Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1972, Az.: III ZR 47/67

Gewährung eines zeitlich unbeschränkten Leistungsverweigerungsrechtes; Enger Zusammenhang zwischen einer Darlehensschuld und dem Schicksal der Grundstücke, die mit Hypotheken zur Sicherung der Darlehensforderung belastet sind.; Rückzahlung des Darlehens nicht ohne Eingang der Mieten für die im Interesse der Darlehensgeberin errichteten Wohnungen; Verweigerung der Rückzahlung eines Darlehens entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben; Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage; Wirksame Anerkennung von Zwangsmaßnahmen ausländischer Mächte im interlokalen und internationalen Rechtsverkehr, soweit sie Gegenstände betreffen, über die der die Zwangsmittel anwendende Staat Machtbefugnisse hat; Folgen einer kraft staatlichen Machtspruchs ausgesprochener Eigentumsübertragung ; Geltung des Territorialitätsprinzips bei Enteignungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1972
Aktenzeichen
III ZR 47/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 30.01.1967
LG Essen - 30.12.1965

Fundstellen

  • DB 1972, 620-621 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 494 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ammoniakwerk Me. GmbH, F./M., Bo. L.straße ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer Dr. Jürgen B. und Rechtsanwalt Dr. Otto-Heinrich Ma., ebenda

Prozessgegner

G. Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten, E., H.allee ...
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, Dipl.-Ing. Georg La. und Dr. Karl D., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Für eine im Jahre 1946 ausgesprochene Enteignung eines Unternehmens in der sowjetisch besetzten Zone durch die sowjetische Besatzungsmacht zur teilweisen Befriedigung ihrer Reparationsansprüche gilt ebenfalls das Territorialitätsprinzip, so daß sie, nicht über die Grenzen der sowjetischen Besatzungszone hinaus wirkt.

Dann kann die von der Enteignung betroffene Gesellschaft nach ihrer Verlegung in die Bundesrepublik eine ihr seit 1928 gegen eine damals in Weimar ansässige Gesellschaft bestehende Forderung auch dann im Westen noch geltend machen, wenn die Schuldnerin, nachdem ihr Vermögen im Jahre 1948 in der sowjetisch besetzten Zone ebenfalls enteignet worden ist, ihren Sitz in die Bundesrepublik verlegt hat und ihren Betrieb mit ihrem hier schon immer vorhandenen Westvermögen fortführt.

Teil 6 Art. 3 des Überleitungsvertrags steht dem nicht entgegen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1967 aufgehoben.

Die Berufung der geklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 30. Dezember 1965 wird zurückgewiesen; jedoch sind für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 24. September 1964 nur 2,1 % Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Beide Parteien hatten früher ihren Sitz im Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ), der jetzigen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Ihr Vermögen war dort nach Kriegsende Gegenstand von Enteignungs- bzw. Reparationsmaßnahmen.

2

Die Klägerin hat das Westvermögen der Ammoniakwerk Me. GmbH inne und führt deren Firma; diese Gesellschaft hatte ihren Sitz in Me. Durch Geheimbefehl Nr. CS des Obersten Chefs der Sowjetischen Militär-Administration (SMAD) vom 5. Juni 1946 wurde das "Ammoniakwerk Me., Le." zusammen mit weiteren in einer Liste aufgeführten Unternehmungen, die "sich in der von der UdSSR besetzten Zone befinden", "zur teilweisen Befriedigung der Reparationsansprüche der UdSSR" zugunsten der Sowjetunion enteignet. Ihre Betriebsstätte "Le.werk" wurde gegen Zahlung erheblicher Beträge im Jahre 1953 auf den "VEB Leitwerk W. U." übertragen. Die Klägerin, die schon immer Vermögen in Westdeutschland besessen hatte, verlegte ihren Sitz im Jahre 1959 nach F. am M.

3

Die Beklagte ist Firmenträger und Inhaberin des Westvermögens der G. Diese hatte ihren Sitz in We.; im April 1948 wurde ihr Vermögen durch Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht zugunsten des damaligen Landes Sachsen-Anhalt enteignet. Im September 1949 verlegte sie ihren Sitz nach Westberlin und E. um die ihr im Gebiet der Bundesrepublik verbliebenen Vermögenswerte zu bewirtschaften.

4

Die Ammoniakwerk Me. GmbH hatte der G. in den Jahren 1926/27 ein Tilgungsdarlehen von 2.100.000 RM gewährt, das jährlich mit 3 % zu verzinsen und mit 1 % zu tilgen war. Es diente der teilweisen Finanzierung von über 700 Wohnungen, welche die G., ein gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen, auf ihren Grundstücken bei Merseburg baute und durchweg an Belegschaftsmitglieder der Ammoniakwerk Me. GmbH vermietete. Das Darlehen war im März 1945 bis auf 1.708,217,30 RM getilgt; seitdem sind Rückzahlungen nicht mehr geleistet worden; die Zinsen sind bis zum 31. März 1947 bezahlt.

5

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld, umgestellt auf Deutsche Mark im Verhältnis 10: 1. Sie hat die Kündigung der Restschuld wegen Verzuges zum 15. September 1964 erklärt und machte mit der am 24. September 1964 zugestellten Klage einen Teilbetrag von jetzt 16.000 DM nebst 3 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 24. September 1964 und für die anschließende Zeit nach Rechtshängigkeit mit 5 % geltend.

6

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere vorgetragen: Es handele sich um Reparationsmaßnahmen der Besatzungsmächte, so daß der Rechtsweg nicht gegeben sei. Die Klägerin habe mit der Enteignung ihres Ostvermögens diese Darlehensforderung verloren. Mindestens sei die Beklagte durch die Enteignung der haftenden Grundstücke und ihres Ostvermögens von der Verpflichtung freigeworden. Auf jeden Fall könne sie die Leistung verweigern, weil die Rückforderung des Darlehens unter den gegebenen Verhältnissen gegen Treu und Glauben verstoße, zumal sie die Wohnungen nur im Interesse der Klägerin errichtet habe. Außerdem habe die Klägerin mit einem Schreiben vom 15. Mai 1946 die Zinsen ab Juli 1945 für dauernd um 30 % ermäßigt und für die Zeit des Ausfalls der Mieteinnahmen aus den zerstörten Wohnungen die Zahlung der Tilgungsraten ausgesetzt.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, jedoch mit der Maßgabe, daß sie bis zur Rechtshängigkeit nur 2,1 % Zinsen beansprucht. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien mit den Partnern des Darlehensvertrages identisch seien und die Klägerin den Rückzahlungsanspruch nicht durch die Enteignung ihres Ostvermögens verloren habe; es gewährt jedoch der Beklagten ein zeitlich unbeschränktes Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB aufgrund folgender Erwägungen:

9

Das Leistungsverweigerungsrecht folge aus dem Zweck der Darlehensgewährung und aus der Enteignung der Grundstücke, auf welchen die mit dem Darlehen teilweise finanzierten Wohnungen für Belegschaftsmitglieder der Ammoniakwerk Me. GmbH errichtet worden waren. Zwischen der Darlehensschuld und dem Schicksal dieser Grundstücke, die mit Hypotheken zur Sicherung der Darlehensforderung belastet waren, bestehe ein so enger Zusammenhang, daß nach Treu und Glauben Rückzahlung des Darlehens nicht ohne Eingang der Mieten für die im Interesse der Darlehensgeberin errichteten Wohnungen verlangt werden könne. Die Darlehensgeberin sei an ausreichendem und preisgünstigem Wohnraum für ihre infolge einer Betriebserweiterung wachsende Belegschaft stark interessiert gewesen und habe ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern zu erfüllen gesucht, indem sie sich eines im öffentlichen Interesse tätigen, öffentlich geförderten und gemeinnützigen Unternehmens bedient habe, das in der Preisgestaltung nicht frei gewesen sei und Gewinn nicht habe erzielen dürfen. Sie habe niedrige Mieten für ihre Arbeitnehmer durchgesetzt, sogar - das habe sie in erster Instanz zugestanden - selbst den Bauauftrag erteilt und sich ein Belegungsrecht ausbedungen. Das Berufungsgericht hält aufgrund dieser Umstände die Darlehensgeberin bei wirtschaftlicher Betrachtung für die alleinige Interessentin an Bau und Bestand der Wohnungen. Dann erscheine es unbillig, wenn die Klägerin, nachdem beide Partner die Substanz des dem Darlehensgeschäft zugrundeliegenden Vermögens verloren hätten, diese Verluste auf die Beklagte abzuwälzen suche, die als gemeinnütziges und damit der Allgemeinheit dienendes Unternehmen ohne echtes eigenes Interesse Aufgaben der Darlehensgeberin erfüllt, nämlich für deren Belegschaft Werkswohnungen gebaut habe.

10

Der Senat kann sich dieser Auffassung nicht anschließen.

11

Allerdings rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem Vertragshilfeverfahren die Prüfung überlassen müssen, ob die Beklagte nach § 242 BGB die Rückzahlung des Darlehens verweigern könne. Denn ein Schuldner kann Rechte aus § 242 BGB wegen eines vom Vertragshilfegesetz erfaßten Tatbestandes nur dann nicht im ordentlichen Prozeß geltend machen, wenn er Maßnahmen begehrt, die auch das Vertragshilfegesetz vorsieht (OGHZ 1, 62, 65; BGHZ 2, 150, 153[BGH 16.05.1951 - II ZR 61/50];  5, 302, 307 [BGH 03.04.1952 - IV ZR 136/51];  8, 344) [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]. Solche Maßnahmen beansprucht die Beklagte nicht, soweit sie die Rückzahlung nach § 242 BGB völlig verweigert; denn im Vertragshilfeverfahren kann nach § 1 des Vertragshilfegesetzes (VHG) eine Schuld nur gestundet oder herabgesetzt, nicht aber erlassen werden (BGH LM Nr. 6 zu § 1 VHG).

12

Mit Erfolg rügt hingegen die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Annahme eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts nicht berücksichtigt, daß mit dem Bau der Wohnungen nicht nur Interessen der Ammoniakwerk Me. GmbH verfolgt worden seien. Die Entscheidungen, auf die das Berufungsgericht seine Ansicht stützt, sind nicht einschlägig; sie beruhen auf Sachverhalten, die mit diesem Fall nicht vergleichbar sind, und sind zu anderen Rechtsfragen ergangen. Ob infolge der Enteignung der Grundstücke, die mit den Wohnungen für Belegschaftsmitglieder der Ammoniakwerk Me. GmbH bebaut waren, nach § 242 BGB die Darlehensschuld nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist allein zu beurteilen nach den Grundsätzen, die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind. Es liegen nicht einmal genügend Anhaltspunkte dafür vor, daß es Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages geworden sei, die Darlehenssumme aus den Mieterträgen der mit dem Darlehen teilweise finanzierten Wohnungen tilgen zu können. Selbst wenn aber mit dem Verlust dieser Mieterträge die Geschäftsgrundlage erschüttert wäre, kann der Verpflichtete eine Befreiung von dieser Schuld nur insoweit verlangen, als ihre Erfüllung bei Würdigung aller Begleitumstände des Geschäfts im Hinblick auf seine individuelle Gestaltung sowie seinen inneren Sinn und Zweck mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGH LM Nr. 12 zu BGB § 242 Bb; Nr. 2 zu BGB § 779 und Nr. 2 zu BGB§ 284). Bei richtiger Würdigung aller Begleitumstände fordern Recht und Gerechtigkeit eine völlige Freistellung von der Rückzahlungspflicht nicht, weil der Vertrag nach seinem inneren Sinn und wirtschaftlichen Zweck von beiden Partnern verfolgten, korrespondierenden Interessen dienen sollte:

13

Mit dem Bau der Wohnungen, die von dem Darlehen der Ammoniakwerke nur teilweise mitfinanziert worden sind, hat die damals in We. ansässige G. nicht nur Interessen der Darlehensgeberin verfolgt, für die übrigens die Errichtung dieser Wohnungen nur wirtschaftliche Voraussetzung ihrer Betriebserweiterung war, nicht etwa, wie vom Berufungsgericht angenommen, zur Erfüllung einer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern notwendig. Preiswerte Wohnungen für Arbeiter und Angestellte möglichst nahe an einem Industriezentrum zu errichten, lag zugleich im Interesse der Allgemeinheit, und dieses Allgemeininteresse wahrzunehmen war eine Aufgabe der G., eines gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmens. Zudem erwarb sie mit dem Bau der Wohnungen auf ihren Grundstücken die Möglichkeit, deren Mieterträge dauernd zu nutzen, soweit sie die Grundstückslasten überstiegen, und sie durch den Bau weiterer Wohnungen in den Dienst der Allgemeinheit zu stellen. Die Wahl der Rechtsform eines Darlehens zur Mitfinanzierung von Häusern, die im Eigentum Dritter blieben, zeigt schon, daß die Ammoniakwerke an einer festeren Bindung nicht interessiert waren, weil sie sonst eigene Arbeiterwohnhäuser errichten konnten.

14

Bei Berücksichtigung auch dieser von der Darlehensnehmerin verfolgten Interessen und Wertung der Gesamtsituation ist es mit Recht und Gerechtigkeit nicht unvereinbar, wenn sie wenigstens einen Teil der noch nicht getilgten Darlehensschuld zurückzahlen muß. Dabei muß außer Betracht bleiben, daß sie Interessen der Allgemeinheit verfolgt und nicht aus Gewinnstreben gehandelt hat. Wer zum Gemeinwohl am Privatrechtsverkehr teilnimmt, wird deswegen vom Gesetz im Privatrechtsverkehr nicht so privilegiert, und auch Treu und Glauben gebieten nicht, ihn wegen seiner gemeinnützigen Ziele gegenüber Vertragspartnern so zu bevorzugen, wie die Beklagte wünscht. Der Schutz des Gemeinwohls kann nicht zu Lasten einzelner gehen, die mit einem im Gemeininteresse arbeitenden Unternehmen in vertragliche Beziehungen getreten sind. Eine zu starke Bevorzugung gemeinnütziger Unternehmen im Rechtsverkehr liegt überdies nicht einmal in ihrem Interesse; sie müßte das Vertrauen in die Vertragstreue dieser Unternehmen sowie in den Rechtsschutz bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihnen untergraben.

15

Das Berufungsgericht hat also fehlerhaft ein Recht der Beklagten angenommen, die Rückzahlung der Darlehensschuld völlig zu verweigern; deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

16

II.

Der festgestellte Sachverhalt reicht im Gegenteil aus, auf die Revision der Klägerin die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

17

1.

Die Klägerin ist mit der Darlehensgeberin identisch und kann die Darlehensforderung trotz der in der SBZ vorgenommenen Maßnahmen noch gegen die Beklagte geltend machen.

18

a)

Die russische Besatzungsmacht hat im Jahre 1946 zur Durchsetzung ihrer Reparationsansprüche das Ammoniakwerk Me., Le., in das Eigentum der Sowjetunion überführt; nach dem Berufungsurteil muß davon ausgegangen werden, daß nicht nur das Werk in Le. sondern das gesamte im Gebiet der SBZ belegene Vermögen der GmbH entzogen worden ist. Diese Maßnahme hat aber nicht die juristische Person der Ammoniakwerke GmbH zerstört. Entsprechend den Grundsätzen der internationalen Ordnung erkennt auch die deutsche Rechtsprechung im interlokalen und internationalen Rechtsverkehr solche Zwangsmaßnahmen ausländischer Mächte nur für wirksam an, soweit sie Gegenstände betreffen, über die der die Zwangsmittel anwendende Staat Machtbefugnisse hat. Zugunsten der Beklagten kann dabei davon ausgegangen werden, daß die Vermögensentziehung durch den Befehl Nr. ... auch die bei den Le. werken in Me. verwaltete Darlehensforderung gegen die Beklagte erfassen sollte, wofür die vorübergehende Fortzahlung von Zinsen an die sowjetischen Stellen sprechen mag. Gleichwohl bleibt es bei dem Grundsatz, daß derartige Zwangsmaßnahmen ausländischer Mächte nur das Schuldnervermögen in dem vom enteignenden Staat beherrschten Gebiet betreffen und nicht auf das in einem außerhalb dieses Gebiets belegene Vermögen wirken (BGHZ 9, 34/38; 20, 4/10; 23, 333; 25, 134; 32, 256; 33, 195; 56, 66). Hier spricht übrigens der Wortlaut des Befehls Nr. ... der sich ausdrücklich nur bezog auf "Unternehmen, die sich in der sowjetisch besetzten Zone befinden", dafür, daß die Besatzungsmacht selbst diesem Befehl keine Wirkung außerhalb dieser Zone beilegen wollte.

19

Die gegen die GmbH getroffenen Maßnahmen konnten - wie stets bei den gegen juristische Personen des Privatrechts gerichteten Enteignungen - nicht ihr Vermögen in Westdeutschland erfassen. Inhaberin dieses Vermögens blieb vielmehr die fortbestehende GmbH. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 32, 256, 259[BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58];  33, 195, 198 f [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]; WM 1957, 846). Diese GmbH hat inzwischen wirksam ihren Sitz in der Bundesrepublik begründet und ist identisch mit der Klägerin.

20

b)

An der vorstehenden Beurteilung ändert sich nichts deswegen, weil die sowjetische Besatzungsmacht die Maßnahme zur Befriedigung von Reparationsansprüchen vorgenommen hat. Die sowjetische Militäradministration hat kraft ihrer Besatzungsmacht das "Eigentum herausgenommen" und "in das Eigentum der UdSSR" überführt. Eine solche kraft staatlichen Machtspruchs ausgesprochene Eigentumsübertragung ist völkerrechtlich eine "Enteignung" oder muß so behandelt werden, auch wenn ihr Zweck die Befriedigung einer im Zusammenhang mit dem Kriege entstandenen Reparationsforderung war. Die von der Rechtsprechung für Ostenteignungen entwickelten Grundsätze sind daher auch hier anwendbar.

21

Auch das Potsdamer Abkommen von 1945 hat die Befugnisse der sowjetischen Besatzungsmacht nicht über deren Herrschaftsgebiet hinaus ausgedehnt. Die Beschlagnahme des gesamten Vermögens der Farbenindustrie, zu der die Klägerin gehörte, durch das Kontrollratgesetz Nr. 9 hat auch keine weitergehende Kraft, zumal Beschlagnahmen nur vorläufige Sicherungsmaßnahmen darstellen, und es sich hier um die Wirkung der durch Befehl Nr. 167 ausgesprochenen endgültigen Enteignung handelt.

22

c)

Nach dem dargelegten "Territorialitätsprinzip" wirken also Enteignungen durch staatlichen Zwangsakt nicht über das Gebiet des enteignenden Staates hinaus, weil die Machtbefugnisse einer jeden Staatsgewalt an den Staatsgrenzen enden. Die Frage ist freilich, wie sich dies auf die streitige Forderung auswirkt. Die Enteignung von Sachen wird daher nur anerkannt, wenn die enteignete Sache im Gebiet des enteignenden Staates belegen ist. Bei Forderungen nimmt man zwar an, daß sie am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners belegen sind; bei juristischen Personen als Schuldner kommt es auf ihren Sitz an. Würde man die Enteignung hier deshalb als voll wirksam anerkennen, weil die Schuldnerin damals ihren Sitz in der SBZ hatte, dann, würde man der Maßnahme doch wieder eine Wirkung für das außerhalb der SBZ belegene Vermögen beilegen. Denn hier war Schuldner eine Gesellschaft, die erhebliches Vermögen auch außerhalb der SBZ, nämlich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland hatte und hier ihren Betrieb fortführt. Soll das Territorialitätsprinzip wirklich gelten, d.h. eine Wirkung auf Vermögen außerhalb der Grenzen des enteignenden Staates nicht anerkannt werden, so kann die Belegenheit einer Forderung im herkömmlichen Sinne nicht maßgebend sein und die Wirksamkeit einer Forderungsenteignung nicht schon deshalb bejaht werden, weil zur Zeit des staatlichen Zugriffs der Schuldner im Gebiet des enteignenden Staats Wohnsitz oder Sitz hatte.

23

Dies hat auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon mehrfach Ausdruck gefunden.

24

So bleibt bei der Enteignung der Forderung gegen einen im Enteignungsstaate wohnenden Schuldner die Haftung des außerhalb wohnenden Bürgen bestehen (BGHZ 31, 168;  32, 97) [BGH 25.02.1960 - II ZR 125/58]. Pier Enteignung der im Osten belegenen Hypothek erfaßt nicht die persönliche Forderung, wenn der Schuldner im Westen wohnt (BGH MDR 1959, 101 [BGH 27.11.1958 - II ZR 90/57]). Bei der Enteignung der Forderung gegen eine offene Handelsgesellschaft bleibt die Haftung des Gesellschafters nach § 128 HGB bestehen, wenn dieser außerhalb der Machtbefugnisse des enteignenden Staates wohnt (BGHZ 5, 35; BGH WM 1957, 1052).

25

Der Bundesgerichtshof hat bei Anwendung des Territorialitätsprinzips gegenüber Ostenteignungen aber auch allgemein ausgesprochen, daß es auf die Belegenheit der Forderung nicht entscheidend ankommt, sondern darauf, ob auf Vermögen außerhalb des enteignenden Staates zugegriffen werden soll (BGHZ 23, 333/336; BGH WM 1957, 846 und 1001, vgl. hierzu auch BAG AP Nr. 2 zu Internat. Privatrecht Arbeitsrecht sowie Soergel-Kegel, BGB, 10. Aufl., Randnr. 516, 532, 542 vor Art. 7).

26

Danach kann also die Beklagte nicht geltend machen, der Klägerin stehe die Forderung wegen der Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht nicht mehr zu.

27

d)

Die Forderung richtet sich auch weiterhin gegen die Beklagte, die personengleich mit der bis 1948 in We. ansässigen G. ist. Die Enteignung des im Gebiet der DDR belegenen Vermögens der G. im Jahre 1948 hat deren schon damals, vorhandenes Westvermögen nicht erfaßt, weil auch diese Enteignung nicht über die Grenzen der DDR hinaus wirken konnte und im Zweifel auch gar nicht wirken sollte. Die Beklagte, ist also auch Schuldnerin der im Jahre 1927 begründeter. Darlehensforderung geblieben (vgl. BGHZ 29, 320;  56, 66[BGH 29.03.1971 - III ZR 98/69]; WM 1957, 846).

28

e)

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf Art. 3 Abs. 1 von Teil 6 des Überleitungsvertrags vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II 405, 439). Hierin hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, daß sie keine Einwendungen gegen Maßnahmen erheben wird, "die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind ... das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparationen ...". Nach der Entstehungsgeschichte spricht viel dafür, daß nur solches inländisches Vermögen gemeint ist, das schon unter Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission (AHKG) Nr. 63 fiel (vgl. Mann, Zum Privatrecht der deutschen Reparationsleistung, 1962, S. 9, 19, 24; Soergel-Kegel a.a.O. Randnr. 604; auch BGH WM 1963, 81/85). Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b des AHKG 63 betraf aber nur solche Vermögenswerte, die unter der Kontrolle der britischen, französichen oder amerikanischen Behörde übertragen worden sind. Das liegt hier nicht vor. Jedenfalls geht aber die Bestimmung in Art. 3 Abs. 1 des Überleitungsvertrages nach Wortlaut und Zweck nicht dahin, solchen Maßnahmen zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen, die bis dahin wegen des Territorialitätsprinzips in der Bundesrepublik gerade noch nicht voll wirksam geworden waren (BGHZ 25, 127/131; 25, 134/140). Im übrigen werden gegen die Wirksamkeit einer solchen Enteignung im Gebiet des enteignenden Staates keine Einwendungen erhoben. Kein Anhaltspunkt besteht aber dafür, daß der mit den Westmächten geschlossene Überleitungsvertrag Enteignungen oder ähnliche hoheitliche Zwangsmaßnahmen auch in der Bundesrepublik wirksam machen wollte, die in der SBZ nur mit Geltung für die dortige Zone ergriffen waren.

29

f)

Auf die Wirksamkeit der Enteignung der Darlehensforderung innerhalb der DDR könnte sich die Beklagte hier nur berufen, wenn die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu befürchten wäre. In solchen Fällen wird dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht dann zugebilligt, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Schuldner durch den Enteignungsbegünstigten im Osten nochmals in Anspruch genommen wird (BGHZ 25, 134/152; 31, 97; BGH MDR 1955, 404; WM 1957, 1001).

30

Diese Gefahr besteht hier nicht. Die Beklagte hat noch bis Ende März 1947 Zinsen an den neuen Gläubiger in der Ostzone gezahlt; Tilgungsbeträge hat sie seit 1945 nicht mehr geleistet. Sie ist seit 1947 niemals wieder von einem angeblichen Gläubiger in der DDK zur Zahlung aufgefordert worden. Nach der dargelegten Rechtsprechung muß sie im Bereich der Bundesrepublik an die Klägerin als Gläubigerin zahlen und wird durch solche Zahlungen befreit. Personen aus der DDR können hier weder Zwangsmaßnahmen gegen die Beklagte ergreifen noch können sie im Prozeßwege eine nochmalige Verurteilung der Beklagten erreichen.

31

2.

Die Störung bzw. Zerrüttung der Geschäftsgrundlage durch die Enteignung der Beklagten führt nicht zu ihrer völligen Freistellung von der Darlehensschuld, wie oben schon ausgeführt ist. Mit dem Ziel, wenigstens eine teilweise Befreiung zu erreichen und nur zur teilweisen Rückzahlung der Restschuld verurteilt zu werden, kann sich die Beklagte auf § 242 BGB in diesem Prozeß nicht berufen. Denn insoweit gibt das Vertragshilfegesetz eine abschließende Sonderregelung (BGHZ 2, 150, 153[BGH 16.05.1951 - II ZR 61/50]; BGHZ 5, 302, 307[BGH 03.04.1952 - IV ZR 136/51]; BGHZ 8, 344, 347 f[BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]; BGHZ 31, 168, 174[BGH 12.11.1959 - VII ZR 165/58]; BGHZ 32, 97, 103) [BGH 25.02.1960 - VII ZR 17/59]. Für die Beklagte ist es nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit Rücksicht auf ihre Kreditwürdigkeit unzumutbar, ein Vertragshilfeverfahren zu beantragen. Ihre Kreditwürdigkeit wird nicht dadurch gefährdet, wenn sie sich bei den Besonderheiten dieses Falles mit Billigkeitserwägungen gegen die Klageforderung im Vertragshilfeverfahren statt in diesem Prozeß wendet. Die Klägerin war nicht damit einverstanden, das Vertragshilfegesetz im Rahmen dieses Prozesses anzuwenden (vgl. § 11 VHG).

32

3.

Die Beklagte ist daher zur Leistung verpflichtet.

33

Die Klägerin hat nicht beweisen können, daß eine fristlose Kündigung für den Fall eines Leistungsverzuges vereinbart war. Ohne eine solche Vereinbarung kann im Zweifel ein Tilgungsdarlehen nach § 609 BGB nicht gekündigt werden (BGH Warn 1970 Nr. 15 = NJW 1970, 603 [BGH 15.01.1970 - III ZR 212/66]). Möglicherweise will sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund zur Kündigung berufen; dagegen könnte sprechen, daß vielleicht die Beklagte bei der undurchsichtigen und schwierigen Rechtslage bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes ohne Vorwurf davon ausgehen durfte, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet sei. Trotzdem muß die jetzt geltendgemachte Klagforderung zugesprochen werden.

34

Die Klägerin verlangt einen Kapitalbetrag von 16.000 DM und daneben bis zur Rechtshängigkeit die vereinbarten Zinsen, von da an 5 %. Die Beklagte hat dazu behauptet, die Gläubigerin habe ihr am 15. Mai 1946 - also noch vor der Enteignung - eine 30 % ige dauernde Zinsermäßigung und die Aussetzung der Tilgung für die Zeit ihres Mietausfalles bewilligt.

35

Bezüglich der Tilgung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Beklagte könne sich heute nicht mehr auf diese Abrede berufen, weil diese vor der Enteignung beider Parteien und unter den besonderen Voraussetzungen und Umständen der ersten Nachkriegszeit getroffen worden sei. Insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Eine solche Abrede könnte unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse und der weiteren Entwicklung keine dauernde Befreiung von der Tilgung bewirken. Das hat die Beklagte selbst nicht in Abrede gestellt. Diese Stundung ist inzwischen beendet. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien ist der Beklagten inzwischen wieder zuzumuten, mit Zahlung von Tilgungsraten auf dieses Darlehen zu beginnen.

36

Die Klägerin kann also jedenfalls wieder die Tilgungsraten von 1 % geltend machen. Diese Raten errechnen sich nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag von 2.100.000 RM oder 216.000 DM. Der jährliche Tilgungsbetrag von 1 % ergibt dann 2.160 DM. Die eingeklagte Forderung von 16.000 DM ist also erreicht, wenn zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung am 17. November 1966 über sieben Jahresraten fällig waren. Das trifft auf jeden Fall zu, so daß es keiner Entscheidung bedarf, wann genau die Stundung endete.

37

Das Berufungsgericht hat nicht die weitere Behauptung der Beklagten geklärt, die ursprüngliche Zinshöhe von 3 % sei endgültig um 30 % auf 2,1 % ermäßigt worden. Die Klägerin hat deshalb insoweit ihren Antrag geändert und macht bis zur Rechtshängigkeit nur diese geringeren Zinsen geltend. Damit erledigt sich dieses Bedenken. Von Rechtshängigkeit an stehen der Klägerin 5 % Zinsen zu (§§ 291 BGB, 352 HGB).

38

4.

Damit ist den Anträgen der Klägerin zu entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO.

Meyer
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Krohn