Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1959, Az.: VII ZR 165/58
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1959
- Aktenzeichen
- VII ZR 165/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 12.07.1958
- Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg - 05.02.1958
Rechtsgrundlagen
- § 765 BGB
- § 766 BGB
- Art. 30 EGBGB
- Art. 7 ff (Internationales Privatrecht), (Enteignung) EGBGB
Fundstellen
- BGHZ 31, 168 - 174
- DB 1959, 1437 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1960, 89-90 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1960, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 189-192 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Aktiengesellschaft D. I.bank in B.-Ch., H.straße ..., vertreten durch ihren Vorstand, die Kaufleute Dr. Lothar E., Dr. Karl K. und Helmut Bü., ebenda,
Prozessgegner
1) die offene Handelsgesellschaft Hinrich De. in B.-Ch., M.,
2) deren Gesellschafter
a) den Kaufmann Hinrich De. in B.-G., Ku.straße ...,
b) den Kaufmann Hans-Jürgen Br.,
c) Frau Marga Br. geb. De.,
Amtlicher Leitsatz
Kommt die Sozialisierung des Vermögens einer in der Sowjetzone ansässigen Hauptschuldnerin (juristische Person) einer entschädigungslosen Enteignung der gegen sie bestehenden Forderungen gleich, so kann sich ein in der Bundesrepublik wohnhafter Bürge gegenüber dem ebenfalls dort ansässigen Gläubiger regelmäßig nicht auf das Erlöschen der Bürgschaftsschuld im Hinblick auf den Abhängigkeitsgrundsatz berufen. Gemäß Art. 30 EGBGB haben die Wirkungen der Enteignungsmaßnahmen jedenfalls hinsichtlich der Bürgschaftsschuld als nicht eingetreten zu gelten.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Juli 1958 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 5. Februar 1958 teilweise geändert und neu gefaßt:
- 1)
Das Versäumnisurteil vom 12. Oktober 1957 wird, soweit es sich gegen die Beklagten zu 1, 2 b und 2 c richtet, mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Beklagten au 1, 2 b und 2 c, und zwar die Beklagten zu 2 b und 2 c als Gesamtschuldner, verurteilt werden, an die Klägerin 9.500 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen.
- 2)
Die Beklagten zu 1, 2 b und 2 c haben drei Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, ferner ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
- II.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2 a: wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, über die noch nicht entschieden worden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die früher im Ostsektor Berlins ansässige Klägerin hatte der Kühl- und Gefrierhaus V. GmbH in N. bei Wr., jetzt sowjetische Besatzungszone in Deutschland (SBZ), im Jahre 1942 ein Darlehen von 150.000 RM gewährt. Für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus diesem Darlehen hatten Gesellschafter der Vitam, darunter die Beklagte zu 1, die damals ebenfalls ihren Sitz im jetzigen Ostsektor Berlins hatte, und die Afrikanische Frucht-Compagnie Aktiengesellschaft in Hamburg in einer schriftlichen Erklärung vom 15. Juli 1942 "als Selbstschuldner die Bürgschaft" übernommen, und zwar die Beklagte zu 1 zu 2/3, die Afrikanische Frucht-Compagnie zu 1/3 der ursprünglichen Darlehensschuld. Die Bürgschaftserklärung enthält ferner folgende Sätze:
"Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche Sie (Klägerin) in Ansehung Ihrer Darlehensforderung oder einer für diese Forderung bestehenden oder erst später geleisteten Sicherheit für nützlich erachten, werde ich (Beklagte zu 1) gelten lassen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Sie Stundung gewähren oder Mitbürgen aus der Haft entlassen sollten. Sie dürfen die Bürgschaftsforderung auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn ein Vergleich, welcher Art er auch sein möge, einen teilweisen Erlaß der Forderung gegen den Hauptschuldner enthalten sollte. Ein Wechsel in der Person des Hauptschuldners oder eine Änderung seiner Rechtsform berühren die Bürgschaft nicht."
Nach Beendigung des Krieges verlegten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 ihren Sitz vom Ostsektor in die Westsektoren Berlins. Im Juni 1948 traten die Gesellschafter der V. ihre Geschäftsanteile im Nennbeträge von 550.000 RM in notarieller Form an die damalige "Hauptverwaltung der volkseigenen Betriebe Brandenburg" in Potsdam ab. Der Kaufpreis, der 60 % des Nominalwerts der Geschäftsanteile betragen sollte, wurde kurz vor der Währungsumstellung mit 330.000 RM an die Gesellschafter ausgezahlt. Das Aktivvermögen der Schuldnerin, deren Betriebsanlagen im Kriege erheblich beschädigt worden waren, wurde in sog. Volkseigentum überführt. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister und als Eigentümerin des Betriebsgrundstücks im Grundbuch gelöscht. Außerhalb der SBZ besaß sie kein Vermögen.
Die Klägerin will die bei Kriegsende noch in Höhe von 142.500 RM bestehen gebliebene Darlehensschuld im Verhältnis 10 : 1 auf 14.250 DM der Bank deutscher Länder umgestellt wissen. Auf ihr Verlangen zahlte die Afrikanische Frucht-Compagnie an sie zum Ausgleich der Verpflichtung aus der Bürgschaft 1/3 der Darlehensforderung, nämlich 4.750 DM. Den Restbetrag von 9.500 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 hat die Klägerin auf Grund der Erklärung vom 15. Juli 1942 gegen die Beklagte zu 1 und gegen die Beklagten zu 2 a-c, deren Gesellschafter, als Gesamtschuldner geltend gemacht.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben eingewandt, die Klageforderung bestehe nicht mehr. Die Hauptschuldnerin und damit die Darlehensschuld seien durch die Maßnahmen der sowjetzonalen Machthaber untergegangen. Auch das bei Kriegsende vorhanden gewesene Vermögen der Klägerin, darunter die hier streitige Forderung, sei enteignet worden. Der Beklagte zu 2 a hat sich ferner darauf berufen, daß er als Sowjetzonenflüchtling nach Maßgabe des Bundesvertriebenengesetzes von etwaigen Schulden befreit worden sei.
Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Kammergericht erblickt in der Erklärung der Beklagten zu 1) vom 15. Juli 1942 eine Bürgschaft. Es verkennt zwar nicht, daß die in der Urkunde übernommene Verpflichtung über den gesetzlichen Umfang der selbstschuldnerischen Bürgschaft hinausgeht und deshalb Züge eines Garantievertrages aufweist. Dennoch meint es, die Beklagte zu 1 habe für einen aus der Kreditgewährung entstehenden Verlust nicht unter allen denkbaren Umständen einstehen sollen; vielmehr gehe ihre Verpflichtung nach Zweck und Inhalt der Bürgschaftsurkunde nicht weiter, als dies in den darin genannten Ausnahmefällen vorgesehen sei. Das ergebe sich aus der Fassung der Erklärung. Dafür spreche auch die Tatsache, daß die an dem Vertrage Beteiligten Vollkaufleute seien, die nicht ohne Absicht den Ausdrück "Bürgschaft als Selbstschuldner" gewählt hätten.
Diese Auslegung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
1)
Bei der Verpflichtung der Beklagten zu 1 vom 15. Juli 1942 handelt es sich um eine Individualerklärung atypischen Inhalts, deren Auslegung im Revisionsrechtszug nur daraufhin nachprüfbar ist, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, ob sie allgemeinen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Allerdings finden sich die über den gesetzlichen Umfang der Bürgschaft hinausgehenden Erklärungen zum Teil auch in Vereinbarungen, die dem Senat bei anderer Gelegenheit zur Kenntnis gelangt sind (vgl. BGHZ 26, 142, 147, 149). Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme einzelner formularmäßiger Wendungen reicht aber bei einer im übrigen den Bedürfnissen des Einzelfalls angepaßten Vereinbarung nicht aus, um einen der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegenden Formularvertrag mit typischem Inhalt anzunehmen. Denn die Auslegung könnte hier nicht ohne Berücksichtigung der Gesamtabreden, in die einzelne formularmäßige Teilvereinbarungen eingearbeitet worden sind, und losgelöst von den darin enthaltenen individuellen Erklärungen vorgenommen werden.
2)
Die demnach nur beschränkt nachprüfbare Auslegung der Verpflichtungserklärung vom 15. Juli 1942 durch das Berufungsgericht enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin.
a)
Das Berufungsgericht ist sich des rechtlichen Unterschieds zwischen der Bürgschaft und dem Garantievertrag, wie seine Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, bewußt gewesen. Der Garant will, anders als der Bürge, selbständig und unabhängig vom Bestehen einer Hauptschuld gerade für alle nicht typischen Zufälle einstehen (BGH LM Nr. 1 zu § 765 BGB). Andererseits entfällt die Rechtsnatur der Bürgschaft nicht schon dadurch, daß der Grundsatz der dauernden Abhängigkeit dieser Verbindlichkeit von der Hauptschuld nach dem Willen der Vertragschließenden in einzelnen Beziehungen durchbrochen worden ist (BGH LM Nr. 2 zu § 767 Abs. 1 BGB). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht beachtet, wenn es die in der Erklärung vom 13. Juli 1942 vorgesehenen Ausnahmefälle, bei deren Eintritt die Beklagte zu 1 auch unabhängig vom rechtlichen Bestand der Hauptschuld verpflichtet sein wollte, zugleich als Grenze einer nur auf diese Fälle erweiterten Bürgschaftsverpflichtung angesehen hat.
b)
Eine solche Auslegung ist auch tatrichterlich möglich. Das Berufungsgericht brauchte der Verpflichtungserklärung angesichts des von den Vertragsbeteiligten selbst gewählten Ausdrucks "Bürgschaft als Selbstschuldner" nicht zu entnehmen, daß die Beklagte zu 1 über die einzelnen Ausnahmefälle hinaus für jeden denkbaren untypischen Zufall einstehen wollte. Vielmehr deutet die Aufzählung einzelner Ausnahmefalle, wie das Berufungsgericht für seine Auslegung noch hätte anführen können, gerade darauf hin, daß eine Garantieverpflichtung für jeden denkbaren Fall des Nichtbestehens der Hauptschuld nicht begründet werden sollte.
II.
Von diesem Standpunkt aus verneint das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 aus der Verpflichtung vom 15. Juli 1942. Aus der Überführung des gesamten Aktivvermögens der Hauptschuldnerin in sog. Volkseigentum und deren späteren Löschung im Handelsregister folgert es, daß diese zu bestehen aufgehört habe. Die rechtliche Vernichtung der Hauptschuldnerin habe außerdem zu einer Enteignung der Darlehensforderung - der Hauptforderung - der Klägerin geführt. Damit sei nicht nur die Darlehens-, sondern auch die Bürgschaftsschuld zum Erlöschen gebracht worden; denn diese könne nicht ohne die Hauptforderung bestehen.
Diese Ausführungen begegnen, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlichen Bedenken.
1)
Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Umstände bei dem Erwerb der Geschäftsanteile und der Überführung des Vermögens der V. GmbH in Staatseigentum rechtlich so zu deuten versucht, als handele es sich im wesentlichen um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb des Vermögens der Gesellschaft und als seien diese und deren Verbindlichkeiten ungeachtet der in der SBZ getroffenen Maßnahmen bestehen geblieben. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung der Geschäftsanteile und der daran anschließende Übergang des GmbH-Vermögens in das Eigentum des Staates lassen auch nicht den Schluß zu, es sei hier lediglich ein Wechsel in der Person des Hauptschuldners oder eine Änderung seiner Rechtsform im Sinne der Bürgschaftserklärung vom 15. Juli 1942 eingetreten, so daß die Bürgschaftsverpflichtung weiter gelte.
a)
Es ist zwar richtig, daß die Geschäftsanteile der Hauptschuldnerin rechtsgeschäftlich auf die frühere "Hauptverwaltung volkseigener Betriebe" übertragen worden sind. Es hieße jedoch die Bedeutung und den Zweck der sowjetzonalen Maßnahmen verkennen, wollte man aus ihnen sowie aus der Übernahme des Gesellschaftsvermögens zur Verwaltung durch die "Vereinigung volkseigener Betriebe Nahrungs- und Genußmittel Land Brandenburg" gemäß dem Feststellungsbescheid Nr. 100 vom 26. April 1949 folgern, daß sich hierbei lediglich ein Rechtsübergang im rechtsstaatlichen Sinne vollzogen habe. Wie die Revision dem Feststellungsbescheid zutreffend entnimmt, war das GmbH-Vermögen bereits vor seiner Unterstellung unter die Verwaltung der "Vereinigung volkseigener Betriebe" in das Eigentum des Staates übergegangen. Der Bescheid setzt den Zeitpunkt der Übertragung rückwirkend auf den 1. Juli 1948 fest. Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Vermögens an das Land Brandenburg hat offensichtlich nicht stattgefunden. Auch durch den Feststellungsbescheid wird diese Übertragung nicht vorgenommen. Der Vermögensübergang wird darin bereits vorausgesetzt. Ein Organ der GmbH, das die Übertragung hätte vornehmen können, war nach der Veräußerung der Geschäftsanteile nicht vorhanden, ist auch in der Folgezeit nicht bestellt worden. Ebensowenig hat die Erwerberin der Anteile, die "Hauptvereinigung volkseigener Betriebe", einen irgendwie erkennbaren Übertragungsakt vorgenommen.
Hiernach bleibt nur der nach der Sachlage und den damaligen Ereignissen in der SBZ allein berechtigte Schluß, daß das Gesellschaftsvermögen infolge eines rechtsstaatlichen Anschauungen fremden Vorgangs oder in Vollziehung des Befehls Nr. 76 der SMAD vom 23. April 1948 durch eine Verwaltungsmaßnahme der sowjetzonalen Machthaber aus Privateigentum in sog. Volkseigentum umgewandelt worden ist. Dieser Vorgang vollzog sich nach den Anschauungen der dortigen Stellen automatisch mit der Besitzergreifung des Betriebes durch die dafür eingerichteten öffentlichen Anstalten und sah eine Entschädigung der davon betroffenen Rechtsinhaber oder ihrer Gläubiger nur insoweit vor, als dies ausdrücklich bestimmt wurde (vgl. auch § 3 der Richtlinien Nr. 3 zur Ausf. des SMAD-Befehls Nr. 64/48 - ZVO Bl. 1948, 449 -). Im vorliegenden Falle besagt der Feststellungsbescheid Nr. 100 hierüber abgesehen von einer für die Klägerin bestellten Grundschuld, die zu löschen war, nichts.
Somit unterliegt es keinem Zweifel, daß die Umwandlung von Privatvermögen in Staatseigentum nach dem Willen der sowjetzonalen Machthaber eine aus politischen und wirtschaftspolitischen Gründen vorgenommene, staatlich gelenkte und durchgeführte Maßnahme darstellt. Es besteht daher keine Möglichkeit, diesen Vorgang auf Grund rechtsstaatlicher Betrachtung wie eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des betroffenen Privatvermögens anzusehen. Es handelt sich vielmehr um einen innerhalb der SBZ vollzogenen Akt, dessen faktische Wirkungen, soweit sie über die Grenzen der dortigen Machtsphäre nicht hinausgehen, hingenommen werden müssen. Eine solche auf die wirtschaftliche Vernichtung von Rechtspersonen des Privatrechts abzielende Maßnahme schließt die Annahme des Weiterbestehens der betroffenen Gesellschaft ungeachtet ihrer Löschung im Handelsregister und der von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, aus. Es kann daher der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, daß die Bürgschaftsverbindlichkeit der Beklagten zu 1 schon deshalb bestehen geblieben sei, weil auch die Hauptschuld von den sowjetzonalen Maßnahmen nicht betroffen worden sei.
Ein Fortbestand der Hauptschuldnerin hätte allerdings dann angenommen werden können, wenn diese außerhalb der SBZ Vermögen gehabt hätte (BGHZ 13, 106, 108; 17, 209, 212; 20, 4, 12); das ist jedoch unstreitig nicht der Fall.
b)
In der Überführung des GmbH-Vermögens in sog. Volkseigentum liegt auch kein Wechsel in der Person des Hauptschuldners oder eine Änderung seiner Rechtsform, die nach dem letzten Satz der Verpflichtungserklärung vom 15. Juli 1942 die Klägerin weiterhin zur Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 berechtigen würden. Wie die Erklärung in ihrem Zusammenhange erkennen läßt, haben die Beteiligten bei dieser Bestimmung privatrechtliche Änderungen und Gestaltungsformen im Auge gehabt. Die Möglichkeit wirtschaftspolitischer Umwälzungen, wie sie in der Sowjetzone eingetreten sind, sowie ihre Auswirkungen auf den Rechtsbestand der Vitam GmbH und deren Vermögen haben sie nicht in Betracht gezogen und daher auch nicht ausdrücklich geregelt.
2)
Aus dem Untergang der Hauptschuldnerin als Rechtsperson kann aber unter den hier gegebenen Umständen noch nicht gefolgert werden, daß auch die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 1 erloschen ist.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Vernichtung einer juristischen Person deren Schulden zum Erlöschen bringe und daß vermöge des Abhängigkeitsgrundsatzes dadurch auch die Bürgen frei würden (vgl. RGZ 148, 65; 153, 338; ebenso Beitzke NJW 1952, 841). Allerdings verkennt es nicht, daß in der liquidationslosen Vernichtung der Hauptschuldnerin hier zugleich eine entschädigungslose Enteignung der Hauptforderung liegt. Mit Recht knüpft es daran die Prüfung, ob die Gerichte der Bundesrepublik eine solche Enteignung hinnehmen müssen, soweit diese den Bestand der Bürgschaftsschuld berührt. Es kommt zu dem Ergebnis, der Enteignung der Hauptforderung könne in Ansehung der Bürgschaftsschuld weder unter dem Gesichtspunkt des Territorialitätsgrundsatzes noch im Hinblick auf Art. 30 EGBGB die Anerkennung versagt werden. Dem kann nicht in jeder Beziehung gefolgt werden.
a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst der Auffassung, daß die liquidationslose Vernichtung der Hauptschuldnerin zu einer entschädigungslosen Enteignung der Hauptforderung der Klägerin geführt hat. Die Klägerin hat durch den Eingriff sowjetzonaler Stellen endgültig die Schuldnerin ihrer Darlehensforderung verloren, ohne daß an deren stelle ein neuer Schuldner getreten oder die Gläubigerin für den Verlust der Forderung entschädigt worden ist. Dabei ist gleichgültig, ob eine Enteignung der Darlehensforderung als ein weiteres Mittel zur Umwälzung und Umwertung der überkommenen Wirtschafts- und Gesellschaftsstruktur von vornherein beabsichtigt war oder sich nur als notwendige und vielleicht erwünschte Nebenfolge der Sozialisierungsmaßnahme eingestellt hat.
Ausschlaggebend ist, daß sich die Überführung des Aktivvermögens der Hauptschuldnerin in Staatseigentum in bewußter Abkehr von den Grundsätzen einer rechtsgeschäftlichen Vermögensübernahme und damit unter Ausschaltung der sich aus § 419 BGB ergebenden Rechtsfolgen vollzogen hat. Die rechtliche Existenz der Hauptschuldnerin ist dem Ziel geopfert worden, in der Hand des Staates lasten- und schuldenfreies Eigentum zu begründen. Das konnte nur auf Kosten der bisherigen Gesellschaftsgläubiger - und damit auch der Klägerin - geschehen. Ein solches Vorgehen läuft in der Tat auf eine entschädigungslose Enteignung der Darlehensforderung der Klägerin hinaus, ohne daß es insoweit noch auf die zeitlich nachfolgende Enteignung des Ostvermögens der Klägerin durch die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin (Ost) vom 10. Mai 1949 - VOBl Berlin (Ost) I, 112 - ankommt.
b)
Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des internationalen und des interzonalen Rechts, daß staatliche Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des Staates beschränkt sind, von dem die Enteignungsmaßnahme getroffen worden ist (OGHZ 1, 386, 390; 4, 51, 56; BGHZ 2, 218, 222; 9, 34, 38; 12, 79, 84; 13, 106, 108; 17, 74; 78; 20, 4, 23, 333; 25, 127; vgl. auch Ficker, Grundfragen des deutschen interlokalen Rechts in Beitr. z. ausl. u. internat. Privatrecht, 1952 S. 73). Hieraus ist verschiedentlich die Folgerung hergeleitet worden, daß eine in der SBZ vorgenommene Enteignung der Hauptforderung die Haftung des in der Bundesrepublik wohnhaften Bürgen gegenüber dem ebenfalls hier ansässigen Gläubiger nicht berühre (OLG Hamburg NJW 1953, 1633 [OLG Hamburg 03.06.1953 - 4 U 411/52] Nr. 9; Soergel-Kegel BGB 8. Aufl. Vorbem. VI 1 c dd und ff ccc a.E. zu Art. 7 EGBGB; vgl. auch Drobnig, Extraterritoriale Reflexwirkungen ostzonaler Enteignungen, ZAuslR 1953, 659 ff, 680). Gegen diese Auffassung könnte - mit dem Berufungsgericht - eingewandt werden, da die Hauptschuldnerin ihren Sitz in der SBZ habe, bestimmten sich ihre rechtliche Existenz wie auch der Bestand ihrer Verbindlichkeiten nach den dortigen Gesetzen und die rein tatbestandlichen Folgen ihres Untergangs und des damit verbundenen Erlöschens ihrer Verbindlichkeiten könnten wegen der Abhängigkeit der Bürgschaft von einer Hauptforderung durch die Anwendung des Territorialitätsgrundsatzes nicht ausgeschlossen werden.
Indessen kann es auf sich beruhen, ob diese Bedenken durchgreifen. Jedenfalls muß den privatrechtlichen Folgen, die sich für die Bürgschaftsschuld der Beklagten zu 1 aus der Enteignung der Hauptforderung der Klägerin ergeben, hier mit der Anwendung des Art. 30 EGBGB begegnet werden.
Die entschädigungslose Enteignung der Hauptforderung der Klägerin steht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie mit Bezug auf die Unantastbarkeit des Privateigentums in Art. 155 Weim. RVerf. und Art. 14 GG niedergelegt sind, in schroffem Widerspruch. Es ist mit der in der Bundesrepublik geltenden Rechts- und Sozialordnung nicht vereinbar, daß eine Enteignung ohne gesetzliche Grundlage und ohne die Zahlung einer Entschädigung vorgenommen wird (BGH BB 1956, 383; Raiser SJZ 1950, 279; Raape IPR 4. Aufl. S. 624; Ennecceras-Nipperdey Allgem. Teil 15. Aufl. § 70 III 3 S. 424).
Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint jedoch unter Berufung auf Raiser a.a.O., die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB finde ihre Grenze an der "normativen Kraft des Faktischen". Es gehe nicht an, eine vorerst unkorrigierbare Tatsachenlage durch den Maßstab der hier geltenden Rechtsordnung rein theoretisch als nicht eingetreten zu betrachten.
Ob dieser Auffassung für den Fall zuzustimmen wäre, daß ein innerhalb der Machtsphäre der sowjetischen Besatzungszone enteigneter Gegenstand nachträglich in die Bundesrepublik verbracht worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Sie trifft jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu; denn hier liegt eine hinreichend enge Inlandsbeziehung des von der Enteignungsmaßnahme betroffenen Rechtsverhältnisses auch im Sinne von Raiser schon darin, daß die mit der enteigneten Hauptforderung durch den Abhängigkeitsgrundsatz in ihrem rechtlichen Schicksal verknüpfte Bürgschaftsschuld in der Bundesrepublik belegen ist. Die im Widerspruch zu der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung stehende entschädigungslose Enteignung der Hauptforderung der Klägerin kann daher im Hinblick auf Art. 30 EGBGB nicht anerkennt werden. Denn sie würde dazu führen, daß die Klägerin im Ergebnis auch ihrer Bürgschaftsforderung beraubt werden würde, ohne daß sie für diesen Rechtsverlust eine Entschädigung erhielte. Gemäß Art. 30 EGBGB haben daher die Wirkungen der sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen jedenfalls hinsichtlich der Bürgschaftsschuld als nicht eingetreten zu gelten. Das hat zur Folge, daß die Ansprüche der Klägerin aus der Bürgschaftsurkunde vom 15. Juli 1942 ungeachtet der gegen die Hauptschuldnerin durchgeführten Sozialisierungsmaßnahme bestehen geblieben sind (wie hier Raape a.a.O. S. 638; OLG Hamburg NJW 1953, 1633 [OLG Hamburg 03.06.1953 - 4 U 411/52]).
c)
Da die Hauptforderung mithin in Ansehung der Bürgschaftsschuld als nicht enteignet gilt, stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene und bejahte Frage, ob die Enteignung der Hauptforderung und der rechtliche Untergang der Hauptschuldnerin nach dem Abhängigkeitsgrundsatz zum Erlöschen der Bürgschaftsschuld geführt haben könnten, nicht. Eines Eingehens auf das umstrittene Problem, ob bei der liquidationslosen Vernichtung einer juristischen Person durch eine sowjetzonale Maßnahme und dem dadurch bedingten Untergang der Hauptschuldnerin gemäß dem Abhängigkeitsgrundsatz auch die Bürgschaftsschuld erlischt oder ob der mit der Bürgschaft verfolgte Sicherungszweck deren Bestehenbleiben erfordert, bedarf es daher nicht.
3)
Soweit die Beklagten in ihrer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung vom 15. Juli 1942 eine gegen § 242 BGB verstoßende Unbilligkeit erblicken möchten, weil die Beklagte zu 1 ihren Rückgriffsanspruch gegen die Hauptschuldnerin wegen deren Enteignung eingebüßt habe, wird außer acht gelassen, daß diese Beklagte für die Veräußerung ihres Geschäftsanteils ein Entgelt erhalten hat. Daß dieses unangemessen gewesen sei, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Eine vollständige Freistellung von ihrer Bürgenhaftung aus Billigkeitsgründen muß deshalb als ausgeschlossen gelten. Ob ihr Vorbringen zu einer Einschränkung ihrer Leistungspflicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 242 BGB führen könnte, hat für diesen Rechtsstreit im übrigen außer Betracht zu bleiben. Denn die hierfür maßgebenden Grundsätze sowie etwaige sonstige Billigkeitserwägungen werden von § 1 des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl I 198) erfaßt. Dieses Gesetz bietet den Beklagten notfalls genügende Möglichkeiten, im Wege der Vertragshilfe eine Stundung oder Herabsetzung der Klageforderung zu erwirken. Daneben ist für einen allgemein auf § 242 BGB gestützten Rechtsbehelf in diesem Verfahren kein Raum (BGHZ 8, 344, 348; ebenso BGHZ 2, 150, 153 zu § 2 UmstG).
III.
Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
1)
Hinsichtlich der Beklagten zu 1, 2 b und 2 c erweist sich die Klage auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nach § 765 BGB in Verbindung mit § 128 HGB schon jetzt als begründet. Auf die Rechtsmittel der Klägerin ist daher das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 12. Oktober 1957 gegen diese Beklagten wiederherzustellen (§ 343 ZPO).
Die Urteilsformel ist jedoch dahin richtig zu stellen, daß die Beklagten zu 2 b und 2 c nicht mit der Beklagten zu 1, sondern nur im Verhältnis zueinander als Gesamtschuldner zu verurteilen sind. Denn durch die Haftung der Beklagten zu 2 b und 2 c für die Schulden der Beklagten zu 1 werden nicht zwei verschiedene Verbindlichkeiten begründet, sondern es besteht nur eine einheitliche Verpflichtung der offenen Handelsgesellschaft, für die zwei verschiedene Vermögensmassen, nämlich das Sondervermögen der Gesellschaft und das Privatvermögen der Gesellschafter, haften. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt daher nur zwischen den Gesellschaftern vor, nicht zwischen ihnen und der Gesellschaft (BGHZ 5, 35, 37).
2)
Hinsichtlich des Beklagten zu 2 a, der sich als Sowjetzonenflüchtling bezeichnet, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob auf ihn die Bestimmungen des § 88 BVFG anwendbar sind. Zwecks Nachholung dieser Prüfung ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird erforderlichenfalls auf eine Ergänzung der Angaben des Beklagten zu 2 a über seine Flüchtlingseigenschaft hinzuwirken haben. Ferner wird es über den Teil der Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben, über den noch nicht entschieden worden ist.