Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1991, Az.: LwZR 2/91
Außergerichtliche Sanierung; Vergleich; Sanierungsvergleich; Bindungswirkung; Akkordstörer; Gefahrengemeinschaft; Zulassung von Mehrheitsentscheidungen; Richterliche Rechtsfortbildung; Veräußerung einer Nutzfläche; Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht; Landwirtschaftssache; Berufung; Zivilsenat; Verfahrensverstoß; Revision; Landwirtschaftssenat; Zuständigkeit des Gerichts; Landwirtschaftsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1991
- Aktenzeichen
- LwZR 2/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 74 VerglO
- § 9 Abs. 1 GrdstVG
- § 4 RsiedlG
- § 2 LwVG
- § 295 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- LM H. 8 / 1992 § 119 GVG Nr. 34
- MDR 1992, 610-611 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1152 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 841-843 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach geltendem Recht entfaltet ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich eine Bindungswirkung nur für diejenigen Gläubiger, die ihn geschlossen haben. Sogenannte Akkordstörer sind grundsätzlich auch dann nicht gehindert, ihre Ansprüche gegen den Schuldner uneingeschränkt durchzusetzen, wenn eine ganz überwiegende Mehrheit der Gläubiger einen derartigen Vergleich befürwortet.
2. Die Annahme einer Gefahrengemeinschaft aller Gläubiger des in eine Krise geratenen Unternehmens mit der Folge einer Zulassung von Mehrheitsentscheidungen zum Zweck seiner außergerichtlichen Sanierung, die auch für nicht zustimmende Gläubiger verbindlich sind, würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten und gegen die Bindung des Richters an Gesetz und Recht verstoßen.
3. Zur Genehmigung der Veräußerung einer dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Nutzfläche an Nichtlandwirt.
4. Hat das LG in einer Landwirtschaftssache (§ 1 Nr. 1a LwVG) durch Urteil entschieden, so hat über die dagegen eingelegte Berufung der zuständige Zivilsenat des OLG, nicht aber dessen Landwirtschaftssenat zu entscheiden. Der entsprechende Verfahrensverstoß kann auch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden; § 549 II ZPO greift insoweit nicht ein.
5. Durch rügeloses Verhandeln vor dem Landwirtschaftssenat wird der Verfahrensverstoß (fehlende Zuständigkeit) nicht geheilt (§ 295 II ZPO). Das OLG kann die ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nur im Rahmen von § 529 II ZPO prüfen.
Tatbestand:
Die Klägerin war Pächterin des landwirtschaftlichen Anwesens Gut W. Der mehrfach verlängerte Pachtvertrag lief zunächst bis 30. Juni 1992. Mit notariellem Vertrag vom 10. Januar 1983 kaufte der Beklagte das Anwesen von den damaligen Eigentümern H. und K. Z. für 3.750.000 DM, ließ jedoch den Kaufvertrag auf den Landwirt Konrad K.umschreiben, der als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.
In einer schriftlichen Vereinbarung mit Datum vom 20. Mai 1985 zwischen K.und dem Beklagten einerseits und der Klägerin und ihrem Sohn andererseits einigten sich K. und die Klägerin auf eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses zum 31. Dezember 1986 und auf Herausgabe des Pachtgegenstandes zum angegebenen Zeitpunkt an den jeweiligen Eigentümer des Gutes. Die Klägerin verpflichtete sich, an K. oder dessen Rechtsnachfolger ihr Geschäftsguthaben bei einer Brennereigenossenschaft sowie einen Teil ihr gegen die örtliche Zuckerfabrik zustehender Zuckerrübenlieferungsrechte zu übertragen. Als Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses und die Abtretung der genannten Rechte verpflichtete sich K. zur Zahlung von 262.000 DM in Teilbeträgen. Der letzte Teilbetrag von 162.000 DM sollte "nach ordnungsgemäßer Räumung nach Beendigung des Pachtverhältnisses sowie ordnungsgemäßer Übertragung der ... zu übertragenden Rechte" fällig sein. K. verpflichtete sich auch, zum 31. Dezember 1986 das von den Eheleuten St. der Brennereigenossenschaft gewährte Darlehen von 96.000 DM "als Gläubiger zu übernehmen und dafür den dann gegebenen Kapitalwert zu bezahlen". Der Beklagte hat für sämtliche Zahlungsverpflichtungen des K. die "gesamtschuldnerische Haftung" übernommen (Ziff. VII der Urkunde). In einer Zusatzvereinbarung stellten die Vertragspartner das Pachtverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage und setzten die bisherigen Pachtbedingungen außer Kraft.
Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1986 verkaufte K. das Gut W. an Rosa E.. Am 18. Dezember 1986 trafen die Klägerin, ihr Sohn, K. der Beklagte und Rosa E. eine schriftliche Nachtragsvereinbarung, in der die Vereinbarungen vom 20. Mai 1985 ausdrücklich bestätigt, aber in einigen Punkten geändert und ergänzt wurden. Hinsichtlich der zu zahlenden Summe von 262.000 DM wurde festgestellt, daß unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen noch ein Restbetrag von 143.189,75 DM offen und "nach dem mangelfreien Übergabeprotokoll" zur Zahlung fällig sei. Die Klägerin erhielt eine Räumungsfrist bis 30. Juni 1987. Ferner wurden Bestimmungen zur Übergabe und den dabei zu treffenden Feststellungen sowie Instandsetzungs- und Unterhaltungspflichten bis zur Räumung vereinbart.
In einer schriftlichen Vereinbarung vom 2. Januar 1987 zwischen der Klägerin und ihrem Sohn einerseits und Rosa E. andererseits wurde neben weiteren Vereinbarungen festgestellt, daß Rosa E. ab 1. Januar 1987 die volle wirtschaftliche Verantwortung für das Gut W.übernimmt und der Sohn der Klägerin das Gut weisungsgemäß für sie verwaltet und bewirtschaftet. Die bisherigen Vereinbarungen vom 20. Mai 1985 nebst Zusatzvereinbarung vom Dezember 1986 sollten weitergelten, soweit nichts Abweichendes vereinbart war.
Am 1. und 2. Juli 1987 führte der Sachverständige W. auf Veranlassung des Beklagten und in Gegenwart der Familie St. sowie eines Vertrauten des Beklagten eine Besichtigung durch und bezifferte in einem schriftlichen Gutachten den Instandsetzungsaufwand mit 23.146,89 DM.
Ende Februar 1988 zog die Klägerin aus Gut W. aus. Nach Besichtigung im Auftrag von Rosa E. bezifferte der Sachverständige W. in einem Gutachten vom 18. Mai 1988 den Gesamtaufwand für die Durchführung notwendiger Reparaturen und Instandsetzungen auf 124.199,93 DM.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten auf der Grundlage seiner übernommenen Haftung Zahlung von 221.507,75 DM nebst Zinsen, nämlich der Restforderung von 143.189,75 DM gemäß der Nachtragsvereinbarung vom 18. Dezember 1986 und eines Betrages von 78.318 DM als Ablöse für die Übernahme des Darlehens gegenüber der Brennereigenossenschaft nach dem Stand vom 30. September 1987.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter; die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie rügt mit Recht, daß der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts entschieden hat.
Die Berufung des Beklagten richtete sich gegen ein Urteil des Landgerichts. Darüber hätte nach dem zwingend vorgesehenen Instanzenzug der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts entscheiden müssen (§ 119 Abs. 1 Nr. 3; § 122 GVG). Nur über Berufungen gegen Urteile der Landwirtschaftsgerichte entscheidet der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts (§ 2 LwVG). Insoweit geht es im Rahmen des vorgesehenen Rechtsmittelzuges um die funktionelle Zuständigkeit bestimmter, jeweils unterschiedlich zusammengesetzter Spruchkörper (§ 122 GVG und § 2 Abs. 2 LwVG), die allein und zwingend daran anknüpft, welches Gericht die erstinstanzielle Entscheidung getroffen hat. Es kommt also nicht darauf an, ob der Sache nach in erster Instanz das Landwirtschaftsgericht hätte entscheiden müssen (§ 1 Nr. 1 a, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwVG), sondern allein darauf, daß im vorliegenden Fall das Landgericht entschieden hat. Unzulässig war mithin, daß der zunächst zu Recht mit der Sache befaßte Zivilsenat des Oberlandesgerichts sie an den Landwirtschaftssenat des Gerichts abgab und dieser sie übernahm, wohl in der irrigen Vorstellung, es gehe um die Frage der Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan. Soweit dieser Plan die Geschäftsaufgabe des Senats für Landwirtschaftssachen mit "Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen" beschreibt, kann damit sinnvollerweise nur die Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte verstanden werden. Der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts könnte im übrigen nichts an der durch GVG und LwVG gegebenen Rechtsmittelzuständigkeit ändern.
Der Senat ist nicht gehindert, die fehlende Zuständigkeit des Berufungsgerichts (Landwirtschaftssenat) zu berücksichtigen. § 549 Abs. 2 ZPO betrifft nur die sachliche oder örtliche Zuständigkeit in erster Instanz, nicht aber die funktionelle Zuständigkeit im Instanzenzug, die von der Revision immer geltend gemacht werden kann (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 49. Aufl. § 549 Anm. 6 B und § 529 Anm. 2 C; Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 529 Anm. 4 e und II 1 vor § 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 82; Zöller/Schneider, ZPO 17. Aufl. Rdn. 16; zur Berücksichtigung der internationalen Zuständigkeit vgl. auch BGHZ 44, 46, 48 ff) [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65].
Der Verfahrensverstoß ist nicht nach § 295 ZPO geheilt worden, denn diese Bestimmung ist nach ihrem Absatz 2 auf den vorliegenden Zuständigkeitsmangel nicht anzuwenden, weil die Parteien hier auf die Befolgung der gegebenen Rechtsmittelzuständigkeit und die dadurch bedingte Besetzung des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam verzichten können. Die Zuständigkeit innerhalb des Berufungsrechtszugs ist eine im öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege erlassene Norm, die nicht zur Disposition der Parteien steht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 295 Anm. 3 B; Thomas/Putzo, aaO., § 295 Anm. 1 b; Zöller/Stephan, aaO., § 295 Rdn. 4). Genausowenig können diese auf eine ordnungsgemäße Besetzung der Gerichte verzichten (BAG MDR 84, 347; AK-ZPO Deppe/Hilgenberg, § 295 Rdn. 3 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold, aaO., § 295 Rdn. 7). Der Senat hat mit Beschluß vom 5. Juli 1990 (LwZR 7/89, RdL 1990, 239) bereits entschieden, daß es die Parteien nicht in der Hand haben, ob ein Verfahren vom Landwirtschaftsgericht nach den Vorschriften der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Zivilprozeßordnung durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um die Verfahrensart, aber um den auch im öffentlichen Interesse bestehenden Instanzenzug und den damit befaßten und in bestimmter Weise besetzten Spruchkörper. Ohne Erfolg verweist die Revisionsbeklagte auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 36, 106 [BGH 26.10.1961 - KRZ 3/61] und 40, 148. In BGHZ 40, 148 wurde der vorgesehene Instanzenzug (Baulandkammer, Senat für Baulandsachen) eingehalten; fraglich war nur, ob diese Gerichte über einen bestimmten Anspruch sachlich entscheiden durften. BGHZ 36, 106 [BGH 26.10.1961 - KRZ 3/61] ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil es dort (wie auch in BGHZ 40, 148) um die Anwendung von § 528 ZPO a.F. ging und damit um eine verzichtbare prozeßhindernde Einrede, während der vorliegende Fall die unverzichtbare ordnungsgemäße Besetzung des Rechtsmittelgerichts betrifft.
Demgegenüber läßt sich nicht einwenden, bei richtiger Behandlung der Sache wäre der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts ohnehin mit der Berufung des Beklagten befaßt worden. Es mag davon ausgegangen werden, daß die "gesamtschuldnerische Haftung" des Beklagten für Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Landpachtvertrages begründet worden sind, noch als "Landpacht im übrigen" (§ 1 Nr. 1 a LwVG) angesehen werden kann (vgl. auch Barnstedt/Steffen, LwVG 4. Aufl. § 1 Rdz. 68). Dies hätte zur Folge, daß die Parteien in erster Instanz weder durch ausdrückliche Vereinbarung noch durch rügeloses Verhandeln die Zuständigkeit des Landgerichts begründen konnten, weil das Landwirtschaftsgericht ausschließlich zuständig war (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LwVG, § 48 LwVG, § 40 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl handelt es sich bei der landwirtschaftsgerichtlichen Zuständigkeit um die sachliche Zuständigkeit, für die in der Revisionsinstanz § 549 Abs. 2 ZPO gilt (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 1991, V ZR 53/90, WM 1991, 1807 [BGH 26.04.1991 - V ZR 53/90]) und die auch das Berufungsgericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nicht von Amts wegen prüft; dabei ist die Rügemöglichkeit des Beklagten eingeschränkt, falls er in erster Instanz rügelos zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend entschuldigt (§ 529 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung, die das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu beachten haben wird (keine der Parteien hat die Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt), betrifft aber nur die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit im Berufungsverfahren. Ihr kann auch nicht entnommen werden, daß es die Parteien in der Hand haben sollen, durch entsprechenden Rügeverzicht eine nach den Rechtsmittelvorschriften nicht gegebene funktionelle Zuständigkeit des Landwirtschaftssenats zu begründen.
Nach den obigen Ausführungen muß nunmehr ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts über die Berufung des Beklagten entscheiden. Dementsprechend hat der Senat den nach der Geschäftsverteilung ursprünglich mit der Sache befaßten 21. Zivilsenat bezeichnet. Für den Fall, daß dies nur über eine Anwendung von § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO möglich sein sollte, macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.
Bei der erneuten Verhandlung wird der Beklagte Gelegenheit haben, auf seine sonstigen Bedenken gegen das Berufungsurteil zurückzukommen.