Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.1993, Az.: BLw 63/92
Anwendbarkeit des § 75 S. 1 GenG (Genossenschaftsgesetz) auf Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG); Anspruch in Höhe des Anteils am Eigenkapital der LPG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1993
- Aktenzeichen
- BLw 63/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KreisG Bautzen - 30.09.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 122, 396 - 400
- MDR 1993, 1251-1252 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 575 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2534-2535 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1425-1426 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 1119-1120 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Abfindung eines ausgeschiedenen Mitglieds
Prozessführer
2. GPG "S." L. i.L.
vertreten durch die Liquidatoren, L.
Prozessgegner
1. Hans-Ludwig W., G.straße ... L.
Amtlicher Leitsatz
§ 75 Satz 1 GenG ist auf Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder nach § 44 LwAnpG weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 9. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Dahm und Komp
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Teilbeschluß des Kreisgerichts Bautzen - Landwirtschaftsgericht - vom 30. September 1992 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 36.877,86 DM.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der Beteiligten zu 2 und hatte einen Inventarbeitrag in Höhe von 164.698 Mark geleistet. Er kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 zum 31. Dezember 1990 (insoweit Schreibversehen im angefochtenen Beschluß).
Am 21. März 1991 (insoweit Schreibversehen im angefochtenen Beschluß) beschloß die Beteiligte zu 2 die Auflösung zum 30. März 1991. Sie hat den Inventarbeitrag zurückgezahlt, eine Vergütung für Bodennutzung geleistet und auch Zinsen auf der Grundlage eines Inventarbeitrags von 100.000 Mark gezahlt.
Der Beteiligte zu 1 verlangt als Wiedereinrichter u.a. noch die Verzinsung des restlichen Inventarbeitrags (64.698 Mark) in Höhe von 3 % für die Jahre 1972 bis 1990.
Das Keisgericht als Landwirtschaftsgericht hat durch Teilbeschluß die Beteiligte zu 2 u.a. zur Zahlung von 36.877,86 DM nebst Zinsen verpflichtet. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1 beantragt.
II.
Das Landwirtschaftsgericht bejaht einen Anspruch auf Inventarverzinsung nach §§ 68, 51 a Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG. Der Auflösungsbeschluß der Beteiligten zu 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Beteiligten zu 1 sei für den Anspruchsgrund bedeutungslos, weil § 75 Satz 1 GenG hier weder unmittelbar noch analog anwendbar sei.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG, § 24 Abs. 1, §§ 25, 26 LwVG) ist unbegründet.
1.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig (vgl. dazu auch Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, AgrarR 1993, 85), daß dem Beteiligten zu 1 im Falle seines Ausscheidens ein restlicher Anspruch auf Inventarverzinsung in der zuerkannten Höhe zusteht (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hierzu nichts. Der Streit der Beteiligten geht nur darum, ob das Ausscheiden des Beteiligten zu 1 "als nicht erfolgt gilt" (§ 75 Satz 1 GenG) und er sich damit auf die Vermögensverteilung im Liquidationsverfahren verweisen lassen muß (§ 42 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. §§ 90, 91 GenG).
Mit Recht hat das Landwirtschaftsgericht die Anwendbarkeit von § 75 Satz 1 GenG verneint. Es spricht vieles dafür, die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes (das in der DDR nie außer Kraft gesetzt wurde, vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 37/92, WM 1993, 464; Schweizer DtZ 1991, 279) auf landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht generell und subsidiär anzuwenden. Das LPG-Recht hatte abweichend vom Genossenschaftsrecht eine sondergesetzliche Regelung erfahren (LPG-Gesetze von 1959 und 1982 mit Musterstatuten), und auch die Abwicklung der LPG's ist sondergesetzlich durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelt worden. So kann eine LPG nur durch einen ausdrücklichen Formenwechsel in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden (§ 23 Abs. 1 LwAnpG). Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes dürften auf eine LPG deshalb wohl nur dort Anwendung finden, wo dies spezialgesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. z.B. § 42 Abs. 1 LwAnpG). Es bedarf hier aber keiner generellen Entscheidung darüber, ob und inwieweit bestimmte Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes auf die LPG subsidiär anzuwenden sind (vgl. Steding DtZ 1991, 393, 395). Der Beteiligte zu 1 kann jedenfalls nicht so behandelt werden, als sei er trotz seiner Kündigung nicht aus der Beteiligten zu 2 ausgeschieden. Die Anwendung von § 75 Satz 1 GenG ist jedenfalls durch die spezialgesetzliche Regelung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ausgeschlossen. Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG); den ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu. Für den Fall einer Auflösung der LPG durch Beschluß (§ 42 LwAnpG) erfolgt die Vermögensaufteilung unter die noch vorhandenen Mitglieder zwar auch unter Beachtung des § 44 LwAnpG (§ 42 Abs. 1 LwAnpG), insoweit sind jedoch nur einzelne Bestimmungen des Genossenschaftsrechts, insbesondere §§ 90, 91 GenG heranzuziehen. § 75 Satz 1 GenG ist unter den in § 42 Abs. 1 LwAnpG genannten Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes gerade nicht genannt. Daraus muß im Zusammenhang mit der Regelung im 6. Abschnitt des LwAnpG und der Systematik des Gesetzes zwingend gefolgert werden, daß der Gesetzgeber Ansprüche von Mitgliedern nach einer Kündigung im Falle der späteren Auflösung nicht wieder über § 75 Satz 1 GenG blockieren wollte. Müßte das Ausscheiden eines LPG-Mitglieds "als nicht erfolgt" gelten, kämen folgerichtig auch Ansprüche des "ausscheidenden Mitgliedes", z.B. aus § 45 LwAnpG (Rückgabe von Flächen) und § 47 (Rückgabe von Gebäuden) nicht mehr in Betracht. Dies widerspräche der Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, schnellstmöglich die Voraussetzungen für die Wiedererstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe auf privatwirtschaftlicher Grundlage zu schaffen (§§ 1, 2, 3 LwAnpG) und insoweit besonders die sogen. Wiedereinrichter zu fördern (vgl. § 44 LwAnpG a.F., § 49 Abs. 1 LwAnpG n.F.).
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, daß § 75 GenG u.a. dem Gläubigerschutz dient und dieser Schutz auch bei einer LPG angebracht sei, ist dieser Gedanke gerade mit Blick auf die Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht überzeugend, weil ausscheidende Mitglieder nur einen Anspruch in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital der LPG haben, das aufgrund einer Bilanz zu ermitteln ist (§ 44 Abs. 6 LwAnpG). Diese Bilanz muß aber schon die Verschuldung der LPG berücksichtigen. Anerkannter Regelungszweck von § 75 Abs. 1 GenG ist im übrigen, daß sich kein Genosse durch raschen Austritt seiner Nachschußpflicht (0§ 87 a GenG) soll entziehen können (vgl. Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG 12. Aufl. § 75 Rdn. 1). Bei einer LPG gibt es aber weder Geschäftsanteile noch eine Nachschußpflicht. Soweit § 42 Abs. 1 LwAnpG pauschal auf die Anwendung von § 82 bis § 93 GenG verweist, muß angenommen werden, daß diese Verweisung im Hinblick auf § 87 a GenG als redaktionelles Versehen ins Leere geht, weil es bei einer LPG an den für diese Bestimmungen notwendigen Anknüpfungstatsachen fehlt (vgl. Feldhaus, LwAnpG S. 25; Arlt/Schramm, Vermögen in der ehem. DDR, LwAnpG § 42 Rdn. 179).
Ebenso unzutreffend ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Fälle der durch Gesetz aufgelösten LPG's, die sich nicht bis 31. Dezember 1991 umgewandelt haben. Auch für diese in Liquidation befindlichen LPG's gilt § 42 LwAnpG (§ 69 Abs. 3 Satz 3 LwAnpG), d.h. sie werden nicht anders behandelt als diejenigen LPG's, die sich durch Beschluß aufgelöst haben.
Schließlich läßt sich auch über den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Genossen eine Anwendung von § 75 Satz 1 GenG nicht rechtfertigen. Die Genossen werden im Ansatz gleich behandelt. Bereits ausgeschiedene und auch die nach Auflösung noch vorhandenen Mitglieder der LPG erhalten ihren Anteil am Eigenkapital nach dem Maßstab des § 44 LwAnpG (§ 42 Abs. 1 LwAnpG). Die Vermögensaufteilung im Rahmen des Liquidationsverfahrens ist lediglich an die Voraussetzung des § 90 Abs. 1 GenG (nicht vor Tilgung oder Deckung der Verbindlichkeiten) und an die Einhaltung gewisser Fristen nach der Gläubigeraufforderung (§ 82 Abs. 2 Satz 2 GenG) gebunden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG). Dabei haben die nach Auflösung noch vorhandenen Mitglieder den Vorzug, daß an sie das gesamte noch vorhandene Eigenkapital im Sinne des § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LwAnpG verteilt werden kann, weil bei einer aufgelösten LPG der Bildung einer Rücklage keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, S. 110; Feldhaus a.a.O. S. 25). Es kann deshalb ernsthaft nicht davon die Rede sein, daß die nach Auflösung noch vorhandenen LPG-Mitglieder gegenüber den schon vorher ausgeschiedenen schlechter behandelt werden.
2.
Soweit das Landwirtschaftsgericht den Abfindungsanspruch auch für fällig hält (§ 49 Abs. 2 LwAnpG), sind Rechtsfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde erhebt hierzu auch keine Rügen.
3.
Die Rechtsbeschwerde greift auch den Zinsanspruch nicht an. Grundsätzlich schuldet die LPG auf den Abfinigsanspruch auch Verzugszinsen. Im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG wird dieser Anspruch zwar als Vergütung für die Überlassung der Inventarbeiträge mit "3 % Zinsen" aus den Inventarbeiträgen berechnet; es geht insoweit aber nicht um Zinsen im Sinne des Zinseszinsverbots (§ 289 Satz 1 BGB), vielmehr nur um einen Berechnungsmodus für den Anteil am Eigenkapital (§ 44 Abs. 1 LwAnpG).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 36.877,86 DM.
Vogt
Wenzel