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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1983, Az.: KZR 12/81
„Familienzeitung“

Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Druckvertrages; Anfechtung bzw. fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde eines Druckvertrags; Verbot des Drucks von Familienzeitungen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen; Begründung eines Dauerschuldverhältnisses; Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines Druckvertrages; Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Druckvertrages; Schutz der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und Betätigungsfreiheit eines Unternehmens; Wirksamkeit eines Kartellvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1983
Aktenzeichen
KZR 12/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 15959
Entscheidungsname
Familienzeitung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 22.05.1981

Fundstellen

  • BGHZ 86, 324 - 330
  • AfP 1983, 338-341
  • MDR 1983, 467 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2819-2822 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

V.gesellschaft für V.- und F. GmbH, V.straße ..., U.,
vertreten durch ihre Geschäftsführerin Klara C., S. Straße ..., W.

Prozessgegner

V. A. R. KG, B. Straße ..., S.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Werner R.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Kartellverbot bezweckt den Schutz der Marktgegenseite jedenfalls dann und insoweit, als sich die Kartellabsprache gezielt gegen bestimmte Abnehmer und Lieferanten richtet.

  2. b)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen zwischen der unwirksamen Kartellabrede und dem beanstandeten Verhalten der Kartellmitglieder ein Ursachenzusammenhang besteht.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1983
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Lohmann sowie
die Richter Dr. Kellermann, Theune und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Druckvertrages. Dem geltend gemachten Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Im Herbst 1977 sollte nach einem Plan von Dr. K. in der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von lokalen Verbraucher- und Familienzeitschriften mit einem einheitlichen redaktionellen Teil - jedoch ohne aktuelle Berichterstattung - erscheinen. Sie sollten in einem bestimmten Verbreitungsgebiet jeweils kostenlos verteilt und von Anzeigenkunden voll finanziert werden. In Vollzug dieses Vorhabens wurden in den jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebieten von sogenannten "Lokalpartnern" Gesellschaften gegründet, die mit der "Deutsche Verbraucher- und Familienzeitung Verlagsgesellschaft Dr. K. KG" in K. sogenannte Partnerschaftsverträge schlossen. Die Partner sollten die geplanten Druckschriften in ihrem Bereich unter einem ortsbezogenen Titel herausbringen und die Werbung von Anzeigenkunden sowie den Vertrieb besorgen. Die Dr. K. KG verpflichtete sich, die redaktionellen Beiträge zu erstellen, den Druck durchzuführen, die Anlieferung der Ortsauflagen zu bewerkstelligen und eine Einführungswerbung vorzunehmen. Für den im vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommenden Bereich Säckingen, Nagold und Kirchheim wurden Partnerschaftsverträge mit den Herren Peter Bö., M., Le. und E. geschlossen.

3

Um den Druck dieser Objekte zu gewährleisten, schloß die M. und M. V.gesellschaft AG in B., mit der Dr. K. in geschäftlichen Beziehungen stand, 1976 und 1977 mit einer Reihe von deutschen Zeitungsverlagen und -druckereien Druckverträge. Mit der Beklagten kam am 24. November 1976 ein Druckvertrag zustande, der am 1. Oktober 1977 in Kraft treten und mindestens bis zum 31. Dezember 1982 laufen sollte. Er enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 1 Druckobjekt

Der Druckkunde überträgt der Druckerei die technische Herstellung eines neuen, wöchentlich erscheinenden Druckobjekts mit dem Arbeitstitel "Deutsches Wirtschaftsblatt/Deutsche Verbraucherzeitung" mit regionalisierten Teilausgaben. Das Druckobjekt wird voraussichtlich ab Oktober 1977 erscheinen. Dem Druckkunden steht es frei, für regionale Ausgaben auch ausschließlich einen regionalen Titel zu verwenden.

§ 7 Wettbewerb

Der Druckkunde verpflichtet sich, das der Druckerei übertragene Druckobjekt nicht mit einer regionalisierten Teilausgabe für die folgenden Orte herstellen zu lassen: Sindelfingen, Leonberg, Mühlacker, Vaihingen, Calw, Kornwestheim.

§ 8 Erscheinungseinstellung, Objektänderung, Neuobjekte

Der Druckkunde kann das Erscheinen des Druckobjekts oder einzelner Teilausgaben während des ersten Erscheinungsvierteljahres jederzeit einstellen, hat dies aber der Druckerei spätestens 7 Tage vor Erscheinen der letzten Ausgabe mitzuteilen. Nach Ablauf des ersten Erscheinungsvierteljahres verlängert sich diese Frist auf 6 Wochen bis zum Erscheinen der letzten Ausgabe.

Der Druckkunde ist frei in der Gestaltung seines Druckobjekts; er kann es im Verlauf der zeitlichen Entwicklung dem jeweils aktuellen typografischen Zeitgeschmack anpassen, soweit dies im Bereich der technischen Möglichkeiten der Druckerei liegt. Er kann sich mit der Titelgestaltung seiner regionalisierten Teilauflagen auf die jeweiligen Marktsituationen einstellen und kann gegebenenfalls den Titel umändern. Er darf regionalisierte Teilauflagen auch bei anderen Druckereien herstellen lassen.

Wenn der Druckkunde später neue Objekte entwickelt, so steht ihm hierfür die Kapazität der Druckerei - soweit sie nicht durch andere Druckobjekte bereits besetzt ist - auf der Grundlage dieses Druckvertrages ebenfalls zur Verfügung. Die Vertragspartner sind sich einig, daß hiervon Objekte auszunehmen wären, die durch eine extreme politische oder weltanschauliche Haltung geeignet wären, das Ansehen der Druckerei zu schädigen.

§ 9 Vertragsdauer und Kündigung

Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft und läuft mindestens bis zum 31. Dezember 1982. Danach verlängert er sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum 31. Dez. eines Jahres gekündigt wird. ..."

4

Das endgültige Konzept der lokalen Blätter wurde Mitte September 1977 offengelegt. In den jeweiligen Verbreitungsgebieten wurde bei den Gewerbetreibenden um Anzeigen geworben. Der Beklagten wurde mitgeteilt, daß sie die "Kirchheimer Rundschau", die "Nagolder Rundschau" und die "Säckinger Rundschau" drucken solle. Nach einer ersten sogenannten Probelauf-Ausgabe - die kostenlose Anzeigen enthalten sollte -, sollten die Blätter Mitte oder Ende Oktober 1977 regelmäßig erscheinen.

5

Durch Anwaltsschreiben vom 14. Oktober 1977 erklärte die Beklagte die "Anfechtung bzw. fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde des Druckvertrags". Sie begründete dies mit dem Hinweis, daß

  1. 1.

    § 7 des Druckvertrages verletzt werde, weil Calw (Nagold) und Kornwestheim mit regionalisierten Teilausgaben der Familienzeitung belegt werden sollten,

  2. 2.

    es sich bei dem Druckobjekt um Zeitungen handele, die kostenlos an alle Haushaltungen verteilt werden sollen und damit entgegen den Erklärungen bei den Vertragsverhandlungen und § 1 des Druckvertrages nicht mehr als "Wirtschaftsblatt" oder "Verbraucherzeitung" qualifiziert werden können, die in Geschäften, Dienstleistungsbetrieben usw. aufgelegt werden,

  3. 3.

    die "Familienzeitung" in der nunmehr bekannt gewordenen Konzeption gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoße.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Druckvertrag anzufechten oder zu kündigen. Unabhängig davon seien Schadensersatzansprüche begründet, weil nicht die von der Beklagten im Schreiben vom 24. Oktober 1977 und im laufenden Rechtsstreit geltend gemachten Gründe für die Beendigung des Vertragsverhältnisses kausal gewesen seien, sondern eine Boykottabsprache zwischen der Beklagten und anderen Zeitungsverlegern und -druckereien. Die Beklagte sei in Besprechungen mit anderen Zeitungsverlegern und Zeitungsdruckereien am 7. und 11. bis 13. Oktober 1977 übereingekommen, bestehende Druckverträge mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der M. und M. Verlags AG, zu annullieren, um das Erscheinen der neuen lokalen Familienzeitungen zu verhindern. In Vollzug dieser kartellrechtswidrigen Absprache hätten auch sechs der acht vertraglich gebundenen Druckereien in der ersten Oktoberhälfte die Druckverträge gekündigt und/oder angefochten. Sie macht aus abgetretenem Recht den Schaden geltend, der dadurch entstanden sein soll, daß die Beklagte die lokalen Familienzeitungen "Kirchheimer Rundschau", "Säckinger Rundschau" und "Nagolder Rundschau" nicht gedruckt und damit - weil auch der Abschluß eines Druckvertrages mit anderen Druckereien wegen des vereinbarten Boykotts nicht möglich gewesen sei - die Herausgabe dieser Zeitungen vereitelt habe.

7

Das Landgericht hat die Klage, die Beklagte zur Zahlung von 1.170.302,70 DM nebst Zinsen zu verurteilen, als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I.

Die Revision ist in vollem Umfange zulässig.

10

Die Klägerin hat die Revision in der Revisionsbegründungsschrift auf einen Teilbetrag von 380.000 DM nebst Zinsen beschränkt (hierbei handelte es sich um den Schaden, der nach der Behauptung der Klägerin dadurch entstanden sein soll, daß die Beklagte den Druck der "Säckinger Rundschau" verweigert hat). Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - mit Schriftsatz vom 12. November 1982 - hat sie ihren Revisionsantrag erweitert und unbeschränkt Revision eingelegt.

11

Eine solche Erweiterung ist als zulässig anzusehen, sofern die Revisionsschrift oder die Revisionsbegründung keinen - teilweisen - Verzicht auf das Rechtsmittel enthält, der Prozeßstoff, der dem Revisionsgericht mit der Revisionsbegründung unterbreitet worden ist, unverändert bleibt und aus ihm Rechtsfolgen abgeleitet werden, die bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind (BGHZ 12, 52, 67 f; vgl. ferner BGH Urt. v. 14. März 1961 - VI ZR 209/60, LM ZPO § 519 Nr. 41; BGH Urt. v. 29. September 1970 - VI ZR 74/69, NJW 1971, 33, 34 m.w.N. - insoweit in BGHZ 54, 283 [BGH 29.09.1970 - VI ZR 74/69] nicht abgedruckt). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Daraus, daß die Klägerin in der Revisionsbegründungsschrift erklärt hat, die Revision werde "(vorläufig) auf einen Teilbetrag von 380.000 DM beschränkt", folgt, daß eine Begrenzung des Rechtsmittels und damit ein teilweiser Verzicht auf die Revision nicht ausgesprochen worden ist. Daß die ursprüngliche Revisionsbegründung den später erweiterten Revisionsantrag deckt, zeigt sich darin, daß der Anspruch auf Zuerkennung eines weiteren Schadensersatzanspruchs von 790.302,70 DM, den die Klägerin aus der Weigerung der Beklagten, die "Kirchheimer Rundschau" und die "Nagolder Rundschau" zu drucken, ableitet, ebenfalls von der Entscheidung der im Berufungsurteil und in der Revisionsbegründung einheitlich erörterten Frage abhängt, ob der Druckvertrag aus wichtigem Grunde gekündigt worden ist oder ob für die Kündigung kartellrechtswidrige Absprachen ursächlich waren.

12

II.

Die Revision ist auch in materiellrechtlicher Beziehung begründet.

13

1.

Die am 14. Oktober 1977 ausgesprochene Kündigung war nach Auffassung des Berufungsgerichts aus folgenden Gründen berechtigt:

14

a)

Die Beklagte sei erst in der zweiten Septemberhälfte 1977 über die Konzeption der lokalen Familienzeitungen aufgeklärt worden. Hieraus habe sich ergeben, daß die Anzeigenkunden zum größten Teil in dem engen lokalen Verbreitungsgebiet der Familienzeitung geworben werden sollten, daß die Zeitung kostenlos und direkt an alle Haushaltungen verteilt werden sollte und daß ein umfangreicher, vielfältiger und anspruchsvoller redaktioneller Teil vorgesehen gewesen sei. Dieses Druckobjekt habe die Beklagte in Konflikt mit ihren eigenen verlegerischen Interessen und den Interessen der mit ihr verbundenen Partnerverleger gebracht. Demgegenüber habe die Beklagte bei Abschluß des Druckvertrages am 24. November 1976 - und zwar bis in die zweite Septemberhälfte 1977 hinein - die Vorstellung gehabt, bei dem geplanten Druckobjekt handle es sich um eine Kundenzeitschrift; Dr. K. habe bei den Vertragsverhandlungen die Frage, ob es sich um ein Anzeigenblatt handle, verneint.

15

b)

Die Beklagte habe im Oktober 1977 damit rechnen müssen, daß ihr der vereinbarte Druck der Familienzeitungen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verboten werde. Am 10. Oktober 1977 sei sie vom "Südkurier" und am 11. Oktober 1977 von der "Nürtinger Zeitung" und von der "Kirchheimer Zeitung" abgemahnt worden. Den Abmahnungen hätten einstweilige Verfügungen der Landgerichte Freiburg und Stuttgart gegen die Herausgeber und Verlagsleiter der Kirchheimer, Weilheimer, Wendlinger und Köngener Rundschau zugrunde gelegen, denen die Herausgabe einer Probenummer mit kostenlosen Anzeigen untersagt worden sei. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen allein gelassen zu werden.

16

c)

Die K.-Gruppe habe, wie die Beklagte im Oktober 1977 erfahren habe, vorgesehen, von dem geplanten Verlagsobjekt eine Lokalausgabe auch für Kornwestheim herauszugeben, die von einer anderen Druckerei habe gedruckt werden sollen. Damit wäre das Wettbewerbsverbot nach § 7 des Druckvertrages verletzt worden.

17

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

18

a)

Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, daß durch den Druckvertrag ein auf eine langfristige Zusammenarbeit und ein fortgesetztes beiderseitiges Vertrauen angelegtes Dauerschuldverhältnis begründet worden ist, das auch dann, wenn gesetzliche Normen fehlen und vertragliche Regelungen nicht getroffen worden sind, aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann. Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe. Sie meint in diesem Zusammenhang nur, die außerordentliche Kündigung habe eine vorherige Abmahnung vorausgesetzt. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

19

Es ist zwar richtig, daß eine außerordentliche Kündigung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn der Vertragspartner zuvor auf die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens hingewiesen worden ist. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen den Vertragspartnern erschüttert worden ist; denn diese kann auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden (vgl. BGH Urt. v. 10. November 1977 - III ZR 39/76, WM 1978, 234; BGH Urt. v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, WM 1981, 331).

20

b)

Die Revision hat Erfolg, weil die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts des Vorbringens der Klägerin, die Beklagte habe am 29. September 1977 in Kenntnis der wesentlichen Kündigungsgründe den Willen erklärt, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, nicht den Schluß rechtfertigen können, der Beklagten sei die Aufrechterhaltung des Druckvertrages nicht zuzumuten.

21

aa)

Aus den unter II 1 a wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angefochten hat, könnte allerdings bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht geschlossen werden, die fristlose Kündigung des Druckvertrages sei gerechtfertigt. Denn danach wäre davon auszugehen, daß der für die M. und M. AG handelnde Dr. K. bei den Vertragsverhandlungen die von der Beklagten gestellte Frage, ob es sich bei dem Druckobjekt um ein Anzeigenblatt handle, verneint hat, daß die Beklagte erst in der zweiten Septemberhälfte 1977 über die endgültige Konzeption der lokalen Familienzeitungen aufgeklärt wurde und dementsprechend bis zu diesem Zeitpunkt annahm, es handle sich um eine Kundenzeitschrift, und daß schließlich das zu druckende Objekt die Beklagte in starken Konflikt zu ihren verlegerischen Interessen und den Interessen der mit ihr verbundenen Partnerverleger brachte. Insoweit handelte es sich um Tatsachen, die geeignet wären, das für die Durchführung des Druckvertrages erforderliche Vertrauensverhältnis zu erschüttern.

22

Der Klägerin mag zwar darin zuzustimmen sein, daß für die Vertragspartnerin der Beklagten nach dem Inhalt des Druckvertrages keine Pflicht bestanden hat, die Beklagte hinsichtlich des Druckobjekts umfassend aufzuklären; sie war danach in der künftigen Gestaltung des Druckobjektes frei, nur Objekte mit einer extremen politischen oder weltanschaulichen Haltung waren ausgenommen (§ 8 Abs. 2 und 3 des Druckvertrages). Sie mußte jedoch entsprechende Fragen richtig und vollständig beantworten (BGH Urt. v. 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76, NJW 1977, 1914, 1915). Das ist nicht geschehen. Selbst wenn der Auffassung der Klägerin gefolgt wird, bei der lokalen Familienzeitung habe es sich um ein neuartiges Druckobjekt gehandelt, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß sie in wesentlichen Punkten mit hergebrachten Anzeigenblättern übereinstimmte, insbesondere - was für den Zeitungsverleger von besonderer Bedeutung ist - die Anzeigenkunden zum größten Teil aus dem engen lokalen Verbreitungsbereich gewonnen werden sollten und die kostenlose Verteilung unmittelbar an die Haushalte erfolgen sollte. Dr. Kühne durfte deshalb die von der Beklagten gestellte Frage, ob das von ihr zu druckende Objekt ein Anzeigenblatt sei, nicht einfach verneinen.

23

Der Annahme des Berufungsgerichts, die verlegerischen Interessen der Beklagten und der mit ihr verbundenen Partnerverleger seien erheblich beeinträchtigt - was es ersichtlich daraus entnimmt, daß die Beklagte nicht nur Inhaberin einer Druckerei ist, sondern auch Tageszeitungen verlegt, und daß Anzeigenblätter auf dem Anzeigenmarkt mit Zeitungen in "Konflikt" geraten -, könnte auch nicht mit der Begründung der Revision die Grundlage entzogen werden, die Zeitungsverleger würden, um ihre Druckereien auszulasten, auch konkurrierende Blätter drucken. Selbst wenn dies, wie die Klägerin im einzelnen darlegt und unter Beweis stellt, allgemein üblich sein sollte, so könnte daraus nichts gegen die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts entnommen werden; denn es unterliegt der freien unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, in welcher Weise sie ihre Tätigkeit gestaltet und unter welchen Voraussetzungen sie mit Dritten Geschäftsbeziehungen aufnimmt. Es kann deshalb dem um Aufklärung gebotenen künftigen Vertragspartner nicht überlassen bleiben, eine bestimmte Frage - hier die Frage, ob das zu druckende Objekt ein Anzeigenblatt sei - als unwesentlich zu erachten und nicht oder gar falsch zu beantworten.

24

bb)

Die angeführten Feststellungen und Gründe des Berufungsgerichts vermögen die angefochtene Entscheidung, aber deshalb nicht zu tragen, weil die Beklagte, nachdem sie über Art, Inhalt und Gestaltung des Druckobjekts unterrichtet worden war, den Druckvertrag bestätigt hat.

25

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie in der zweiten Septemberhälfte 1977 über die endgültige Konzeption der lokalen Familienzeitungen aufgeklärt worden, hat aber noch am 29. September 1977 den Willen erklärt, an dem Vertrag festzuhalten. Sie hat sich mit einem an Dr. K. gerichteten Schreiben "für die jetzt doch präzisen Angaben, die mit ihrem Schreiben vom 26. September 1977 eintrafen", bedankt und ausdrücklich die Bereitschaft zur Fortsetzung der Zusammenarbeit zum Ausdruck gebracht. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte selbst dem jetzt beanstandeten Verhalten nicht die Bedeutung eines wichtigen Grundes beigemessen hat. Demgemäß spricht jedenfalls eine tatsächliche Vermutung dafür, diesen Kündigungsgrund als nicht so schwerwiegend zu erachten, daß die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte unzumutbar wäre. Darüber hinaus könnte darin ein Verzicht darauf gesehen werden, die am 29. September 1977 bekannten Umstände als Kündigungsgrund geltend zu machen, zumal ein solcher Verzicht auch durch schlüssige Handlungen erfolgen kann.

26

Hat sonach dieser (unter II 1 a wiedergegebene) Kündigungsgrund bei der Beurteilung, ob der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzumuten ist, auszuscheiden, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Gesamtwürdigung wesentlich auf diesen Gesichtspunkt. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob die vom Berufungsgericht zusätzlich angeführten Umstände berücksichtigt werden können oder dem die von der Revision erhobenen Rügen entgegenstehen. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt, weil den Parteien zunächst Gelegenheit gegeben werden muß, zu den neu aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Der gesamte Sachverhalt ist hiernach von Grund auf neu zu würdigen. Die Sache ist deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

27

III.

Soweit die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf die Verletzung der §§ 1, 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und § 35 GWB stützt, unterstellt das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin als richtig, die Zeitungsverleger und Zeitungsdruckereien hätten sich am 7. Oktober und 11. bis 13. Oktober 1977 bundesweit abgesprochen oder jedenfalls abgestimmt, das Erscheinen der lokalen Familienzeitungen zu verhindern und bestehende Druckverträge zu annullieren. In Vollzug dieser Absprachen oder Abstimmungen hätten dann auch sechs der acht gegenüber der M. und M. V.gesellschaft AG vertraglich gebundenen Zeitungsdruckereien in der ersten Oktoberhälfte 1977 die Druckverträge gekündigt und/oder angefochten. Es meint, diese Vorschriften könnten Schadensersatzansprüche nicht rechtfertigen, weil die Beklagte rechtmäßig gehandelt habe, als sie sich im Oktober 1977 aus wichtigem Grunde von dem Druckvertrag gelöst habe.

28

Die Revision ist insoweit ebenfalls begründet. Dem Berufungsgericht kann - wie vorstehend dargelegt - schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, die Beklagte habe das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde wirksam gekündigt. Im übrigen wäre diese Auffassung aus Rechtsgründen selbst dann nicht haltbar, wenn wichtige Gründe zur Beendigung des Druckvertrages vorgelegen hätten.

29

1.

Der erhobene Anspruch kann allerdings nicht auf § 26 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 GWB gestützt werden. Selbst wenn die Beklagte mit der Kündigung des Druckvertrages und der Weigerung, die lokalen Familienzeitungen zu drucken, einer Boykottaufforderung des Verbandes der Zeitungsverleger oder einzelner Zeitungsverleger Folge geleistet hätte, könnte sie nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Denn der Aufforderungsadressat verstößt als notwendiger Teilnehmer nicht gegen das Verbot des § 26 Abs. 1 GWB; diese Vorschrift beschränkt sich darauf, den Boykottierten gegen den Veranlasser zu schützen (BGHZ 44, 279, 285 "Brotkrieg").

30

2.

Dagegen könnte der Schadensersatzanspruch begründet sein, wenn sich die Beklagte entsprechend dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin an den Absprachen oder dem abgestimmten Verhalten anderer Verleger beteiligt hätte und dies für die Kündigung und Weigerung, den Druckvertrag auszuführen, ursächlich geworden wäre (§§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 oder § 25 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 35 Abs. 1 GWB).

31

a)

Ob der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis dann zugestimmt werden könnte, wenn die Verleger sich nur zusammengetan hätten, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausging, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Falle kommt eine Anwendung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1961 (BGHZ 36, 105, 111 "Export ohne WBS") ausgesprochenen Grundsätze schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verleger - nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin - nicht nur unzulässige Formen des Wettbewerbs bekämpfen wollten, sondern den lokalen Familienzeitungen den Marktzutritt überhaupt verwehren wollten. Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich überdies nichts dafür, daß das Inverkehrbringen der lokalen Familienzeitungen über die Einführungswerbung hinaus Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verletzte.

32

b)

Der Annahme einer Kartellabsprache nach § 1 GWB oder einer verbotswidrigen Abstimmung nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 1 GWB stünde nicht entgegen, daß die Beklagte aus wichtigem Grunde berechtigt war, den Druckvertrag zu kündigen. § 1 GWB schützt die wirtschaftliche Handlungs- und Betätigungsfreiheit des Unternehmens und damit auch die Freiheit der Entschließung, ob und unter welchen Voraussetzungen es Geschäftsbeziehungen mit Dritten aufrechterhalten will. Die Unwirksamkeit ergreift damit Vereinbarungen, bestimmte Geschäftsbeziehungen nicht aufzunehmen oder abzubrechen, auch dann, wenn dem an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen rechtfertigende Gründe zur Nichtaufnahme oder zum Abbruch von Geschäftsbeziehungen zur Seite stehen.

33

c)

Das angefochtene Urteil erwiese sich insoweit nur dann als richtig, wenn die Begründung des Berufungsgerichts, die Kündigung der Beklagten sei - im Verhältnis der am Druckvertrag Beteiligten zueinander - rechtmäßig, den Schluß rechtfertigte, zwischen dem unwirksamen Kartellvertrag oder der verbotswidrigen Abstimmung einerseits und der Kündigung des Druckvertrages sowie der Verweigerung des Drucks der Familienzeitung andererseits bestehe kein Kausalzusammenhang. Das kann beim gegenwärtigen Prozeßstand jedoch nicht angenommen werden.

34

aa)

Das aus den §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB folgende Verbot ist dann als verletzt anzusehen, wenn sich Partner des Kartellvertrages über dessen Unwirksamkeit oder Nichtigkeit hinwegsetzen, das heißt den Vertrag als gültig ansehen und behandeln - ungeachtet dessen, daß ihm das Gesetz die Wirksamkeit abspricht (BGHSt 14, 55, 59 "Kohlenplatzhandel"), insbesondere diesen Vertrag durchführen und vollziehen. Im vorliegenden Falle wäre dies anzunehmen, wenn die Beklagte in Vollziehung der Kartellabsprache das Vertragsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin beendet hätte, das heißt, wenn zwischen der nach § 1 GWB unwirksamen Abrede und der Kündigung ein Ursachenzusammenhang bestünde (SenUrt. v. 15. Februar 1962 - KRB 3/61, WuW/E 495, 498; BGHSt 14, 55, 63; Tiedemann in Immenga/Mestmäcker § 38 Rdnr. 5, 6; Langen/Niederleithinger, GWB 6. Aufl. § 38 Rdnr. 15 f; v. Gamm, Kartellrecht § 38 Rdnr. 17). Dabei ist es als ausreichend anzusehen, daß der unwirksame Vertrag die beanstandete Handlung mitverursacht hat.

35

Nach der Lebenserfahrung wird der erforderliche Ursachenzusammenhang im allgemeinen ohne weiteres bejaht werden können, wenn die zu einem gemeinsamen Zweck getroffene Abrede auf das beanstandete Verhalten gerichtet war und die Handlung mit der Abrede in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (vgl. hierzu Karsten Schmidt, Kartellverbot und sonstige Wettbewerbsbeschränkungen, 1978, S. 76 f). Dagegen ist der Ursachenzusammenhang zu verneinen, wenn und soweit der in Anspruch genommene Kartellbeteiligte aufgrund eines neuen selbständigen Entschlusses tätig geworden ist und ihm ein etwaiges kartellwidriges Verhalten der übrigen Beteiligten nicht zugerechnet werden kann (vgl. SenUrt. v. 7. Oktober 1959 - KRB 3/59, WuW/E 352, 353). Das bedarf dann aber einer besonderen Begründung sowie einer Darlegung der näheren Umstände, die zu der beanstandeten Handlung geführt haben.

36

Diesen Anforderungen wird das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen, die Beklagte habe rechtmäßig gehandelt, nicht gerecht. Es läßt auch unstreitigen Sachverhalt und Vorbringen der Klägerin außer acht, aus dem sich ergeben kann, daß die Beendigung des Druckverhältnisses im wesentlichen auf den - behaupteten - Kartellvertrag zurückzuführen ist: Für die Annahme, daß für die Kündigung der Beklagten die bundesweite Verabredung der Zeitungsverleger und Zeitungsdrucker vom 7. und 11. bis 13. Oktober 1977 ursächlich war, spricht insbesondere der Umstand, daß die Beklagte noch zu einem Zeitpunkt, zu dem sie über das endgültige Konzept der lokalen Familienzeitungen unterrichtet war, den Druckvertrag bestätigt und erst nach der Kartellabrede die Kündigung ausgesprochen und den zugesagten Druck der Familienzeitung verweigert hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde sie in der zweiten Septemberhälfte 1977 mit dem fertigen Konzept "konfrontiert". Sie hat aber noch am 29. September 1977 den Druckvertrag bestätigt (vgl. die Ausführungen zu II 2 b). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang ferner vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte die Einräumung einer Übergangsfrist mit der Begründung abgelehnt hat, "den Verlegern gehe es ums Prinzip", und daß der Druck der Familienzeitung auch von sämtlichen übrigen Zeitungsdruckereien abgelehnt worden ist. Diesem Umstand kommt im Rahmen der Würdigung, ob die Kündigung und Druckverweigerung auf der Kartellabsprache beruht, besondere Bedeutung zu, weil nach dem Vorbringen der Klägerin, von dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts auch insoweit auszugehen ist, in der Zeitungsdruckerbranche die Auslastung der Druckkapazität absoluten Vorrang genießt und es deshalb allgemein üblich ist, auch Konkurrenzprodukte zu drucken. Außerdem soll es danach ein beliebtes Kampfmittel der Zeitungsverleger sein (das auch im Kampf gegen die hier in Frage stehende lokale Familienzeitung eingesetzt worden sein soll), sich durch eigene Anzeigenblätter mit niedrigen Preisen gegen vermeintliche Konkurrenz von "Nur - Anzeigenblättern" zur Wehr zu setzen (GA 355 f unter gleichzeitiger Anführung von Mestmäcker, Medienkonzentration und Meinungsvielfalt, 1978, S. 154 f).

37

Schließlich hat sich das Berufungsgericht nicht damit auseiandergesetzt, daß die Beklagte durch die - angeblich - Absprache mit den übrigen Zeitungsverlegern und Zeitungsdruckern ein bundesweites System mitaufgebaut hat, das insbesondere durch die Weigerung, die lokalen Familienzeitungen zu drucken, deren Marktzutritt verhindern sollte, und daß dieser Erfolg durch entsprechendes Verhalten der Beteiligten im wesentlichen auch erreicht worden ist.

38

bb)

All das gilt entsprechend für den Fall, daß die Klägerin den Beweis für eine Kartellabsprache nicht führen kann, wohl aber für das Vorliegen eines abgestimmten Verhaltens im Sinne des § 25 Abs. 1 GWB. Denn die kartellvertragliche Bindung und ihre Durchführung verhalten sich zum abgestimmten Verhalten wie das "Maius zum Minus" (Belke, ZHR 139 (1975) Seite 150).

39

3.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt allerdings nach § 35 Abs. 1 GWB weiter voraus, daß die verletzten Vorschriften (hier die §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB und die insoweit gleich zu behandelnde Norm des § 25 Abs. 1 GWB) den Schutz eines anderen bezwecken. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, welche Personenkreise durch diese Bestimmungen geschützt werden. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, daß jedenfalls die vom Marktzutritt ausgeschlossenen - nicht dem Kartell angehörenden - Wettbewerber als geschützt anzusehen sind (BGHZ 64, 232, 237 f "Zusatzversicherung"). Aus den in dieser Entscheidung angeführten Gründen folgt, daß die Marktgegenseite jedenfalls dann und insoweit geschützt ist, als sich die Kartellabsprache oder das abgestimmte Verhalten gezielt gegen bestimmte Abnehmer und Lieferanten richtet. Das ist hier der Fall. Die - hier zu unterstellende - bundesweit organisierte Beschränkung des freien Wettbewerbs sollte die Rechtsvorgängerin der Klägerin treffen und dieser den Marktzutritt unmöglich machen.

40

4.

Nach alldem ist das angefochtene Urteil auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Pfeiffer
Lohmann
Dr. Kellermann
Theune
Scholz-Hoppe