Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1995, Az.: LwZB 9/94
LPG; ZGE; Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Klagen; Beurteilung nach Genossenschaftsrecht; Zwischenbeschluß zur Berufungszulässigkeit; Keine Selbständige Anfechtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1995
- Aktenzeichen
- LwZB 9/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 65 i.d.F. vom 3.7.1991 LwAnpG
- § 577a ZPO
- § 548 ZPO
Fundstellen
- MDR 1996, 196-197 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 391 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 2042 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 1371-1372 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1153-1155 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen gegen die nach der Wiedervereinigung gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung einer LPG oder der Bevollmächtigtenversammlung einer juristisch selbständigen ZGE sind keine Rechtsstreitigkeiten i. S. v. § 65 LwAnpG a. F. Sie beurteilen sich nach den Grundsätzen des Genossenschaftsrechts, ergänzend nach den aktienrechtlichen Vorschriften über Mängel von Hauptversammlungsbeschlüssen.
2. Ein die Zulässigkeit der Berufung bejahender Zwischenbeschluß kann nur zusammen mit dem Endurteil, gegen das die Revision nach allgemeinen Regeln stattfindet, überprüft werden. Er kann auch nicht mit einer Anschlußbeschwerde (§ 577a ZPO) angefochten werden.
Gründe
I. Die Klägerin war als damalige LPG (T) N. einer der Trägerbetriebe, die 1965 die Beklagte, ZGE T. N., als kooperative Einrichtung gegründet hatten.
Am 6. Februar 1991 beschloß die Bevollmächtigtenversammlung der Beklagten deren Auflösung zum 1. Juli 1990 unter Übernahme der Rechtsgeschäfte und wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Auffanggesellschaft T. N., ferner am 17. Dezember 1991 deren Umwandlung in eine GmbH. Gleichzeitig wurde unter anderem festgestellt, daß die Klägerin aus der ZGE austrete. Mit Beschluß vom 11. November 1992 bestätigte die Beklagte den Austritt der Klägerin auf der Grundlage deren Antrags vom 7. Mai 1990. Am 21. September 1993 stellte die Beklagte durch Beschluß fest, daß die Klägerin ihre Kündigung zurückgezogen habe und damit Trägerbetrieb der Beklagten bleibe.
Die Klägerin hat im Wege der Klage die Feststellung beantragt, daß die Beschlüsse vom 6. Februar 1991 und vom 17. Dezember 1991 sowie vom 11. November 1992 nichtig seien, hilfsweise hat sie gebeten, die Beschlüsse vom 6. Februar 1991 und vom 17. Dezember 1991 für nichtig zu erklären. Das Kreisgericht - Landwirtschaftsgericht - hat.die Klage durch Urteil abgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge hinsichtlich der Beschlüsse vom 6. Februar 1991 und vom 17. Dezember 1991 weiterverfolgt und ferner beantragt festzustellen, daß sie weiter Mitglied der Beklagten sei. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat durch Beschluß vom 1. September 1994 die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie die Anträge hinsichtlich der Beschlüsse vom 6. Februar 1991 und vom 17. Dezember 1991 betraf, im übrigen die Berufung für zulässig erklärt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, der sich die Beklagte angeschlossen hat, soweit das Oberlandesgericht die Berufung für zulässig gehalten hat.
II. 1. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 519 b Abs. 2 ZPO) der Klägerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zulässigkeit der Berufung nicht durch § 65 Satz 2 LwAnpG a.F. ausgeschlossen. Es handelt sich bei der Klage gegen die Wirksamkeit der noch streitgegenständlichen Beschlüsse vom 6. Februar 1991 und vom 17. Dezember 1991 nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Die Vorschrift ist als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes, die zum Wegfall einer Mittelinstanz führt, eng auszulegen. Ihr Anwendungsbereich ist auf Streitigkeiten beschränkt, deren Grundlage unmittelbar im Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelt ist (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188; v. 20. April 1993, BLw 38/92, AgrarR 1993, 188; v. 14. Oktober 1993, BLw 43/93, WM 1994, 128, 129; v. 1. Juli 1994, BLw 11/94, AgrarR 1994, 364). Im Gegensatz zu den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, die durchwegs die Geltendmachung bestimmter Ansprüche und deren "materielle Grundlage" betrafen, geht es im vorliegenden Fall um die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Vollversammlung, hilfsweise um eine Gestaltungsklage auf Nichtigerklärung. Insoweit trifft zwar zu, daß die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse unter anderem auch anhand von Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beurteilt werden muß (vgl. § 4, §§ 39, 40, 23 ff LwAnpG). Abgesehen davon, daß es sich insoweit schon nicht um eine abschließende Regelung zur Wirksamkeitsbeurteilung handelt, findet sich die Grundlage einer solchen Feststellungs- bzw. Gestaltungsklage nicht im Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Dieses Gesetz regelt nicht die Voraussetzungen einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Mitglieder- oder Bevollmächtigtenversammlung, sondern verweist nur mehrfach allgemein auf die Möglichkeit solcher Klagen (§ 31 Abs. 3; § 37 Abs. 2 Satz 2) und regelt einschränkend auf welche Gründe sie nicht gestützt werden können (vgl. § 28 Abs. 1 und § 37 Abs. 1). Schon daraus folgt, daß der Gesetzgeber insoweit von einem Verfahren nach den zivilprozessualen Vorschriften ausgeht, in dessen Rahmen eine Rechtsbeschwerde im Sinne von § 65 Satz 2 LwAnpG a.F. systemwidrig wäre. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind nämlich Streitigkeiten im Sinne von § 65 LwAnpG a.F. nach § 9 LwVG und den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, nicht nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87). Auch Schwarz (in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 C, Anhang zum LwAnpG, Rdn. 129) leugnet an sich nicht, daß Klagen gegen die Wirksamkeit von Umwandlungsbeschlüssen keine Streitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind, sondern aus dem allgemeinen LPG-Recht abgeleitete Klagearten. Soweit er gleichwohl wegen der sachlichen Nähe zu den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzesüber die Umwandlung eine Anwendung von § 65 LwAnpG bejaht, kann dem der Senat nicht folgen.
Nach Auffassung des Senats muß die Wirksamkeit der nach der Wiedervereinigung gefaßten Beschlüsse nach den Grundsätzen des Genossenschaftsrechts beurteilt werden, die ihrerseits ergänzend auf die aktienrechtlichen Vorschriften über Mängel von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 ff AktG) abstellen (vgl. dazu Müller, GenG, § 51 Rdn. 1 m.w.N.; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG,, 12. Aufl., § 51 Rdn. 3 m.w.N.). Weder das bis zum 31. Dezember 1991 weiter geltende LPG-Gesetz noch die Musterstatuten für die LPG (P) oder (T) sowie diejenigen für kooperative Einrichtungen in der LPG, GPG, VEG und andere sozialistische Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft enthalten eine Regelung für Klagen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder der Bevollmächtigtenversammlung. Wie der Senat im Beschluß vom 1. Juli 1994 (BLw 17/94, AgrarR 1994, 300 mit zustimmender Anm. v. Schaffland, EWiR 1994, 1099) näher dargelegt hat, entsprach es aber der Rechtspraxis der DDR, gerichtliche Verfahren auf der Grundlage von LPG-Vollversammlungsbeschlüssen, deren Wirksamkeit umstritten war, solange auszusetzen, bis der Rat des Kreises entschieden hatte, ob der gefaßte Beschluß aufrechterhalten bleibt. Diese Entscheidungszuständigkeit der staatlichen Verwaltungsbehörde entfiel spätestens (vgl. Senat aaO.) mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl I S. 255). Die bestehende Lücke zur gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle von Vollversammlungsbeschlüssen kann mangels anderweitiger Sonderregelung im LPG-Recht (vgl. auch Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 63/92, AgrarR 1993, 261) mit Inkrafttreten des bundesrepublikanischen Rechts im Beitrittsgebiet (Art. 8 EV) nur durch eine entsprechende Anwendung genossenschaftsrechtlicher Grundsätze geschlossen werden, die ihrerseits ergänzend auf die §§ 251 ff AktG abstellen (so auch Nies, LwAnpG, § 28 Rdn. 2 bis 9; wohl auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 257; dazu auch näher Senatsbeschl. v. 1. Juli 1994, aaO., m.w.N.). Was für die LPG gilt, muß auf eine ZGE jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - durch Registrierung eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit ist (vgl. auch § 13 Abs. 3 LPG-Gesetz 1982). Die ZGE war nämlich ein genossenschaftlich strukturierter Zusammenschluß der entsprechenden Trägerbetriebe auf der Grundlage des LPG-Gesetzes (§ 13 LPG Gesetz 1982).
Das Berufungsgericht wird deshalb ohne Bindung an die verfehlte Entscheidung des Kreisgerichts zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188) auf die zulässige Berufung der Klägerin prüfen müssen, ob die Klage gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Beschlüsse der Bevollmächtigtenversammlung zulässig und begründet ist.
2. Die Anschlußbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Statthaftigkeit einer solchen Anschließung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus § 577 a ZPO. Wie schon aus dem Wortlaut von Satz 1 und 3 dieser Bestimmung folgt, setzt eine wirksame Anschlußbeschwerde voraus, daß die angegriffene Entscheidung grundsätzlich überhaupt einem Rechtsmittel unterliegt. Es geht hier um die positive Entscheidung des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Feststellungsantrag der Klägerin zu ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten. Diese Entscheidung konnte das Berufungsgericht zwar ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß treffen (§ 519 b Abs. 2 ZPO), mit Beschwerde anfechtbar ist aber nur der Verwerfungsbeschluß (§ 519 b Abs. 2; § 547 ZPO), nicht jedoch ein zulässigkeitsbejahender Zwischenbeschluß. Dieser kann nur zusammen mit dem Endurteil, gegen das die Revision nach allgemeinen Regeln stattfindet, überprüft werden (§ 548 ZPO; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Mai 1987, IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264, 3265 [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 52/86]; RGZ 136, 275, 277 ff; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 53. Aufl., § 519 b Rdn. 12; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 519 b Rdn. 15 und 16; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 519 b Rdn. 39 und 37; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 519 Rdn. 8; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 519 b Anm. B II a 1; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 519 b Rdn. 27).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Geschäftswert folgt dem Wert der Hauptsache, die das Berufungsgericht mit 186.100 DM geschätzt hat.