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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1992, Az.: BLw 1/92

Landwirtschaft; Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Ablehnung der vorläufigen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1992
Aktenzeichen
BLw 1/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 117, 101 - 104
  • MDR 1992, 512-513 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 981 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer vorläufigen Anordnung durch das Kreisgericht nicht statthaft.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 7 waren bzw. sind Mitglieder der Beteiligten zu 8 oder 9. Die Antragsteller machen Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (im folgenden: LwAnpG) geltend, und zwar die Antragstellerin zu 1 als ein nach dem 15. März 1990 ausgeschiedenes Mitglied nach § 51 a Abs. 1, die übrigen Antragsteller nach §§ 42, 44. Sie befürchten von der Liquidation eine Vereitelung ihrer Abfindungsansprüche und haben den Erlaß einer "einstweiligen Verfügung" zur Sicherung ihrer Ansprüche beantragt. Das Landwirtschaftsgericht hat - ohne Beiziehung ehrenamtlicher Richter - den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen. Sie haben nunmehr auch entsprechende Hauptsacheverfahren anhängig gemacht.

2

II.

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig weil sie sich nicht gegen einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß richtet (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG).

3

§ 65 LwAnpG bestimmt zwar, daß über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz das Landwirtschaftsgericht entscheidet und gegen seine Entscheidung "nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfindet. Das bedeutet jedoch nicht, daß auch gegen die Ablehnung einer vorläufigen Anordnung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulässig wäre. Die unter erheblichem Zeitdruck zustande gekommene Gesetzesfassung ändert zwar nicht ausdrücklich den Verfahrenskatalog nach § 1 LwVG. Mit der Zuweisung von "Verhandlungen und Entscheidungen an das Landwirtschaftsgericht" (§ 65 Satz 1 LwAnpG) ist dies jedoch konkludent geschehen. Die Fassung von § 65 beruht auf einer Beschlußempfehlung des mitberatenden Rechtsausschusses des Bundestages (vgl. BT-Drucks. 12/404 S. 12; Protokoll Nr. 10/91 über die Sitzung des Rechtsausschusses S. 37 und 38). Es ist selbstverständlich, daß für die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ein Verfahrensgesetz zur Verfügung stehen muß. Das kann nach Sachlage nur das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sein, und zwar unter Ausschluß von § 48 LwVG, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur für die "Landpacht im übrigen" (§ 1 Nr. 1 a LwVG) zur Anwendung kommt. Damit steht zunächst fest, daß der Antrag unabhängig von seinem Wortlaut ("Erlaß einer einstweiligen Verfügung") nur auf den Erlaß einer vorläufigen Anordnung nach § 18 LwVG gerichtet sein kann, wovon sowohl das Kreisgericht als nunmehr auch die Beschwerdeführer ausgehen. Die Sonderregelung des § 18 LwVG schließt die Anwendung der zivilprozessualen Bestimmungen über die einstweilige Verfügung aus (BGHZ 13, 218, 219 ff).

4

Aus der Anwendung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen folgt zwingend, daß die nach § 65 Satz 2 LwAnpG allein vorgesehene Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres, sondern nur unter den in § 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist. Allerdings entfällt die sonst vorgesehene zweite Tatsacheninstanz mit der Folge, daß § 24 LwVG in modifizierter Form angewendet werden muß. Das bedeutet unter anderem, daß die Kreisgerichte die Rechtsbeschwerde zulassen können und bei grundsätzlicher Bedeutung auch müssen. Auf diese Frage kommt es hier jedoch nicht an, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG die Rechtsbeschwerde jedenfalls nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse stattfindet.

5

Eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nach § 18 LwVG ist keine Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG 4. Aufl. § 18 Rdn. 27 und 30; § 2 Rdn. 17 und 18), weil der angefochtene Beschluß eine Neben und Zwischenfrage betrifft, ohne das gerichtliche Verfahren in der Instanz zum Abschluß zu bringen (vgl. BGHZ 14, 381, 84; Senatsbeschlüsse v. 12. Juli 1966, V BLw 8/66, NJW 1966, 2310 m.w.N.; v. 23. Februar 1989, BLw 11/88, BGHR LwVG § 24 Abs. 3 - Hauptsacheentscheidung 1). Nur so wird auch verständlich, daß § 18 Abs. 2 LwVG eine gesonderte Rechtsmittelregelung für vorläufige Anordnungen enthält, die auch für die Ablehnung entsprechender Anträge gelten mag (vgl. Barnstedt/Steffen, aaO., § 18 Rdn. 31 m.w.N). Der Beschluß des Kreisgerichts wird auch nicht deshalb eine Hauptsacheentscheidung, weil - wie hier - der Antrag noch vor Anhängigkeit der Hauptsache gestellt und beschieden worden ist. Eine vorläufige Anordnung kann nur bei Anhängigkeit der Hauptsache ergehen. Das haben die Antragsteller inzwischen selbst erkannt und demgemäß nunmehr entsprechende Antragsschriften zur Hauptsache eingereicht.

6

Ob nach der mißglückten Fassung von § 65 LwAnpG den Antragstellern auch die Möglichkeit genommen ist, eine einfache Beschwerde (§ 18 Abs. 2 LwVG) zu erheben, hat der Senat nicht zu entscheiden, denn jedenfalls ist eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft. Jede andere Auffassung verstieße gegen die Systematik des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch gegen das gesetzgeberische Ziel von § 65 Satz 2 LwAnpG. Nach der Gesetzesbegründung soll die "vorgesehene Verkürzung des Rechtswegs der Entlastung der Gerichte und der schnellstmöglichen Herstellung des Rechtsfriedens" dienen (vgl. BT-Drucks. 12/404 S. 19). Es spricht deshalb vieles dafür, daß sich die Antragsteller im vorliegenden Fall mit einer Instanz zufrieden geben müssen. Jedenfalls aber wäre ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hier nicht eine Verkürzung, sondern eine Ausweitung des Rechtsweges gegenüber der bisherigen Regelung. Der Senat hat es sogar abgelehnt, in dem Falle eine vorläufige Anordnung zu erlassen, in dem schon die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache bei ihm anhängig war (BGHZ 13, 218, 221 ff), weil dies den Aufgaben und Möglichkeiten eines Rechtsbeschwerdegerichts zuwiderlaufen würde. Dementsprechend kann der Bundesgerichtshof auch nicht mit Urteilen in Arrest- und Verfügungssachen befaßt werden (§ 545 Abs. 2 ZPO). Daß die gerade auf Anregung des Rechtsausschusses erlassene Gesetzesfassung von dieser Systematik abweichen wollte, hält der Senat für ausgeschlossen.