Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1992, Az.: BLw 5/92
Pachtverhältnis; Nutzungsverhältnis; Rat des Kreises; Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; Rechtsstreitigkeit aus dem LAnpG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1992
- Aktenzeichen
- BLw 5/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 24 LwVG
- § 65 LAnpG
Fundstellen
- BGHZ 118, 179 - 181
- LM H. 1 / 1993 § 65 LWAnpG Nr. 3
- MDR 1992, 705 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 409 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1834 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 814 (amtl. Leitsatz)
- VIZ 1992, 333
- ZIP 1992, 808-809 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Macht der Kläger Ansprüche aus einem Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis gegen den Rat des Kreises (oder dessen Rechtsnachfolger) oder gegen die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) geltend, welcher der Rat des Kreises landwirtschaftliche Flächen oder Gelände zur Nutzung überlassen hat, so handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem LAnpG.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung verlangt, daß die beklagten Parteien zu 1 (Landkreis O.) und 2 (Agrargenossenschaft B. (vormals LPG Tierhaltung B.), für die Instandhaltung des Stalles der Erbengemeinschaft zwischen ihm, dem Kläger, und Frau R. M., geb. T., gelegen auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft in B., Flur 2, Flurstück 79/1, verantwortlich sind. Außerdem hat er beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 zu verpflichten, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten wie folgt vorzunehmen: "Stall/Reparatur des Daches, Hofseite/Schiefer und Friedhofseite Dachstein".
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den Kuhstall instandzusetzen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte zu 1 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Kläger beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
II.
Die Prozeßkostenhilfe mußte versagt werden.
1. Soweit der Kläger Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 beantragt, konnte dem Gesuch schon deswegen nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbeschwerde noch nicht begründet worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1981, IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446, 447 m.w.N.; ebenso BGH, FamRZ 1988, 943).
2. Für die eigene Rechtsbeschwerde konnte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO entsprechend).
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts handelt es sich nicht um eine Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne des § 65 LwAnpG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie das Landwirtschaftsgericht meint, aus § 52 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG. Nach dieser Vorschrift stehen dem Eigentümer (als Nichtmitglied der LPG) hinsichtlich der Auflösung eines Pachtverhältnisses mit der zuständigen Kreisbehörde sowie der Kündigung der Bodennutzung die gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern gemäß § 43 LwAnpG zu. Der Grund für diese Regelung besteht darin, daß sich der Staat (in Gestalt der Kreise und Landratsämter als den Rechtsnachfolgern der Räte des Kreises) aus den Privatrechtsverhältnissen zwischen Grundeigentümer und Bodennutzer zurückziehen will, Bodennutzungsverträge sollen nur noch zwischen Grundeigentümer und Bodennutzer abgeschlossen werden (Nies, Agrarrecht 1992, 33, 35). § 52 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG regelt jedoch nur die Auflösung des "Pachtverhältnisses" mit der zuständigen Kreisbehörde (sowie die Kündigung der Bodennutzung). Darum geht es hier nicht.
Der Kläger macht vielmehr Ansprüche aus einem Pacht oder sonstigen Nutzungsverhältnis geltend. Derartige Ansprüche von Nichtmitgliedern einer LPG sind im Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht geregelt (so auch Schweizer, DtZ 1991, 279, 283). Auch soweit Pachtverträge vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind, erklärt § 52 Abs. 1 LwAnpG die § 581 bis 597 BGB für maßgeblich. Diese Verknüpfung reicht nicht aus, um die verfahrensrechtliche Sondervorschrift des § 65 LwAnpG anzuwenden. Diese Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes (kritisch zu ihr etwa v. Jeinsen, Agrarrecht 1991, 177, 180; Fischer-Riepe, Wertermittlungsforum 1992, 20, 25) ist eng auszulegen. Aus ihr läßt sich z.B. nicht herleiten, daß eine Streitigkeit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer LPG vor das Landwirtschaftsgericht gehört, nur weil § 43 a Satz 1 LwAnpG bestimmt, daß die erforderlichen Kündigungen nach Maßgabe des Kündigungsrechts vom Vorstand der LPG ausgesprochen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1992, BLw 4/92); vielmehr ist die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben (Fischer-Riepe, aaO., S. 24).
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist daher gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts unzulässig und hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.