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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1965, Az.: BVerwG IV CB 132.65; IV B 7.65

Statthaftigkeit einer Revision ohne besondere Zulassung; Revisibilität einer Rechtsfrage; Überprüfbarkeit der Einhaltung der Grenzen des erlaubten Ermessens durch eine Baubehörde im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 132.65; IV B 7.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.07.1964 - AZ: 102 I 63

Fundstellen

  • DVBl 1966, 547 (Kurzinformation)
  • DVBl 1966, 352 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 277-278 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 2418 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Ablehnungsbeschluß den betroffenen Prozeßbeteiligten wenigstens zehn Tage vor Erlaß des durch Zustellung ergangenen Urteils zugeht (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV B 73.65).

Ermessen, das auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgeübt wird, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV B 24.65).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 1964 wird verworfen.

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen Versagung der Zulassung einer Revision gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Revision ohne besondere Zulassung ist nur statthaft, wenn einer der bestimmten, im Gesetz genannten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt wird (§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ein solcher Mangel ist nicht gerügt worden. Insbesondere gehört die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu den in § 133 VwGO genannten sog. unbedingten (absoluten) Verfahrensmängeln. Zur Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung hätte die Beigeladene vortragen müssen, Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, hätten der mündlichen Verhandlung nicht beiwohnen dürfen. Mangels Darlegung eines in § 133 VwGO genannten Verfahrensmangels ist die Revision unzulässig.

2

Die Revision ist zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO). Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

3

Eine Revision könnte nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht beruhe (§ 137 Abs. 1 VwGO). Aus diesem Grunde könnte im vorliegenden Fall die Frage, ob die Behörde ermessensfehlerhaft handelte, als sie die Beseitigung des vom Kläger ohne Genehmigung errichteten Wohnhauses verlangte, nicht vom Revisionsgericht überprüft werden. Allein nach landesrechtlichem Baupolizeirecht ist darüber zu entscheiden, ob ein nicht genehmigter und nicht genehmigungsfähiger Bau zu beseitigen ist oder nicht. Das von der Behörde auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgeübte Ermessen gehört zum Landesrecht, die Grenzen des erlaubten Ermessens können nur im Rahmen des Landesrechtes überprüft werden (BVerwG IV B 24.65 - Beschluß vom 11. Mai 1965 -). Dabei kann dahinstehen, ob der Begriff des Ermessens in allen Gesetzen der Länder und des Bundes den gleichen Inhalt hat. Wollte man ihn allgemein zu einem bundesrechtlichen Begriff erklären, so könnten und müßten die Grenzen des nach landesrechtlichen Vorschriften ausgeübten Ermessens vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden, während auf Landesrecht beruhende Entscheidungen, die ohne behördliches Ermessen ergehen, dieser Nachprüfung entzogen sind. Eine solche Auslegung des Ermessensbegriffes würde dem Sinn und Zweck der Revisionszuständigkeit widersprechen. Aus der Beurteilung des im vorliegenden Fall von der Behörde ausgeübten Ermessens kann mithin eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites im vorliegenden Falle nicht hergeleitet werden.

4

Eine solche Bedeutung ist jedoch auch aus dem weiteren Inhalt des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich.

5

Es sind auch keine Verfahrensmängel dargetan, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.

6

Dahingestellt bleiben kann, ob das rechtliche Gehör versagt wird, wenn ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nicht rechtzeitig vor Erlaß des Urteils abgelehnt wird (vgl. hierzu BVerwG I C 104.61 in Buchholz BVerwG 406.11, § 31 BBauG Nr. 1; BVerwG II B 2.63, Beschluß vom 30. Januar 1965; BVerwG IV C 308.60 in NJW 61, 2081). Die Ablehnung eines Beweisantrages ist jedenfalls dann rechtzeitig erfolgt, wenn der ablehnende Beschluß den betroffenen Prozeßbeteiligten wenigstens zehn Tage vor Erlaß des durch Zustellung ergangenen Urteils zugeht (BVerwG IV B 73.65, Beschluß vom 7. Juli 1965). Dieser Voraussetzung ist vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall entsprochen worden. Damit war der Beigeladenen Gelegenheit gegeben, eine erneute mündliche Verhandlung zu beantragen. Wenn sie diese Frist ungenützt verstreichen ließ, kann sie sich jedenfalls nicht auf Versagung des rechtlichen Gehörs berufen. Auch der Vorschrift von § 86 Abs. 2 VwGO war damit Genüge getan.

7

Der von der Beigeladenen begehrten Einnahme eines Augenscheins bedurfte es aber auch nicht im Rahmen der Erforschungspflicht des Gerichtes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Für die Beurteilung der Erforschungspflicht des Gerichtes ist nach anerkannter Rechtsprechung seine eigene rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen und nicht etwa die Rechtsansicht des Revisionsgerichts. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nichts darüber, daß für die Annahme eines Ermessensfehlers durch den Verwaltungsgerichtshof die Errichtung gleichartiger Bauten in der Umgebung des vom Kläger errichteten Wohnhauses entscheidend gewesen sei. Offensichtlich hat der Verwaltungsgerichtshof seine Überzeugung unter anderem daraus gewonnen, daß überhaupt ungenehmigte Bauten in der Nähe des umstrittenen Wohnhauses geduldet werden. Form und Gestaltung dieser Bauten war für ihn dabei nicht von Belang. Schon deswegen kann in der Unterlassung einer Augenscheinseinnahme kein wesentlicher Verfahrensfehler liegen. Das gleiche gilt auch für die von der Beigeladenen vermißte Sachaufklärung über den Zustand der seinerzeit widerruflich genehmigten Anlage. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nichts darüber, daß es nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs erheblich gewesen wäre, welche Form und Gestalt der seinerzeit errichtete Schweinestall hatte. Offensichtlich hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Beurteilung des behördlichen Ermessens allein die Tatsache zugrunde gelegt, daß überhaupt eine Anlage, die der Schweinehaltung diente, früher einmal widerruflich genehmigt worden ist. Dabei stellt sich hier die Frage nicht, ob eine solche Beurteilung bei Überprüfung der Ermessensgrenzen richtig war oder nicht. Einer weiteren Erforschung des Sachverhaltes bedurfte es aus dieser Sicht heraus jedenfalls nicht. Wenn das Gericht ferner Tatsachen, die ihm durch behördliche Unterlagen bekannt waren, bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat, so liegt darin kein Mangel in der Erforschung des Sachverhalts. Es handelt sich insoweit vielmehr lediglich um die Verwertung von Beweismitteln, die nur bei einer denkfehlerhaften oder widersprüchlichen Beurteilung einen Verfahrensmangel darstellen kann. Im übrigen ist die Bewertung des Beweisergebnisses einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Ein Denkfehler oder ein Widerspruch ergibt sich aber nach Überzeugung des beschließenden Senates entgegen der Ansicht der Beigeladenen aus dem angefochtenen Urteil nicht.

8

Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen könnte, aber erst nach Zulassung der Revision zum Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO wird, ist im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Es ist zwar richtig und entspricht auch der Rechtsprechung des beschließenden Senates, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt werden kann, daß eine Partei nicht auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen worden ist. Daraus kann jedoch nicht ein allgemeiner Gedanke der Rechtsaufklärung hergeleitet werden. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beigeladene mußte erkennen, daß die Beseitigung des von ihr beanstandeten Gebäudes dann, wenn es der Verwaltungsgerichtshof nicht für genehmigungsfähig hielt, nicht ohne weiteres verlangt, daß sein Abriß vielmehr nach Baupolizeirecht nur nach einer Ermessensabwägung gefordert werden konnte. Da es eines besonderen Hinweises hierauf nicht bedurfte, kann dahinstehen, ob diese Rechtsfrage tatsächlich in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden ist, wie die Beigeladene behauptet. Das rechtliche Gehör ist der Beigeladenen auch nicht etwa deswegen versagt worden, weil das Urteil auf Grund von Beweiserhebungen ergangen sei, die der Beigeladenen nicht zugänglich gewesen seien. Nach der Feststellung des angefochtenen Urteils, die insoweit zum Sachverhalt gehört, ist auf den Bericht des Landratsamtes vom 4. August 1956 vom Kläger hingewiesen worden. Damit war er in das Verfahren eingeführt. Da eine Berichtigung des Tatbestandes nicht erfolgt ist, muß das Revisionsgericht hiervon ausgehen. Sollte in der mündlichen Verhandlung wirklich nicht vom Inhalt dieses Berichtes die Rede gewesen sein, so wäre es der Beigeladenen doch möglich gewesen, sich Kenntnis von diesem Bericht zu verschaffen. Wenn sie dies unterlassen hat, kann sie jetzt nicht Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen.

9

Nach alledem war die Revision der Beigeladenen zu verwerfen und ihre Beschwerde zurückzuweisen. Damit wurde die Beigeladene in beiden Verfahren kostenpflichtig.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Clauß