Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1952, Az.: IV ZR 136/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 136/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.04.1951
Rechtsgrundlagen
- Interzonales Privatrecht
- § 18 Ziff. 1 UmstG
Fundstellen
- BGHZ 5, 302 - 314
- DB 1952, 391 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 654-657 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1952, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 741-742 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Werner K. in M. b. H.,
Prozessgegner
Frau Irma S. geb. P. in M., G. D.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Haben Gläubiger und Schuldner zur Zeit der Währungsreform ihren Wohnsitz in verschiedenen Währungsgebieten, so sind für die Umstellung in den Fällen, in denen ein anders gerichteter hypothetischer Parteiwille nicht festgestellt werden kann, die Gesetze maßgebend, die in dem Gebiet gelten, in dem der Schuldner zur Zeit der Wahrungsreform seinen Wohnsitz hatte. Ein hypothetischer Parteiwille kann in der Regel nicht festgestellt werden, wenn die umzustellende Verbindlichkeit die Verpflichtung betrifft, über Jahre hinaus monatliche Zahlungen an den Gläubiger zu leisten, die zur Sicherstellung des Unterhalts einer bestimmten Person dienen sollen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. April 1951 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt ist, die von ihm zu zahlenden Beträge unmittelbar an die Klägerin zu leisten. Die dahingehende Klage wird insoweit abgewiesen. Die Zahlung hat auf ein den Verfügungsbeschränkungen des §26 Abs. 2 UmstG unterliegendes Konto der Klägerin bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder Westberlin zu erfolgen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien hatten, obwohl sie beide verheiratet waren, einen Liebesbund geschlossen und beabsichtigten, nach Scheidung ihrer Ehen sich zu verehelichen. Am 10. November 1944 gebar die Klägerin einen Sohn, Peter Gerhard P.. Der Beklagte, damals Wehrmachtsangehöriger, gab, da er der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hatte, unter dem 12. Juni 1944 eine später, von einem Offizier seiner Truppe beglaubigte Erklärung folgenden Wortlauts ab:
"Ich erkläre hiermit an Eidesstatt, daß ich der Vater des von Frau Irma S. im November 1944 oder später geborenen Kindes bin.
Wir haben das Kind in voller Absicht gezeugt, um dadurch den Weg zueinander schneller finden zu können.
Wir haben die Absicht, uns später von unseren uns fremden jetzigen Ehepartnern zu trennen, d.h. scheiden zu lassen, um miteinander eine neue glücklichere Ehe einzugehen.
Diese Erklärung gebe ich in vollem Besitz meiner geistigen Kräfte und bekräftige diese durch meine Unterschrift.
D.-R., 12.6.1944 gez. Werner K."
Die Ehe der Klägerin wurde am 16. August 1944 aus alleiniger Schuld der Klägerin geschieden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann seit Anfang 1943 keinen ehelichen Verkehr mehr gehabt habe, daß sie ehebrecherische Beziehungen zu einem anderen Manne unterhalte und schwanger sei.
Im Januar 1945 waren die Parteien wiederum in M. zusammen. Dabei hat der Beklagte der Klägerin folgende schriftliche Erklärung gegeben:
"Ich, Heinz-Werner K., geboren ... 1910 zu H., erkläre hiermit an Eidesstatt, daß ich der leibliche Vater des am ... 1944 von Frau Irma S., gesch., geborenen Knaben Peter Gerhard, gen. S., bin.
Ich verpflichte mich zwecks Sicherstellung des Unterhalts, monatlich RM 50,- (i.W. Fünfzig Reichsmark) für Peter Gerhard S. zu zahlen.
Empfangsberechtigt ist die Mutter, Frau Irma S., gesch., wohnhaft in M., Gr. D.str. ...,
gez. H. Werner K. 7.1.45."
Nach seiner Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft söhnte der Beklagte sich mit seiner Ehefrau aus. Er erklärte der Klägerin, daß er jetzt nicht mehr die Absicht habe, seine Ehe scheiden zu lassen. Er lebt jetzt mit seiner Familie in H.. Da der frühere Ehemann der Klägerin seit Januar 1945 vermißt wird, ist auf Klage der Staatsanwaltschaft durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. September 1949 rechtskräftig festgestellt, daß der Sohn Peter Gerhard der Klägerin kein eheliches Kind des früheren Ehemannes der Klägerin ist.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung der rückständigen und künftig fällig werdenden Beträge mit monatlich 50 DM-West zu Händen ihres in W., Kreis Celle-Land wohnenden Bruders zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat ausgeführt, die Erklärung vom 7. Januar 1945 habe er in Untergangs Stimmung abgegeben. Sein Truppenteil, zu dem er habe zurückkehren müssen, sei in Danzig eingeschlossen gewesen. Er habe diese Erklärung auch nur gegeben, um der Klägerin für den Fall seines Todes zu ermöglichen, Versorgungsansprüche geltend zu machen. Abgesehen davon stelle die Erklärung ein Schenkungsversprechen dar, das wegen Formmangels nichtig sei. Schließlich hat er die Erklärung vom 7. Januar 1945 auch angefochten mit der Behauptung, die Klägerin habe ihm vorgespiegelt, daß sie innerhalb der Empfängniszeit des Sohnes mit keinem anderen Manne außer ihm verkehrt habe. Tatsächlich habe sie aber, wie er erst jetzt erfahren habe, in dieser Zeit sowohl mit ihrem Ehemann, als auch mit dem Zeugen Sch. geschlechtlich verkehrt. Der Beklagte hat sich weiter auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen und dazu behauptet, die ursprüngliche Erwartung seiner Eheschließung mit der Klägerin sei nicht mehr gegeben. Außerdem hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Jahre 1945 grundlegend verändert. Er habe seinen kaufmännischen Beruf nach seiner Entlassung nicht wieder aufnehmen können und sei seit Anfang 1949 darauf angewiesen, für sich und seine Familie Arbeitslosenunterstützung in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht in Hannover hat nach dem Klagantrag erkannt, jedoch die künftig zu zahlenden Raten auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Sohnes Peter Gerhard begrenzt, im übrigen die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Oberlandesgericht in Celle hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil hinsichtlich der Bestimmung des Zahlungsempfängers entsprechend einem Hilfsantrag der Klägerin und hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
- a)
1.865,- DM nebst 4 % Zinsen, und zwar auf 215,- DM seit dem 21. Juni 1948 und auf den Rest gemäß den seit dem 10. Juli 1948 monatlich fällig gewordenen Beträgen von je 50,- DM;
- b)
ab 10. April 1951 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des am 10. November 1944 von der Klägerin geborenen Sohnes Peter Gerhard P. eine im Voraus zahlbare Rente von monatlich 50,- DM.
Die weit ergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Beklagten zu 9/10, der Klägerin zu 1/10 zur Last. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte allein zu tragen.
Die weitergehende Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Sie hat hilfsweise beantragt, die Verurteilung zur Zahlung auf Sperrkonto auszusprechen.
Entscheidungsgründe:
Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist als tatsächliche Feststellung zu entnehmen, daß für die Klägerin kein Zweifel darüber bestanden hat, daß der Beklagte der Vater des am 10. November 1944 geborenen Kindes sei, und daß auch der Beklagte sich im Jahre 1945, als er die Verpflichtung gegenüber der Klägerin einging, rückhaltlos zu seiner Vaterschaft bekannt hat Da die Ehe der Klägerin wegen ihrer Beziehungen zu dem Beklagten geschieden worden ist, sind die Parteien im Januar 1945 davon ausgegangen, daß das Kind der Klägerin, solange es nicht zu der beabsichtigten Eheschließung komme, allein auf die Fürsorge angewiesen sei, die die Klägerin ihm gewähren würde. Daß die Ehelichkeit des Kindes angefochten würde, ist den Parteien nur erwünscht gewesen. Der Beklagte hat das Kind so stellen wollen, als ob er von dessen Geburt an gesetzlich zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Übernahme der Zahlungsverpflichtung ist auch für den Fall beabsichtigt gewesen, daß das Kind nach Anfechtung der Ehelichkeit "bis auf weiteres" in der rechtlichen Stellung eines unehelichen Kindes verbleiben würde. Der Beklagte hat damit wenigstens auf wirtschaftlichem Gebiet einen Ausgleich gegenüber der Klägerin schaffen und der Klägerin sowie dem Kind die Verfolgung ihrer ihm gegenüber bestehenden Rechte erleichtern wollen.
Rechtlich hat das Berufungsgericht in der Vereinbarung vom 7. Januar 1945 einen echten Vertrag zugunsten des Kindes erblickt. Die Klägerin hat nach §335 BGB, wie das Berufungsgericht ausführt, das Recht, die Leistung zu fordern, und zwar entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zu ihren Händen. Das Berufungsgericht hat in dieser Vereinbarung kein Schenkungsversprechen gesehen.
Diesen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist im Ergebnis beizutreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Schenkung schon deswegen nicht vorliegt, weil der Beklagte dem Kind gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, oder ob für die Frage der Unentgeltlichkeit der Zuwendung, da es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, allein die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten maßgebend sind. Auch im letzteren Fall kann von einer unentgeltlichen Zuwendung keine Rede sein. Denn die Klägerin mußte praktisch nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß, die sich mit der Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes auch verwirklicht halten, zunächst allein für den Unterhalt des Kindes sorgen. Sie erfüllte damit eine Pflicht, die dem Beklagten obgelegen hätte. Als Ausgleich für ihre Bereitschaft hierzu verpflichtete der Beklagte sich freiwillig der Klägerin gegenüber, eine monatliche Unterhaltsrente für das Kind zu ihren Händen zu zahlen. Dem Versprechen des Beklagten steht also eine entsprechende Gegenleistung der Klägerin gegenüber, sodaß es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt. Rechtlich ist dieser Vertrag kein Leibrentenversprechen nach §759 ff BGB, sondern ein im BGB nicht geregelter Vertrag eigener Art, den man vielleicht in Übereinstimmung mit Reichsgericht Warn 1918 Nr. 172 als Versorgungsvertrag bezeichnen kann. Eine unentgeltliche Zuwendung würde auch dann nicht anzunehmen sein, wenn kein Vertrag zugunsten Dritter vorläge, sondern der Beklagte seine Leistung nur der Klägerin versprochen hätte (vgl. RG JW 17; 103). In diesem Falle würde die Gegenleistung der Klägerin gleichfalls in ihrem Versprechen liegen, für die Person des Kindes zu sorgen und damit dem Beklagten gesetzliche Unterhaltsansprüche des Kindes von der Hand zu halten.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen der von dem Beklagten erklärten Anfechtung nicht geführt ist und daß der Beklagte die Beweislast für diese Voraussetzungen hat. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ihm arglistig vorgespiegelt, daß sie in der Empfängniszeit nur mit ihm geschlechtlich verkehrt habe und daß das Kind daher nur von ihm stammen könne. Tatsächlich habe sie während der Empfängnis zeit auch mit ihrem Ehemann und dem Zeugen Schubert geschlechtlich verkehrt. Er sei nicht der Erzeuger des Kindes. Er hat beantragt, ein erbbiologisches Gutachten über die Abstammung des Kindes einzuholen. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben.
Die hiergegen aus §286 ZPO erhobene Rüge der Revision ist unbegründet. Durch ein erbbiologisches Gutachten soll einmal die Feststellung bestimmter Merkmale, Eigenschaften, Formen, Größen und Maßverhältnisse des Körpers oder einzelner Körperteile einzelner Personen durch eine auf dem Gebiete der menschlichen Vererbungslehre sachkundige Person herbeigeführt werden. Weiter sollen im Gutachten Schlußfolgerungen aus der vergleichenden Gegenüberstellung dieser Merkmale hinsichtlich der Abstammung der untersuchten Personen gezogen werden. Soweit die Körpermerkmale festzustellen sind, handelt es sich um eine Augenscheinseinnahme, nach §371 ZPO, bei der das Gericht im Einverständnis der Parteien die Einnahme des Augenscheins dem Sachverständigen überläßt. Nur der zweite, die Schlußfolgerungen enthaltende Teil des Gutachtens stellt streng genommen den in §§402 ff ZPO geregelten Sachverständigenbeweis dar. Die praktischen Erfordernisse des Prozesses machen es aber unmöglich, beide Teile nach den jeweils für sie geltenden Verfahrensregeln zu behandeln. Es ist unmöglich, als Voraussetzung für die Einholung eines, erbbiologischen Gutachtens zunächst von der beweispflichtigen Partei zu verlangen, daß sie bestimmte unterschiedliche Körpermerkmale der in Betracht kommenden Personen behauptet. Dazu wird ihr in aller Regel die erforderliche Sachkenntnis fehlen, so daß sie genötigt wäre, willkürlich Behauptungen aufzustellen. Andererseits ist das Gericht auch in Fällen, wo die Abstammungsfrage nicht mit absoluter Gewissheit feststeht, nicht stets verpflichtet, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, weil es selbst nicht über die genügende Sachkunde auf diesem Fachgebiet verfügt. Würde man so weit gehen, dann würde, da das Gutachten dem Gericht zugleich einen neuen, in den Prozeß bisher nicht eingeführten Tatsachenstoff vermittelt, dieses in vielen Fällen zu einem prozessual unzulässigen Ausforschungsmittel werden. Aus diesem Grunde ist das Gericht in den von der Parteimaxime beherrschten Verfahren nur dann verpflichtet, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, wenn es sich nicht bloß um ganz allgemeine Behauptungen über den Mehrverkehr handelt. Es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen behaupttet sein, die als Anhaltspunkte für den behaupteten Mehrverkehr dienen können und die nach dem bisherigen Verhandlungsergebnis noch nicht ausgeräumt sind. Eine weitergehende Pflicht des Gerichts kann auch nicht aus §144 ZPO hergeleitet werden. Diese Vorschrift räumt dem Gericht nur eine Befugnis ein, die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen. Sie verpflichtet das Gericht aber nicht, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, wenn entsprechende Beweisanträge der Parteien abzulehnen wären, weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Beweisaufnahme nicht gegeben sind. Inwieweit in dem von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren der §§640 ff ZPO andere Grundsätze gelten, kann hier unerörtert bleiben (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 21.6.1951 - IV ZR 66/50, RGZ 168, 385; 169, 223, 282 ff [284]).
Als einzigen tatsächlichen Anhaltspunkt für einen Verkehr der Klägerin mit anderen Männern hatte der Beklagte sich auf ihre Beziehungen zu dem Zeugen Sch. berufen. Das Berufungsgericht hat jedoch darin im Hinblick auf die erfolgte Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt für einen Mehrverkehr erblickt. Der Zeuge Sch. hatte zwar bei seiner ersten Vernehmung erklärt, die Klägerin sei ihm überhaupt nicht bekannt. Diese Aussage war objektiv unrichtig. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß diese Unrichtigkeit durch die zweite Vernehmung des Zeugen geklärt sei und daß der Zeuge insoweit einem Erinnerungsfehler unterlegen sei. Diese Schlußfolgerung, die auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung liegt, war möglich, Danach lagen dann keine Umstände mehr vor, die gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin und des Zeugen sprechen. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den behaupteten Mehrverkehr bestand somit nicht mehr.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, daß er infolge seiner völlig veränderten wirtschaftlichen Lage rechtlich nicht mehr verpflichtet sei, die in dem Vertrag vom 7. Januar 1945 ausbedungenen Leistungen zu erfüllen, dem Vertragshilfeverfahren überlassen. Der II. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 1951 (BGHZ 2, 150 [153]) ausgeführt, daß der Schuldner sich im Zivilprozeß auf den §242 BGB wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage nur dann berufen kann, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt ist oder wenn er Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (so auch OGHZ 1, 62 [65] und 386 [394]). In allen anderen Fällen ist neben der Sonderregelung des §21 UmstG für die Rechtsbehelfe aus §242 BGB kein Raum mehr. Dieser Rechtsauffassung tritt der erkennende Senat bei.
Soweit der Beklagte sich auf die Veränderung seiner wirtschaftlichen Lage beruft, handelt es sich um Umstände, für die das Vertragshilfeverfahren nach §21 UmstG gegeben ist. Denn auch in diesem Verfahren sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht nur die mit der Währungsreform im Zusammenhang stehenden Umstände, sondern die gesamten Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen (BGHZ a.a.O.). Soweit der Beklagte sich auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse beruft, kann er auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Maßnahmen begehren, die über die ihm möglicherweise im Vertragshilfeverfahren zu gewährenden hinausgehen. Denn der Beklagte kann, da es sich um die Erfüllung einer Unterhaltsverbindlichkeit handelt, unter den hier gegebenen Umständen keine gänzliche Freistellung von seiner Verbindlichkeit fordern.
Außer auf seine veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Beklagte sich für den Fortfall der Geschäftsgrundlage auf das Unterbleiben der beabsichtigten Eheschließung berufen. Mit diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt. Es kann dem angefochtenen Urteil auch mit genügender Sicherheit keine tatsächliche Feststellung dahin entnommen werden, daß die beabsichtigte Eheschließung nicht zur Geschäftsgrundlage geworden ist, weil die Parteien die Verbindlichkeit ohne Rücksicht auf eine spätere Eheschließung eingehen wollten. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, daß den Parteien bei Vertragsschluß die Möglichkeit vor Augen gestanden habe, daß das Kind nach der zu erwartenden Anfechtung "bis auf weiteres" in der rechtlichen Stellung eines unehelichen Kindes verbleiben würde und daß die Übernahme der Verpflichtung auch für diesen Fall beabsichtigt gewesen sei. Wenn auch viel dafür spricht, daß die beabsichtigte Eheschließung keine Geschäftsgrundlage, sondern nur ein Beweggrund neben anderen für den Abschluß des Vertrages gewesen ist, so ist das Revisionsgericht doch nicht in der Lage, selbst eine dahingehende Feststellung zu treffen. Es muß daher zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß die beabsichtigte Eheschließung tatsächlich eine Geschäftsgrundlage gewesen ist. Da das angefochtene Urteil sich mit diesem Vorbringen des Beklagten nicht auseinandersetzt, muß hier weiter zu seinen Gunsten angenommen werden, daß das Berufungsgericht auch ihre Würdigung dem Vertragshilferichter überlassen wollte. Stand der Entschluß des Beklagten, die Klägerin nicht zu heiraten, in überhaupt keinem Zusammehang mit der Veränderung seiner wirtschaftlichen Lage oder den allgemeinen Nachkriegsverhältnissen, dann könnte es zweifelhaft sein, ob dieser Umstand im Vertragshilfeverfahren berücksichtigt werden kann. In einem solchen Falle könnte das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein, insoweit über den Einwand aus §242 BGB selbst zu entscheiden. Die Frage braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der Beklagte ist durch das Verfahren des Berufungsgerichts nicht beschwert. Daß die beabsichtigte Eheschließung unterblieben ist, kann hier nicht dazu führen, die Klage ganz oder teilweise abzuweisen. Von einem Fortfall oder einer Erschütterung vier Geschäftsgrundlage kann nur dann die Rede sein, wenn es sich um eine grundlegende wesentliche Veränderung der Verhältnisse handelt. Die Veränderung muß so sein, daß unter Berücksichtigung der Entstehung und Art der Verpflichtung (RG in DJ 38, 1561) das Festhalten des Beklagten am Vertrag ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre (RGZ 158, 166 [175]). Das ist hier, soweit es sich um die beabsichtigte Eheschließung handelt, nicht der Fall. Die Klägerin kann zwar dem Beklagten nicht entgegenhalten, daß er selbst den Entschluß, sie zu heiraten, aufgegeben habe. Da der Beklagte in rechtsgültiger Ehe lebt, konnte für ihn weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht begründet werden, seine Ehe zu lösen und die Klägerin zu heiraten. Das Festhalten des Beklagten an dem Vertrag verstößt aber deswegen nicht gegen Treu und Glauben, weil er in dem Vertrag nur Pflichten übernommen hat, deren sittlicher Grund in den Beziehungen wurzelt, die zwischen ihm und der Klägerin bestanden haben und die davon, ob es zu der beabsichtigten Eheschließung kam, unabhängig waren. Auch nachdem es nicht zu dieser Ehe gekommen ist, blieb der Beklagte der Klägerin gegenüber nach dem Sittengesetz weiter verpflichtet, für das von ihm erzeugte Kind zu sorgen und seine Verpflichtungen, die er in der Vergangenheit nicht erfüllt hat, jetzt noch nachzuholen, Ebenso blieb er dem Kind gegenüber nach dem Gesetz weiter zum Unterhalt, der Klägerin gegenüber zur Erstattung der von ihr bisher für den Unterhalt des Kindes aufgewandten Betrage verpflichtet. Es verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin ihn an den vertraglich übernommenen Pflichten festhält.
Der Beklagte kann sich in dem gegenwärtigen Rechtsstreit für die Minderung seiner Verpflichtung auch nicht auf die Veränderungen berufen, die die gesetzlichen Unterhaltsansprüche unehelicher Kinder in der Ostzone erfahren haben. Wenn diese Veränderungen hier, wo es sich um eine vertraglich übernommene Pflicht handelt, überhaupt berücksichtigt werden können, kann dies im Hinblick auf die Sonderregelung des §21 UmstG nur im Vertragshilfeverfahren geschehen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision ausführt, die Grundsätze des interzonalen Währungsrechts verletzt. Die Forderung, die die Klägerin geltend macht, ist vor der Währungsreform in RM begründet worden. Zu entscheiden ist somit nicht die Frage, in welcher Währung die geltend gemachten Ansprüche entstanden sind, sondern wie die vertraglich begründete Forderung umzustellen ist. Wenn auch der Anspruch dazu dient, den Unterhalt des Sohnes der Klägerin sicherzustellen, so folgt daraus doch nicht, daß der hier geltend gemachte Anspruch die Rechtsnatur des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eines unehelichen Kindes hat. Denn der Rechtsgrund, auf dem die eingeklagte Forderung beruht, ist nicht nur die Tatsache, daß der Beklagte der Erzeuger des Kindes ist. Er beruht vielmehr wesentlich mit auf den besonderen, engen Beziehungen, die zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden, als die Forderung begründet wurde. Dieser Umstand gibt auch der Forderung selbst ihren eigentlichen Charakter, durch den sie sich von gewöhnlichen Unterhaltsforderungen unterscheidet. Der V. Zivilsenat hat in BGHZ 1, 112 [BGH 16.01.1951 - V ZR 43/50] allgemein ausgesprochen, daß Forderungen, die vor der Währungsreform durch Vertrag begründet worden sind, nach dem Recht umgestellt werden, das an dem Ort gilt, an dem der Schuldner zur Zeit der Währungsreform seinen Wohnsitz hatte. Nur dieser Anknüpfungspunkt trägt nach den Ausführungen des V. Senats dem Umstand Rechnung, daß währungsrechtliche Eingriffe einen Ausfluß der staatlichen Währungshoheit sind, und daß sie nur gegenüber denjenigen Rechts- und Schuldverhältnissen durchgesetzt werden können, die der Gesetzgebungs- und Zwangsgewalt des über das Währungsrecht bestimmenden Hoheitsträgers unterliegen. Dies ist der Hoheitsträger, in dessen Gebiet der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner zur Zeit der Währungsreform ihren Wohnsitz im westlichen Gebiet hatten, hat der I. Zivilsenat in seinem Urteil vom 1.2.1952 - I ZR 123/50 - die Frage, nach welchem Währungsrecht die Forderung umzustellen sei, nach dem hypothetischen Parteiwillen entschieden. Dabei handelt es sich, wie der Senat ausgeführt hat, nicht um die Ermittlung hypothetisch subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage, die an Hand der im Zeitpunkt der Währungsreform bestehenden tatsächlichen Verhältnisse vom Richter vorzunehmen ist. Diese führt nach Ansicht des I. Zivilsenats zur Anwendung der westlichen Währungsordnung, da Gläubiger und Schuldner dieser Rechtsordnung unterstellen und vernünftigerweise anzunehmen ist, daß sie sich derjenigen Währungsregelung unterwerfen wollen, die in dem für sie beide maßgebenden Währungsgebiet getroffen wird.
Für denselben Fall, wo Gläubiger und Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform ihren Wohnsitz im westlichen Gebiet hatten, hatte der erkennende Senat sich in seinem Urteil vom 31.1.1952 - IV ZR 70/51 - bereits der Rechtsansicht des V. Zivilsenats angeschlossen. Auch in dem vorliegenden Rechtsstreit, wo im Zeitpunkt der Währungsreform der Schuldner seinen Wohnsitz im westlichen Währungsgebiet, die Gläubigerin ihren Wohnsitz in der Ostzone hatte, sieht der Senat keinen Anlaß, den bisher eingenommenen Standpunkt aufzugeben. Der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Währungsreform bietet in diesem Fall den allein brauchbaren Anknüpfungspunkt für die Umstellung.
Ein bestimmter hypothetischer Parteiwille, wie ihn der I. Zivilsenat für die von ihm erörterte Baugruppe als Anknüpfungspunkt angenommen hat, kann in dem vorliegenden Falle überhaupt nicht ermittelt werden. Bei der umzustellenden Verbindlichkeit handelt es sich nicht um eine Verpflichtung zu einer einmaligen Zahlung, sondern um die Pflicht, viele Jahre hindurch monatliche Beträge an die Klägerin abzuführen. Diese Beträge sollen nach ihrer Zweckbestimmung der Befriedigung des Unterhalts des Kindes der Parteien dienen, wenngleich die Verbindlichkeit als solche keine reine Unterhaltsverbindlichkeit ist. Um den hypothetischen Parteiwillen in der vom I. Zivilsenat geforderten objektiven Weise festzustellen, müßte die im Zeitpunkt der Währungsreform gegebene objektive Grundlage, an die die Interessenabwägung anzuknüpfen hat, erkennbar sein. Zu der objektiven Grundlage gehört aber in Fällen der hier vorliegenden Art die Kenntnis, wie sich die Verhältnisse der Parteien in Bezug auf ihren Wohnsitz in späterer Zeit entwickeln werden. Diese Verhältnisse lassen sich in aller Regel nicht für einen längeren Zeitraum im voraus überblicken. Die Möglichkeit, einen hypothetischen Parteiwillen zu ermitteln, besteht daher in Fällen der hier vorliegenden Art nicht. Wenn daher auch der hypothetische Parteiwille als Anknüpfungspunkt entfällt, kann nur an den Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Währungsreform angeknüpft werden. Die Währungsreform stellt sich als ein staatlicher Eingriff in das Vermögen der von ihr betroffenen Personen dar. Betroffen werden Gläubiger und Schuldner. Unterstanden sie im Zeitpunkt der Währungsreform verschiedenen staatlichen Hoheitsgewalten, dann muß, wenn wie hier ein anderer Anknüpfungspunkt nicht gegeben ist, auf das Recht derjenigen Gewalt abgestellt werden, der der Schuldner angehört. Denn nur dieses Hoheitsrecht kann kraft der ihm eigenen Gewalt gegen den Schuldner wirken. Die Machtbefugnisse der fremden, am Wohnsitz der Gläubiger herrschenden Staatsgewalt enden an ihren Landesgrenzen. Sie kann den Schuldner, der seinen Wohnsitz außerhalb ihrer Gebietshoheit hat, nicht erfassen. Wenn sich durch diese Art der Umstellung Unbilligkeiten für die Vertragsparteien ergeben sollten, so müssen diese im Vertragshilfeverfahren ausgeglichen werden. Sie würden keineswegs ausgeschlossen sein, wenn für die Umstellung an andere Punkte angeknüpft würde. Jeder denkbare Anknüpfungspunkt kann, wenn sich die Verhältnisse ändern, indem die eine oder andere Partei ihren Wohnsitz in ein anderes Währungsgebiet Verlegt, zu Unbilligkeiten führen. Demnach hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung in DM-West verurteilt.
Dagegen durfte das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Zahlung an sie selbst zu verurteilen, nicht ohne Einschränkung entsprechen. Nach Art. I, X des MilRegG Nr. 53 in der Fassung vom 15. September 1949 ist dem Beklagten vorbehaltlich einer von der MilReg oder einer von ihr bestimmten Stelle erteilten Ermächtigung verboten. Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Eine solche Genehmigung ist nicht erteilt. Auf Grund der allgemeinen Genehmigung der Bank deutscher Länder Nr. 27/49 (Mitteilungen der Bank deutscher Länder 1949, 623) ist den Schuldnern nur gestattet, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die ihren Wohnsitz in der Ostzone haben, in der Weise zu erfüllen, daß der Betrag auf ein gesperrtes Konto des Gläubigers bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet gezahlt oder überwiesen wird. Mangels einer dahingehenden Genehmigung konnte daher der Beklagte keinesfalls zur Zahlung des geschuldeten Betrages zur freien Verfügung an die Klägerin verurteilt werden. Die dahingehende Verurteilung des Beklagten mußte aufgehoben werden.
Nach Art. 1 der 3. Durchführungsverordnung zum MilRegG Nr. 53 vom 31. Oktober 1950 (AHK Anmtsbl. S. 663) ist schon der Erlaß von Urteilen zu Gunsten von Personen außerhalb des Währungsgebiets ohne Genehmigung der Militärregierung oder der von ihr bestimmten Stelle verboten. Nach der von der Bank deutscher Länder in einem Schreiben vom 28. August 1951 - 6 b/31 113/51 - an den Bundesjustizminister vertretenen Ansicht kann ohne besondere devisenrechtliche Genehmigung ein Urteil zugunsten eines Gläubigers mit Wohnsitz außerhalb des Währungsgebiets gegen einen Schuldner mit Wohnsitz im Währungsgebiet ergehen, wenn bereits für die dem Urteil zugrunde liegende Leistung eine devisenrechtliche Genehmigung vorliegt. Als solche sind auch die allgemeinen Genehmigungen der Bank deutscher Länder anzusehen. Danach könnte schon auf Grund der allgemeinen Genehmigung Nr. 27/49 ein Urteil gegen den Beklagten auf Zahlung des geschuldeten Betrages auf ein Sperrkonto der Klägerin bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet ergehen. Auf diese Rechtsansicht der Bank deutscher Länder näher einzugehen ist hier nicht erforderlich. Im vorliegenden Falle hat die Landeszentralbank von Niedersachsen durch Genehmigungsbescheid vom 5. März 1952 - S. 1433/52 - gemäß Art. 1 Ziff. 1 des MilRegG Nr. 53 (Neufassung) und Art. II des MilRegG Nr. 52 in Verbindung mit Art. I Ziff. 1 (f) dieses Gesetzes auf Grund der Ermächtigung der Bank deutscher Länder vom 26. Februar 1952 Nr. 630/52 En (2013) Ma dem Beklagten die devisenrechtliche Genehmigung zur Leistung der Zahlung an die Klägerin erteilt, zu der der Beklagte durch das angefochtene Urteil verurteilt ist. Diese Genehmigung ist mit der Auflage verbunden, daß die Unterhaltsbeträge auf ein den Verfügungsbeschränkungen des §26 Abs. 2 des UmstG unterliegendes Konto der Klägerin bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder Westberlin überwiesen werden. Durch diese Genehmigung ist, wie sie wörtlich zum Ausdruck bringt, sowohl die Erwirkung und der Erlaß eines vollstreckbaren Urteils, als auch die Beitreibung er Beistung im Wege der Zwangsvollstreckung devisenrechtlich gedeckt. Sie ist erteilt aufgrund der Ermächtigung, die der Bank deutscher Länder für die amerikanische und britische Besatzungszone durch die allgemeine Genehmigung Nr. 8 zum MilRegG Nr. 53 - gleichzeitig eine Genehmigung Nr. 14 zum Gesetz Nr. 52 der MilReg die französische Besatzungszone durch die erste allgemeine Genehmigung zum Gesetz Nr. 53 (Verfügung Nr. 127 vom 4. Juni 1949) gegeben ist. Danach bestehen keine prozessualen Bedenken gegen die Verurteilung Beklagten zur Überweisung der fraglichen Beträge auf ein Sperrkonto der Klägerin bei einem Bankinstitut im Währungsgebiet oder in Westberlin.
Sachlichrechtlich besteht ein dahingehender Anspruch der Klägerin. Die Ansicht der Revision, daß die Zahlung von Unterhaltsforderungen auf ein gesperrtes Konto nicht verlangt werden könne, da Unterhaltszahlungen ihrem Wesen nach zum Verbrauch bestimmt seien und nicht dazu dienen könnten, Ersparnisse und Vermögensansammlungen zu ermöglichen, kann hier nicht durchgreifen. Die hier eingeklagte Forderung ist, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, keine bloße Unterhaltsforderung. Die geschuldeten Beträge sollen zwar zur Bestreitung des Unterhalts des Kindes der Parteien dienen. Die Forderung selbst hat aber ihren Rechtsgrund nicht in der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten, sondern in den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Abmachungen, die auf den engen, persönlichen Beziehungen, die ehemals zwischen ihnen bestanden, beruhen. Abgesehen davon war der Sachverhalt, der der Entscheidung (RGZ 165, 219 [221]) auf die die Revision sich beruft, zugrunde lag, auch in anderen Punkten wesentlich anders gelagert. Anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall hat der Ostzonen-Gläubiger verschiedene Möglichkeiten über seine gesperrten Konten im Währungsgebiet zu verfügen und die Beträge für die Bestreitung des Unterhalts zu verwerten.
Somit konnte die Revision nur teilweise Erfolg haben. Die Zuvielforderung, mit der die Klägerin auf die Revision abgewiesen werden mußte, ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Es war daher gerechtfertigt, es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bewenden zu lassen und nach §97 ZPO in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des §92 ZPO dem Beklagten die Sorten der Revision aufzuerlegen.