Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1961, Az.: BVerwG IV B 5.61; BVerwG IV C 8.61

Rücknahme der Ausbildungshilfe bei nachträglicher Gewährung von Bezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (131er Bezüge) bei Annahme der Bedürftigkeit des Berechtigten; Erstattungsanspruch des Ausgleichsfonds gegen den Empfänger von Ausbildungshilfe; Verwirkung des Erstattungsanspruchs des Ausgleichsfonds gegen den Empfänger von Ausbildungshilfe bei einer Zwischenzeit von einigen Monaten; Zeitpunkt der Ablehnung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV B 5.61; BVerwG IV C 8.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 15704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 10.10.1960 - AZ: III 202/59

Fundstellen

  • FEVS 7, 286
  • MDR 1961, 882 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 2226-2227 (Volltext mit amtl. LS) "Verwirkung"
  • ZLA 1961, 349

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die nachträgliche Gewährung von 131er-Bezügen für einen Zeitraum, für den bei Gewährung von Ausbildungshilfe Bedürftigkeit des Berechtigten angenommen war, führt zur Rücknahme (Widerruf) der Ausbildungshilfe.

  2. 2.

    Der Ausgleichsfonds hat solchenfalls einen Erstattungsanspruch gegen den Empfänger und dieser ist zur Erstattung verpflichtet, ohne zwischenzeitlichen Verbrauch des Geldes einwenden zu dürfen.

  3. 3.

    Eine Zwischenzeit von einigen Monaten läßt den Erstattungsanspruch des Ausgleichsfonds noch nicht als verwirkt erscheinen.

  4. 4.

    Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten eingehenden Beweisantrages muß so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß die Partei in die Lage kommt, daraufhin andere Anträge zu stellen. - An die Begründung der Beweisablehnung sind gewisse Anforderungen zu stellen (Bestätigung von BVerwG IV C 308.60).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 1960 wird zurückgewiesen, die Revision gegen dieses Urteil verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für jedes dieser Verfahren wird auf 2.592 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wehrt sich gegen den im November 1958 ausgesprochenen Widerruf der ihm als Vertriebenen 1957 für Sohn und Tochter gewährten Ausbildungshilfe und gegen die Anordnung der Rückzahlung von insgesamt 2.592 DM.

2

Anrufung des Ausgleichsausschusses gegen die diesbezüglichen Bescheide des Leiters des Ausgleichsamtes, Beschwerde und Klage waren erfolglos.

3

Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem trotz entsprechenden Antrags des Klägers eine Revision nicht zugelassen ist, ist folgendermaßen begründet, gestützt im wesentlichen auf BVerwGE 6, 323[BVerwG 09.05.1958 - BVerwG III C 42.57]: Die Gewährung der Ausgleichsleistung sei nach den Sondervorschriften des Lastenausgleichsrechts widerrufbar, wenn der Berechtigte später rückwirkend Bezüge erhalte, die die Bedürftigkeit nachträglich behöben. Beeinträchtige selbst die sichere Aussicht auf solche Bezüge zunächst nicht die Gewährung der Ausgleichsleistung, so könne später der Vertrauensschutz nicht so weit gehen, die nachträgliche Anrechnung zu hindern. Die Nachzahlung habe den Berechtigten in den Stand gesetzt, die Ausbildungshilfe zu erstatten. Auf anderweitigen Verbrauch der Nachzahlung könne sich der Kläger nicht berufen, weil er durch den den Bewilligungsbescheiden beigefügten Hinweis auf die Pflicht zur Anzeige von Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse allgemein und hier noch besonders durch schriftliche Rückfrage des Ausgleichsamts vom Januar 1958, die er ausweichend beantwortet habe, auf die Erstattungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Sein vom Kläger behaupteter, als richtig unterstellter Anruf beim Ausgleichsamt vom April 1958, seine 131er Bezüge seien nun festgesetzt, sei unvollständig gewesen, da es auf die Auszahlung angekommen sei; im übrigen hätte die Bemerkung des Sachbearbeiters, er sei gerade dabei, die Geschäfte seinem Amtsnachfolger zu übergeben, den Kläger als alten Gemeindebeamten zu der Folgerung bringen müssen, die Erledigung seiner Angelegenheit verzögere sich; er habe deshalb bis Dezember nicht des Glaubens sein können, das Ausgleichsamt verzichte auf Rückforderung der Ausbildungshilfe; von Verwirkung könnte mithin hier keine Rede sein.

4

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde und zulassungsfreie Revision eingelegt, letztere mit dem Antrag auf Rückverweisung.

5

In der Beschwerde macht er drei Zulassungsgründe geltend: Grundsätzlichkeit, Abweichung und, übereinstimmend mit seiner Revisionsbegründung, möglicherweise ursächliche Verfahrensmängel; in der Revision wird Verletzung des rechtlichen Gehörs durch verspätete Bekanntgabe der Ablehnung seines Beweisantrags, nämlich durch einen erst mit dem Urteil zusammen zugestellten Beschluß, Widerspruch zwischen der Begründung dieses Beschlusses und des Urteils sowie als Aufklärungsmangel gerügt, das Gericht hätte die abgelehnte Zeugenvernehmung über den Inhalt des Anrufs des Klägers durchführen und sich mit der "Verantwortungssphäre" des Beklagten näher befassen müssen.

6

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt Revisionszulassung anheim und beantragt,

die etwa zugelassene Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

II.

Keines der Rechtsmittel hatte Erfolg.

9

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, die Revision unzulässig.

10

I.

Die Sache wirft keine Rechtsfragen auf, die grundsätzlicher Klärung durch eine Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedürften.

11

1.

Das Lastenausgleichsgesetz - LAG - selbst sagt in § 302 nur ganz allgemein, daß Mittel zur Berufsausbildung Jugendlicher bereitgestellt werden können. Geregelt ist, da Höherrangiges hierzu nicht besteht, die Ausgleichsleistung (zu vgl. § 233 Abs. 1 Nr. 4 LAG) erst durch die auf § 319 Abs. 2 Satz 1 LAG nach Anhörung des Ständigen Beirats mit Zustimmung des Kontrollausschusses ergangene Weisung über die Ausbildungshilfe vom 18. Januar 1954 (geltende Fassung vom 28. März 1958, Mtbl. BAA S. 103), die also keine Rechtsetzung darstellt. Diese nur 9 Paragraphen umfassende Weisung enthält nichts über Einfluß von Änderungen in den tatsächlichen, für die Bewilligung der Leistungen erheblichen Verhältnissen auf die Leistungen. Etwas dieser Art bringen erst die auf Grund von § 9 der Weisung ergangenen "Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe" (Fassung vom 14. Juni 1957, Mtbl. BAA S. 258) unter der Überschrift "X. Abänderung von Bescheiden" in Ziffer 38 a. Der mit "Verfahren" überschriebene § 9 der Weisungen lautet: "Näheres über die Durchführung dieser Weisung regelt der Präsident des Bundesausgleichsamtes". Eine eindeutig das Verfahren betreffende Regelung - nämlich Zuständigkeit zum Erlaß des Änderungsbescheides, Umfang der Anrufung des Ausgleichsausschusses - enthält Abs. 4 der Ziffer 38 a. Der von Einfluß nachträglich eintretender Umstände auf die Leistungen handelnde Abs. 1 der Ziff. 38 a ist ebenso wie der die Rückforderung betreffende Abs. 3 und der die Meldepflicht begründende Abs. 2 sachlichrechtlicher Art. Da der Wortlaut der Ermächtigung - "Näheres über die Durchführung der Weisung" - mehr als deren Überschrift - "Verfahren" - deckt, ist nicht anzunehmen, daß die Ermächtigung auf das (Verwaltungs-)Verfahren, das in der Eingangsformel der Weisung durch Bezugnahme auf § 346 LAG noch besonders angesprochen ist, beschränkt ist, zumal hierin alles beweglich gehalten werden sollte.

12

Von der Regelung in Ziffer 38 a Abs. 1 ist demnach auszugehen. Bei näherer Prüfung erweist sich indessen, daß diese Regelung hier nicht eingreift. Der Wortlaut des Satzes 1, "Treten nachträglich Umstände ein, die für ... Grund ... oder ... Höhe ... bedeutsam sind, so werden diese Umstände, soweit ... zu Ungunsten ..., vom folgenden Monatsende ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab berücksichtigt", ist offensichtlich dem § 288 Abs. 1 LAG nachgebildet, soll also bei der Ausbildungshilfe die Bedeutung haben, die vorher § 41 des Soforthilfegesetzes - SHG - für die Unterhaltshilfe des Soforthilferechts hatte und jetzt der im 4. Titel "Gemeinsame Vorschriften" des 5. Abschnitts "Kriegsschadenrente" stehende § 288 LAG für die Kriegsschadenrente hat. Diese Bedeutung besteht darin, zu regeln, wie sich (Überschrift des § 288: "Wirkung von Veränderungen") später eintretende Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse (Erwerbsunfähigkeit Einkommen, Vermögen) auf später fällig werdende Teile der nur hilfsweise (subsidiär) gewährten Dauerleistung auswirken. Dies entspricht also etwa dem bürgerlich-rechtlichen Tatbestand, auf den verfahrensmäßig § 323 ZPO (Änderungsklage) zugeschnitten ist. Auch der letzte, von "Rentenzahlungen" handelnde Satzteil meint nur künftig einsetzende Renten. So erläutern auch Kühne-Wolff (Anm. 1 a zu § 288 LAG) diesen dort durch das 4. ÄndG LAG angefügten Zusatz. Damit ist man bei der Abgrenzung des § 288 Abs. 1 LAG von § 270 Abs. 3 LAG, der sein Vorbild in Nr. 4 der Soforthilfe-Durchführungsverordnung zu § 36 SHG hat und nur für die Unterhaltshilfe gilt, angelangt. Die dort angeordnete nachträgliche Anrechnung von Renten, "die für zurückliegende Monate bewilligt werden", auf die für diese Monate gewährte Ausgleichsleistung hat im bürgerlichen Recht ihr Gegenstück etwa in dem Tatbestand, der durch die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen ist. Der Leistungsempfänger muß sich so behandeln lassen, als habe er die später rückwirkend bewilligte anderweitige Einkunft bereits rechtzeitig (d.h. zu der Zeit, für die sie bestimmt ist) erhalten. Es braucht sich bei der Ausgleichsleistung, auf die sich dies auswirken soll, nicht unbedingt um lebenslänglichen Bezug zu handeln. War zeitliche Unterhaltshilfe gewahrt und wird dem Berechtigten später für einen Zeitraum, der in die Zeit hineinfällt, für die Unterhaltshilfe gewährt war, eine Rente bewilligt, so hat, rückschauend betrachtet, Bedürftigkeit, wie sie für die Unterhaltshilfe Voraussetzung ist, nicht oder nicht in dem damals angenommenen Umfang vorgelegen, so daß die Unterhaltshilfe demgemäß rückwirkend gekürzt bzw. gänzlich gestrichen wird. Um es gar nicht erst zu einem Doppelbezug kommen zu lassen, sieht das Lastenausgleichsrecht vor, daß die andere rentengewährende Stelle die anderweitige Rente für zurückliegende Monate in der anzurechnenden Höhe gleich an den Ausgleichsfonds auszahlt (§ 290 Abs. 3 LAG) oder der Berechtigte seinen diesbezüglichen Anspruch an den Ausgleichsfonds abtritt (§ 290 Abs. 2 LAG). Wenn es indes zum Doppelbezug gekommen ist, hat der Empfänger die Unterhaltshilfe, die ihm hiernach, rückschauend betrachtet, nicht zustand, an den Ausgleichsfonds zu erstatten oder der, rückschauend betrachtet, überhobene Betrag wird mit anderen Ausgleichsleistungen verrechnet (§ 290 Abs. 1 LAG).

13

Dieser Rechtsgedanke der rückschauenden Betrachtung ist auch auf die Ausbildungshilfe anzuwenden. Eine ausdrückliche Regelung fehlt; eine solche wäre zwar erwünscht, eben schon wegen des auch hier sich bemerkbar machenden Wesens des Lastenausgleichs als nur hilfsweise eintretend (Subsidiarität); indessen ist auch ohne ausdrückliche Regelung zweifellos so zu entscheiden. In der mit der hier zu entscheidenden gleichliegenden Sache BVerwG III C 42.57 ist der III. Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 1958 (BVerwGE 6, 323 = DÖV 1959, 110 [BVerwG 09.05.1958 - BVerwG III C 42.57]) nicht darauf eingegangen, daß es sich solchenfalls nur um die Anwendbarkeit des für die Unterhaltshilfe in § 270 Abs. 3 LAG geregelten Rechtsgedankens auf die Ausbildungshilfe handelt, nicht aber auch um den des § 288 Abs. 1 LAG, der in Ziff. 38 a Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe seine Entsprechung hat. Immerhin hat der III. Senat dort die Anwendbarkeit des Rechtsgedankens des § 270 Abs. 3 LAG auf die Ausbildungshilfe bejaht. An dieser Auffassung, die der beschließende Senat bereits seinem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß vom 1. Februar 1961 - BVerwG IV B 144.59 - zugrunde gelegt hat, ist festzuhalten. Wenn in der Revision betont wird, die Unterhaltshilfe werde, wenn der in bestimmter Weise (§ 267 LAG) zu verrechnende Einkommenshöchstbetrag nicht erreicht sei, mit starrem Satz (§§ 269, 270 LAG) gewährt, bei der Ausbildungshilfe hingegen sei die Bedürftigkeit nicht so scharf umrissen und - wäre hinzuzufügen - die Ausgleichsleistung im Einzelfall beweglicher, so kann dies als Gegengrund nicht durchschlagen. Auch für die Ausbildungshilfe ist in § 3 der Weisung, Ziffer 7 ff. der Durchführungsbestimmungen eingehend geregelt, unter welchen Voraussetzungen Bedürftigkeit anzunehmen ist, und ist in § 7 der Weisung, Ziffer 6 DB die Höhe der Leistung eingehend geregelt. Wenn der Kläger die Übertragbarkeit des Rechtsgedankens des § 270 Abs. 1 LAG auf die Ausbildungshilfe damit leugnet, bei der Unterhaltshilfe handele es sich um Anrechnung, bei der Ausbildungshilfe gebe es keine "Anrechnung", so ist das überspitzt. Beidenfalls handelt es sich um Errechnung der Bedürftigkeit. Bei der Ausbildungshilfe ist in Ziffer 10 DB insoweit die für die Kriegsschadenrente erlassene 3. LeistungsDV-LA (in der jeweiligen Fassung) für maßgeblich erklärt, was sich durchaus im Rahmen des dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts zustehenden Ermessens hält.

14

Im Lastenausgleichsrecht spielt der gleiche Gedanke eine Rolle, wenn für Schäden, die bislang nicht anderweit abgegolten waren und für die deshalb eine Ausgleichsleistung gewährt wurde, nachträglich doch noch aus anderer Quelle eine Entschädigung geleistet wird (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG) oder wenn sich nach Gewährung der Ausgleichsleistung für einen (vermeintlichen) Verlust hinterher, herausstellt, daß der Vermögensgegenstand gar nicht verlorengegangen war, sei es, daß ein Anspruch nachträglich erfüllt oder eine Sache doch noch zurückgegeben oder für sie eine andere Sache als Ersatz geleistet wird (§ 342 Abs. 2 Nr. 2-3 LAG). Daß dies rechtlich als besonderer "Wiederaufnahmegrund" des Lastenausgleichsrechts geordnet ist (§ 342 Abs. 2 LAG), ändert nichts an der systematischen Verwandtschaft mit der hier zu behandelnden Frage.

15

Der hier vorliegende Fall des rückschauend betrachteten Wegfalls der Bedürftigkeits-Voraussetzung ist ein Sonderfall des Fragenkreises Rücknahme (Widerruf), wie er nur bei solchen Zweigen der darreichenden Verwaltung vorkommen kann, die nur hilfsweise, d.h. bei Versagen anderer Quellen, eintreten (zu vgl. etwa § 25 FürsPflVO = Erstattungspflicht des Unterstützten, sobald er zu Mitteln gelangt).

16

Die Rücknahme der Bewilligung der Ausbildungshilfe war demnach rechtmäßig.

17

2.

So wenig der auf die Kriegsschadenrente bezügliche § 290 LAG einen Erstattungsanspruch des Ausgleichsfonds und eine entsprechende Erstattungspflicht des Empfängers begründet, schon weil er dazu ausdrücklich auf andere Vorschriften des Lastenausgleichsrechts oder auf allgemeines Verwaltungsrecht Bezug nimmt, so wenig begründet der allgemein gehaltene § 350 a LAG wegen der gleichen Bezugnahme einen Erstattungsanspruch des Ausgleichsfonds und eine entsprechende Erstattungspflicht des Empfängers. Dies ist ständige Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate (insbesondere BVerwGE 6, 323[BVerwG 09.05.1958 - BVerwG III C 42.57] [324]). Das Lastenausgleichsrecht enthält keine ausdrückliche, einen Erstattungsanspruch des Ausgleichsfonds und eine entsprechende Erstattungspflicht des Empfängers schaffende Vorschrift, die hier eingreifen könnte (BVerwGE 6, 323[BVerwG 09.05.1958 - BVerwG III C 42.57] [324]). Die Erstattung kann vielmehr nur aus allgemeinem Verwaltungsrecht hergeleitet werden. Hierzu heißt es, gestützt auf Hans J. Wolff (VwR I, 3. Aufl. 1949, § 44 II b, S. 224/225) in BVerwGE 6, 323[BVerwG 09.05.1958 - BVerwG III C 42.57] [324], nach unserer Rechtsordnung bestehe ein allgemeines Rückforderungsrecht immer dann, wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordere.

18

Wenn der Kläger dies aufgreift und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die zu anderen Rechtsbereichen ergangen sind, hiergegen ins Feld führen zu können glaubt, so ist ihm nicht zu folgen. Dem ist zunächst einmal entgegenzuhalten, daß solche Rechtsbereiche, in denen es ausdrückliche Vorschriften über diesen Fragenkreis gibt, schon dieserhalb nicht herangezogen werden können, so das Beamtenrecht, jetzt wegen § 53 BRRG und § 87 Abs. 2 BBG (zu letzterer Vorschrift: BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91.57]) und das Recht der wirtschaftlichen Tbc-Hilfe wegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Tbc-VO (hierzu: BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - BVerwG V C 118.55]). Dafür, daß das Verwaltungsrecht für sich die Erstattung entwickelt hat (so auch BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - BVerwG V C 118.55]), ohne sich eng an die bürgerlich-rechtliche "ungerechtfertigte Bereicherung" (§§ 812 ff. BGB) anzulehnen, tritt besonders, lebhaft Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl. 1958, § 9, S. 160/161 - insoweit unverändert gegenüber 4. Aufl. 1954 S. 148) ein, aber auch Nebinger (VwR, allg. Teil, 2. Aufl. 1949, S. 60).

19

3.

Wie Nebinger a.a.O. ausführt, ist es eben kein die ganze Rechtsordnung durchziehender Grundgedanke, daß der Empfänger zur Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten nur insoweit verpflichtet sei, als er noch bereichert sei. Grundsätzlich ist vielmehr ohne Rücksicht, ob noch eine "Bereicherung" besteht oder nicht, eine ohne Rechtsgrund empfangene Zahlung in Geld zu erstatten.

20

Dies ist in Fällen wie hier durchaus recht und billig, wenn man bedenkt, daß der Empfänger der Ausgleichsleistung, welche die Ausgleichsbehörde wegen der Dringlichkeit alsbald gewähren mußte, ohne den Ausgang des bei anderen Verwaltungszweigen schwebenden Verfahrens abwarten zu dürfen, dieses andere Verfahren durch seinen Antrag in Gang gebracht hatte, also immerhin damit rechnen konnte und mußte, daß ihm auf seinen Antrag jene andere Leistung alsbald rückwirkend zufloß.

21

Auf das Wesen der hilfsweisen Gewährung der Ausgleichsleistung brauchte nicht besonders hingewiesen zu werden. Es versteht sich von selbst, zumindest bei einem Mann wie dem Kläger als ehemaligem Gemeindebeamten. Wenn das Verwaltungsgericht in diesen Zusammenhang den den Bewilligungsbescheiden beigefügten Hinweis auf Pflicht zur Meldung von Veränderungen heranzieht, so ist dies allerdings nicht schlagkräftig, weil damit - im Hinblick auf die dem § 288 Abs. 1 LAG entsprechende Ziffer 38 a Abs. 1 DB Ausbildungshilfe - nur solche Änderungen gemeint sind, die in die Laufzeit der Ausgleichsleistung hineinfallen und für diesen Zeitraum gewährt werden. Obwohl es sich bei solchen Fällen also um Leistungen aus der Vergangenheit handelt, kommt ein Vertrauensschutz des Empfängers bei diesem Erstattungsverlangen (ex tunc) nicht in Betracht. Klärungsbedürftig ist angesichts der Entscheidung BVerwGE 6, 323[BVerwG 09.05.1958 - BVerwG III C 42.57] insoweit nichts mehr.

22

4.

Ob ein an sich bestehender Erstattungsanspruch im Einzelfall "verwirkt" ist, d.h. von der Behörde wegen ihres Verhaltens ausnahmsweise nicht geltend gemacht werden darf, ist als Frage der unzulässigen Rechtsausübung von dem vorher Erörterten unabhängig.

23

In den Entscheidungen BVerwG V C 44.54 vom 1. März 1956 (MDR 56, 632) und BVerwG I A 13.55 (BVerwGE 5, 136) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der Bürger durch sein Verhalten einen Erstattungsanspruch gegen eine Körperschaft verwirkt. Diese Entscheidungen ergeben zunächst einmal, daß auch das öffentliche Recht eine Verwirkung von Ansprüchen kennt.

24

Wiegt eine Behörde den Bürger, gegen den sie einen Erstattungsanspruch hat, durch. Erklärungen, denen der Bürger das Nichtgeltendmachenwollen des Anspruchs entnehmen darf, in Sicherheit, so wird man ein Verwirken annehmen dürfen. Ob auch reine Untätigkeit der Behörde dort, wo eine Verjährung nicht eingreift, zu einem Verwirken führen kann, kann hier offenbleiben. Denn, wenn überhaupt, gehört dazu ein längerer Zeitraum. Hier indessen spielt sich alles kurz hintereinander ab: Auszahlung der 131er Bezüge Mai 1958, Widerrufsbescheide mit Erstattungsverlangen November 1958. Zu einer Vertiefung der Verwirkungslehre bietet deshalb die vorliegende Sache keinen hinreichenden Anlaß, so daß auch insoweit hier kein Anlaß zur Revisionszulassung besteht.

25

II.

Es liegt auch kein Abweichen vor, das eine Revisionszulassung erforderlich machte.

26

Soweit die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen nach dem Vortrage des Klägers das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, zu anderen Rechtsbereichen ergangen sind - BVerwGE 5, 136 zu Gebühren für Einfuhrermächtigungen der JEIA; BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91.57] zum Beamtenrecht -, läßt es schon die Verschiedenheit der Regelungen nicht zu, von einer "Abweichung" zu sprechen. Aber auch soweit es sich um lastenausgleichsrechtliche Entscheidungen über andere Ausgleichsleistungen als Ausbildungshilfe handelt - BVerwGE 5, 312[BVerwG 25.10.1957 - BVerwG III C 370.56] betr. Rücknahme der Gewährung lebenslänglicher Unterhaltshilfe, BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - BVerwG IV C 235.56] betr. Rücknahme der Gewährung von Hausratentschädigung -, kann von einem wirklichen Abweichen schon deshalb nicht die Rede sein, weil Besonderheiten der einzelnen Ausgleichsleistung eine verschiedene Behandlung in der hier fraglichen Richtung rechtfertigen können. Es bleibt also lediglich die ebenfalls Ausbildungshilfe betreffende Entscheidung BVerwGE 6, 323[BVerwG 09.05.1958 - BVerwG III C 42.57]. An diese Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht aber gehalten.

27

III.

Es liegen auch keine Verfahrensmängel vor, auf denen das angefochtene Urteil beruht.

28

Die Art und Weise, in der das Verwaltungsgericht den Beweisantrag beschieden hat, war zwar nicht ordnungsmäßig.

29

§ 86 Abs. 2 VwGO schreibt vor, ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag könne nur durch einen begründeten Gerichtsbeschluß abgelehnt werden.

30

Das Verwaltungsgericht ist hier folgendermaßen vorgegangen: nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag gestellt und begründet hatte, endete diese nach streitiger Verhandlung mit der Bekanntgabe durch den Vorsitzenden, "die Entscheidung" werde zugestellt werden. Das Verwaltungsgericht faßte dann getrennt den Beschluß, der Beweisantrag werde als unerheblich abgelehnt, und das Urteil, die Klage werde abgewiesen; beides wurde gleichzeitig zugestellt.

31

Der Kläger meint, nur ein Verlauf wie im Strafverfahren (StPO §§ 244 Abs. 6, 258) - Verkündung des ablehnenden Beschlusses mit nachfolgender Gelegenheit zur Stellung anderweitiger Anträge - werde dem Sinne der Vorschrift gerecht.

32

Zur Auslegung des § 86 Abs. 2 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 308.60 - (dort waren Beschluß und Urteil zugleich verkündet worden) zwar ausgesprochen, der einen Beweisantrag ablehnende Beschluß müsse auf einer solchen Stufe des Verfahrens bekanntgegeben werden, daß der Verfahrensbeteiligte sich noch darauf einrichten könne, und müsse die Ablehnungsgründe ersehen lassen.

33

Mag hier also hinsichtlich des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses - an seiner Begründung ist nichts auszusetzen - ein Verfahrensmangel vorliegen, so ist doch nicht dargetan, daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhe oder beruhen könne.

34

Die Begründung des Rechtsmittels läßt nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, ersehen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn der mit Begründung versehene Ablehnungsbeschluß gehörig vor Schluß der Verhandlung verkündet worden wäre. Zur Verfahrensrüge gehört auch, daß der Kläger jetzt sagt, was er damals denn getan hätte. Daran fehlt es hier. Der Kläger betont lediglich die Aufklärungspflicht.

35

Die Frage, ob weiter aufzuklären war, ist vom sachlichrechtlichen Standpunkt des Vordergerichts aus zu beurteilen. Dem Zusammenhang des Verwaltungsgerichtsurteils ist indessen zu entnehmen, daß es nur bei längerer Zwischenzeit, als sie hier bestand, allenfalls eine Verwirkung angenommen hätte. Auch insoweit kann also die Verfahrensrüge nicht durchgreifen.

36

Demnach war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, die Revision zu verwerfen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17 ff.) - VwGO -, die Streitwertfestsetzung auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 189 VwGO.

Külz
Dr. Müller
Clauß