Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1969, Az.: BVerwG IV B 228.68
Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlendem Hinweis auf offensichtliche Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 228.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 28.08.1968 - AZ: I BA 26/68
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. August 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Kläger sind der Meinung, daß das Berufungsgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe und deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hätte zugelassen werden müssen. Diese Folgerung geht schon deshalb fehl, weil weder in der Beschwerdebegründung dargetan noch sonst ersichtlich ist, in welcher Richtung der Grundsatz des rechtlichen Gehörs einer weiteren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen und diese Klärung aus Anlaß des vorliegenden Falles möglich sein soll.
Ob die Kläger mit ihren Ausführungen zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs in Wahrheit geltend machen wollen, daß das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhe und deshalb § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertige, kann zweifelhaft sein. Das mag jedoch zugunsten der Kläger unterstellt werden. Auch bei einer solchen Umdeutung kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger bzw. des § 104 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht brauchte die Gründe und Wertungen, die es - im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts - seinem Urteil zugrunde legen wollte, nicht ausdrücklich zur rechtlichen Erörterung zu stellen (vgl. dazu die Urteile vom 27. Juli 1959 - BVerwG IV C 47.59 - [NJW 1959, 2227] und vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 51.64 - in ZLA 1965, 325 [326]).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, die Beteiligten auf rechtliche Erwägungen hinzuweisen, deren Bedeutung ohnehin auf der Hand liegt. Ebenso erstreckt sich die Erörterungspflicht des Vorsitzenden nach § 104 Abs. 1 VwGO nicht auf solche Fragen, deren Erheblichkeit ohne weiteres erkennbar ist (Beschluß vom 30. April 1968 - BVerwG IV B 72.67 - [S. 5 f.]). Das war hier der Fall. Die Kläger selbst sind in ihrer Klageschrift davon ausgegangen, daß es entscheidungserheblich auf die baugestalterisch angemessene Einfügung des Zaunes in seine Umgebung ankomme. Überdies konnten sie dem Beweisbeschluß entnehmen, daß das Berufungsgericht dies für wesentlich hielt.
Soweit die Kläger im Zusammenhange mit der Anwendung des Gleichheitssatzes eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, verkennen sie den Inhalt der von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestellten Anforderungen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache Fragen aufwirft, deren Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts von allgemeiner Bedeutung ist. Die Ansicht der Kläger, daß das Berufungsgericht zu ihren Gunsten den Zaun auf dem nahegelegenen Schulgrundstück hätte berücksichtigen müssen, ergibt eine derartige Frage nicht. Im übrigen übersieht dieses Vorbringen der Kläger, daß das Berufungsgericht den Zaun auf dem Schulgelände ausdrücklich als mit dem Zaun auf dem Grundstück der Kläger unvergleichbar gewertet hat (vgl. S. 8 des Urteils).
Der weitere Hinweis der Kläger, daß der Zaun dem Schutz ihres Eigentums diene und gegenüber dieser Funktion die der Beseitigungsverfügung zugrunde gelegten Vorschriften zurückzutreten hätten, wirft schon deshalb keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, weil er offensichtlich unzutreffend ist. Die Beklagte hat den Klägern nicht den etwa gebotenen Schutz ihres Eigentums verwehrt, sondern ist mit der angefochtenen Verfügung lediglich einer Baugestaltung entgegengetreten, die sich in ihre Umgebung nicht angemessen einfügt.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht deshalb zu, weil, wie die Kläger meinen, anstatt einer Beseitigung eine Umgestaltung des Zaunes möglich wäre. Das angefochtene Urteil beruht Insoweit auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Rechtsfragen, deren Klärung in dem gekennzeichneten Sinne von allgemeiner Bedeutung sein könnte, sind nicht erkennbar.
Der Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß "jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid des Senators für das Bauwesen ... die erforderliche Ermessensentscheidung getroffen und zum Ausdruck gebracht worden" sei (S. 11 des Urteils). Der mit dieser Würdigung zusammenhängenden Rechtsauffassung stehen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1961 - BVerwG IV C 355.58 - (DVBl. 1962, 562 [563]), vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 - (DÖV 1966, 137) und vom 6. Juli 1966 - BVerwG VI C 30.64 - (ZBR 1967, 26) nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther