Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1957, Az.: VI ZR 178/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 178/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 12.04.1956
- Landgerichts in Trier - 06.12.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1957, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1958, 363-365 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1957, 1395-1396 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der G. K.- und P. T. (Krankenhaus der B., B. in T.) eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Vorstand, Fritz F. und Anton S.
2. Otto Kr. (Ordensbruder Benno) im Krankenhaus der B. B. in T.,
Prozessgegner
den Versicherungskaufmann Matthias B. in T. M.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ist in einem Abfindungsvergleich klar und eindeutig ausgesprochen, daß die Parteien die Sache endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mitbereinigen wollen, so ist in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen. An den Nachweis, daß die Beteiligten dem Vergleich entgegen seinem Wortlaut nur eine beschränkte Wirkung geben wollten, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12. April 1956 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 6. Dezember 1955 wird zurückgewiesen, soweit das Oberlandesgericht bereits über sie entschieden hatte.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war im Jahre 1952 in ärztlicher Behandlung, um sich Warzen am Mundwinkel und am rechten Daumen entfernen zu lassen. Sein Arzt Dr. G. überwies ihn zur Durchführung einer Röntgentiefbestrahlung dem Krankenhaus des Erstbeklagten. Dort wurde die Tiefenbestrahlung am 1. Juli 1952 durch den Beklagten Kr. durchgeführt. Weil das Röntgengerät falsch eingestellt war, erlitt der Kläger Verbrennungen, die zu wässernden Ausschlägen an den behandelten Stellen führten. Während die Beschwerden am Mundwinkel bald abklangen, bildete sich am Daumen ein tiefliegendes Geschwür, das die Fleischteile des vorderen Gliedes erfaßte.
Wegen seines Schadens verhandelte der Kläger mit der Haftpflichtversicherungsgesellschaft des Krankenhauses. Die Verhandlungen fanden ihren Abschluß in einem Vergleich vom 27. November 1952, der im wesentlichen folgenden Wortlaut hat:
"Wenn mir von dem Krankenhaus der B. B. in T., Dr. G. und Bruder Benno 1.250 DM aus Anlaß des am 1. Juli 1952 erlittenen Schadens gezahlt werden, erkläre ich mich mit meinen Ansprüchen gegen die oben Genannten sowie sonstige dritte Personen für vollständig und endgültig, auch hinsichtlich zukünftigen, noch entstehender, unerwarteter und unvorhergesehener Schäden abgefunden."
Die Vergleichssumme von 1.250 DM ist gezahlt. Nach vorübergehender Besserung bildeten sich im Frühjahr 1953 wieder Geschwüre am Vorderglied des rechten Daumens, die auch das Nagelblatt und den Fingernagel angriffen und im Jahre 1954 dazu führten, daß der Kläger zeitweilig arbeitsunfähig war.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, ihm den nach Vergleichsabschluß entstandenen Schaden zu ersetzen. Er hat vorgetragen, er und auch der Vertreter der Versicherungsgesellschaft seien bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, daß die Verletzung des Daumens innerhalb von vier Wochen vollständig verheilt sein werde. Das habe ihnen der Arzt Dr. Martin, den sie vor Abschluß des Vergleichs gemeinsam um eine Begutachtung gebeten hätten, zugesichert. Aber auch wenn der Vergleich wirksam sei, so macht der Kläger weiter geltend, werde der eingeklagte Schaden nicht von dem Vergleich erfaßt, weil es sich um einen Spätschaden handele, der außerhalb des Schadensbereichs liege, den die Vertragsparteien sich bei Abschluß des Vergleichs vorgestellt hätten.
Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern 5.449,44 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Röntgenbehandlung vom 1. Juli 1952 entstanden sei und noch entstehen werde.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht:
Der Arzt Dr. Martin sei nicht wegen des zukünftigen Verlaufs der Verletzung zu Rate gezogen worden und habe nicht erklärt, daß die Verletzung am Daumen binnen vier Wochen ausgeheilt sei. Seine gutachtliche Stellungnahme sei nur über die zurückliegende Arbeitsunfähigkeit des Klägers und die hierfür zu zahlende Abfindung eingeholt worden.
Der nachträgliche Schaden des Klägers liege innerhalb des vom Vergleich erfaßten Schadenskreises. Der Kläger sei Versicherungskaufmann und habe in voller Kenntnis der Tragweite des Vergleichs eine etwaige Verschlimmerung der Daumenverletzung in Kauf genommen. Daß er mit weiteren Beschwerden gerechnet und sie in seine Forderungen einbezogen habe, ergebe sich aus einer Beine von Briefen, die er im Verlauf der Vergleichsverhandlungen an die Versicherungsgesellschaft des Krankenhauses geschrieben und in denen er auf den drohenden Dauerschaden hingewiesen habe.
Schließlich haben die Beklagten auch die Höhe des Schadens bestritten und behauptet, der Kläger habe sich unsachgemäß verhalten und dadurch den Schaden vergrößert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger weiter vorgetragen: Die Wunde am Daumen sei am 20. September 1955 wieder aufgebrochen. Hierbei habe sich ein erbsengroßes Stück des vorderen Daumenknochens abgelöst, das deutliche Verbrennungsspuren gezeigt habe. Das Berufungsgericht hat in einem Teil- und Grundurteil den Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten Kr. und den Anspruch auf Zahlung von 5.449,44 DM gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Röntgenbehandlung vom 1. Juli 1952 entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar gegen die Erstbeklagte nach den Grundsätzen der Vertragshaftung und gegen den Zweitbeklagten nach Grundsätzen der Haftung aus unerlaubter Handlung.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Beide Vordergerichte haben angenommen, aus §779 BGB seien gegen die Wirksamkeit des Vergleichs keine Bedenken herzuleiten. Nach ihren Feststellungen war Grundlage des Vergleichs nur die Tatsache, daß der Kläger infolge der Röntgenbehandlung im Krankenhaus der Erstbeklagten eine Strahlenverbrennung am rechten Daumen erlitten hatte und daß diese Verletzung bei Abschluß des Vergleichs nicht ausgeheilt war. Nicht bewiesen ist dagegen die Behauptung des Klägers, die Beteiligten seien bei Vergleichsabschluß auf Grund einer gutachtlichen Äußerung des Dr. med. Martin davon ausgegangen, daß die Verletzung des Klägers in spätestens vier Wochen ausgeheilt sei. Wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts feststellt, hat Dr. Martin kein Gutachten über den Zustand des Daumens und die mutmaßliche Dauer der Heilung abgegeben, sondern sich nur dazu geäußert, wie lange nach seiner Ansicht der Kläger durch die Verletzung gehindert war, seinen Beruf auszuüben. Die Frage des Zukunftsschadens stand nach der Aussage des Dr. Fabere außer Debatte, weil der Kläger der Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 26. September 1952 erklärt hatte, mit den von ihm geforderten 1.500 DM seien auch alle Spätschäden abgegolten. Ist aber nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen, daß der vom Kläger behauptete Sachverhalt Grundlage des Vergleichs war, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, aus §779 BGB lasse sich bei der gegebenen Sachlage nicht die Unwirksamkeit des Vergleichs ableiten, rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Punkte greift auch die Revision das Berufungsurteil nicht an.
II.
Die weitere Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob der Vergleich vom 27. November 1952 der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche des Klägers entgegensteht. Bei Prüfung dieser Frage ist das Berufungsgericht zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hierfür maßgebend sind. Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29). Für eine solche einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs ist jedoch, wie ebenfalls in der Rechtsprechung anerkannt ist, kein Raum, wenn die Parteien über die bei Vergleichsabschluß bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus Vorsorge treffen wollten (vgl. u.a. RGZ 159, 264 [266] und BGH Urteil vom 16. Juni 1954 a.a.O.).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Vergleich vom 27. November 1952, vor allem der in ihm ausgesprochene Verzicht auf weitere Ansprüche entgegen seinem Wortlaut nur Schäden umfasse, die mit der Verbrennung der Haut und des Fleisches am rechten Daumen zusammenhängen, nicht aber auch Schäden, die wie die mit der Klage geltend gemachten darauf beruhen, daß durch die Tiefenbestrahlung auch der vordere Knochen des Daumens verbrannt war. Das folgert das Berufungsgericht im wesentlichen daraus, daß den Parteien bei Abschluß des Vergleichs nur der Schaden an Haut und Fleisch des Daumens bekannt gewesen sei, daß sie sich nur diesen begrenzten Schadenskreis vorgestellt hätten und hätten vorstellen können, daß sie der Meinung gewesen seien, der Daumen sei relativ gut verheilt, sowie schließlich daraus, daß die Schadensregelung nur die bis zum Vergleichsabschluß entstandenen Schäden umfaßte, dagegen keinen Posten für künftig zu erwartende weitere Schadensfolgen enthielt. Im Anschluß an die Feststellung, daß die Vorstellung der Parteien bei Vergleichsabschluß auf die Schäden an Haut und Fleisch des Daumens begrenzt gewesen sei und daß die Entstehung eines weiteren Schadens durch Verbrennung eines Knochenteils außerhalb ihrer Vorstellung gelegen habe, ist im Berufungsurteil ausgeführt, die Parteien hätten demnach trotz des weitergehenden Wortlauts des Vergleichs die hierdurch begründeten Schadensfolgen nicht in dem Vergleich regeln wollen und können. Des weiteren ist im Berufungsurteil dargelegt: Ein Verzicht auf unvorhergesehene Zukunftsschäden, die außerhalb der Vorstellung der Parteien über den Schadenskreis lägen, sei zwar im Einzelfall möglich. Der Wortlaut der Verzichterklärung des Klägers reiche aber allein zu einer solchen Annahme nicht aus. Vielmehr müßten weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Willen zum Verzicht auch auf solche Schäden schließen ließen, die außerhalb des vorgestellten Schadenskreises lägen. Solche Umstände seien hier nicht erkennbar. Gegen einen derartig weitgehenden Verzichtswillen des Klägers spreche die verhältnismäßig geringe Abfindungssumme von 1.250 DM, die nur den bis zum Vergleichsabschluß entstandenen Schaden umfasse. Die vor Abschluß des Vergleichs abgegebene Erklärung des Klägers, daß er keinen Ersatz für einen Dauerschaden beanspruche, beweise lediglich, daß er nicht mit einem erheblichen Dauerschaden gerechnet habe.
Diese Stellungnahme des Berufungsgerichts wird den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht in allem gerecht. Sie trägt vor allem den Besonderheiten des vorliegenden Falles und der Vorgeschichte des Vergleichs nicht genügend Rechnung.
Der Kläger ist Versicherungskaufmann und hat nach seiner eigenen Erklärung als Generalagent der W. Feuerversicherung AG mit der Regulierung von Sachschäden zu tun. Er hat auch, wie er in seinem Schreiben an die Versicherungsgesellschaft der Erstbeklagten vom 9. September 1952 selbst, erklärt, schon viele Schäden reguliert. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß ihm die Gepflogenheit der Versicherungsgesellschaften, Schadensfälle möglichst endgültig zu bereinigen, bekannt ist, und daß er sich auch über die Bedeutung und die Tragweite seiner Verzichtserklärung im klaren war. Er hat zunächst in seinem Schreiben an die Versicherungsgesellschaft vom 9. September 1952 Schäden in Höhe von 1.626,80 DM zusammengestellt. Nachdem ihm der Vertreter der Versicherungsgesellschaft in mündlicher Vergleichsverhandlung 1.000 DM zur Bereinigung der Sache angeboten hatte, hat der Kläger in seinem Schreiben vom 26. September 1952 zur Vermeidung eines Rechtsstreits der Versicherungsgesellschaft folgenden Vorschlag gemacht:
"Ich setze meine Forderungen auf 1.500 DM herab. Hierin ist dann alles eingeschlossen, auch etwa noch kommende Spätschaden.
Gegen Zahlung dieses Betrages gelten dann alle Ansprüche gegen die B. B. aus obiger Schadenssache abgegolten. Ich erkläre mich dann, sobald dieser Betrag bei mir eingegangen ist, für endgültig abgefunden".
Auch der Vergleich selbst, in dem die Beteiligten sich nach nochmaliger Verhandlung auf eine Abfindungssumme von 1.250 DM geeinigt haben, enthält die Erklärung, daß der Kläger mit diesem Betrag vollständig und endgültig abgefunden sei, und weiterhin den Zusatz "auch hinsichtlich zukünftiger, noch entstehender, unerwarteter und unvorhergesehener Schäden".
Es ist eine Frage der Auslegung, welchen Umfang der Vergleich hat. Prüft man, was die Parteien mit ihm gewollt haben, so geht es nicht an, ihren klaren und eindeutigen Erklärungen so wenig Bedeutung beizumessen, wie das Berufungsgericht es getan hat. Es verlangt, daß über den Wortlaut der Erklärung hinaus weitere Umstände hinzutreten müssen, die auf einen so weitgehenden Verzichtswillen schließen lassen. Diese Betrachtungsweise ist rechtlich verfehlt; sie widerspricht dem Grundsatz der Vertragstreue und der Rechtssicherheit. Hat wie hier der Verletzte selbst eine endgültige Abfindung vorgeschlagen und ist im Vergleich klar und eindeutig ausgesprochen, daß die Vertragsschließenden die Sache endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mitbereinigen wollen, so ist in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen und es geht nicht an, von der Versicherungsgesellschaft fordern zu wollen, daß sie weitere Umstände dartut, die Schlüsse auf das zulassen, was die Parteien eindeutig erklärt haben. Will der Verletzte in einem solchen Falle weitere Ansprüche geltend machen, so muß er nachweisen, daß die Beteiligten dem Vergleich entgegen seinem Wortlaut nur eine beschränkte Wirkung geben wollten. An diesen Nachweis sind besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu RG JW 1938, 1167 Nr. 18).
Böhmer will in seiner in NJW 1956 Seite 497 veröffentlichten Stellungnahme zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei klarem Vergleichswortlaut jede Wiederaufrollung von Ansprüchen ablehnen, die durch einen Generalverzicht abgegolten sind (ähnlich im VersR 1955, 503). Auch Wussow vertritt in seiner Schrift "Das Unfallhaftpflichtrecht" (5. Aufl. S. 484 und 485) diesen Standpunkt. Ihnen ist zuzugeben, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit klare Rechtsverhältnisse fordert. Andererseits ist aber nicht zu verkennen, daß mit diesem Grundsatz in manchen Fällen Treu und Glauben sowie die Billigkeit, also Rechtsgrundsätze in Widerstreit treten, die nicht minder wichtig sind und in krassen Fällen Geltung erheischen. Treten z.B. nachträglich Umstände eins die bei Abschluß des Vergleichs so sehr außerhalb aller menschlichen Erkenntnis, Voraussicht und Berechnung lagen, daß beide Parteien nicht an sie denken konnten, so kann das Festhalten an dem Vergleich für den Verletzten eine ungewöhnliche Härte sein und einen groben Verstoß gegen Trau und Glauben bedeuten. Der Senat ist daher der Auffassung, daß es in Fällen dieser Art nicht ausschließlich auf den Wortlaut des Vergleichs ankommen kann, daß vielmehr alle Umstände des Falles heranzuziehen sind, um zu einer gerechten Lösung zu gelangen. Den Erfordernissen der Rechtssicherheit ist dadurch Rechnung getragen, daß der Wortlaut des Vergleichs Ausgangspunkt der Beurteilung sein muß, wenn er klar und deutlich gefaßt ist und die Parteien sich über seine Tragweite im klaren waren. Bei solchen Vergleichen, die einen ausdrücklichen Verzicht enthalten, sind Nachforderungen nur in ganz beschränktem Maße zuzulassen und an den Nachweis, daß entgegen dem Wortlaut des Vergleichs etwas anderes rechtens sein soll, besonders strenge Anforderungen zu stellen. (Im Ergebnis ähnlich Süß JW 1934, 3265, Moschel JW 1937, 1214, Steffan DAR 1937 Sp 65 ff und Geigel, Der Haftpflichtprozeß 8. Aufl. S. 593).
Bei der Auslegung eines Abfindungsvergleichs ist neben seinem Wortlaut die Vorstellung der Parteien über den Kreis des eingetretenen und des zu erwartenden Schadens einer der in Betracht zu ziehenden Umstände. Als einzige Unterlage für diese Vorstellung der Parteien ist im Berufungsurteil die unbestimmte Äußerung des Dr. med. Martin angeführt, der Daumen sei relativ gut verheilt. Diese vorsichtige Formulierung des Arztes besagt nichts über die weitere Entwicklung und läßt die Möglichkeit einer Verschlechterung offen. Begnügt der Verletzte sich mit einer solchen ärztlichen Äußerung und schließt er trotz dieser unsicheren Basis einen Vergleich ab, ohne Vorsorge für eine etwaige Verschlechterung des Zustandes zu treffen, so kann er den Vergleich nicht beseitigen, wenn sich sein Optimismus später als falsch herausstellt (so zutreffend Moschel JW 1937, 1214 [1216]). Das gilt umsomehr, wenn es sich wie bei Strahlungsverbrennungen um Verletzungen handelt, von denen weitgehend bekannt ist, daß sie schwerwiegende Folgen nach sich ziehen können. Darüber war sich ersichtlich auch der Kläger im klaren, wie seine Äußerungen in dem vorliegenden Schriftwechsel, besonders in seinem Schreiben an die Versicherungsgesellschaft der Erstbeklagten vom 6. November 1952 zeigen, in dem er Beispiele schwerer Verbrennungen durch Röntgenstrahlungen anführt. Der Kläger ging daher, wie er sich bewußt sein mußte, ein Risiko ein, wenn er unter diesen Umständen der Gegenseite eine endgültige Bereinigung aller Schäden, auch etwa noch kommender Spätschäden anbot und sich darauf einließ, daß mit der Abfindungssumme auch unerwartete und unvorhergesehene Schäden abgegolten wurden. Es leuchtet ein, daß er die Folgen dieses Risikos selbst tragen muß. Daher kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die jetzt eingetretene Schadensfolge, also die Verletzung des Daumenknochens, außerhalb seiner Vorstellung gelegen habe.
Mit diesen Ausführungen verliert auch der weitere Gesichtspunkt, den das Berufungsgericht für seine Auslegung anführt, an Gewicht. Es meint, gegen einen derartig weitgehenden Verzichtswillen, wie er in dem Vergleich zum Ausdruck kommt, spreche die verhältnismäßig geringe Abfindungssumme von 1.250 DM, die nur den bis zum Vergleichsabschluß entstandenen Schaden umfasse. Auch hier darf nicht übersehen werden, daß ein solcher Abfindungsvergleich ein gewisses spekulatives Element enthält und daß meist beide Parteien mit ihm ein Risiko übernehmen. Der Kläger wollte einen Prozeß vermeiden und hat sich, um eine Erhöhung des ihm angebotenen Betrages von 1.000 DM zu erreichen, bereit erklärt, auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten. Hat er sich aber bewußt auf diesen Vergleich mit seinen Unsicherheiten eingelassen, so muß er die Folgen tragen, wenn sich seine Erwartungen über den Heilverlauf nicht erfüllen. Dabei kommt es wie Moschel (a.a.O.) mit Recht hervorhebt, nicht auf die Größe seiner Fehlrechnung an. Das entspricht dem Wesen des Abfindungsvergleichs, bei dem Leistung und Gegenleistung nicht in einem Gleichwertverhältnis stehen, wie es z.B. bei Kauf und Miete der Fall ist (vgl. Süss a.a.O.). Daher können Äquivalenzstörungen nicht ohne weiteres die Änderung des Vergleichs rechtfertigen. Hat eine Partei ein vorhergesehenes Risiko nicht im Vergleich ausgenommen, so muß sie grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern die Folgen tragen. Das erfordern das Gebot der Vertragstreue und die Sicherheit des Verkehrs.
Nach alledem sind in dem zur Entscheidung stehenden Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Umstände dargetan, die es rechtfertigen könnten, der klaren und in ihrer Tragweite nicht verkennbaren Verzichtserklärung des Klägers nur einen beschränkten Inhalt zu geben. Da der Vergleich keine weitere Schadensersatzansprüche der Kläger zuläßt, war hinsichtlich der Ansprüche, die in den Revisionsrechtszug gelangt sind, das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach §91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Über die Kosten des Berufungsrechtszug wird das Oberlandesgericht in seinem Schlußurteil zu entscheiden haben.