Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1969, Az.: BVerwG IV B 11.65
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Genehmigungspflichtigkeit eines Gebäudes ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 11.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.04.1962 - AZ: 170 I 60
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Ziffern des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
1.
Die von der Klägerin in erster Linie erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Klägerin meint zunächst, ihr sei unter Verstoß gegen das Verfahrens recht - § 128 VwGO - eine Tatsacheninstanz entzogen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich im Gegensatz zum Verwaltungsgericht nicht in den Landschaftsschutzbestimmungen, sondern im Baurecht die tragende Grundlage für die Beseitigungsverfügung gesehen. Demzufolge seien die baurechtlichen Gesichtspunkte erstmalig in der Berufungsinstanz geprüft worden. Der Verwaltungsgerichtshof hätte deshalb dem Erstgericht durch Zurückverweisung Gelegenheit geben müssen, die Ermittlung der baurechtlich relevanten Tatsachen nachzuholen.
Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Einen unbedingten Anspruch auf zwei Tatsacheninstanzen, wie die Klägerin ihn versteht, gibt es nicht. Eine Prozeßpartei kann nicht verlangen, daß jeder rechtserhebliche tatsächliche Umstand in zwei Rechtszügen ermittelt und festgestellt wird. Das folgt zwingend aus § 130 VwGO. Nach dieser Bestimmung steht es sogar in den dort aufgeführten Fällen - z.B., wenn das Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden hat - im Ermessen des Berufungsgerichts, von einer Zurückverweisung abzusehen.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins fehlerhaft behandelt, ist unberechtigt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin schreibt § 86 Abs. 2 VwGO nicht vor, daß der einen solchen Beweisantrag ablehnende Beschluß in derselben mündlichen Verhandlung verkündet werden muß. Allerdings ist die Ablehnung so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Partei in die Lage versetzt wird, andere Anträge zu stellen (Beschluß vom 30. Juni 1961 - BVerwG IV B 5.61 -). Im vorliegenden Fall ist am Ende der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1962 der Beschluß ergangen, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Der Beschluß vom 2. April 1962, der den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ablehnte, ist bei der Klägerin am 21. April 1962 mit dem Hinweis eingegangen, die Zustellung des Urteils werde in zehn Tagen erfolgen. Unbeschadet dieses Hinweises ist das Urteil dann tatsächlich erst am 17. Mai 1962, also nach 26 Tagen zugestellt worden. Damit hatte die Klägerin hinreichend Zeit, sich auf die neue Prozeßlage einzustellen und gegebenenfalls erneut mündliche Verhandlung zu beantragen (ebenso Beschlüsse vom 7. Juli 1965 - BVerwG IV B 73.65-, vom 29. September 1965 - BVerwG IV CB 132.65 - und vom 13. Juni 1967 - BVerwG IV B 14.67 -).
Die Klägerin beanstandet im übrigen die Begründung des Beschlusses vom 2. April 1962, die sich auf den Hinweis beschränkt, daß sich das für die Entscheidung Erforderliche aus den Akten, den Lichtbildern und der mündlichen Verhandlung ergebe. Sicherlich ist diese Begründung äußerst knapp und formelhaft. Gleichwohl glaubt der Senat, daß sie im vorliegenden Fall noch hinreichend erkennen läßt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat (vgl. auch Beschluß vom 13. Juni 1967 - BVerwG IV B 14.67 -). Denn diese Begründung ergibt als tragende Ansicht des Berufungsgerichts, daß bereits das vorhandene Erkenntnismaterial ausreiche, die unter Beweis gestellten Fragen des Landschaftsschutzes ohne Augenscheinseinnahme zu beurteilen.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung durch Unterlassen einer Ortsbesichtigung gemacht werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Tatsachengerichte zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Beweiserhebungen durchgeführt werden sollen. Dieser Ermessensspielraum ist nur dann eingeschränkt, wenn sich dem Gericht nach der gesamten Sachlage die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 22. Juli 1965 - BVerwG II C 41.62 - und Beschluß vom 4. Dezember 1968 - BVerwG IV B 167.68 -). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Dem Berufungsgericht stand ausreichend Erkenntnismaterial (sechs Lichtbilder, ein Wirtschaftsplan, eine Landschaftsschutzkarte, Bauplanunterlagen betr. Einfriedigung) zur Verfügung, das insbesondere eine Beurteilung dahingehend gestattete, ob das Bauwerk einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes zuwiderläuft (§ 3 BauregVO) bzw. die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 BBauG) beeinträchtigt. Was die Frage der Genehmigungspflicht des Gebäudes nach § 6 BayBO angeht, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die in den Verwaltungsvorgängen und in den Bescheiden des Beklagten angegebene Große, Einteilung und Ausstattung des Bauwerks zugrunde gelebt hat. Diese tatsächliche Beschreibung, die die Klägerin auch nie bestritten hat, stimmt mit den Angaben überein, die im Protokoll über die Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1959 - 3777 - II/58 - über das Häuschen enthalten sind. Zwar war diese Beweisaufnahme laut Beweisbeschluß auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Einfriedigung mit der Landschaftsschutzanordnung beschränkt, doch waren die zusätzlich in die Niederschrift aufgenommenen Feststellungen zumindest geeignet, beim Berufungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der wiederholt und unbestritten vorgetragenen tatsächlichen Einzelheiten des Gebäudes aufkommen zu lassen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Annahme eines Wochenendhauses richten sich nicht gegen die das Haus betreffenden tatsächlichen Angaben und Feststellungen, sondern beziehen sich auf die rechtliche Würdigung. Dementsprechend läßt sich auf sie der Vorwurf einer unzureichenden Sachaufklärung nicht stützen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, daß es die Klägerin nicht ausdrücklich auf die dem späteren Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen hingewiesen hat (ebenso Beschluß vom 19. August 1965 - BVerwG I B 44.65 -). Das Berufungsgericht bzw. deren Vorsitzender brauchte die Klägerin auch nicht darauf hinzuweisen, daß es entscheidungserheblich auf die baurechtliche Beurteilung ankommen könne. Diese Möglichkeit war für die Klägerin bzw. ihren Prozeßbevollmächtigten ohnedies erkennbar (vgl. die Beschlüsse vom 30. April 1968 - BVerwG IV B 12.61 - und vom 16. Januar 1969 - BVerwG IV B 228.68 -). Die das streitige Bauwerk betreffende Beseitigungsverfügung vom 5. November 1959 war nicht nur auf die Landschaftsschutzanordnung, sondern auch auf baurechtliche Bestimmungen (§ 6 BayBO, § 3 BauregVO) gestützt. Das gleiche gilt vom Beschwerdebescheid vom 8. Februar 1960. Die Klägerin hatte auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. November 1959 und in späteren Schriftsätzen die Rechtslage in baurechtlicher Hinsicht erörtert. Die Tatsache, daß das Verwaltungsgericht die Klage allein aus Gründen des Landschaftsschutzes abgewiesen und die baurechtlichen Fragen ausdrücklich dahingestellt gelassen hatte, bedeutete nicht eine Beschränkung des Streitstoffes auf die Landschaftsschutzbelange. Um obzusiegen, mußte die Klägerin auch die baurechtlichen Gründe der Beseitigungsverfügung zu Fall bringen. Mithin konnten die vom Verwaltungsgerichtshof herausgestellten baurechtlichen Gesichtspunkte keine Überraschung für die Klägerin sein.
Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) ist ebensowenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Angabe der für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe). Insbesondere wird im Berufungsurteil an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, daß die vom Erstgericht unter Überschreitung des Beweisthemas zusätzlich protokollierten Einzelheiten des Gebäudes als Ergebnisse einer Beweisaufnahme verwertet worden sind.
Auch die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs geht fehl. Eine Ausprägung dieses Grundsatzes ist § 108 Abs. 2 VwGO, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Klägerin hatte während des Prozesses ausreichend Gelegenheit, zu dem gesamten Tatsachenkomplex, der Grundlage für das Berufungsurteil war, Stellung zu nehmen. Die bautechnischen Einzelheiten des Gebäudes, seine Ausstattung usw. hat die Klägerin nie bestritten. Von diesem Sachverhalt ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr für die Klägerin nachteilige rechtliche Schlüsse gezogen. Darin ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht zu erblicken.
2.
Die Revision kann auch nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.
Nach Meinung der Klägerin soll der Verwaltungsgerichtshof von folgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein:
- a)
Urteil vom 23. Juni 1961 (NJW 1961, 2081),
- b)
Beschluß vom 22. September 1961 (NJW 1962, 124),
- c)
Urteil vom 27. Juli 1959 (NJW 1959, 2227),
- d)
Urteil vom 28. Juni 1956 (NJW 1957, 557),
- e)
Urteil vom 29. August 1961 (NJW 1962, 507).
Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu a), b) und c), die lediglich Verfahrensfragen (Behandlung von Beweisanträgen, Verletzung der Aufklärungspflicht) betreffen, sind die insoweit geltend gemachten Verfahrensmängel bereits oben (siehe unter 1) abgehandelt werden.
Zu d): Die von der Klägerin behauptete Abweichung liegt in Wahrheit nicht vor. In den genannten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die Wohnsiedlungsgenehmigung in bestimmtem Umfang bindende Wirkung für nachfolgende Baugenehmigungsverfahren habe und die Baugenehmigung grundsätzlich nicht aus den im Wohnsiedlungsverfahren geprüften Gründen abgelehnt werden dürfe.
Zu dieser höchstrichterlichen Rechtsauffassung steht das Berufungsurteil deshalb nicht in Widerspruch, weil ihm ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin der Wohnsiedlungsbehörde vor Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 13. September 1957 erklärt, keine genehmigungspflichtigen Bauwerke errichten zu wollen. Die präjudizierende Wirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung konnte mithin mangels geoffenbarter Bauabsichten gar nicht eintreten.
Zu e): Auch dieser Angriff der Klägerin geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angezogenen Entscheidung die Ansicht vertreten, daß die in § 1 Abs. 4 BBauG enthaltenen Richtlinien (Abwägung der öffentlichen und privaten Belange) bei der Auslegung des Merkmals "unbedenklich" in § 34 BBauG herangezogen werden könnten. Damit steht das Berufungsurteil nicht im Widerspruch, wenn es annimmt, das von der Klägerin im Außenbereich ohne Bauerlaubnis errichtete Gebäude beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG. Abgesehen davon, daß es sich hier um einen Fall aus dem Außenbereich handelt, ist § 1 Abs. 4 BBauG, der allenfalls als Auslegungshilfe in Betracht kommen kann, nicht geeignet, entgegenstehende öffentliche Belange auszuräumen.
3.
Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 BBauG zu.
Die Frage, ob im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG die gärtnerische Nutzung eines Grundstücks als landwirtschaftliche Nutzung zu gelten hat, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren. Einerseits ergibt es sich klar aus dem Gesetz, daß Landwirtschaft im Sinne des Bundesbaugesetzes u.a. der Erwerbsgartenbau, also nicht jede gärtnerische Tätigkeit, ist (§ 146 BBauG). Andererseits steht damit die Bevorzugung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG noch nicht fest, da dort außerdem u.a. das Vorhandensein eines Betriebes vorausgesetzt wird. Welche Anforderungen an einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb zu stellen sind, ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt (Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 41.65 - [BVerwGE 26, 121]).
Das Verhältnis von § 35 Abs. 3 und § 1 Abs. 4 BBauG ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage ist nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Bestimmungen und ihrer systematischen Stellung ohne Wirkung dahin zu beantworten, daß § 1 Abs. 4 BBauG bei der Beurteilung konkreter Bauvorhaben nur als Auslegungshilfe in Zweifelsfällen in Betracht kommen kann.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther