Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1993, Az.: BLw 45/92
Arbeitsverhältnis; LPG; Rechtsstreit; Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung; Verurteilung zur Weiterbeschäftigung; Verurteilung zur Zahlung von Arbeitslohn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1993
- Aktenzeichen
- BLw 45/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1993, 547 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 225 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1110-1111 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Beziehen sich Streitigkeiten auf eine Arbeitsverhältnis zu einer LPG, so sind diese keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 65 LwAnpG.
Gründe
Gründe
I. Die Klägerin, die bei der Beklagten seit 1. Januar 1965 auch Genossenschaftsmitglied ist, verlangt mit der Klage Feststellung, daß die von der Beklagten am 31. März 1991 ausgesprochene Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, sowie Verurteilung, sie (die Klägerin) als Buchhalterin weiterzubeschäftigen und ihr für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. November 1991 Arbeitslohn unter Anrechnung von Arbeitslosenentgelt und Krankengeld zu zahlen. Über die beim Kreisgericht eingereichte Klage hat die Kammer für Landwirtschaftssachen durch klageabweisendes Urteil entschieden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, für die sie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
II. Prozeßkostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO entsprechend).
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts handelt es sich nicht um eine Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne des § 65 LwAnpG. Wie der Senat bereits entschieden hat, muß die Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes eng ausgelegt werden; sie ist auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz beschränkt und betrifft nicht Streitigkeiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer LPG (vgl. Senatsbeschl. v. 30. April 1992, BLw 5/92BLw 5/92, BGHR LwAnpG § 65 Rechtsstreitigkeit 1 m.w.N.). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß hier die Landwirtschaftskammer des Kreisgerichts entschieden und eine Zuständigkeit nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bejaht hat. In dieser Hinsicht liegt der Sachverhalt nicht anders als in dem Senatsbeschluß vom 30. April 1992. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist hier auch § 549 Abs. 2 ZPO nicht einschlägig. Abgesehen davon, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz schon nicht anwendbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92BLw 19/92, zur Veröffentlichung bestimmt), geht es hier allein darum, den Anwendungsbereich des um eine Mittelinstanz verkürzten Rechtszuges (§ 65 Satz 2 LwAnpG) zu bestimmen. In dieser Frage kann die Entscheidung des Kreisgerichts auch den Bundesgerichtshof nicht binden, was sich ebenfalls schon aus dem Senatsbeschluß vom 30. April 1992 ergibt.
Unzutreffend ist schließlich die Auffassung des Kreisgerichts zu § 65 LwAnpG. Daß die Klägerin gleichzeitig Genossenschaftsmitglied ist und das Arbeitsverhältnis genossenschaftsrechtlich beeinflußt ist oder war (vgl. §§ 29 ff LPG-Gesetz v. 2. Juli 1982, GBl I S. 443), macht aus der vorliegenden Streitigkeit, die sich eindeutig nur auf das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis bezieht, keine Streitigkeit aus dem Landwirtschaftsanspassungsgesetz, weil sie mit der in diesem Gesetz geregelten Materie nichts zu tun hat. Was nach der Einführung von § 43 a LwAnpG durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2312) gilt (vgl. Senatsbeschl. aaO), muß auch im vorliegenden Fall gelten, auch wenn die Kündigung vor der Novellierung des LwAnpG erklärt worden ist.
Ob die Antragstellerin die Möglichkeit hat, das Urteil des Kreisgerichts durch Berufung anzufechten, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Der vorliegende Senatsbeschluß ergeht ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Februar 1992, BLw 18/91, BGHR LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Prozeßkostenhilfe 1).