Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1955, Az.: VI ZR 55/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 55/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 16.11.1953
- Landgerichts Nürnberg-Fürth - 22.04.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1955, 893 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1025 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Karl B. in R. am G. Nr. ...,
Prozessgegner
den Polizeibeamten i.R. Valentin H. in N., S.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung kann einschränkend auszulegen sein, wenn sich die Parteien beim Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, der nachträglich eingetretene Schaden objektiv ausserhalb des Vorgestellten liegt sowie subjektiv unvorhersehbar gewesen ist und wenn anzunehmen ist, daß die Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht geschlossen haben würden (Bestätigung von RGZ 131, 278; 159, 264).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Grelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. November 1953 wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. April 1953 zu Ziffer II wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 16. Juli 1946 im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Strassenverkehrsgesetzes) zu ersetzen hat, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Verletzung der linken Schulter steht und soweit nicht ein Rechtsübergang nach Art. 154 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 stattgefunden hat.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat am 16. Juli 1946 einen Unfall erlitten. Als er auf der Bahnhofstraße in Nürnberg mit dem Fahrrade an dem haltenden Personenkraftwagen des Beklagten vorbeifuhr, öffnete der Fahrer die Wagentür; der Kläger wurde durch sie vom Rade gestoßen und stürzte etwa 4 m entfernt auf das Pflaster. Er trug eine starke Prellung des linken Schultergelenks mit Bluterguß unter dem linken Schulterblatt davon und war 10 Wochen arbeitsunfähig.
Auf Grund einer Abfindungserklärung vom 19. März 1948 zahlte ihm die M. Versicherungsgesellschaft, bei der der Beklagte gegen Haftpflicht versichert war, am 8. Mai 1948 800 RM. Bei Zahlung dieses Betrages, so heißt es in der Erklärung, "bin ich für alle Schadenersatzansprüche, die ich aus Anlaß des Ereignisses vom 16.7.1946 zu erheben berechtigt sein könnte, völlig und vorbehaltlos abgefunden. Gleichzeitig erkläre ich, daß ich gegen Zahlung dieser Entschädigung auf jeden weiteren Anspruch aus dem Schadenfall vom 16.7.46, auch für heute nicht erkennbare oder voraussehbare Folgen, sowohl gegen den Obengenannten (d.h. den Beklagten) als auch gegen jede dritte Person verzichte ..."
Der Kläger hat behauptet, er habe bei dem Unfall außer der Schulterverletzung auch eine Beschädigung der Wirbelsäule erlitten, die sich erst im Laufe der Zeit ausgewirkt und zu seiner völligen Invalidität geführt habe. Bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung sei sie noch nicht erkennbar gewesen. Die Schmerzen, die er nach dem Unfall weiter empfunden habe, seien von den Ärzten mit Rheumatismus und Alterserscheinungen erklärt worden; eine von dem Vertrauensarzt der AOK veranlaßte Röntgenaufnahme habe keine Verletzung der Wirbelsäule ergeben. Entsprechend den Versicherungen der Ärzte habe er es nicht für möglich gehalten, daß die Rückenschmerzen mit dem Unfall in Zusammenhang ständen, und nur die Schulterverletzung als Unfallfolge betrachtet. Dies sei der festumrissene Schadenskreis gewesen, den bei der Abfindungserklärung beide Teile zugrunde gelegt hätten; an schwerwiegendere Folgen habe keiner gedacht. Er würde sonst auch nicht auf weitere Ansprüche vorbehaltlos verzichtet haben, noch würde ihm die Versicherungsgesellschaft einen solchen Verzicht haben zumuten können. Der Kläger hält den Beklagten daher für verpflichtet, ihm auch den weiteren Unfallschaden zu ersetzen, der über den bereits abgegoltenen Schaden hinausgeht. Was die Höhe dieses Schadens betrifft, so hat der Kläger vorgebracht, daß er trotz politischer Entlastung infolge seiner unfallbedingten Dienstuntauglichkeit als Polizeibeamter nicht wieder eingestellt, sein Ruhegehalt aber noch nicht endgültig geregelt und eine ziffermäßige Berechnung des Schadens noch nicht möglich sei; die Behand lung seines Leidens erfordere auch weitere Kosten. Der Kläger hat daher auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten geklagt.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit dem Abfindungsbetrag seien sämtliche Schadensfolgen abgegolten. Er hat bestritten, daß die jetzt geltend gemachten Folgen außerhalb menschlicher Erkennbarkeit und Voraussicht und außerhalb der Möglichkeiten gelegen hätten, die der Kläger bei den ihm bekannten fortdauern den Krankheitserscheinungen in sein Denken eingeschlossen habe. Der Kläger habe sie in Kauf genommen.
Das Landgericht hat unter Aufhebung eines Versäumnisurteils, das am 16. Mai 1951 zunächst gegen den Beklagten ergangen war, durch Urteil vom 22. April 1953 die Feststellung getroffen, daß der Beklagte dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 16. Juli 1946 entstandenen Schaden zu ersetzen hat, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit der seinerzeitigen Verletzung der linken Schulter steht.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht ist, die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) bejahend, davon ausgegangen, daß der Beklagte als Halter des Kraftfahrzeugs, bei dessen Betrieb der Kläger den Unfall erlitten hat, nach § 7 KrfzG (jetzt StVG) verpflichtet ist, dem Kläger den durch den Unfall verursachten Schaden zu ersetzen. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Stieve hat es festgestellt, daß der Unfall zu einer traumatischen Schädigung der Wirbelsäule mit Kompressionsfraktur an der vorderen Kante des zweiten Lendenwirbels geführt hat, in deren Folge ein Bandscheibenschaden zwischen dem zweiten und dritten Lendenwirbel aufgetreten ist. Es hat den Einwand des Beklagten, daß die Ansprüche des Klägers wegen dieser Schäden durch die Abfindungsvereinbarung mitabgegolten seien, nicht für begründet gehalten.
Die Revision greift die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts nicht an; diese lassen einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß die Abfindungsvereinbarung den neueren Ansprüchen des Klägers nicht entgegenstehe.
2.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, in den Vereinbarungen des Klägers mit der M. Versicherungsgesellschaft liege der Abschluß eines Vergleichs, den die Versicherungsgesellschaft auf Grund der ihr durch den Versicherungsvertrag erteilten Vollmacht des Beklagten für diesen mit dem Kläger über seine - damals unstreitig auf 875 RM bezifferten - Schadensersatzansprüche abgeschlossen habe. Nach dem Inhalt des Vergleichs habe zwar die Geltendmachung weiteren Schadens und später auftretender Unfallfolgen ausgeschlossen sein sollen. Wie alle Verträge unterlägen aber auch Vergleiche der Auslegung nach § 157 BGrB. Bei jedem Vergleich machten sich die Parteien von den möglichen Unfallfolgen ein gewisses Bild. Liege der nach Vergleichsabschluß eingetretene weitere Schaden des Verletzten objektiv völlig außerhalb dessen, was sich die Parteien bei Vergleichsabschluß vorgestellt hätten, sei subjektiv die künftige Verschlechterung für die Parteien unvorhersehbar gewesen und sei der nach Vergleichsabschluß eingetretene Schaden so erheblich, daß beide Parteien bei Kenntnis hiervon nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten, so bestehe die Möglichkeit, den Vergleich so auszulegen, daß nach dem beiderseitigen Willen der in dem Vergleich enthaltene Verzicht des Verletzten sich nicht auf den später eingetretenen Schaden erstrecke. Der Verletzte sei alsdann durch den Vergleich nicht gehindert, den später eingetretenen Schaden über die Vergleichssumme hinaus geltend zu machen. Demzufolge hat das Berufungsgericht auch der Abfindungsvereinbarung, die im vorliegenden Falle zustande gekommen ist, eine einschränkende Auslegung zuteil werden lassen.
Daß von der dargelegten Rechtsauffassung aus das Berufungsgericht an die Frage nach Sinn und Tragweite der Abfindungsvereinbarung herangetreten ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden Seine Ausführungen zur Auslegung eines Abfindungsvergleichs stehen im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen (RGZ 131, 278 [283]; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; RGZ 159, 264 [266]), an denen, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1954 (VersR 1954, 405) ausgesprochen hat, festzuhalten ist. Die Revision, die sich selbst auf diese reichsgerichtliche Rechtsprechung bezieht, richtet ihre Angriffe im Grunde auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht die ausgesprochenen Rechtsgrundsätze vorliegend für anwendbar gehalten hat.
3.
Dies sind die tatsächlichen Grundlagen, die das Berufungsgericht zu seiner Würdigung des Abfindungsvergleiches geführt haben:
Wie es festgestellt hat, ist bei den Vergleichsverhandlungen von einer Wirbelsäulenverletzung des Klägers niemals die Rede gewesen. Auf Grund der Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dr. H. und Dr. P., der Ärzte, die den Kläger seinerzeit behandelt haben, hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß diese den Kläger davon überzeugt haben, daß ein Zusammenhang zwischen seinen Rückenschmerzen und dem Unfall nicht gegeben sei. In dieser Auffassung sei der Kläger durch das für die AOK hergestellte Röntgenbild bestärkt worden, das keinen Anhaltspunkt für eine anderweitige Schädigung ergeben habe. Entgegen der sonst bestehenden allgemeinen Neigung, möglichst viele Körperschaden einem erlittenen Unfall zuzuschreiben, habe der Kläger den erlittenen Schaden der Versicherungsgesellschaft gegenüber in genauer Bezeichnung auf die Schulterverletzung beschränkt; seine spezifizierte Schadensaufstellung vom 11. Dezember 1947 habe sich nur auf die Schulterverletzung bezogen. Das Berufungsgericht ist hiernach zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger die Rückenschmerzen vorstellungsmäßig aus dem Bereich der Unfallfolgen ausgeschaltet hat und daß sich Vorstellung und Vergleichswille bei ihm nur auf den Schulterschaden erstreckt haben. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist nach seiner Überzeugung aber auch bei der für den Beklagten handelnden und nach § 166 BGB maßgeblich in Betracht zu ziehenden Versicherungsgesellschaft, da sie von keinem anderen Schaden als von der Schulterverletzung erfahren habe, nur dieser Schaden Gegenstand der Vorstellung und des Vergleichswillens gewesen. Beide Teile hätten sich bei Abschluß des Abfindungsvergleichs übereinstimmend nur einen Schadenskreis vorgestellt, der sich auf die Verletzung der linken Schulter des Klägers beschränkt habe. Dies ergebe sich auch daraus, v daß sich die vereinbarte Entschädigung nur im Rahmen bisheriger Schadensauswirkungen gehalten und keine Risikoprämie für die Zukunft umfaßt habe.
Die Wirbelsäulenverletzung stehe, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, objektiv außerhalb dieses beschränkten Schadenskreises; es handle sich, wenn auch in der ersten Zeit nach dem Unfall die Schmerzen infolge der gesamten Prellung noch unbestimmbar ineinander gelaufen seien, um eine von der Schulterverletzung abgetrennte ganz andere Schadenstelle. Die jetzt geltend gemachten Schäden seien nach dem damaligen Sachstand auch nicht vorhersehbar gewesen. Die behandelnden Ärzte hätten die Verletzung der Wirbelsäule nicht nur nicht erkannt, sondern die Beschwerden ausdrücklich falsch diagnostiziert;
erst 1949 sei erstmals durch Dr. L. eine Schädigung der Wirbelsäule erkannt worden. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß noch die Gutachten, die im Rechtsstreit zunächst von der Universitätsnervenklinik und der Chirurgischen Universitätsklinik in E. eingeholt und unter Mitberücksichtigung der von Dr. L. angefertigten Röntgenaufnahmen erstattet worden sind, eine unfallbedingte Schädigung der Wirbelsäule nicht für nachweisbar gehalten haben. Erst das Obergutachten des Dr. S. vom Institut für physikalische Therapie und Röntgenologie der Universität M. habe dank der angewendeten neuesten und umfassendsten Untersuchungsmethoden eine auf den Unfall zurückzuführende Wirbelsäulenverletsung überzeugend dargetan. Nach dem Nachtragsgutachten des Sachverständigen vom 14. März 1953 seien im Jahre 1948 die Wirbelsäulenverletzung in ihrem vollen klinischen Ausmaß noch nicht erkennbar und die nachträglich aufgetretenen Beschwerden als Folgen des Unfalls nach den damaligen Untersuchungsergebnissen nicht voraussehbar gewesen, zumal die Untersuchungen damals nicht in dem Maße hätten ausgeführt werden können, wie sie nach dem neuesten Schrifttum gefordert würden. Wie es für den Kläger als Laien auf ärztlichem Gebiet außerhalb des Erkennbaren und außerhalb der Voraussicht gelegen habe, daß trotz der damaligen gegenteiligen ärztlichen Befunde über die Ursache seiner Beschwerden Unfallfolgen im Spiele sein könnten, so erst recht nicht für die Versicherungsgesellschaft, die ja nur von der Schulterverletzung gewußt habe.
Das Berufungsgericht hat endlich hervorgehoben, die Abfindung, die dem Kläger mit 800 RM kurz vor der Währungsumstellung gezahlt worden sei, stehe bei der Schwere der Wirbelsäulenverletzung und der chronischen Natur dieses Schadens, der möglicherweise im Laufe der Zeit an Intensität noch zunehme, in krassem Mißverhältnis zu den wirklichen Unfallfolgen. Beide Parteien hätten bei ihrer Kenntnis den Abfindungsvergleich nicht abgeschlossen. Es würde auch den Grundsätzen des redlichen Verkehrs widersprochen haben, wenn die Versicherungsgesellschaft des Beklagten dem Kläger hätte zumuten wollen, sich mit einer derartig geringen Entschädigung abzufinden.
4.
Die auf diese Feststellungen gegründete Auslegung des Abfindungsvergleichs durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der vorerwähnten Auslegungsgrundsätze und läßt sich im Revisionsverfahren nicht angreifen.
a)
Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß nicht noch ein weiteres Gutachten darüber eingeholt worden ist, ob im März 1948 Unfallfolgen vorhanden gewesen sind, die sich in ihrer Tragweite nicht hätten übersehen lassen. Das Berufungsgericht hat das eingehend begründete Obergutachten des Sachverständigen Dr. S., das unter Mitverwertung der Untersuchungsergebnisse der Chirurgischen Universitätsklinik in E. erstattet worden ist und das sich vollkommenere Untersuchungsmethoden und Erkenntnismöglichkeiten nutzbar gemacht hat, für überzeugend gehalten und war nicht genötigt, entsprechend dem vorsorglich gestellten Antrag des Beklagten ein weiteres Gutachten zu erheben (BGH MDR 1953, 605 [BGH 14.07.1953 - V ZR 97/52]; OGH VRS 3, 64). Daß das Obergutachten des Dr. S. fehlerhaft oder unzulänglich gewesen sei, hat der Beklagte auch selbst nicht behauptet.
b)
Soweit die Revision den Feststellungen des Berufungsgerichts entgegentritt, daß sich bei Abschluß des Abfindungsvergleichs die Beteiligten übereinstimmend nur einen auf die Schulterverletzung beschränkten Schadenskreis vorgestellt hätten und daß die jetzt geltend gemachten Schäden für sie damals nicht erkennbar und voraussehbar gewesen seien, bewegt sie sich auf dem Boden der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung; sie kann im Revisionsverfahren hiermit nicht gehört werden. Wenn sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf beruft, der Kläger, habe eingestanden, von Dr. L. auf die Lendenwirbelverletzung aufmerksam gemacht worden zu sein, so übersieht sie, daß nach dem Inhalt des von ihr angezogenen Schreibens des Klägers vom 30. August 1949 an die Versicherungsgesellschaft des Beklagten diese Feststellung von Dr. L. erst am 14. Juni 1949 getroffen worden ist, also erst lange nach Abschluß des Abfindungsvergleichs.
c)
Die Revision hält die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Abfindungsvergleich gegeben hat, vor allem darum nicht für zulässig, weil sie sich zu der eindeutig formulierten Erklärung in Widerspruch setze, daß der Kläger "auf jeden weiteren Anspruch aus dem Schadenfall ..., auch für heute nicht erkennbare oder voraussehbare Folgen ..., verzichte".
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß für die Anwendung der obigen Auslegungsgrundsätze dann kein Raum ist, wenn die Parteien erkennbar über die bei Vergleichsabschluß bestehende und zu erwartende Gestaltung der Schadensfolgen hinaus haben Vorsorge treffen wollen (BGH VersR 1954, 405). Daß dies vorliegend geschehen sei, hat es jedoch verneint. Mit Recht hat es das Berufungsgericht entscheidend nicht auf den Wortlaut der von dem Kläger auf einem Vordruck der Versicherungsgesellschaft unterzeichneten Abfindungserklärung abgestellt, sondern für maßgebend gehalten, welches der in dem Vergleichsabschluß zum Ausdruck gelangte wahre Vertragswille der Vergleichsparteien gewesen ist. Eine Formulierung, wie sie von der Versicherungsgesellschaft hier verwendet worden ist, läßt freilich erkennen, daß sie, gerade auch im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Abfindungsvergleichen, wohl erwogen ist. Was generell für alle Vergleiche über Schadensfälle ausgedacht worden ist, muß aber nicht ausnahmslos auch stets Ausdruck einer Regelung geworden sein, die von den Beteiligten im Einzelfall zur Ordnung ihrer besonderen Rechtsbeziehungen bewußt und gewollt getroffen worden ist. Wie das Reichsgericht in Fällen, bei denen ähnlich weitgehende Vergleichsformulierungen eine Rolle, spielten, ausgesprochen hat, ist aus vordrucksmäßigen Erklärungen, die für Vergleiche aller Art ohne Rücksicht auf die Eigenart des einzelnen Falles benutzt werden, nicht notwendig zu schließen, daß die Vertragsparteien über die Vorstellungen hinaus, die sie sich von dem eingetretenen Schaden und seiner künftigen Gestaltung gemacht haben, Vorsorge haben treffen wollen; erst in Verbindung mit der wirklichen Sachlage lasse sich ermessen, welches der vertragliche Wille der Parteien unter Beachtung redlichen Verkehrs gewesen sei (RGZ 131, 278 [284]; 159, 264 [266]). Dem ist beizustimmen (vgl. JRPV 1936, 1; Steffan DAR 1937, 65; Moschel JW 1937, 1214; Geigel, Haftpflichtrecht 7. Aufl. S 496; aA Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S 484). Mit Recht hat daher auch das Berufungsgericht den Wortlaut der Abfindungsvereinbarung nicht für sich allein und losgelöst von dem Sachverhalt betrachtet, der zu ihrem Abschluss geführt hat, sondern ihn aus dem Zusammenhang mit diesem heraus gewürdigt. Nach seinen im Revisionsverfahren unangreifbaren Feststellungen haben sich Vorstellungsbild und Vergleichswille der Vertragschliessenden nur auf den begrenzten Schadenskreis um die Schulterverletzung des Klägers bezogen. Danach begegnet es aber keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht trotz des weitergreifenden Wortlauts der Abfindungserklärung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich die Parteien auch nur über diesen Schadenskreis geeinigt haben.
5.
Das Berufungsgericht hat hiernach rechtsirrtumsfrei nur den mit der Schulterverletzung in Zusammenhang stehenden Schaden als abgegolten angesehen und die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, dem Kläger allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen. Da der Beklagte aber nur auf Grund des § 7 KrfzG (StVG) haftet, - die Voraussetzungen anderweitiger Haftungsgrundlagen sind aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu ersehen, - beschränkt sich seine Haftung auf den Rahmen des § 12 KrfzG (StVG). Diese Beschränkung war daher auch im Urteilsausspruch zum Ausdruck zu bringen.
Auch bedurfte es entsprechend der eigenen Erklärung des Klägers der Klarstellung, dass die festgestellte Schadensersatzpflicht des Beklagten nur insoweit gilt, als nicht seine Schadenersatzansprüche in Anbetracht der Versorgungsbezüge, die er von seinem Dienstherrn erhält, gemäß Art. 154 des Bayerischen Beamten-Gesetzes vom 28.10.1946 (GVBl S 349) auf diesen übergegangen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.