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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1992, Az.: BLw 4/92

Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde gegen Urteile der Landwirtschaftsgerichte; Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Verfügungssachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1992
Aktenzeichen
BLw 4/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 18886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KreisG Schwerin-Stadt - 23.09.1991

Verfahrensgegenstand

Erlaß einer einstweiligen Verfügung

Sonstige Beteiligte

1. Irmgard S., L. Straße ..., G.

2. L. (T...) "Karl B.", G.,
vertreten durch den Vorsitzenden S.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen,
hat am 27. Februar 1992
durch
die Richter Linden, Dr. Vogt und Dr. Wenzel
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichts Schwerin-Stadt, Kammer für Landwirtschaftssachen, vom 23. September 1991 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, das seit 1960 von der Beteiligten zu 2 genutzt wird. Am 9. März 1989 schloß die Beteiligte zu 1 mit dem Rat des Kreises L. unter anderem auch über das streitgegenständliche Grundstück einen Nutzungsvertrag befristet bis 31. Dezember 1993. In dem Vertrag ist die Beteiligte zu 2 als Bewirtschafter der Fläche ausgewiesen. Die Beteiligte zu 1 behauptet, sie sei seit 1. Januar 1991 "Neueinrichterin" und wolle die umstrittene Fläche mit Winterweizen bestellen. Sie geht von einer Auflösung des Nutzungsvertrages zum 31. Dezember 1990 aus.

2

Auf ihren Antrag hat das Kreisgericht Schwerin-Stadt, Kammer für Landwirtschaftssachen, (ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter) der Beteiligten zu 2 durch Urteil im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, das streitgegenständliche Grundstück "zu beräumen" und dessen Bewuchs abzunehmen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Verfügungsbeklagten.

3

II.

Das Landwirtschaftsgericht meint, der Rechtsstreit sei nach Maßgabe des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zu regeln. Es müsse nach §§ 53 ff LwAnpG ein Verfahren zur Neuordnung vorgenommen werden. Da die hierfür vorgesehene Behörde noch nicht ordnungsgemäß arbeite, könne das Gericht, und zwar das Landwirtschaftsgericht (§ 65 LwAnpG), angerufen werden. Rechtsstreitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz gehörten "zu den Vorschriften der Landpacht im übrigen" gemäß § 1 Nr. 1 a LwVG. Insoweit sei gemäß § 48 LwVG nach der Zivilprozeßordnung zu verhandeln und zu entscheiden. Der Antrag der Beteiligten zu 1 sei nach § 940 ZPO zulässig und begründet.

4

III.

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichts ist unzulässig.

5

Nur in den Fällen des § 65 LwAnpG können Entscheidungen der Kreisgerichte (Landwirtschaftsgerichte) unmittelbar mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden. Erste Voraussetzung hierfür ist, daß eine Rechtsstreitigkeit "aus diesem Gesetz" entschieden worden ist (§ 65 Satz 1 LwAnpG). Dieser Begriff ist unklar. So ist z.B. nicht einzusehen, daß auch eine Streitigkeit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer LPG vom Landwirtschaftsgericht entschieden werden muß, nur weil § 43 a Satz 1 LwAnpG bestimmt, daß die erforderlichen Kündigungen nach Maßgabe des Kündigungsrechts vom Vorstand der LPG ausgesprochen werden. Ähnliche Zweifel können im Rahmen von Rechtsverhältnissen "am Boden" bestehen, von denen nach § 51 LwAnpG nur gesagt ist, sie seien im Verlauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes aufzulösen, ohne daß die Rechtsfolgen näher geregelt sind, die sich daraus ergeben.

6

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Vertrag vom 9. März 1989 zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Rat des Kreises L. unter § 51 LwAnpG fällt. Diese Fragen können jedoch offenbleiben. Auch wenn man davon ausgeht, daß das Landwirtschaftsgericht hier über eine dem § 65 LwAnpG unterfallende Rechtsstreitigkeit entschieden hat, ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

7

§ 65 Satz 1 LwAnpG führt in seiner mißglückten Fassung zu erheblichen Unklarheiten über das einzuschlagende Verfahren. Zwar ist selbstverständlich, daß für die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ein Verfahrensgesetz zur Verfügung stehen muß und dies nach Sachlage nur das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sein kann (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen, ZIP 1992, 208). Dieses Gesetz kennt aber zwei verschiedene Verfahren, nämlich entweder nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff LwVG) oder nach denen der Zivilprozeßordnung (§ 48 LwVG). § 65 Satz 1 LwAnpG trifft insoweit keine Unterscheidung, insbesondere wird auch der Verfahrenskatalog nach § 1 LwVG nicht ausdrücklich abgeändert. Ob der Gesetzgeber mit § 65 Satz 1 LwAnpGüberhaupt ein Verfahren nach den zivilprozessualen Vorschriften einführen wollte, ist schon deshalb sehr zweifelhaft, weil gemäß § 65 Satz 2 LwAnpG gegen die Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts nur die "Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfinden soll. Nach der Systematik des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes wäre dieses Rechtsmittel aber nur in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben und in den sogenannten "streitigen Landwirtschaftssachen" (vgl. LwVG 3. Abschn.) völlig systemwidrig.

8

Auch diese Frage kann jedoch offenbleiben. Käme nur ein Verfahren nach §§ 9 ff LwVG in Betracht, müßte unter Umständen die einstweilige Verfügung in eine dann allein in Betracht kommende vorläufige Anordnung nach § 18 LwVG umgedeutet werden. Diese wäre aber mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar, weil es sich nicht um eine in der Hauptsache erlassene Entscheidung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) handelt (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Januar 1992, a.a.O.). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das Landwirtschaftsgericht zu Recht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung entschieden hätte. Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ebenfalls nicht zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe über § 65 Satz 2 LwAnpG ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch in Verfügungsverfahren einführen wollen. Dies wäre nicht nur völlig systemwidrig, sondern auch mit der Zielsetzung von § 65 Satz 2 LwAnpG unvereinbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die "vorgesehene Verkürzung des Rechtswegs der Entlastung der Gerichte und der schnellstmöglichen Herstellung des Rechtsfriedens" dienen (vgl. BT-Drucks. 12/404 S. 19). Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Verfügungssachen wäre nicht eine Verkürzung, sondern eine Ausweitung des Rechtswegs gegenüber der bisherigen Regelung. Daß gerade die auf eine Anregung des Rechtsausschusses des Bundestages zurückgehende Gesetzesfassung (vgl. BT-Drucks. 12/404 S. 12) daran etwas ändern wollte, hält der Senat für ausgeschlossen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 23. Januar 1992, a.a.O.).

9

Das Kreisgericht hat seinem Urteil zwar eine Rechtsmittelbelehrung dahin angefügt, daß gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig ist. Diese unrichtige Belehrung macht aber die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

10

Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob gegen das Urteil des Kreisgerichts die Berufung zulässig wäre. Berücksichtigt man die obengenannte Zielsetzung von § 65 Satz 2 LwAnpG, so spricht allerdings manches dafür, daß der Gesetzgeber in Rechtstreitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine zweite Tatsacheninstanz zur Verkürzung des Rechtswegs generell ausschließen wollte.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Linden
Vogt
Wenzel