Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1967, Az.: BVerwG III C 43.65
Kriegssachschaden an Betriebsvermögen in Berlin; Ausschluss der in Geld bestehenden Einlagen von der Berücksichtigung bei der Erhöhung eines Anfangsvergleichswertes; Trennung zwischen Geldeinlagen und nicht in Geld bestehenden Einlagen im Verfahren über einen Lastenausgleich; Berücksichtigung des Anfangsvergleichswertes mit dem Endvergleichswert im Lastenausgleichsverfahren; Annahme der Sachgleichheit eines Betriebes im Anfangsvergleichszeitpunkt und Endvergleichszeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 43.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 13.11.1964 - AZ: XV A 6.64
Rechtsgrundlagen
- § 13 FG
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 8. FeststellungsDV
- § 236 LAG
Fundstelle
- ZLA 1968, 93
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG.
Zur Anfechtung von zurückverweisenden Beschlüssen der Beschwerdeausschüsse.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Kriegssachschadens an einem Konfitüren- und Schokoladengeschäft in B..
Der Kläger ist Inhaber der Konfitüren- und Schokoladenfabrik "Konfitüren B.". Zu Beginn des Krieges befanden sich Zentrale, Büro, Hauptauslieferungslager der Firma und drei Filialläden im heutigen B. sowie zwei Filialläden und ein Personenkraftwagen der Firma im heutigen Sowjetsektor von B..
Betriebssitz und Lager des Betriebes sowie vier Filialläden wurden durch Fliegerangriff zerstört, die Filiale ... während der Kämpfe geplündert.
Der Kläger war während des Krieges zur Wehrmacht eingezogen. Während seiner Abwesenheit leitete dessen Ehefrau den Betrieb. Von Juli 1945 bis Jahresende 1947 führte sie im Hause ... in eigenem Namen ein Lebensmittelgeschäft.
Nach einem statistischen Blatt beim Finanzamt K. betrug der Einheitswert des Betriebes zum 1. Januar 1940 24.400 RM. Zum 1. April 1949 setzte das Finanzamt K. für den Betrieb des Klägers den Einheitswert auf 20.000 DM fest.
Das Ausgleichsamt stellte mit Bescheid vom 31. Oktober 1958 den Kriegs Sachschaden des Klägers an Betriebsvermögen mit dem Schadenshöchstbetrag von 4.400 RM fest. Der Bescheid wurde unanfechtbar. Der Kläger beantragte danach die Berücksichtigung von nicht in Geld bestehenden Einlagen.
Das Ausgleichsamt stellte hierauf mit Gesamtbescheid vom 15. Juli 1963 den Kriegssachschaden des Klägers auf 26.540 RM fest. Es rechnete zu dem Einheitswert auf 1. Januar 1940 in Höhe von 24.400 RM die Teilwerte für Waren des Geschäfts der Ehefrau des Klägers nach der Bilanz zum 31. Dezember 1947 = 6.139,92 RM und für Inventar = 6.000 RM = zusammen 12.139,92 RM hinzu und kam damit zu einem Anfangsvergleichswert von 36.540 RM. Ferner setzte es vom Endvergleichswert von 20.000 RM nur die Hälfte an in der Annahme, die Ehefrau des Klägers sei durch ihre Einlagen Mitinhaberin des Betriebes geworden. Mit Bescheid vom 15. Juli 1963 erkannte es außerdem die Hauptentschädigung auf Grund dieses Schadensbetrages zu.
Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 10. Dezember 1963 den Gesamtbescheid des Ausgleichsamtes Kreuzberg vom 15. Juli 1963 und den Zuerkennungsbescheid vom gleichen Tage auf und verwies die Sache hinsichtlich der Zuerkennung der Hauptentschädigung an das Ausgleichsamt zurück. Er verneinte, daß Sacheinlagen gemacht worden seien und die Ehefrau des Klägers an dem Geschäft des Klägers beteiligt gewesen sei. Die Zuerkennung der Hauptentschädigung hob er wegen ihres Zusammenhanges mit der Schadensfeststellung auf.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beschwerdebeschluß aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. November 1964 diesen Beschluß aufgehoben und die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe durch Bombenangriffe einen Sachschaden an seinem Betriebsvermögen in Berlin (West) in Höhe von 89.000 RM erlitten. Die darauf geleistete Entschädigungszahlung nach der Kriegssachschadenverordnung sei zur Wiederbeschaffung verwendet worden, die durch weitere Kriegshandlungen erneut vernichtet worden sei. Die für Schäden an den im heutigen Sowjetsektor B. gelegenen Filialen geleisteten Zählungen seien nicht zu berücksichtigen.
Die Beteiligten stritten um die Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG. Der. Kläger sei an den Eckzeitpunkten des § 13 Abs. 4 FG Inhaber des gleichen Betriebs gewesen. Eine Beteiligung seiner Ehefrau sei nicht gegeben. Der Betriebsgegenstand sei der gleiche geblieben. Die Ehefrau habe während der Abwesenheit des Klägers seinen Betrieb weitergeführt Die Fortführung unter ihrem Namen habe darauf beruht, daß der Kläger nach seiner Rückkehr habe entnazifiziert werden und eine Gewerbeerlaubnis erlangen müssen. Es sei unerheblich, ob in das Geschäft des Klägers ein Wertgegenstand, wie Juwelen, oder ob Geld oder Inventarstücke, wie Maschinen und Motoren, eingebracht worden seien, wenn sich aus der Gesamtheit der Vorgänge unter wirtschaftlicher Betrachtung eine Einheit ergebe. Diese Einheit sei anzunehmen, wenn die Einlage, wie hier, innerhalb eines Jahres in ein Sachgut umgewandelt worden sei. Die Ehefrau des Klägers habe im Jahre 1946/47 einen Persianermantel, eine Brillantnadel, einen Ring mit Brillanten und einer Perle sowie Brillantohrringe verkauft. Sie habe am 3. Dezember 1946 verbucht: "Einlage, Schmuck verkauft - 18.000 RM", am 30. Mai 1947 "Brillantnadel verkauft - 28.000 RM", und aus dem Verkauf des Persianermantels im Jahre 1946 habe sie ungefähr 15.000 RM erlöst. Die Beträge von 18.000 RM und 28.000 RM seien dem Geschäft des Klägers gewidmet worden. Auch das Geld aus dem Verkauf des Persianers habe der Kläger in seinem Betrieb verwendet. Bei der Geschäftswiedereröffnung am 1. Januar 1947 habe er aus dem Verkauf des Persianermantels einen Bargeldbestand von 5.000 RM zur Verfügung gehabt Am 24. Oktober 1946 habe er aus dem Erlös des Persianermantels eine Frigidaire-Kühlmaschine zum Preise von 4.500 RM angeschafft. Im Jahre 1947 seien nach der Bilanz vom 31. Dezember 1947 insgesamt 13.248,80 RM für allgemeine Unkosten und gewerbliche Miete gezahlt worden. Von den 46.000 RM Erlös aus dem Schmuckverkauf seien danach für Anschaffungen noch 32.751,20 RM übriggeblieben. Innerhalb dieses Betrages könnten die Anschaffungen an Inventar, Maschinen und Motoren im Wirtschaftsjahr 1947 aus dem Schmuckverkauf stammen. Vom 3. Dezember 1946 bis zum 20. Dezember 1947 seien für 19.711,85 RM neue Maschinen und Geräte mit Zubehör angeschafft worden. Daraus ergäben sich als Sacheinlagen Wirtschaftsgüter im Werte von 24.211,85 RM. Daher sei der Anfangsvergleichswert von 24.400 RM um 24.211,85 RM auf 48.611,85 RM zu erhöhen. Der Endvergleichswert zum 1. April 1949 in Höhe von 20.000 RM bleibe unverändert. Daher betrage der Schadenshöchstbetrag 28.611,85 RM. Da dieser Betrag höher liege als der Schadenshöchstbetrag im Gesamtbescheid vom 15. Juli 1963, müsse es bei dem letztgenannten Betrag verbleiben.
Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG. Nach ihrer Ansicht liegt eine Geldeinlage vor, die außer Betracht bleiben muß. Außerdem meint sie, die Anschaffung der Maschinen sei eine Ersatzbeschaffung für kriegszerstörte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und auch deshalb keine Sacheinlage.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend, eine Geldeinlage sei für den Aufbau des Fabrikationsbetriebes zweckfremd gewesen. Seine Ehefrau hätte sich in diesem Falle nicht von ihren Sachwerten zu trennen brauchen.
Der Aufbau der Fabrikation sei von der Beschaffung von Maschinen abhängig gewesen. Er habe aus eigenen. Mitteln keine Ersatzbeschaffung durchführen können.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Der Kläger hat mit seiner Klage die Aufhebung des Beschwerdebeschlusses, soweit er über die Schadensfeststellung und soweit er über die Zuerkennung der Hauptentschädigung entschieden hat, begehrt. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Es hat damit im Ergebnis zutreffend die Klage auch insoweit als zulässig angesehen, als sie sich gegen die Beschwerdeentscheidung über die Zuerkennung der Hauptentschädigung richtet. Zwar hat der Beschwerdeausschuß die Zuerkennung der Hauptentschädigung aufgehoben und die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwiesen, obwohl er von seinem Standpunkt aus selbst über die Zuerkennung hätte entscheiden können. Auf diesen Fall ist aber die Rechtsprechung nicht anwendbar, die besagt, ein lediglich aufhebender und die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisender Beschwerdebeschluß enthalte keine Beschwer und könne daher nicht zulässig mit der Klage angefochten werden (vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1967 - BVerwG III C 157.65 - und die dort zitierte Rechtsprechung). Der vorliegende Fall erhält seine Besonderheit aus dem Zusammenhang des Zuerkennungsbescheides mit dem Feststellungsbescheid. Der Beschwerdeausschuß hat den Zuerkennungsbescheid aufgehoben, weil er den ihm nach § 236 LAG zugrunde liegenden Feststellungsbescheid als überhöht ebenfalls aufgehoben hat. Der Zuerkennungsbescheid war verfahrensrechtlich ein Anhängsel des Feststellungsbescheides, der das Schicksal des Feststellungsbescheides teilen mußte. Denn sachlich-rechtlich war für die Zuerkennung der Hauptentschädigung nur die Schadensfeststellung zweifelhaft. Alle anderen Umstände standen fest. Im entsprechenden Umfang, in dem der Feststellungsbescheid bestätigt oder aufgehoben wurde, mußte der Zuerkennungsbescheid bestätigt oder aufgehoben werden. Daran hat sich auch nachträglich nichts geändert. Nach der Aufhebung durch den Beschwerdeausschuß ergab sich die Schadensfeststellung aus dem bindend gewordenen Bescheid vom 31. Oktober 1958 und daraus war die zuzuerkennende Hauptentschädigung zu berechnen. Daher enthält die Aufhebung des Zuerkennungsbescheides für den Kläger die gleiche Beschwer wie die des Feststellungsbescheides, und es ist unerheblich, daß der Beschwerdeausschuß das Zuerkennungsverfahren an das Ausgleichsamt zurückverwiesen hat.
Deshalb ist die Klage auch gegen den die Zuerkennung der Hauptentschädigung betreffenden Teil des Beschwerdebeschlusses zulässig. Daß der Beschwerdebeschluß selbständig anfechtbar ist, folgt aus § 38 Abs. 2 FG, § 333 LAG, § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO, daß kein Vorverfahren erforderlich ist, aus § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit Recht nicht durch den Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 1958 gebunden gesehen, weil das Ausgleichsamt durch den Gesamtfeststellungsbescheid vom 15. Juli 1963 erneut sachlich über den Fall entschieden hat. Daher ist die Nachprüfbarkeit der Sache nicht beschränkt.
Das angefochtene Urteil beruht jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer Verletzung der Vorschrift des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG. Das Verwaltungsgericht hat eine Erhöhung des Anfangsvergleichswerts im Sinne des § 13 Abs. 4 FG mit der Erwägung bejaht, es sei einerlei, ob dem Betrieb des Klägers eine Geld- oder eine Sacheinlage zugeführt worden sei, wenn nur binnen eines Jahres das Geld in Sachwerte umgesetzt worden sei. Das ist nicht richtig. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG sind in Geld bestehende Einlagen ausdrücklich von der Berücksichtigung bei der Erhöhung des Anfangsvergleichswerts ausgeschlossen. Diese Einschränkung ist gewollt, wie sich aus der Abweichung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ergibt. Damit sollte vor allem verhindert werden, daß während des Wertverfalles der Reichsmark erlangte hohe Geldbeträge im Lastenausgleich wertsteigernd berücksichtigt werden müssen (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 11 zu § 13 FG). Demzufolge hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 45.62-, vom 6. April 1961 - BVerwG III C 142.59-, vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 96.64 - und Beschlüsse vom 2. Februar 1966 - BVerwG III B 134.65-, vom 26. Juli 1966 - BVerwG III B 27.66 -) streng zwischen Geldeinlagen und nicht in Geld bestehenden Einlagen unterschieden und Geldeinlagen auch dann nicht als den Anfangsvergleichswert erhöhend anerkannt, wenn sie dazu bestimmt und verwendet worden sind, Sachgüter für das Betriebsvermögen zu erwerben. Danach ist § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG nur dann anwendbar, wenn mit Privatmitteln nicht in Geld bestehende Werte beschafft sind und diese Werte dem Betriebsvermögen gewidmet worden sind. Davon kann auch nicht abgegangen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - Sachwerte des Privatvermögens in Geld umgesetzt und so dem Betrieb zugeführt worden sind. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die Verkaufserlöse für den Schmuck der Ehefrau des Klägers in Höhe von 18.000 RM und 28.000 RM dem Betrieb des Klägers als Geldeinlagen zugeführt worden. Sie sind dem Betriebsvermögen als Geld gewidmet worden. Der Kläger hat sie als Geldeinlage verbucht. Erst nachdem sie Betriebsmittel in Form von Geld geworden sind, sind sie zur Anschaffung von Sachwerten verwendet worden. Sie sind daher nicht berücksichtigungsfähig. Das gleiche gilt von den 5.000 RM, die aus dem Verkaufserlös für den Persianermantel der Ehefrau des Klägers stammen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag in der Bilanz des Klägers auf 1. Januar 1947 als Kassenbestand aufgeführt.
Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann aber nicht selbst in der Sache entscheiden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts läßt sich die Frage, ob der Kläger den Anfangsvergleichswert erhöhende Sacheinlagen gemacht hat, nicht abschließend entscheiden. Es ist ungeklärt, ob der für den Kauf der Kühlmaschine am 24. Oktober 1946 aufgewendete Betrag von 4.500 RM dem Betrieb als Geldeinlage zugeführt oder ob die Kühlmaschine unmittelbar in das Betriebsvermögen eingebracht worden ist, es sich insoweit also um eine Sacheinlage gehandelt hat. Das ist noch aufzuklären. Dabei wird zu beachten sein, daß der Einbringung von neuem Betriebsinventar als Ersatz zerstörter oder unbrauchbar gewordener Gegenstände nicht von vornherein der Charakter einer Sacheinlage, im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG abgesprochen werden kann (vgl. Urteile des Senats vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 45.62 - und vom 8. Juli 1965 - BVerwG III C 8.64 -, ferner Urteil des IV. Senats vom 30. Oktober 1959 - BVerwG IV C 263.58 -).
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung ferner auf den durch Vergleich des Anfangsvergleichswertes mit dem Endvergleichswert gewonnenen Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 FG gestützt mit der Erwägung, der Kläger sei im Anfangs- und Endvergleichszeitpunkt Inhaber des gleichen Betriebs gewesen. Die bisher getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen diese Annahme jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen ein Betrieb als im Anfangs- und Endvergleichszeitpunkt sachgleich angesehen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es darauf an, ob nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. Urteil vom 30. Mai 1963 - BVerwG III C 160.61 -) der Betrieb im Anfangs- und Endvergleichszeitpunkt sachgleich ist (vgl. Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG III C 46.65 -). Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil schon deshalb nicht, weil nicht festgestellt ist, ob der Kläger im Anfangsvergleichszeitpunkt eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens hatte und welche Waren er herstellte und vertrieb. Aus dem Briefkopf läßt sich nichts entnehmen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß sich der Betrieb des Klägers im Anfangsvergleichszeitpunkt durch die Kriegsverhältnisse geändert hat, zumal der Kläger bei Kriegsbeginn eingezogen wurde. Am 1. April 1949 hatte der Kläger nur die Erlaubnis zur Herstellung und zum Vertrieb von Nahrungs- und Genußmitteln. Damit fehlte ihm die Erlaubnis, die ursprüngliche Produktion aufzunehmen, von der das Verwaltungsgericht irrtümlich ausgeht. Er durfte keine Süßwaren herstellen. Die Erlaubnis dazu erhielt er erst am 29. Juli 1949. Zucker gab es auch erst nach der Währungsreform in genügender Menge. Das Verwaltungsgericht entnimmt die Sachgleichheit des Betriebes im Anfangs- und Endvergleichszeitpunkt weiter der Tatsache, daß die Ehefrau des Klägers den ursprünglichen Betrieb fortgesetzt habe. Auch insoweit reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht aus. Das Verwaltungsgericht stellt fest, die Ehefrau des Klägers habe von Juli 1945 bis zur Jahreswende 1947 auf 1948 unter eigenem Namen ein Lebensmittelgeschäft im Hause ... geführt. Dort befand sich früher eine Filiale des alten Geschäfts. Es ist ungeklärt, was die Ehefrau des Klägers in ihrem Geschäft geführt hat. Zwar lag ab März 1948 eine Umsatzsteuererklärung für die Firma "Konfitüren B.", Fabrikation und Einzelhandel von Süßwaren - Lebensmitteln, vor. Das bedeutet jedoch rechtlich nichts. Auch daß die Ehefrau des Klägers ihr Geschäft als Fortsetzung des früheren Betriebes des Klägers ansah, hat keine ausschlaggebende Bedeutung. Das Verwaltungsgericht muß die Einzelheiten der betrieblichen Verhältnisse im Anfangs- und Endvergleichszeitpunkt klären und darüber Tatsachenfeststellungen treffen. Dabei wird es zu prüfen haben, ob die Ehefrau des Klägers nicht einen selbständigen Betrieb geführt hat, dessen Sachwerte sie als Einlage in den Betrieb des Klägers eingebracht hat.
Das Verwaltungsgericht hat auch den Rechtsbegriff des Anfangsvergleichswertes nicht richtig ausgelegt. Es entnimmt den Anfangsvergleichswert einer Mitteilung des Finanzamtes K. über ein statistisches Blatt, aus dem sich der Einheitswert zum 1. Januar 1940 ergeben soll. Diese Urkunde könnte allenfalls ein Beweismittel sein. Das Verwaltungsgericht behandelt sie jedoch im Ergebnis als Einheitswertbescheid, obwohl die Finanzämter K. und K. angenommen haben, über den Einheitswert auf 1. Januar 1940 seien keine Unterlagen vorhanden. Diese Mitteilung des Finanzamts K. betrifft den Einheitswert für einen Einzelhandel. Nach dem Akteninhalt hat sich der Kläger auch mit der Herstellung von Konfitüren in einem Herstellungsbetrieb befaßt. Beides zusammen könnte eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens bilden. Daher bleibt unklar, ob der Einheitswert des Einzelhandels den Einheitswert des Gesamt Unternehmens auf 1. Januar 1940 darstellt, oder ob der Kläger mehrere getrennte wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens hatte, von denen nur die eine, nämlich der Einzelhandelsbetrieb, Kriegssachschäden erlitt. Ferner ist zu beachten, daß dann, wenn der Einheitswert auf 1. Januar 1940 Betriebsteile umfaßt, die außerhalb des heutigen Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebietes von B. belegen waren, eine geteilte wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens gegeben ist, auf Grund deren die nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG erlassene Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV anzuwenden ist.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Hopf