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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1970, Az.: VI ZR 74/69

Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld infolge eines Verkehrsunfalls; Auffahrunfall auf einen abgestellten unbeleuchteten Lastwagenanhänger; Streit über die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1970
Aktenzeichen
VI ZR 74/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.01.1969

Fundstellen

  • BGHZ 54, 282 - 287
  • DB 1970, 2440 (Volltext)
  • DB 1970, 2439-2440 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 39 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 33-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 1110-1112 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben (hier: Stehenbleiben eines unbeleuchteten und ungesicherten Lastzuganhängers auf der Fahrbahn), bevor der dem Geschädigten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadenseintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 30, 203).

  2. b)

    Zur Gesamtabwägung bei einem Schmerzensgeldanspruch.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt der Kläger.

Tatbestand

1

In der Nacht vom 5. zum 6. August 1950 fuhr der Kläger auf der Bundesstraße 3 mit seinem Mercedes-Personenwagen auf einen abgestellten unbeleuchteten Lastwagenanhänger auf und erlitt schwere Verletzungen. Der Anhänger war Teil eines Lastzugs, der von dem Fahrer ... für seinen Arbeitgeber ... gefahren wurde. Wegen eines aufgetretenen Schadens hatte ... den auf der Bundesstraße abgestellten Anhänger dem Beklagten am 5. August 1950 zur Reparatur übergeben. Nach Beendigung der Arbeiten versuchten dessen Mechaniker, den Anhänger von der Bundesstraße auf einen Abstellplatz zu schieben und baten den in der anliegenden Raststätte Grünewald beschäftigten Tankwart ..., der in diesem Rechtsstreit mitverklagt war, ihnen dabei zu helfen. Dieser erklärte, er werde den Anhänger mit einem Lastwagen von der Bundesstraße herunterfahren. Dazu kam es jedoch nicht.

2

Durch den Aufprall erlitt der Kläger eine Gehirnquetschung und Schäden im Bereich der Halswirbelsäule. Er litt von Jugend an unter Schichtstar auf beiden Augen, auf dem linken Auge in weit stärkerem Maße als auf dem rechten. Auf dem linken Auge wurde 1924 im 10. Lebensjahr des Klägers eine Staroperation durchgeführt; dieses Auge erreichte mit Korrektur durch Gläser lediglich ein Halb bis ein Drittel der normalen Sehschärfe. Im Zeitpunkt des Unfalls war das Gebrauchsauge des Klägers das rechte Auge, dessen Sehschärfe praktisch uneingeschränkt war. In dein ersten halben Jahr nach dem Unfall traten auf dem rechten Auge des Klägers Störungen auf, die sich in der Folgezeit zu starker Kurzsichtigkeit steigerten. Bei einer Untersuchung im April 1952 konnte der Kläger mit dem rechten Auge nur noch Handbewegungen wahrnehmen. Das rechte Auge des Klägers ist unterdessen als erblindet anzusehen.

3

Der Kläger hat seine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Verdienetausfall sowie auf Schmerzensgeld in zwei getrennten Verfahren geltend gemacht. Durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7. Januar 1958 ist der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die dortigen Beklagten ... und ... "soweit er sich auf die Erblindung des rechten Auges des Klägers stützt", dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden. Die Beschränkung der Ansprüche des Klägers auf die Erblindung des rechten Auges ist damit begründet, daß die Ansprüche wegen der sonstigen Verletzungen des Klägers verjährt seien. Die Revision des Klägers gegen diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 29. Mai 1959 (VI ZR 76/58) zurückgewiesen. In der Folge hat der Kläger eine Verurteilung ... und ... als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000 DM erzielt.

4

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger den Tankwart ... und den Beklagten ... für den Unfallschaden haftbar gemacht. Das Landgericht hat u.a. den Schmerzensgeldanspruch gegen beide dem Grunde nach zur Hälfte eines angemessenen Schmerzensgeldes für gerechtfertigt erklärt.

5

Im Betragsverfahren hat der Kläger vor dem Landgericht vom Beklagten und vom Tankwart ... u.a. die Zahlung der Hälfte einer angemessenen Schmerzensgeldrente gefordert. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.

6

Nach augenfachärztlichem Gutachten ist auf dem linken Auge des Klägers seit 1959 eine anlagebedingte Glaukombildung eingetreten, bei der ohne Tropfenbehandlung die Gefahr der Erblindung auch dieses Auges besteht. Die Wirkung der zu verwendenden Tropfen hält mehrere Stunden an; während dieser Zeit sinkt die Sehkraft des Auges für die Ferne geringfügig und für die Nähe ganz erheblich ab.

7

Durch Teilurteil hat das Landgericht dem Kläger gegenüber dem Beklagten und dem Tankwart ... als Gesamtschuldnern ein Schmerzensgeld von 8.000 DM zugebilligt.

8

Der Kläger hat mit seiner Berufung schließlich vom Beklagten ... u.a. ein Schmerzensgeld von 80.000 DM nebst Zinsen gefordert. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 DM, den Tankwart ... zu einem solchen von 15.000 DM, jeweils mit Zinsen, verurteilt mit dem Zusatz, daß beide in Höhe von 15.000 DM als Gesamtschuldner haften und daß von dem Kapitalbetrag der Gesamtschuld der dem Kläger gegen ... und ... zuerkannte und bereits gezahlte Schmerzensgeldbetrag von 8.000 DM abzusetzen ist.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen gegen den Beklagten ... gerichteten Antrag des Berufungsrechtszugs, beschränkt auf 60.000 DM nebst Zinsen, aber ohne Anrechnung des Betrages von 8.000 DM, weiter.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegenüber dem Beklagten ... (im folgendem: Beklagter) ein Schmerzensgeld von 25.000 DM zuerkannt.

11

I.

Die Revision ist nicht schon deshalb unbegründet, wie die Revisionserwiderung meint, weil die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre, soweit mit ihr das im Revisionsverfahren weiterverfolgte Klagebegehren erweitert worden ist.

12

1.

Das Landgericht hat, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, durch Zuerkennung eines Betrages von 8.000 DM über den gesamten Schmerzensgeldbetrag entscheiden wollen und entschieden. Trotz Beschränkung des zunächst gestellten Berufungsantrags konnte der Kläger bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug die Berufung über den zunächst angefochtenen Teil hinaus erweitern. Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist steht nach anerkannter Rechtsauffassung einer nachträglichen Erweiterung der Berufungsanträge nicht im Wege, sofern sich - wie hier - die Erweiterung im Rahmen der Berufungsbegründung hält (BGH Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 209/60 = LM ZPO § 519 Nr. 41; Urteil vom 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62 - = LM ZPO § 536 Nr. 9 - JR 1963, 424 mit Anm Wieczorek; vgl. dagegen jetzt: Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 519 IV a; Grunsky NJW 1966, 1393). Eine zunächst begrenzte Einlegung des Rechtsmittels verhindert die Rechtskraft des Gesamturteils, wenn im übrigen nicht eindeutig auf das Rechtsmittel verzichtet wird, was hier schon wegen des ausdrücklichen Erweiterungsvorbehalts nicht angenommen werden kann.

13

2.

Es bedurfte auch nicht, wie die Reviaionserwiderung meint, einer weiteren Wiedereinsetzung, soweit die Berufungsanträge später erweitert wurden. Die - zunächst beschränkte und infolge des Armenrechtsverfahrens an sich verspätete - Berufung wurde durch die gewährte Wiedereinsetzung zulässig. In diesem zulässigen Berufungsverfahren war die Erweiterung, wie bereits ausgeführt, sodann nicht fristgebunden.

14

3.

Daß es der Berufung aus den vom Berufungsurteil im einzelnen angeführten Gründen nicht an der erforderlichen Beschwer fehlte (vgl. BGHZ 45, 91), wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.

15

II.

Das Berufungsgericht erachtet ein Schmerzensgeld von 25.000 DM für angemessen. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Bemessung des gewährten Schmerzensgeldes.

16

Wie die Revision nicht verkennt, ist die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob die Festsetzung auf einem Rechtsirrtum beruht, insbesondere ob die zugrundegelegten Grundsätze und rechtlichen Gesichtspunkte rechtlich zu beanstanden und ob wesentliche entscheidungsorhebliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind.

17

Solche Rechtsfehler sind nicht erkennbar.

18

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schmerzensgeldanspruch mit Erfolg lediglich auf den Verlust des rechten Auges gestützt werden kann, da nur insoweit eine Verjährung nicht eingetreten ist. Es verweist hierzu auf das lahdgerichtliche Grundurteil vom 27. Januar 1961 und den Umstand, daß der Kläger sich in dem anschließenden Berufungsverfahren ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 27. Juni 1962 mit dieser Rechtslage abgefunden habe und diese Beschränkung sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 28. Mai 1963 ergebe. Diese Beschränkung ist auch im Rechtsstreit gegen ... und ... zugrundegelegt worden. Daher scheidet das Berufungsgericht weitere mögliche Beeinträchtigungen durch eine Gohirnquctschung und Schäden im Bereich der Halswirbelsäule als Grundlage des Schmerzensgeldes aus.

19

Das zieht die Revision letztlich nicht in Zweifel. Sie meint aber, verjährt seien nur die aus diesen Schäden erwachsenen selbständigen Ansprüche. Das schließe aber die Mitberücksichtigung dieser Beeinträchtigungen im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung nicht aus. Dem kann in dieser Ausschließlichkeit nicht zugestimmt worden. Ist der Anspruch nach § 847 BGB wegen bestimmter Schäden verjährt, so können diese grundsätzlich auch keine Berücksichtigung im Rahmen des nicht verjährten Anspruchs auf dasjenige Schmerzensgeld finden, das wegen anderer unfallbedingter Beeinträchtigungen gefordert wird. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht so, daß sonst eine krankhafte Veranlagung des Verletzten im Rahmen der Billigkeitserwägungen für die Bemessung des Schmerzensgeldes zugunsten des Geschädigten berücksichtigt werden muß. Es kann vielmehr bei immateriellen Schäden sogar die Unterscheidung geboten sein, inwieweit die körperlichen Beeinträchtigungen des Verletzten auf den Unfall oder die vorhandene krankhafte Anlage zurückzuführen sind (BGH Urteil vom 16. November 1961 - III ZR 189/60 a VersR 1962, 93; Urteil vom 2. April 1968 - VI ZR 156/66 a VersR 1968, 648). Denn anders als bei materiellen Schäden, die voll auszugleichen sind, hat der Schädiger immateriellen Schaden nach Billigkeitsgesichtspunkten nur angemessen zu entschädigen.

20

Daß das Berufungsgericht im übrigen den Verlust des rechten Auges, der die Grundlage des zugesprochenen Schmerzensgeldes bildet, bei der Bemessung der Höhe nicht in der Auswirkung auf den Kläger in seinem körperlichen und seelischen Zustand gewertet hätte, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden.

21

2.

Das Berufungsgericht berücksichtigt zu Gunsten des Klägers auch, daß seit Erkennbarwerden der Erblindung des rechten Auges im Jahre 1952 bis zum Zeitpunkt des Berufungsurteils mehr als 16 Jahre vergangen waren und daß der Kläger erst im Anschluß an die Entscheidung im Parallelverfahren im Jahre 1963 eine Schmerzensgeldzahlung von 8.000 DM erhalten hat. Die Revision beanstandet hierzu, damit sei der Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Jahre 1952 nicht berücksichtigt und somit nur 16 statt 18 Jahre körperlicher und seelischer Beeinträchtigung zugrundegelegt; bereits im ersten halben Jahr nach dem Unfall seien aber Störungen am rechten Auge aufgetreten, die sich in der Folgezeit zunächst zu starker Kurzsichtigkeit gesteigert und dazu geführt hätten, daß der Kläger bei einer Untersuchung im April 1952 mit dem rechten Auge nur noch Handbewegungen wahrgenommen habe.

22

Mit den beanstandeten Ausführungen will das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nicht sagen, es bemesse das Schmerzensgeld nur ab 1952. An dieser Stelle steht für das Berufungsgericht etwas anderes in Frage, nämlich daß der Kläger ab - und trotz - Erkennbarwerden der Erblindung des rechten Auges auf eine endgültige Entscheidung noch so lange habe warten müssen. Diesen Umstand wirft es zusätzlich zu Gunsten des Klägers in die Waagschale.

23

3.

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht die vom Unfalljahr 1950 bis zum Zeitpunkt des Berufungsurteils (1969) eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht führt ausdrücklich aus, die Zubilligung einer gegenüber den Beteiligten ... und ... um 17.000 DM höheren und damit mehr als dreifachen Entschädigung beruhe nicht allein auf dein weiteren Zeitablauf und der inzwischen eingetretenen Glaukombildung des linken Auges, sondern ganz allgemein auf einem höheren Bewertungsmaßstab. Damit hat es die von der Revision vermißten Umstände durchaus gesehen und berücksichtigt. Wenn es bei der Festsetzung des Kapitalbetrages auf die Kaufkraft des Geldes im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung und nicht auf einen weiteren Kaufkraftschwund abgestellt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

24

4.

Entgegen der Meinung der Revision berücksichtigt das Berufungsgericht auch die psychische Belastung des Klägers, die dadurch erwachsen ist, daß er aus dem Berufsleben herausgerissen wurde und seinen Lebensunterhalt nunmehr weitgehend aus Rentenleistungen bestreiten muß. Daß der unfallbedingte Vermögensschaden (Verdienstausfall) und seine Höhe keine Umstände sind, die für die Höhe der Angemessenheit des Schmerzensgeldes von rechtlichem Belang sind, verkennt im Grunde auch die Revision nicht.

25

5.

Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes schließlich entsprechend dem Ausspruch im Grundverfahren (vgl. das abschließende Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1963 - VI ZR 185/62 - VersR 1963, 1026) berücksichtigt, daß den Kläger ein hälftiges mitwirkendes Verschulden trifft. Sinngemäß ist es dahin zu verstehen, daß der Tatrichter das zugebilligte Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des mit der Hälfte anzusetzenden Unfallbeitrages des Klägers für angemessen hält (vgl. BGH Urteil vom 8. März 1966 - VI ZR 223/64 = VersR 1966, 593; Urteil vom 5. Juni 1961 - III ZR 53/60 = BGHZ 35, 185; vgl. auch: Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 13/69 = VersR 1970, 624).

26

III.

Das Berufungsgericht wendet die vom erkennenden Senat in BGHZ 30, 203 entwickelten Grundsätze zur Einzelabwägung und Gesamtschau (vgl. auch: BGH Urteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = VersR 1964, 1053) auf den vorliegenden Sachverhalt bewußt nicht an mit der Begründung, sämtliche vier haftenden Schädiger bildeten eine sog. Haftungseinheit mit der Folge, daß dem Verhalten des geschädigten Klägers der Unfallbeitrag der mehreren Schädiger als gemeinsame Quote gegenüber stehe.

27

Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimmen.

28

1.

Dem Grundsatz der "Gesamtschau" liegt die Erwägung zugrunde, daß es bei Beteiligung mehrerer Schädiger nicht sachgerecht wäre, wenn der Geschädigte im Ergebnis nicht über die Höchotquote hinauskäme, die sich bei der Einzelabwägung im Verhältnis zu dem am stärksten beteiligten Schädiger ergibt (vgl. Anm, Hauß zu BGHZ 30, 203 in: LM BGB § 840 Nr. 6). Nach ihrem Sinn soll verhindert werden, daß der Geschädigte, der sich einen eigenen Tatbeitrag entgegenhalten lassen muß, gegenüber mehreren ersatzpflichtigen Schädigern im Ergebnis einen größeren Teil des Schadens zu tragen hat, als seinem Verursachungbeitrag entspräche Wirken sich die Ursachenbeiträge der verschiedenen Schädiger aber - anders als in den in BGHZ 30, 203 und in VI ZR 106/63 = a.a.O. beurteilten Sachverhalten - nur in einem (demselben) unfallbedingenden Umstand aus, der sodann erst mit dem dem Schädiger zuzurechnenden Ursachenverlauf zusammentrifft und mit ihm vereint zum Schadenseintritt führt, so mangelt es an der erwähnten sinngemäßen Grundlage der Gesamtschau. Dann besteht kein Anlaß, den vom Geschädigten zu tragenden Schadensteil im Hinblick auf scinen Verursachungsanteil zu korrigieren. Daß mehrere hierzu beigetragen haben, stellt allein keinen Sachgrund dar, den Schadensanteil des Geschädigten nach dem für ihn sich günstiger auswirkenden Verfahren der Gesamtschau einzuschränken.

29

So hat man denn auch die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 30, 203 nicht Platz greifen lassen, wenn mehrere Schädiger eine sog. Haftungseinheit bilden (vgl. Hauß Anm. zu BGHZ 30, 203 in LM a.a.O.). Allerdings ist eine sog. Haftungseinheit bisher im wesentlichen nur zwischen Kraftfahrzeughalter und -fahrer (vgl. BGH Urteil vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64 = LM BGB § 426 Nr. 25 a - NJW 1966, 1262), zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfen (BGHZ 6, 3, 27) und zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen i.S. des § 831 BGB (BGHZ 6, 3, 28) angenommen worden. Ob der Bereich der sog. Haftungseinheit, die zunächst im Hinblick auf andere Erfordernisse des Rechtslebens entwickelt worden ist, auf weitere Fallgruppen auszudehnen ist, und ob sämtliche Schädiger dieses Sachverhalts eine solche Haftungseinheit - und mit welchen weiteren Rechtsfolgen - bilden, mag dahinstehen. Im Rahmen der jetzigen Erwägungen ist entscheidend, aber auch ausreichend, daß die Verhaltensweisen sämtlicher Schädiger hier zu einem und demselben unfallursächlichen Umstand geführt haben, nämlich dahin, daß der unbeleuchtete und ungesicherte Anhänger auf der Bundesstraße stchenblieb, ehe der Verursachungsbeitrag des Geschädigten hinzutrat und den Schaden herbeiführte. Damit fehlt es an dem Sachgrund, der eine Beurteilung entsprechend BGHZ 30, 203 ("Gesamtschau") als geboten erscheinen ließe.

30

2.

Das Frgebnis des Berufungsgerichts rechtfertigt sich zudem aus den besonderen Eigenheiten der Entschädigung für immaterielle Schäden.

31

a)

Das Berufungsgericht hält unter Abwägung der einzelnen erheblichen Umstände, auch des Tatbeitrags des Klägers, gegenüber dem Beklagten ein Schmerzensgeld von 25.000 DM für angemessen. Die Ausführungen lassen erkennen, daß der Tatrichter der Auffassung ist, dieser und nicht ein höherer Betrag entschädige den gesamten unfallbedingten immateriellen Schaden des Klägers hinsichtlich des erblindeten Auges in angemessener Weise. Bei Prüfung der Angemessenheit konnte - und mußte - er durchaus berücksichtigen, wie sich die Unfallbeiträge der verschiedenen Schädiger auf der einen und des Klägers auf der anderen Seite ausgewirkt haben. So konnte für ihn ein mitentscheidender Gesichtspunkt sein, daß sich die verschiedenen haftungsbegründenden Verhaltensweisen der Schädiger beim Unfall nur in einem und demselben Umstand ausgewirkt haben, nämlich dahin, daß der unbeleuchtete und ungesicherte Anhänger auf der Bundesstraße stehen blieb. Eine solche Wertung - dahin sind die Ausführungen des Berufungsurteils zur "Gesamtschau" im jetzigen Zusammenhang au verstehen - ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit bei § 847 BGB zulässig und auch geboten.

32

b)

Ob sich im übrigen die Frage der "Gesaratschau" in dem in BGHZ 30, 203 verstandenen Sinne bei der Bemessung immateriellen Schadens stellt, mag im einzelnen dahinstehen.

33

Immerhin ist zu beachten, daß das Verfahren der Gesamtschau im Bereich des Ersatzes von Vormögensschäden entwickelt worden ist. Die Höhe eines solchen Schadens ist objektiv feststellbar und für sämtliche Schädiger sowie, den Geschädigten einheitlich; er ist grundsätzlich voll zu ersetzen. Ein Tatbeitrag des Geschädigten vermag den. Umfang der Pflicht zum Ersatz des feststehenden Schadens zu mindern. Bei haftungsbegründender Beteiligung mehrerer Schädiger erhebt sich die Frage, wieviel des allen gegenüber einheitlichen Schadens bei sachgerechter Wertung der verschiedenen Schädigungsbeiträge der Einzelne, auch der Geschädigte, letztlich zu tragen hat, wieviel insbesondere der Geschädigte von den verschiedenen Schädigern insgesamt verlangen kann ("Gesamtschau"). Steht aber der Ersatz eines immateriellen Schadens in Frage, dann ist der Geschädigte "angemessen" zu entschädigen (§ 847 BGB). Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich bei jedem einzelnen von mehreren Schädigern nach der besonderen Angemessenheit und kann daher unterschiedlich sein, was meist, wie auch hier, der Fall ist. Hält der Tatrichter unter Berücksichtigung der erheblichen Einzelumstände einen bestimmten Betrag für angemessen, so bringt er zum Ausdruck, daß damit der immaterielle Schaden des Geschädigten angemessen entschädigt und voll ausgeglichen ist.

34

Jedenfalls fehlt es beim Nichtvermögensschaden, soweit es um die Höhe seines Ersatzes geht, für die "Gesamtschau" an einem allen gegenüber einheitlichen ersatzpflichtitigen Schadensumfang, der die notwendige Grundlage ihrer rechnerischen Durchführung bildet (vgl. BGHZ 30, 203; Anm Hauß a.a.O.; Urteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 = a.a.O.).

35

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die "Anrechnung" der 8.000 DM, die im übrigen dem Berufungsantrag des Klägers entsprach, der allerdings im Grundbetrag auf eine höhere Forderung ging.

36

Der Tatrichter hält unter Abwägung der einzelnen Umstände, insbesondere des Unfallbeitrages des Klägers gegenüber dem Beklagten, ein Schmerzensgeld von 25.000 DM für angemessen. Die weiteren Ausführungen zeigen, wie bereits erwähnt, daß nach seiner Auffassung dem Kläger gegenüber sämtlichen Schädigern nicht mehr als dieser Betrag zukommen soll. So führt er denn auch aus, daß die übrigen Schädiger, die zu geringeren Schmerzensgeldbeträgen verurteilt worden sind, in ihrer Höhe als Gesamtschuldner haften. Schon diese Erwägungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die unstreitig dem Kläger von den mit dem Beklagten gesamtschuldnerisch haftenden ... (Halter) und ... (Fahrer) als Schmerzensgeld zugeflossenen 8.000 DM zu berücksichtigen sind.

37

V.

Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Pehle
Dr. Bode
Nüßgens
Dunz
Scheffen