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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1961, Az.: BVerwG IV B 144.59; BVerwG IV C 198.59

Ausbildungshilfe; Entschädigungsrente anrechenbar

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV B 144.59; BVerwG IV C 198.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 15412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 05.05.1959 - AZ: A 11/59

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Unter Versagung des Armenrechts wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. Mai 1959 zurückgewiesen und die Revision gegen dasselbe Urteil verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 816 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keinen Erfolg haben kann.

2

Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - allein eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. - Wenn das Landesverwaltungsgericht die gegen das wegen der Erhöhung der Entschädigungsrente erfolgte Kürzen der Ausbildungshilfe für den Sohn Erwin des Klägers und gegen die Rückforderung eines überzahlten Ausbildungshilfebetrages gerichtete Klage abgewiesen hat, weil die nachträgliche Rentenerhöhung bei der Berechnung der Höhe der Ausbildungshilfe zu Recht in voller Höhe auch nachträglich berücksichtigt worden sei, so werden in der Beschwerde demgegenüber keine Rechtsfragen grundsätzlicher, d.h. über den Einzelfall des Klägers hinausgehender Bedeutung aufgeworfen, die einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugeführt werden könnten. Daß die Ausbildungshilfe nach § 302 LAG als "sonstige Förderungsmaßnahme" eine Leistung ist, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, ist aus § 233 Abs. 1 Ziffer 4 LAG abzulesen. Die Vorschrift des § 302 LAG umreißt die Grundlage für die Gewährung von Ausbildungshilfe nur kurz und schafft lediglich den Rahmen für Verwaltungsbestimmungen, für deren Erlaß der Präsident des Bundesausgleichsamtes auf Grund der ihm durch § 319 LAG gegebenen Ermächtigung berufen ist, wie der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 210.58 - RLA 1959, 317). Ebenfalls grundsätzlich entschieden hat der Senat bereits, daß die in der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Weisung über die Ausbildungshilfe in der Fassung vom 28. März 1958 (Mtbl. BAA, Seite 103) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen - DB-Ausbildungshilfe - getroffene Regelung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen eine zentrale Ermessensausübung darstellt, die nicht als mißbräuchlich anzusehen ist und nach der sich die Ausgleichsbehörden zu richten haben (vgl. Beschluß vom 13. Juli 1959 - BVerwG IV B 264.58 -). Aus Ziffer 8 der DB-Ausbildungshilfe ergibt sich, daß Rentenansprüche zu den eigenen Mitteln rechnen, die zunächst zur Deckung des Ausbildungsbedarfs einzusetzen sind. Als Rentenleistungen in diesem Sinne sind, wie der III. Senat desBundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Mai 1958 - BVerwG III C 42.57 -, BVerwGE 6, 323, entschieden hat, alle wiederkehrenden Bezüge, die Versorgungscharakter haben, anzusehen. Daß die Entschädigungsrente eine Versorgungsleistung ist, folgt aus der Vorschrift des § 279 LAG, wonach diese Rente nur gewährt werden kann, wenn die Einkünfte des Berechtigten einen bestimmten monatlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, also nur dann, wenn der Berechtigte zu dem Kreis der einkommensschwachen und - somit versorgungsbedürftigen - Geschädigten gehört. Daß schließlich nachträglich eingetretene Veränderungen von Rentenzahlungen für zurückliegende Monate auch nachträglich bei der Berechnung für diese Monate zu berücksichtigen sind, folgt aus Ziffer 38a Abs. 1 der DB-Ausbildungshilfe und den darin für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der§§ 270 Abs. 3 und 288 Abs. 1 LAG, die dem Ausgleichsfonds ein uneingeschränktes Rückforderungsrecht hinsichtlichüberzahlter Beträge gewähren, wie der beschließende Senat bereits in dem Urteil vom 16. Januar 1959 - BVerwG IV C 390.57 -, ZLA 1959, 237, entschieden hat. Derartige Rückforderungsansprüche können mit anderweit sich ergebenden Nachzahlungsbeträgen verrechnet werden, wie aus Ziffer 38a Abs. 3 der DB-Ausbildungshilfe zu entnehmen ist. Eine Entscheidung zugunsten des Klägers konnte nach den anzuwendenden Bestimmungen über die Ausbildungshilfe von dem Landesverwaltungsgericht nicht getroffen werden, wenn das gewonnene Ergebnis auch in gewisser Hinsicht unbillig erscheinen mag. Die Revision ist zu Recht nicht zugelassen worden, weil - ausgehend von dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung - der Sache eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.

3

Die Revision ist unzulässig, weil der Revisionsbegründung des Klägers Mängel des gerichtlichen Verfahrens, auf denen die Entscheidung beruhen könnte und auf die nach § 339 Abs. 1 letzter Halbsatz LAG eine Revision mangels besonderer Zulassung nur gestützt werden kann, nicht zu entnehmen sind. - Das Vorbringen des Klägers richtet sich ausschließlich gegen die Art der Berechnung der Höhe des Ausbildungshilfeanspruchs durch die Ausgleichsbehörden und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen, ist also nicht geeignet, das Vorliegen eines wesentlichen Mangels des gerichtlichen Verfahrens darzutun. Die Revision ist somit unzulässig.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens sowie die Festsetzung des Streitwertes beruhen gemäß § 195 Abs. 6 Ziffer 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).