Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1977, Az.: VIII ZR 43/76

Anspruch auf Schadensersatz wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft; Fälschliche Zusicherung der Unfallfreiheit eines PKW; Ermittlung der Verjährung eines Schadensersatzanspruches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 43/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 04.12.1975
LG Köln

Fundstellen

  • DAR 1977, 298
  • DB 1977, 1741-1742 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 133 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1914-1915 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Aufklärungspflicht des als Abschlußvertreter auftretenden Gebrauchtwagenhändlers, der nach der Unfallfreiheit des Wagens gefragt worden ist.

Redaktioneller Leitsatz

Wird der als Abschlußvertreter auftretende Gebrauchtwagenhändler nach der Unfallfreiheit des Wagens gefragt, so hat er über jede Beschädigung des Kfz Auskunft zu erteilen, auch wenn er der Ansicht ist, es handele sich lediglich um irrelevante Blechschäden ohne nachteilige Folgen.

Verstößt er gegen die Auskunftspflicht haftet er selbst wegen arglistigen Verschweigens für etwaige Sachmängel.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Dezember 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb im September 1972 einen gebrauchten Pkw Ford Taunus für 7.700 DM. Bei dem Kauf trat der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, namens und im Auftrag des Verkäufers (des früheren Erstbeklagten) auf, dem er für den Wagen 5.700 DM gezahlt hatte. Der Beklagte händigte der Klägerin eine Photokopie einer Erklärung des Verkäufers aus, nach der der Wagen unfallfrei war, und überließ ihr eine Visitenkarte, auf der er selbst die technischen Daten des Pkw vermerkt und den Zusatz "unfallfrei" hinzugefügt hatte. Als die Klägerin den Pkw am 1. August 1973 dem TÜV vorführte, wurden Schweißnähte, ein Rahmenschaden und eine Verbiegung der Lenkung festgestellt, die darauf hindeuteten, daß der Wagen einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin fuhr den Pkw weiter. Nach ihrer Behauptung erlitt er am 15. Juni 1975 einen Totalschaden.

2

Bereits am 22. Oktober 1973 hatte die Klägerin gegen den Verkäufer (den früheren Erstbeklagten) und den Beklagten Klage auf Zahlung von 7.700 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Wagens, hilfsweise auf Zahlung von 1.012,16 DM nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht wies die Klage gegen den Verkäufer ab, weil Ansprüche gegen diesen verjährt seien, und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 5.800 DM gegen Rückgabe des Pkw. Das Berufungsgericht wies auch die Klage gegen den Beklagten ab.

3

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Beklagte als Vertreter des Verkäufers den Pkw an die Klägerin veräußert. Infolgedessen hafte er im Hinblick auf die Zusicherung der Unfallfreiheit des Pkw aus Verschulden bei Vertragsschluß. Ein Anspruch sei indessen verjährt, weil die Verjährung eines derartigen Anspruchs sich nach § 477 Abs. 1 BGB und nicht nach § 195 BGB richte. Anders wäre es nur, wenn der Beklagte den Vorschaden arglistig verschwiegen hätte, was indessen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden könne.

5

II.

Dem kann nicht in allem gefolgt werden.

6

1.

Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Pkw vor der Veräußerung an die Klägerin einen Unfall erlitten habe. In dem Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß der Pkw nicht unfallfrei war.

7

2.

Hätte der Pkw vor der Veräußerung einen Unfall erlitten, so könnte die Klägerin an sich den Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß in Anspruch nehmen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.

8

a)

Denn im Kraftfahrzeuggewerbe nimmt der Fachhändler bei einem Verkauf von Gebrauchtwagen als Vermittler und Abschlußvertreter eine Sachwalterstellung für den Verkäufer ein, wie der Senat im Urteil vom 29. Januar 1975 (VIII ZR 101/73 = BGHZ 63, 382 = NJW 1975, 642 = WM 1975, 309) eingehend dargelegt hat. Davon, daß der Beklagte Vertreter des Verkäufers war, ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Das ergibt sich aus dem "Kaufantrag für ein Kraftfahrzeug", wonach der Beklagte "namens und im Auftrag" des Verkäufers handelte. In einem derartigen Fall schenkt der Käufer auch dann, wenn eine Bestätigung der Unfallfreiheit des Pkw durch den ihm unbekannten Verkäufer vorgelegt wird, sein Vertrauen in der Regel nicht diesem, sondern seinem Verhandlungspartner, dem Vertreter des Verkäufers, weil er erwartet, daß dieser den Pkw besichtigt und etwaige Vorschäden bemerkt habe. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Käufer, wie es hier die Klägerin tat, die Unfallfreiheit des Pkw von dem Verhandlungspartner nochmals ausdrücklich zusichern läßt. Die Klägerin vertraute also vor allem der Zusicherung des Beklagten. Er war die Vertrauensperson der Klägerin. Es kommt hinzu, daß der Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Kaufvertrags hatte (vgl. BGHZ 14, 313, 318). Nach seinem Vorbringen hatte er nämlich dem Verkäufer 5.700 DM für den Pkw gezahlt, von der Klägerin aber unstreitig 7.700 DM verlangt und erhalten.

9

b)

Die Haftung des Vertreters geht allerdings nicht weiter als diejenige des Verkäufers aus dem Vertrag (BGHZ 63, 382, 388). Der Klägerin wäre daher eine Inanspruchnahe des Beklagten nicht möglich, wenn der Verkäufer sich mit Erfolg auf einen vereinbarten Haftungsausschluß berufen könnte.

10

aa)

Sowohl im Kaufantrag wie in den umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge ist eine Gewährleistung für Mängel des Gebrauchtfahrzeuges ausgeschlossen. In ähnlich gelagerten Fällen hat der erkennende Senat den Gewährleistungsausschluß als wirksam angesehen (BGH Urteile vom 8. Oktober 1969 - VIII ZR 20/68 = LM BGB § 138 (Bb) Nr. 26 = NJW 1970/29 = WM 1969, 1391; vom 29. Januar 1975 - VIII ZR 101/73 a.a.O. und vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75 = NJW 1977/1055 = WM 1977, 584). Auch hier gilt nichts anderes.

11

bb)

Da jedoch die Gewährleistung nur in den durch § 476 BGB gezogenen Grenzen ausgeschlossen werden kann (BGH Urteil vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75 a.a.O.), greift ein vereinbarter Haftungsausschluß nicht ein, wenn ein Unfall arglistig verschwiegen worden wäre. Dann verjährte zudem ein Gewährleistungsanspruch nicht gemäß § 477 Abs. 1 BGB in sechs Monaten, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Das trifft auch auf einen auf arglistiges Verhalten eines Vertreters gestützten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu. Denn es wäre nicht gerechtfertigt, § 477 Abs. 1 BGB rechtsähnlich auf einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß anzuwenden, wenn diese Vorschrift unmittelbar auf einen Gewährleistungsanspruch nicht angewendet werden kann. Ob das Landgericht den Anspruch gegen den Verkäufer zu Recht als verjährt angesehen hat, kann dahingestellt bleiben. Eine Verjährung des Anspruchs gegen den Verkäufer ist nämlich ohne Einfluß auf die Verjährung des Anspruchs gegen den Beklagten (vgl. § 425 Abs. 2 BGB).

12

3.

Die Revision macht daher in erster Linie geltend, daß der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts arglistig gehandelt habe.

13

a)

Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Aussage des Zeugen D. nicht berücksichtigt, kommt es nicht an, weil das Urteil des Berufungsgerichts aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.

14

b)

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage des Verkäufers des Pkw festgestellt, daß dieser dem Beklagten eine Beschädigung des vorderen linken Kotflügels und der vorderen Stoßstange mitgeteilt hatte.

15

aa)

Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, der Beklagte den Pkw hätte untersuchen müssen, nachdem er von diesen Beschädigungen erfahren hatte, die Anzeichen für einen Unfall des Pkw sein konnten.

16

bb)

In jedem Falle traf den Beklagten eine Offenbarungspflicht. Denn die Klägerin habe ausdrücklich danach gefragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war. In einem solchen Fall ist der Verkäufer oder dessen Vertreter verpflichtet, Beschädigungen des Gebrauchtwagens auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige "Blechschäden" ohne weitere nachteilige Folgen handelte. Denn es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebotenen Verkäufers oder seines Vertreters überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung für wert zu erachten (BGH Urteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 288/64 = LM BGB § 123 Nr. 35 = NJW 1967, 1222 = VersR 1967, 858). Der Verkäufer muß vielmehr, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, durch die Mitteilung dessen, was ihm bekannt gegeben wurde, dem Käufer den Entschluß überlassen, ob er den Wagen überhaupt bzw. zu diesem Preise erwerben will.

17

cc)

Der Beklagte hatte daher der Klägerin auf deren Frage, ob der Wagen einen Unfall erlitten habe, alles mitzuteilen, was er insoweit wußte. Denn er hatte der Klägerin alle für deren Entschließung möglicherweise erheblichen Umstände bekanntzugeben. Er durfte infolgedessen auch dann, wenn ihm der Verkäufer des Pkw zwar dessen Unfallfreiheit bestätigt, aber mitgeteilt hatte, daß der Pkw Beschädigungen erlitten habe, diese Mitteilung der Klägerin jedenfalls dann nicht vorenthalten, wenn es sich, wie hier, nicht ersichtlich um ausgesprochene "Bagatellschäden" wie etwa bloße Lackschäden handelte. Da der Beklagte das nicht tat und nicht ganz unerhebliche Beschädigungen des Pkw verschwieg, obwohl er davon Kenntnis hatte, trifft ihn zumindest der gleiche Vorwurf, wie wenn er ins Blaue hinein unrichtige Angaben gemacht hätte (vgl. BGHZ 63, 382, 387). Auch im vorliegenden Falle fällt daher dem Beklagten Arglist zur Last. Denn zum arglistigen Handeln genügt bedinger Vorsatz, mithin auch das Bewußtsein, daß das Verschweigen von Umständen für die Entschließung des anderen Teils ursächlich sein könne (BGH Urteil vom 13. Mai 1957 - II ZR 56/56 = NJW 1957, 988 = MDR 1958, 207). Wenn aber jemand seine Aufklärungspflicht verletzt hat, so trifft ihn insoweit die Beweislast, als in Frage steht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre (BGKZ 64, 46, 51). Daß die Klägerin den Pkw zu den gleichen Bedingungen gekauft hätte, wenn sie um die Vorschäden gewußt hätte, hat der Beklagte indessen nicht behauptet.

18

c)

Der Beklagte kann daher gegenüber dem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht Verjährung geltend machen. Daneben könnte möglicherweise ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bestehen, der gleichfalls nicht verjährt wäre.

19

III.

Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat schon deswegen nicht möglich, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß der Pkw bereits vor der Veräußerung an die Klägerin einen Unfall gehabt hatte. Da es demnach weiterer Feststellungen bedarf, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.

Braxmaier
Claßen
Hiddemann
Hoffmann
Dr. Brunotte