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§ 39 LwAnpG - Zulässigkeit des Formwechsels

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

(1) Eine kooperative Einrichtung, die juristische Person ist, kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.

(2) Für den Formwechsel ist ein Beschluss der Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung (Umwandlungsbeschluss) erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer Bevollmächtigtenversammlung gefasst werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung.