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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1966, Az.: V BLw 8/66

Voraussetzungen für die Genehmigung eines landwirtschaftlichen Kaufvertrages; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1966
Aktenzeichen
V BLw 8/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 13.12.1965
AG Esslingen

Fundstellen

  • MDR 1966, 921 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 2310-2311 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist in einem Verfahren die Genehmigung der Veräußerung rechtskräftig versagt und daran anschließend eine Ordnungsstrafe angedroht worden, stellt die Entscheidung über die Androhung nicht die Hauptsache dar. Die Frage, ob das auch dann gilt, wenn eine nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung nicht beantragt worden war, bleibt offen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 12. Juli 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1965 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Betroffene ist Eigentümer eines Hofes, zu dem etwa 62 ha Eigenland gehören und von dem aus etwa 30 ha als Pachtland mitbewirtschaftet werden. Im Jahre 1957 kaufte er von den nachgezeichneten Eigentümern die folgenden Grundstücke von zusammen 2 ha 37 a 60 qm dazu:

  1. 1.

    Erben des Heinrich R., Markung D., Parz. Nr. 40..., 38...,

  2. 2.

    Eheleute M., Markung D., Parz. Nr. 48...,

  3. 3.

    Erben des Gotthilf M., Markung D., Parz. Nr. 61...,

  4. 4.

    Erben des Friedrich B., Markung D., Parz. Nr. 51..., 46..., 47..., 56..., 54..., 28..., 28..., 26...,

  5. 5.

    Anna Bl., Markung B. Parz. Nr. 42...

2

Diesen Kaufverträgen hat das Landwirtschaftsgericht die Genehmigung rechtskräftig versagt (Beschluß des Senats vom 9. Juli 1959 - V BLw 31/58). Seit Juli 1959 ist der Betroffene mehrmals vergeblich aufgefordert worden, den Veräußern wieder den Besitz an den vorbezeichneten Grundstücken zu übertragen. Auf Antrag des Landwirtschaftsamts hat das Landwirtschaftsgericht dem Betroffenen die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 1.000 DM für den Fall angedroht, daß er der Aufforderung zur Rückgabe des Besitzes nicht unverzüglich nachkommt.

3

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde erhoben, deren Zulässigkeit er aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 LwVG herleitet.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

5

Nach § 24 Abs. 3 LwVG findet ein. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts nicht statt, die nicht in der Hauptsache ergangen sind. Bei Beschlüssen, die in der Hauptsache erlassen sind, handelt es sich nur um solche, durch die über einen Antrag, Verfahrens- oder Sachantrag, entschieden ist. Nicht in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zum Abschluß zu bringen und die infolgedessen ihren Sinn erst durch die Blickrichtung auf diese Entscheidung und von dieser Entscheidung her gewinnen (vgl. BGHZ 34, 47, 50 f) [BGH 15.12.1960 - KVR 2/60]. Da im vorliegenden Fall die Genehmigung zur Veräußerung der oben bezeichneten Grundstücke rechtskräftig versagt worden und die Androhung der Ordnungsstrafe darauf abgestellt ist, erscheint das jetzige Verfahren lediglich wie ein Vollzugsverfahren. In diesem Zusammenhang gesehen, stellt sich dann die Androhung der Ordnungsstrafe nicht als Entscheidung dar, die in der Hauptsache erlassen ist. Die Frage, ob eine andere Auffassung dann Platz greifen muß, wenn eine nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung nicht beantragt worden und deshalb eine Aufforderung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ergangen ist, bleibt hierbei offen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG dürfen somit nicht geprüft werden (vgl. OLG Celle in RdL 1958, 157, 158; Köln in RdL 1962, 323, 324; Ehrenforth RSG und GrdstVG Teil E § 24 4 e, Pikalo/Bendel, GrdstVG § 24 G III 5 a, Vorwerk/Spreckelsen, GrdstVG § 24 Randn. 27, Wöhrmann, GrdstVG § 24 Randn. 5).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 LwVG, 119 KostO.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.000 DM festgesetzt.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Grell