte ausgelegt werden können, als es das Berufungsgericht getan hat, sondern es fragt sich lediglich, ob die Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, der Nachprüfung, wie sie dem Revisionsgericht nur beschränkt möglich ist, standhält. Hieran ist aber nicht zu zweifeln. Die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist möglich und lässt eine Rechtsverletzung nicht ersehen.

20

4.

Mit Recht hat das Berufungsgericht schliesslich verneint, dass die Klägerin der Berufung des Beklagten auf den Vergleich den Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegensetzen könne. Es steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn die Revision als Geschäftsgrundlage die Unkenntnis der Beteiligten von der Anlage der Klägerin zur Arthrosis deformans hinstellt. Für den Willen zum Abschluss des Vergleichs ist vielmehr, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss festgestellt hat, die Vorstellung der Beteiligten von der Ungewissheit über die künftige Auswirkung des Schadensverlaufs massgebend gewesen. Danach begegnet es aber keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in der durch arthrotische Veranlagung bedingten mittelbaren Schadensfolge keine solche Änderung der Verhältnisse erblickt hat, dass von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden könnte. Ob die Arthrotis deformans durch den Knochenbruch nur gefördert oder erst ausgelöst worden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dass es, wie die Revision meint, zur Klärung dieser Frage der Vernehmung eines Sachverständigen bedurft hätte, kann daher nicht anerkannt werden.

21

Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Meiß Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode