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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.1993, Az.: BLw 38/92

Zulässigkeit einer Beschwerde in Landwirtschaftssachen; Vorliegen einer Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1993
Aktenzeichen
BLw 38/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KreisG Neuruppin - 30.06.1992

Prozessführer

2. LPG (P) K. i.L.,
vertreten durch den Liquidator J., P. Straße ..., K.

Prozessgegner

Heinz H., M.-G.-Straße ..., K.

Sonstige Beteiligte

1. LPG (T) D., D.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 20. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Neuruppin, Landwirtschaftsgericht, vom 30. Juni 1992 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 8.731 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die er am 1. April 1960 in die Beklagte zu 1 (LPG (T)) eingebracht hat. Diese Flächen wurden im Zuge einer Umbildung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften von der Beklagten zu 2 (LPG (P)) bewirtschaftet und sind inzwischen an den Kläger zurückgegeben.

2

Er behauptet, die Flächen seien in einem äußerst schlechten Zustand zurückgegeben worden und beansprucht Ersatz der Kosten, die nach seinem Vortrag erforderlich waren, um die Fläche in einen Zustand zu versetzen, der einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspreche. Er hat deshalb Zahlung von 8.731 DM nebst Zinsen und Verurteilung der Beklagten zur Wiederherstellung der Grenzabmarkungen auf seinen Acker- und Weideflächen verlangt.

3

Das Kreisgericht, als Landwirtschaftsgericht, hat mit Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 7. Mai 1992 die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 8.731 DM nebst Zinsen verurteilt und "die Klage im übrigen, nämlich hinsichtlich der Beklagten zu 1 und hinsichtlich des Klageantrags zu 2" abgewiesen. Mit Beschluß vom 30. Juni 1992 hat es den Einspruch der Beklagten zu 2 gegen das Teilversäumnisurteil als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die am 24. August 1992 eingelegte Rechtsbeschwerde mit dem Antrag, den Verwerfungsbeschluß und das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne von § 65 LwAnpG. Wie der Senat bereits entschieden hat, muß diese Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes eng ausgelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse v. 30. April 1992, BLw 5/92, BGHR LwAnpG § 65, Rechtsstreitigkeit 1 und v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt an keiner Stelle Ansprüche der vom Kläger behaupteten Art auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eingebrachter Flächen. Im übrigen behauptet er selbst nicht, Flächen in die Beklagte zu 2 eingebracht zu haben. Er stellt auf eine Rückgabepflicht nach § 596 Abs. 1 BGB und darauf ab, daß die Flächen in einem Zustand zurückzugeben seien, der einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspreche; hilfsweise hebt er auf § 596 b BGB ab. Er geht erkennbar von einem Pachtvertrag oder jedenfalls einem pachtvertragsähnlichen Nutzungsverhältnis aus und verlangt Schadensersatz "wegen Schlechterfüllung". Abgesehen davon, daß keinerlei Tatsachen für das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten zu 2 vorgetragen sind, würde die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem solchen Nutzungsverhältnis keine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz begründen (vgl. Senatsbeschl. v. 30. April 1992, a.a.O.). Es geht im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auch nicht um mitgliedschaftsrechtliche Ansprüche, da der Kläger nicht einmal behauptet hat, deren Mitglied zu sein oder gewesen zu sein.

5

Fehlt es somit an einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 LwAnpG verbleibt der Beklagten zu 2 nur die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß nach § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die sie auch schon eingelegt hat.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 Abs. 1 LwVG. Ein Ausspruch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlaßt.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 8.731 DM festgesetzt.

Hagen
Vogt
Wenzel