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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1992, Az.: BLw 18/91

Landwirtschaft; Landwirtschaftssenat; Prozeßkostenhilfe; Unzulässiges Rechtsmittel; Zulässigkeit des Rechtsmittels; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zum BGH; Erstinstanzliches Zivilgericht; Entscheidung über eine Klage durch Urteil; Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1992
Aktenzeichen
BLw 18/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 81-83
  • LM H. 9 / 1992 § 65 LwAnpG Nr. 2
  • MDR 1992, 512 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 216 (Volltext mit amtl. LS)
  • VIZ 1992, 189
  • WM 1992, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, A21 (Kurzinformation)
  • ZIP 1992, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Landwirtschaftssenat kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter Prozeßkostenhilfe versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel schon unzulässig wäre.

2. Eine Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 65 S. 2 LAnpG ist unstatthaft, wenn das KreisG nicht in seiner Funktion als Landwirtschaftsgericht (mit Zuziehung ehrenamtlicher Richter), sondern als erstinstanzliches Zivilgericht über eine Klage durch Urteil entschieden hat.

3. Hat ein KreisG als erstinstanzliches Zivilgericht über eine Klage durch Urteil entschieden, kann die beschwerte Partei nur Berufung zum BezG einlegen, und zwar unabhängig davon, ob über behauptete Ansprüche nach dem LAnpG entschieden worden ist.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller hat mit der Klage von der Antragsgegnerin die Rückübereignung eines Grundstücks und die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 170.000 DM für abgerissene Gebäude und eine beseitigte Einfriedung verlangt. Das Kreisgericht Borna hat durch den Einzelrichter die Klage mit Urteil vom 7. November 1991 abgewiesen. Dagegen will der Antragsteller Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen und beantragt hierfür Prozeßkostenhilfe.

2

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend). Eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichts wäre unstatthaft. Eine unmittelbare Anwendung von § 24 LwVG scheidet ersichtlich aus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch kein Fall von § 65 Satz 2 LwAnpG vor. Insoweit kommen nur Rechtsbeschwerden gegen die Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte in Betracht. Das Kreisgericht hat im vorliegenden Fall aber nicht als Landwirtschaftsgericht, sondern als Zivilgericht entschieden. Der Antragsteller hat nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das "Kreisgericht Borna, Kammer für Zivilsachen" mit der Klage angerufen. Dementsprechend hat das Kreisgericht durch den Einzelrichter entsprechend den Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung verhandelt und ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 2 Abs. 2 LwVG Einigungsvertrag Anl. I Kap. III, Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 1 Buchst. g Nr. 3) durch Urteil entschieden. In den Gründen seines Urteils hat es auch deutlich gemacht, daß es nicht als Landwirtschaftsgericht tätig werde, weil eine Landwirtschaftssache "offensichtlich nicht vorliege". 0b dies sachlich richtig war, kann dahinstehen. Für die Art des Rechtsmittels kommt es nämlich formal nur darauf an, in welcher Funktion das Kreisgericht entschieden hat, nicht in welcher es hätte entscheiden müssen (vgl. auch Senatsurt. v. 13. Dezember 1991, LwZR 2/91, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Kreisgericht hat viele Funktionen, für eine Übergangszeit insbesondere auch die des Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichts (vgl. Einigungsvertrag aaO. Ziff. 1 Buchst. t). Dementsprechend verschiedenartig sind die jeweiligen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreisgerichte. Auch im Interesse des Rechtsmittelführers müssen das Rechtsmittel und die Rechtsmittelzuständigkeit (funktionelle Zuständigkeit vgl. auch Senatsurt. v. 13. Dezember 1991, aaO.) völlig eindeutig sein. Das ist nur möglich über den genannten funktionalen Anknüpfungspunkt. Mithin ist gegen das Urteil des Kreisgerichts hier nur die Berufung zum Bezirksgericht (Zivilsenat) möglich (§ 119 Abs. 1 Nr. 3,§ 122 GVG; Einigungsvertrag aaO. Buchst. h). Auch aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. BGH, Urteile v. 17. Oktober 1986, V ZR 169/85 und v. 6. Juli 1990, LwZR 5/88; BGHR ZPO vor 1 Rechtsmittel, Meistbegünstigungsgrundsatz 1 und 2) folgt nichts anderes. Im vorliegenden Fall geht es für die Rechtsmittelanknüpfung zunächst einmal um die Funktion, in der das Erstgericht entschieden hat. Erst danach kann sich die Frage stellen, ob das Gericht in falscher Form entschieden hat, wodurch die beschwerte Partei keine Nachteile erleiden darf.

3

Aus dieser Sicht kommt es auch nicht mehr darauf an, daß es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) oder an den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG fehlt. Eine Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unstatthaft, weil nicht das Landwirtschaftsgericht entschieden hat. Es bedarf auch keiner Überlegung dazu, ob der Senat in Anlehnung an BGHZ 98, 41[BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85] die grundsätzliche Bedeutung der Sache prüfen müßte, weil wegen einer Fehlvorstellung des Gerichts die Zulassung unterblieben ist.

4

Der Senat kann über die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe ohne ehrenamtliche Richter entscheiden, denn es geht nur um die Unzulässigkeit des Rechtsmittels (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG). Darf in der Hauptsache die Rechtsbeschwerde ohne ehrenamtliche Richter als unzulässig verworfen werden, so muß mit dieser Begründung und in dieser Besetzung auch der Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt werden dürfen. Dies ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG.