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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1994, Az.: BLw 11/94

LPG; Werteübertragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1994
Aktenzeichen
BLw 11/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 91 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 543-544 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 1769 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verlangt eine LPG von einer anderen LPG (die aus einer unselbständigen kooperativen Abteilung hervorgegangen ist) Ersatz für die Übertragung von Geld und Sachwerten, so handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Gründe

1

I. Drei verschiedene landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, darunter die Antragstellerin bildeten 1974 eine kooperative Abteilung (KAP) Pflanzenproduktion, aus der 1976 die LPG (P) L. hervorging, die 1992 in die Antragsgegnerin umgewandelt wurde.

2

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG L. auf Zahlung von 493.648 DM nebst Zinsen in Anspruch mit der Behauptung, sie habe unmittelbar nach Gründung dieser LPG auf Anordnung staatlicher Stellen Geld und Sachwerte in Höhe von insgesamt 2.705.901 Mark DDR übertragen. Nach Abwertung und teilweisem Verzicht verbleibe ein Betrag in der verlangten Höhe.

3

Der ursprünglich beim Landgericht anhängige Rechtsstreit wurde an das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht verwiesen. Dieses hat den Zahlungsantrag abgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag weiter.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie findet nur statt in Rechtsstreitigkeiten "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (§ 65 LwAnpG). Die Vorschrift ist als Ausnahmeregelung, die zum Wegfall einer Mittelinstanz führt, im System des Rechtsschutzes eng auszulegen (vgl. Senatsbeschl. v. 30. April 1992, BLw 5/92, AgrarR 1992, 204 ff). Ihr Anwendungsbereich ist auf Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar im Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188; v. 20. April 1993, BLw 38/92, AgrarR 1993, 188 und v. 14. Oktober 1993, BLw 43/93, WM 1994, 128, 129 [BGH 14.10.1993 - BLw 43/93]). Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin selbst ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Er wird vielmehr auf Vorgänge gestützt, die im Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht geregelt sind (Übertragung von Geld und Sachwerten auf die aus einer KAP hervorgegangene LPG L., deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist). Es geht auch nicht um den Formwechsel einer kooperativen Einrichtung im Sinne von §§ 39, 40 LwAnpG. Abgesehen davon, daß die KAP keine juristische Person war, wurde sie schon 1976, also lange vor Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in die LPG (P) L. umgebildet. Die Antragstellerin hebt nur auf einen Anspruch aus § 812 BGB ab. Die Tatsache, daß LPGrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen, macht den Streit der Beteiligten noch nicht zu einer Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Soweit das Landwirtschaftsgericht diese Frage anders beurteilt und auch die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, kann dies den Bundesgerichtshof in der Zulässigkeitsfrage nicht binden (vgl. Senatsbeschlüsse v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188 und v. 23. November 1993, BLw 88/93, VIZ 1994, 133). Der Antragstellerin verbleibt die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ein Rechtsmittel zum zuständigen Oberlandesgericht einzulegen. Wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluß beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor der zutreffenden Belehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG). Zur Sache wird die Antragstellerin allerdings auf das Senatsurteil von heute (LwZR 10/93) hingewiesen, in dem bei einem gleichgelagerten Sachverhalt Ansprüche verneint worden sind.

5

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren nicht zu erheben, weil die Rechtsbeschwerde durch eine unrichtige Beschwerdezulassung veranlaßt worden ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 LwVG; vgl. auch § 16 KostO). Aus diesem Grund hat der Senat auch von der Festlegung einer Erstattungspflicht für außergerichtliche Kosten abgesehen, zumal auf seiten der Antragsgegnerin bisher Kosten noch nicht entstanden sein dürften.