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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1959, Az.: VI ZR 76/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1959
Aktenzeichen
VI ZR 76/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 07.01.1958

Prozessführer

1. des Kraftfahrers Albert Johann Detlef K. in H., H.straße ...,

2. des Fuhrunternehmers Hermann L. in H. ... S.straße ...,

Prozessgegner

Karl A. in H., B.allee ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Januar 1958 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten und dem Kläger je zur Hälfte auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 6. August 1950 gegen 3.15 Uhr fuhr der Kläger auf der Bundesstraße ..., von C. kommend, bei Kilometerstein 1 ...,0 mit seinem Mercedes-Personenwagen auf den unbeleuchtet abgestellten Anhänger des Lastzuges des Zweitbeklagten auf, den der Erstbeklagte am Vortage dort zurückgelassen hatte. Der Anhänger stand, mit dem Vorderteil in Richtung C., auf der für den Kläger rechten Fahrbahnseite. Der Kläger und seine Mutter, die mit ihm fuhr, wurden verletzt; letztere verstarb an den Folgen der erlittenen Verletzungen.

2

Der Anhänger, dessen linkes Vorderrad sich während der Fahrt gelöst hatte, war am Vortage von der Firma E. im Auftrag des Erstbeklagten an Ort und Stelle repariert worden. Weder der Schmiedegeselle Arnold E. dem die technische Leitung der Firma oblag, noch der Tankwart Ev., der dem Erstbeklagten vor seiner Abfahrt versprochen hatte, er werde dafür sorgen, daß mit dem Anhänger alles in Ordnung gehe, hatten den Anhänger vom Rande der Fahrbahn wegbringen oder beleuchten lassen. Beide sind zusammen mit dem Erstbeklagten durch die große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

3

Der Kläger hat am 5. August 1952 in einem Unterhaltsprozeß seiner Kinder gegen ihn vor dem Amtsgericht Stuttgart seine Ansprüche an seine Kinder abgetreten. Am 17. Januar 1953 beantragte er beim Landgericht Hamburg - 6 OH 4/53 - das Armenrecht gegen die jetzigen Beklagten zur Durchführung einer Klage auf Schadensersatz, Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten. Das Armenrecht wurde ihm durch Beschluß vom 9. November 1953 verweigert mit der Begründung, wegen der Abtretung der Ansprüche an seine Kinder sei er nicht mehr aktiv legitimiert.

4

Am 27. Dezember 1954 schloß der Kläger mit seinen Kindern vor dem Landgericht Stuttgart einen weiteren Vergleich, in dem es heißt:

"Die Parteien sind darüber einig, daß die vorstehend genannten Forderungen den Klägern und dem Beklagten (d.i. der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits) gemeinsam zustehen, mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruches des Beklagten gegen den Schuldner K. ... Der Beklagte wird ermächtigt, die Forderungen gegen K. und L. im eigenen Namen gerichtlich und aussergerichtlich geltend zu machen. ..."

5

Der Kläger verlangt nunmehr mit der am 18. Dezember 1954 als "Klage und Armenrechtsgesuch" eingereichten und noch im Dezember den Beklagten zugestellten Klage ein Schmerzensgeld von 30.000 DM, Ersatz für Verdienstentgang in Höhe von rund 85.000 DM sowie die Feststellung, daß die Beklagten auch für seinen weiteren Schaden aus dem Unfall haftbar sind.

6

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben jedes Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt und vorgetragen, der Zweitbeklagte habe den Erstbeklagten erst nach sorgfältiger Prüfung seiner Fahrereigenschaften eingestellt und ihn laufend überwacht. Die Klageansprüche seien außerdem verjährt. Die Verjährungsfrist sei bereits am 8. August 1953 abgelaufen, die Klage aber erst in der Verhandlung vom 29. April 1955 wirksam erhoben worden, weil vorher lediglich ein Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts ohne Terminsbestimmung zugestellt worden sei. Dadurch sei die Verjährung unterbrochen worden. Der Kläger hat erwidert, die Beklagten hätten durch ein Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung vom 6. Oktober 1954 auf die Einrede der Verjährung bis Ende 1954 verzichtet. Der Schmerzensgeldanspruch für den erst geraume Zeit nach dem Unfall eingetretenen Spätschaden durch Erblindung seines rechten Auges sei auf keinen Fall verjährt. Erst durch das Gutachten von Prof. J. vom 26. September 1952 habe er die Kausalität des Unfalls für die später eingetretenen Sehstörungen erfahren.

7

Die Beklagten haben entgegnet, der Verzicht auf die Verjährungseinrede sei nur den Kindern des Klägers erklärt worden, die damals Gläubiger der Forderungen aus dem Unfall gewesen seien. Auf den Schmerzensgeldanspruch habe er sich zudem überhaupt nicht bezogen, weil dieser Anspruch nicht abtretbar und von den Kindern auch nicht geltend gemacht worden sei.

8

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei zwar vor Ende des Jahres 1954 ordnungsgemäß erhoben und zugestellt worden, so daß an sich der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung noch von Bedeutung sei. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes könne sich der Kläger aber auf den Verzicht nicht berufen, da dieser Anspruch nicht abtretbar sei und daher von dem Verzicht nicht erfaßt worden sei. Die Verjährungsfrist habe zu einer Zeit zu laufen begonnen, die mehr als drei Jahre vor der Klageerhebung liege. Wenn sich der angeborene Schichtstar des Klägers nach dem Unfall verschlimmert habe, so sei der Zusammenhang mit dem Unfall naheliegend gewesen. Das habe auch der Kläger als Laie erkennen können. Nur für nicht voraussehbare Schadensfolgen werde vom Tage der Kenntnis an eine besondere Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

9

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch, soweit er sich auf die Erblindung des rechten Auges bezieht, mit Ausnahme eines anderweit rechtshängigen Betrages von 20 DM dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. In Höhe von 15.000 DM hat es die Klage abgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Der Kläger erstrebt mit der Anschlußrevision die Zuerkennung des verlangten Schmerzensgeldes in vollem Umfang. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe:

11

Der Revision und der Anschlußrevision muß der Erfolg versagt werden.

12

Das Berufungsgericht bejaht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Erstbeklagten, weil er den Anhänger auf der linken Fahrbahnseite abgestellt habe und weitergefahren sei, ohne ausreichende Vorsorge dafür zu treffen, daß der Anhänger bei Einbruch der Dunkelheit von der Fahrbahn entfernt oder hinreichend beleuchtet wurde. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht, eine Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt darin, daß der Erstbeklagte dem Leiter der Reparaturwerkstatt E. keine Anweisungen gegeben hat, den Anhänger bei Eintritt der Dunkelheit von der Straße zu entfernen oder mit der erforderlichen Beleuchtung zu versehen. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß die ihm völlig unbekannte Firma E., eine kleine Reparaturwerkstatt, ohne jede Anweisung seinerseits die zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen werde. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob, wie das Berufungsgericht meint, kleinere ländliche Betriebe insoweit etwa unzuverlässiger sind als gleichartige städtische Betriebe.

13

Wenn die Firma E. auch nach dem abgeschlossenen Werkvertrag verpflichtet war, wegen der Abwesenheit des Erstbeklagten und der Gefährdung des Straßenverkehrs bei Dunkelheit den Anhänger von der Fahrbahn zu entfernen oder zu beleuchten, so wurde dadurch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Erstbeklagte nicht von seiner Eigenen Verkehrssicherungspflicht befreit, die ihm als dem verantwortlichen Fahrer des Lastzuges nach wie vor in erster Linie oblag. Mit Rücksicht auf die Schwere der Gefahr, die ein unbeleuchtet abgestelltes Fahrzeug während der Nachtzeit für den Verkehr auf einer Bundesstraße darstellt, durfte sich der Erstbeklagte auch nicht ohne weiteres auf das Versprechen des ihm ebenfalls unbekannten Tankwarts Ev., er werde dafür sorgen, daß alles in Ordnung gehe, verlassen und von weiteren Sicherungsmaßnahmen absehen. Er hätte, wie das Berufungsgericht mit Recht verlangt, z.B. die erforderlichen roten Leuchten beschaffen und anbringen oder vor Einbruch der Dunkelheit die nächstgelegene Polizeistation benachrichtigen müssen. Diese Anforderungen stellen entgegen der Meinung der Revision im Hinblick auf die von dem unbeleuchteten Anhänger ausgehende starke Verkehrsgefährdung keine Überspannung der vom Erstbeklagten zu fordernden Sorgfalt dar.

14

Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Unfall bei Anwendung der vom Erstbeklagten fahrlässig unterlassenen Sicherungsmaßnahmen vermieden worden wäre, liegen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung und sind daher unerheblich.

15

Das Berufungsgericht hält den dem Zweitbeklagten obliegegenden Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht für erbracht. Daß es dabei die Anforderungen an die Überwachungspflichten des Zweitbeklagten überspannt hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Mit Rücksicht auf die, gerade von einem Lastzug ausgehenden besonderen Gefahren sind im Interesse der Verkehrssicherheit an die Pflicht zur Überwachung des Fahrers strengste Anforderungen zu stellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unauffällige und unvermutete Kontrollen des erst kurz vor dem Unfall eingestellten Erstbeklagten durch den Zweitbeklagten für erforderlich hält. Das Reichsgericht hat in fester Rechtsprechung solche Kontrollen grundsätzlich für unentbehrlich gehalten (RG JW 35, 2043). Der erkennende Senat hat sich dieser Forderung für Großbetriebe und öffentliche Verkehrsbetriebe angeschlossen (BGH LM § 823 BGB (D c) Nr. 23). Ob eine unauffällige Kontrolle zu fordern ist, hängt von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab (Urteil des BGH vom 22. November 1957 - VI ZR 185/56 - DAR 1958, 69 = VRS 14, 85). Sie ist als entbehrlich angesehen worden, wenn der Fahrzeughalter auf Grund langdauernder vorschriftsmässiger Beaufsichtigung von der Zuverlässigkeit des Fahrers überzeugt sein konnte. Hiervon kann aber im vorliegenden Falle nicht die Rede sein, da der Zweitbeklagte den erst kurze Zeit vor dem Unfall eingestellten Erstbeklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts bestenfalls auf einigen Fahrten zur Verladestelle beobachtet hatte.

16

Das Berufungsgericht stellt darüber hinaus fest, daß der Erstbeklagte im Jahre 1943 infolge starker Trunkenheit einen schweren Verkehrsunfall herbeigeführt hatte. Die Firma S., bei der er von 1941 bis 1950 beschäftigt war, hatte ihm ein sehr günstiges Zeugnis ausgestellt, ohne diesen Unfall zu erwähnen. Trotz dieses guten Zeugnisses und trotz Vorlage einer von der Firma B. über unfallfrei zurückgelegte 100.000 km hätte der Zweitbeklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei der in H. ansässigen Firma S. persönlich Rückfrage halten müssen, da erfahrungsgemäß ungünstige Umstände von den Arbeitgebern in den Zeugnissen häufig verschwiegen werden (RG JW 35, 2043; JW 31, 3340). Hätte der Zweitbeklagte, so erwägt das Berufungsgericht zutreffend, bei pflichtgemäßer Rückfrage von dem früheren Unfall erfahren, so hätte ihm das Anlaß geben müssen, den Erstbeklagten besonders sorgfältig zu überwachen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Zweitbeklagte diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Überwachungspflicht durch den Zweitbeklagten entstanden wäre. Es erwägt, der Zweitbeklagte hätte bei Erfüllung der ihm zuzumutenden Sorgfaltspflicht möglicherweise erkannt, daß der Erstbeklagte nicht in jeder Lage zur Ergreifung der richtigen Maßnahmen fähig war. Er hätte ihm dann genauere Anweisungen gegeben oder ihn nicht auf Fernfahrten entsandt. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen werden von der Revision vergebens angegriffen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Erstbeklagte den Zweitbeklagten von der Unfallstelle aus zweimal telefonisch angerufen und Anweisungen erbeten habe, die er auch erhalten habe. Der Zweitbeklagte habe durch diese Anrufe die volle Kontrolle gehabt; der Fahrer habe unter seiner besonderen Überwachung gestanden. Es komme daher nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte vor dem Unfall die vom Berufungsgericht geforderte verstärkte Überwachungspflicht erfüllt habe. Das Berufungsgericht habe deshalb nicht auf eine Verletzung der verschärften Überwachungspflicht abheben dürfen; der Schaden wäre auch bei Beobachtung dieser Pflicht entstanden. Die Revision verkennt, daß der Zweitbeklagte, wenn er schon auf Grund des Telefonanrufs die unmittelbare Überwachung des Erstbeklagten ausübte, verpflichtet war, diesem auch Anweisungen, darüber zu erteilen, in welcher Weise er für die Beseitigung der von dem Anhänger ausgehenden Gefahren zu sorgen habe. Der Zweitbeklagte hat ihn aber nach seinem eigenen Vorbringen lediglich angewiesen, den Wagen in Reparatur zu geben und die Ladung möglichst schnell an ihren Bestimmungsort zu bringen. Dieses sorglose Verhalten des Zweitbeklagten stellt für sich allein bereits eine Vernachlässigung seiner Überwachungspflicht dar, an der der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB scheitern muß.

18

Die Anschlußrevision des Klägers beanstandet, daß der Zweitbeklagte nur aus § 831 BGB, nicht aber aus § 823 BGB verurteilt worden ist. Sie meint, der Zweitbeklagte habe, nachdem er durch den Telefonanruf des Erstbeklagten von der Abstellung des Anhängers erfahren habe, von sich aus die nötigen Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs treffen müssen. Durch die Unterlassung derartiger Maßnahmen habe er sich nach § 823 BGB haftbar gemacht. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht zutrifft; denn die Rüge kann im Wege der Revision nicht geltend gemacht wenden. Die Anschlußrevision muß, wie jedes Rechtsmittel, auf Abänderung der Entscheidung, d.h. des der Rechtskraft fähigen Ausspruchs des Gerichts gerichtet sein. Wegen der Gründe allein, die nicht in Rechtskraft erwachsen, ist daher auch eine Anschlußrevision nicht zulässig. Einer solchen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Tragweite beider Rechtsgründe für den Kläger gleich ist (RGZ 156, 242; Stein/Jonas/Pohle, 18. Aufl. Anm. I 1 zu § 522 ZPO).

19

Das Berufungsgericht hält es auf Grund des von ihm eingeholten Gutachtens von Prof. Sa. für erwiesen, daß die nach dem Unfall eingetretene Erblindung des rechten Auges des Klägers durch den Unfall verursacht worden ist. Prof. Sa. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß durch den Unfall primär eine Netzhautablösung verursacht worden ist, die dann zu einer fortschreitenden Linsentrübung bis zur völligen Erblindung des rechten Auges geführt hat. In zwei von den Parteien eingereichten Gutachten vertreten die Professoren Dr. J. und Dr. Ha. die Ansicht, daß die Linsentrübung eine unmittelbare Unfallfolge darstelle und durch eine Prellungsverletzung des Auges entstanden sei. Das Berufungsgericht schließt sich mit eingehender Begründung in allen Punkten dem "sehr gewissenschaft und überzeugend begründeten" Gutachten von Prof. Sa. an. Die Revision rügt unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH LM § 286 ZPO (E) Nr. 1, das Berufungsgericht habe den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens nicht ablehnen dürfen, da der Gutachter Prof. Sa. als einziger der gehörten Sachverständigen zu der Auffassung gelangt sei, daß durch den Unfall primär eine Netzhautablösung erfolgt sei. Diese Rüge ist unbegründet. Zunächst stellt das Gutachten von Prof. Sa. das einzige Gerichtsgutachten dar, die beiden anderen Gutachten sind von den Parteien eingereichte Privatgutachten. Es handelt sich insoweit also nicht um vom Gericht gehörte Sachverständige, wie die Revision vorträgt. Ein Obergutachten muß das Gericht aber nach fester Rechtsprechung nur bei offensichtlichen Mängeln des erstatteten Gutachtens einholen. Zudem ist es, nachdem in Übereinstimmung mit dem Gerichtsgutachter zwei Sachverständige von Rang die Ursächlichkeit des Unfalls für die Erblindung des Auges zweifelsfrei bejaht haben, für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne wesentliche Bedeutung, auf welche Weise im einzelnen die Erblindung sich entwickelt hat. Das Berufungsgericht konnte danach von der Einholung eines weiteren Gutachtens absehen.

20

Das Berufungsgericht erblickt ohne Rechtsirrtum ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Klägers an dem Unfall darin, daß er nach seinem eigenen Vorbringen den am Fahrbahnrand abgestellten Anhänger vor dem Zusammenstoß überhaupt nicht gesehen, deshalb auch nicht gebremst hat und in voller Fahrt auf ihn aufgefahren ist. Es erwägt zutreffend, daß der Kläger entweder die Fahrbahn nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beobachtet oder sich nicht rechtzeitig auf die Blendwirkung des ihm entgegenkommenden Lastzuges eingestellt und seine Fahrgeschwindigkeit seiner verringerten Sichtweite angepaßt habe. Das Urteil läßt es dahinstehen, ob der Kläger übermüdet war oder nicht; denn eine unerwartet eingetretene Übermüdung könne nicht vorgelegen haben, da der Unfall gegen 3 Uhr früh sich ereignet und der Kläger eine Fahrt von 600 km hinter sich gehabt habe. In diesen Ausführungen ist entgegen der Meinung der Anschlußrevision kein Widerspruch ersichtlich. Sie stehen auch mit der festen Rechtsprechung in Einklang, nach der der Kraftfahrer bei Dunkelheit mit unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen und daher seine Geschwindigkeit so einrichten muß, daß er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines unvermuteten Hindernisses rechtzeitig anhalten kann (BGH VersR 56, 796; NJW 51, 234; VRS 4, 599; LM § 9 StVO Nr. 4; 6). Auf eine plötzliche Blendung durch den Gegenverkehr muß der Kraftfahrer durch sofortiges starkes Bremsen reagieren. Das hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht getan.

21

Die auf dieser Grundlage vorgenommene Schadensabwägung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler in dem Sinne, daß das Gericht von grundsätzlich falschen Erwägungen ausgegangen wäre oder wesentliche Tatsachen ausser acht gelassen hätte, nicht erkennen. Die Anschlußrevision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen, daß an der Stelle, wo der Anhänger abgestellt gewesen sei, Parkverbot bestanden habe; der Kläger habe daher an dieser Stelle nicht mit einem parkenden Fahrzeug zu rechnen brauchen. Der Kläger hat demgegenüber selbst nicht behauptet, daß er das - von den Beklagten bestrittene - Parkverbot gekannt und aus diesem Grunde mit einem parkenden Fahrzeug tatsächlich nicht gerechnet habe. Das Berufungsgericht konnte daher annehmen, daß das Parkverbot, falls es tatsächlich bestanden hatte, auf die Fahrweise des Klägers und somit auf die Entstehung des Unfalls keinen entscheidenden Einfluß ausgeübt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Parkverbot bei der Schadensabwägung nicht ausdrücklich behandelt worden ist.

22

Das Berufungsgericht hält den Schmerzensgeldanspruch insoweit für verjährt, als er auf eine durch den Unfall erlittene Gehirnerschütterung und ihre unmittelbaren Folgewirkungen gestützt wird. Dieser Schaden sei dem Kläger alsbald nach dem Unfall, spätestens durch das Gutachten der Nervenklinik des Bü.hospitals in St. vom 18. September 1951 bekannt geworden. Die Verjährungsfrist sei daher nach § 852 BGB insoweit spätestens am 18. September 1954 abgelaufen. Die Klage sei aber erst im Dezember 1954 Eingestellt worden. Auf die Erklärung der F.er Versicherungs-AG vom 6. Oktober 1954, mit der diese auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, könne sich der Kläger nicht berufen. Diese Erklärung sei gegenüber Rechtsanwalt Kl. abgegeben worden, der damals die Kinder des Klägers in einem Armenrechtsverfahren gegen die Beklagten (6 OH 132/54) vertreten habe. In diesem Verfahren sei aber ein an die Kinder abgetretener Schmerzensgeldanspruch nicht geltend gemacht worden, da dieser Anspruch nach § 843 BGB nicht abtretbar sei. Der Einredeverzicht könne aber nur auf die Ansprüche bezogen werden, die Gegenstand des Armenrechtsverfahrens gewesen seien; denn es wäre sinnwidrig, gegenüber Ansprüchen, die noch gar nicht erhoben seien, im voraus auf Einreden zu verzichten.

23

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Anschlußrevision rügt, das Berufungsgericht habe den vom Kläger erbotenen Beweis dafür, daß nach der Auffassung des Sachbearbeiters der Versicherung der Beklagten der Verzicht vom 6. Oktober 1954 sich auf alle Ansprüche des Klägers bezogen habe, erheben müssen. Maßgebend ist aber allein, wie Rechtsanwalt Kl. als Erklärungsmpfänger den Verzicht nach seinem Wortlaut und den obwaltenden Umständen verstehen mußte (§ 133 BGB). Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß er den Verzicht auf das Schmerzensgeld nicht beziehen konnte und auch nicht bezogen hat. Die Erhebung des erbotenen Beweises erübrigte sich daher.

24

Die Anschlußrevision rügt weiter, die Beklagten hätten durch ihre Versicherungsgesellschaft in dem Armenrechtsverfahren 6 OH 4/53, in dem der Kläger seine gesamten Ansprüche aus dem Unfall trotz Abtretung an seine Kinder gegen die Beklagten geltend machte, die Aktivlegitimation des Klägers auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes bestritten. Daraufhin habe das Landgericht Hamburg durch Beschluß vom 9. November 1953 dem Kläger das Armenrecht auch insoweit verweigert. Unter diesen Umständen stehe der Verjährungseinrede der Beklagten der Einwand der Arglist entgegen, was das Berufungsgericht übersehen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Einwand der Arglist gegen die Verjährungseinrede ist nach fester Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, wenn auch unabsichtlich, veranlaßt hat, von rechtzeitiger Klageerhebung abzusehen; in solchem Fall würde die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstossen (RGZ 153, 101; BGHZ 9, 1). Ein einfaches Bestreiten des geltend gemachten Anspruchs, wie es hier vorliegt, ist aber nicht geeignet, den Einwand der Arglist zu begründen.

25

Der Kläger ist an der Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs damals nicht durch das Bestreiten der Beklagten, sondern durch die fehlerhafte Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 9. November 1953 gehindert worden, das übersehen hat, daß der Schmerzensgeldanspruch nach § 843 BGB nicht abtretbar ist und ihm daher auch hinsichtlich dieses Anspruchs das Armenrecht verweigert hat. In einer ungerechtfertigten Verweigerung des Armenrechts kann nach feststehender Rechtsprechung eine Verhinderung des Klägers an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB gesehen werden, durch welche die Verjährung gehemmt wird (RGZ 163, 9 [14]; BGHZ 17, 202). Dem steht hier aber entgegen, daß der Kläger gegen den Beschluß keine Beschwerde eingelegt und damit seinerseits nicht alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um das Hindernis zu beseitigen. Zwar hat der Kläger vor Ergehen des Beschlusses vom 9. November 1953 in der Sache 6 O 84/53 zur Verfoglung eines ebenfalls an seine Kinder abgetretenen Anspruchs gegen die G. A. Versicherungs AG in zwei Instanzen vergeblich das Armenrecht zu erlangen versucht. Hier stand aber kein Schmerzensgeldanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz zur Entscheidung, und das Armenrecht war mit Recht wegen Fehlens der Aktivlegitimation abgelehnt worden. Das mußte der Anwalt des Klägers, der in 6 OH 4/53 vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch wiederholt auf die Unabtretbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs hingewiesen hatte, erkennen. Es liegt also entweder ein Verschulden des Anwalts vor, weil er dem Kläger nicht zur Einlegung der Beschwerde geraten hat, oder ein Verschulden des Klägers selbst, weil er dem Rat des Anwalts auf Einlegung einer Beschwerde nicht gefolgt ist. In jedem Falle schließt dies die Annahme höherer Gewalt aus, da der Kläger ein Verschulden seines Anwalts gegen sich gelten lassen muß (BGHZ 17, 199).

26

Das Berufungsgericht verneint dagegen die Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs, soweit er auf die Erblindung des rechten Auges gestützt ist, da die Verjährungsfrist insoweit erst im Jahre 1952 begonnen habe und im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden im Sinne des § 852 BGB erst dann vorhanden ist, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann und die Klageerhebung ihm daher zuzumuten ist (RGZ 142, 280; 168, 214; BGHZ 6, 195 [201]). Dabei ist der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden grundsätzlich als eine Einheit und nicht als eine Summe einzelner selbständiger Schäden anzusehen; daher schließt die Ungewißheit über Umfang und Höhe des Schadens die Verjährung nicht aus, vielmehr haben alle Unfallfolgen, die im Zeitpunkt der erlangten Kenntnis von dem Schaden voraussehbar waren, mit dieser allgemeinen Kenntnis dem Verletzten als bekannt zu gelten (RGZ 119, 204). Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Erblindung des rechten Auges für den Kläger im Jahre 1951 noch nicht voraussehbar und insbesondere noch nicht als Unfallfolge mit solcher Sicherheit erkennbar war, daß ihm die Erhebung einer Schadensersatzklage zumutbar gewesen wäre. Es führt hierzu aus, der Kläger habe zwar im Jahre 1951 an Sehstörungen und einer fortgesetzten Verringerung der Sehstärke gelitten. Die Nervenklinik des Bü.hospitals in St., wo er vom 13. bis 27. August 1951 in stationärer Behandlung gewesen sei, habe jedoch in ihrem Gutachten vom 18. September 1951 die Sehstörungen als gutartige Hirntraumafolge gewertet und die Auffassung vertreten, daß sich der Zustand des Klägers im Laufe des nächsten Jahres langsam bessern werde. Die beginnende Linsentrübung des Klägers dagegen, die nach dem Gutachten von Prof. Sa. schließlich im April 1952 als mittelbare Unfallfolge zur völligen Erblindung geführt habe, sei von den Gutachtern der Nervenklinik überhaupt nicht als Unfallfolge erkannt, sondern als Auswirkung des beim Kläger vorhandenen angeborenen Schichtstars diagnostiziert worden, wegen dessen der Kläger in seiner Jugend bereits am linken Auge mehrere Operationen durchgemacht und die Sehkraft auf diesem Auge größtenteils verloren habe. Auch der Augenarzt Dr. St., von dem der Kläger am 23. August 1951 untersucht worden sei, habe nach den im Gutachten der Nervenklinik wiedergegebenen Äusserungen des Klägers anscheinend die gleiche Diagnose gestellt und die Störungen als Hirntraumafolge gewertet. Von einer vollständigen Linsentrübung oder gar Erblindung sei damals noch nicht die Rede gewesen. Dr. Ste. habe vielmehr ein Sehvermögen von 6/12 (mit Gläsern) festgestellt. Unter diesen Umständen habe der Kläger annehmen können, daß die Verminderung der Sehkraft eine Folge des angeborenen Schichtstars, mithin nicht unfallbedingt sei, daß die unfallbedingten Sehstörungen dagegen als "gutartige Hirntraumafolge" allmählich abklingen würden. Er habe daher, wie auch der Sachverständige Prof. Sa. bestätige, nicht damit zu rechnen brauchen, daß das Schwinden seiner Sehkraft eine Unfallfolge sei. Dies umsoweniger, als noch im April 1952 - nach Eintritt der vollen Erblindung - eine ärztliche Autorität wie Prof. Dr. Sch. einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Erblindung des Klägers nicht anerkannt habe. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Konnte aber der Kläger - zumindest bis zum 18. Dezember 1954, dem Tag des Eingangs der Klage bei Gericht, mit dem gemäß §§ 253, 261 b Abs. 3 ZPO die Verjährung unterbrochen wurde (BGHZ 11, 175) - den Rückgang seiner Sehkraft als Unfallfolge nicht erkennen, so war ihm eine Klageerhebung, auch in der Form einer Feststellungsklage, noch nicht zuzumuten. Die Ursächlichkeit des Unfalls für die Erblindung stellt eine für die Klageerhebung wesentliche Tatsache im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung zu § 852 BGB dar, ohne deren Kenntnis die Verjährung nicht in Lauf gesetzt werden konnte. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Verjährung in dem umschriebenen Umfang verneint, ohne daß es auf seine weiteren, zum Teil bedenklichen Rechtsausführungen und die hiergegen gerichteten Revisionsrügen ankommt. Von der Vernehmung des von den Beklagten als Zeugen benannten Rechtsanwalt D. hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß abgesehen. Rechtsanwalt D. war dafür benannt, daß der Anwalt des Klägers schon am 18. Oktober 1951 die Verschlechterung des Augenlichts auf den Unfall zurückgeführt und im Hinblick auf die Möglichkeit weiterer Verschlechterung ein besonders hohes Schmerzensgeld verlangt habe.

27

Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei erwogen, auch wenn man diese Behauptung als richtig unterstelle, sei damit im Hinblick auf die dargelegten Umstände eine Kenntnis des Klägers noch nicht erwiesen, selbst wenn sein Anwalt damals entsprechende Behauptungen aufgestellt haben sollte.

28

Nach alledem waren die Revisionen beider Parteien mit der Kostenfolge aus §§ 92, 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. Engels ist beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen. Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Heinrich Meyer