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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1961, Az.: BVerwG III C 142.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 142.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 03.02.1959 - AZ: X A 39/57

Fundstellen

  • IFLA 1962, 25
  • Mtbl BAA 1962, 52
  • ZLA 1961, 249

In de rVerwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war bis 1942 Pächter einer in B., K.allee ... (jetzt B.allee), Ecke H.damm gelegenen Apotheke. 1942 übernahm er diese Apotheke einschließlich des Inventars von den Erben des verstorbenen Konzessionsinhabers zum Preise von 11.300 RM. Ihm selbst wurde eine Apothekenkonzession neu verliehen. Der Einheitswert der vom Kläger gepachteten Apotheke wurde auf den 1. Januar 1940 auf 16.700 RM festgestellt und nach der Übernahme zum 1. Januar 1943 gemäß § 22 des Bewertungsgesetzes auf 27.000 RM fortgeschrieben. Die Apotheke des Klägers wurde im Kriege zerstört.

2

Jetzt ist der Kläger Inhaber der in B., H.damm ... gelegenen K.allee-Apotheke. Zum 1. April 1949 wurde der Einheitswert für diese Apotheke auf 17.600 DM festgestellt.

3

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag des Klägers auf Feststellung eines Kriegssachschadens an seinem Betriebsvermögen ab, weil der Einheitswert auf den 1. April 1949 höher festgestellt worden sei als auf den 1. Januar 1940.

4

Auch die Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, in der Übernahme der vom Kläger bis dahin gepachteten Apotheke im Jahre 1942 sei keine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 des Feststellungsgesetzes - FG - in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534, GVBl. Berlin S. 925) zu erblicken. Das ergebe sich schon daraus, daß der Einheitswert nach der Übernahme zum 1. Januar 1943 nicht gemäß § 23 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes im Wege der Nachfeststellung festgesetzt, sondern gemäß § 22 des Bewertungsgesetzes fortgeschrieben worden sei. Für die steuerliche Bewertung sei mithin die Tatsache des Übergangs vom gepachteten zum eigenen Betrieb des Klägers ohne Bedeutung. Ebenso sei nicht entscheidend, daß dem Kläger nach der Übernahme der Apotheke eine eigene Konzession erteilt worden sei. Als Anfangsvergleichswert gelte daher nicht der auf den 1. Januar 1943 fortgeschriebene Einheitswert, sondern der zum 1. Januar 1940 festgestellte Wert. Eine Erhöhung dieses Anfangsvergleichswertes gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 FGr scheide aus, weil der Mehrwert des betrieblichen Vermögens des Klägers zum 1. Januar 1943 nicht auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (RGBl. I S. 489) erfaßt worden sei. Die vom Kläger für die Übernahme des Apothekeninventars gezahlten 11.300 RM könnten auch nicht nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zur Erhöhung des Anfangsvergleichswertes herangezogen werden, da es sich hierbei nicht um Einlagen im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes handele. Zu den Einlagen rechneten nicht die Betriebsmittel, wie z.B. Bankguthaben. Der Kläger habe aber nach seiner eigenen Darstellung zunächst Betriebsmittel in Höhe von 8.000 RM für den Erwerb des Inventars der Apotheke aufgewendet. Auch die restlichen 3.000 RM, die er aus seinem Sparguthaben gezahlt habe, könnten nicht als eine Einlage in den Betrieb angesehen werden. Vielmehr müßte auch diese Restsumme als aus dem Betriebsgewinn herrührend betrachtet werden. Der Betriebsgewinn des Klägers sei nämlich im Jahre 1942 sehr hoch gewesen, und es entspreche allgemeiner Erfahrung, daß eine solche Zahlung wie die des restlichen Ablösungsbetrages nur aus dem Gewinn gemacht würde. Sei demnach von einem Anfangsvergleichswert entsprechend dem auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert auszugehen, so ergebe der Vergleich mit dem auf den 1. April 1949 festgestellten Einheitswert keinen Schadensbetrag. Der Einheitswertvergleich sei zulässig, da der frühere Gewerbebetrieb des Klägers mit seinem gegenwärtigen sachgleich sei. Die Apotheke des Klägers sei in unmittelbarer Nähe der früheren Apotheke errichtet worden und firmiere ebenso wie jene unter der Bezeichnung "K.allee-Apotheke".

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Er bestreitet zunächst die vom Verwaltungsgericht angenommene Identität seiner früheren Apotheke mit der gegenwärtigen und hält deshalb einen Einheitswertvergleich für unzulässig. Durch die völlige Zerstörung der früheren Apotheke sei die wirtschaftliche Einheit seines Gewerbebetriebes im Sinne des § 13 Abs. 4 FG aufgehoben worden. Der spätere Aufbau seiner Apotheke am H.damm stelle eine Neugründung dar. Ob diese Apotheke in der gleichen Gegend errichtet worden sei, sei nicht entscheidend, denn gegenwärtig erfasse seine Apotheke einen ganz anderen Kundenkreis als früher.

6

Sodann habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Übernahme der bis zum Jahre 1942 gepachteten Apotheke nicht als eine Neugründung angesehen. Apothekenrechtlich sei durch den Tod des früheren Konzessionsinhabers dessen Apothekenbetriebsrecht erloschen. Daß ihm selbst eine Personalkonzession an der bisher gepachteten Apotheke erteilt worden sei, sei nach den damaligen Verhältnissen Zufall gewesen und könne nicht zu der Annahme führen, er habe den gleichen Gewerbebetrieb fortgeführt.

7

Der Kläger beantragt

Aufhebung des angefochtenen Urteils, hilfsweise Zurückverweisung.

8

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen

Zurückweisung der Revision.

9

Der Beklagte ist der Ansicht, der Gewerbebetrieb des Klägers vor dem Schadensfall sei identisch mit seinem gegenwärtigen Betrieb, weil es sich um die gleiche Geschäftsart, nämlich einen Apothekenbetrieb, handele. Eine Neugründung scheide schon deshalb aus, weil der frühere Gewerbebetrieb des Klägers nicht eingestellt worden sei. Auch die Übernahme der bislang gepachteten Apotheke im Jahre 1942 könne nicht als eine Neugründung angesehen werden.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

1.

Das angefochtene Urteil geht zu Recht davon aus, daß die Übernahme der vom Kläger gepachteten Apotheke im Jahr 1942 nicht als eine Betriebsneugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 FG anzusehen ist. Der Begriff der Neugründung in dieser Vorschrift ist nach den Maßstäben des Bewertungsrechts zu beurteilen. Das ergibt sich schön daraus, daß § 13 Abs. 4 Satz 2 FG auf den Nachfeststellungszeitpunkt hinweist. Demnach ist die Neugründung eines Gewerbebetriebes im wesentlichen nur dann anzunehmen, wenn sie auch bewertungsrechtlich zu einer Nachfeststellung des Einheitswerts gemäß § 23. Abs. 1 des Bewertungsgesetzes geführt hat. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nach der Auskunft des Finanzamtes W. vom 21. Oktober 1958 ist der nach der Übernahme erhöhte Einheitswert des Gewerbebetriebes des Klägers zum 1. Januar 1943 vielmehr gemäß § 22 des Bewertungsgesetzes fortgeschrieben worden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich damals um eine Wertfortschreibung oder um eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung gehandelt hat, die auf Grund einer neuen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes, also z.B. wegen einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse am Betriebsvermögen, erforderlich gewesen ist. Jedenfalls würde auch die Zurechnungsfortschreibung das Weiterbestehen des gewerblichen Betriebsvermögens als Bewertungseinheit vorausgesetzt haben und daher für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für eine Neugründung des Betriebes geben. Eine solche Neugründung, die gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes führt, liegt nur dann vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht (Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., § 23 Anm. zu Abs. 1 Ziff. 1). Durch die Übernahme der vom Kläger vorher gepachteten Apotheke ist aber kein Gewerbebetrieb neu entstanden. Vielmehr ist der frühere Gewerbebetrieb des Klägers als wirtschaftliche Einheit fortgeführt worden, wobei es nicht darauf ankommt, daß der Kläger zunächst als Pächter und sodann als Eigentümer der Apotheke steuerlich veranlagt worden ist. Auch die Tatsache, daß der Kläger 1942 Inhaber einer eigenen Apothekenkonzession wurde, kann wirtschaftlich gesehen nicht zur Annahme einer Betriebsneugründung führen. Dem Kläger mag zuzugeben sein, daß das Apothekenbetriebsrecht durch den Tod des früheren Konzessionsinhabers vom Standpunkt der damals gültigen apothekenrechtlichen Bestimmungen erloschen und durch die ihm erteilte Personalkonzession neu entstanden ist. Dadurch ist jedoch die wirtschaftliche Einheit des von ihm bereits vorher ausgeübten Gewerbebetriebes nicht geändert worden.

12

2.

Ist somit bei der Schadensermittlung als Anfangsvergleichswert von dem auf den 1. Januar 1940 festgesetzten Einheitswert auszugehen, so hat das angefochtene Urteil auch die Sachgleichheit der vor dem Schadensfall an der K.allee gelegenen Apotheke des Klägers mit seiner gegenwärtigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate bejaht. Der erkennende Senat hat, zuletzt in der Entscheidung vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 127.58 -, ausgesprochen, daß von den für die Sachgleichheit zweier gewerblicher Betriebe erforderlichen Merkmalen, z.B. Übereinstimmung des Geschäftszweiges, des Lieferanten- und Kundenkreises, vor allem der Geschäftsart entscheidende Bedeutung beizumessen ist, während der Ortswechsel des Betriebes bei gleicher Geschäftsart die Sachgleichheit nicht auszuschließen braucht. Abgesehen davon, daß die vom Kläger jetzt am H.damm ... betriebene Apotheke in unmittelbarer Nähe der früheren gelegen ist, spricht also die gleiche Geschäftsart für eine Sachgleichheit. Diese wird auch nicht, wie der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, durch die Tatsache der vollständigen Zerstörung der früheren Betriebsmittel ausgeschlossen. Die Zerstörung der Sachsubstanz des früheren Betriebes reicht für sich genommen nicht aus, eine spätere Neugründung des Betriebes und damit das Fehlen der Sachgleichheit anzunehmen.

13

3.

Die von dem Kläger für die Übernahme der Apotheke im Jahre 1942 gezahlten 11.300 RM können bei dem hiernach also zulässigen Einheitswertvergleich nicht im Rahmen des § 13 Abs. 5 FG zu einer Erhöhung des Anfangsvergleichswertes führen. Eine Hinzurechnung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG scheidet aus, weil - wie sich aus der Auskunft des Finanzamtes W. vom 21. Oktober 1958 ergibt - der durch die Übernahme der Apotheke begründete Mehrwert des gewerblichen Betriebes nicht auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 erfaßt worden ist.

14

Aber auch eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG hat das angefochtene Urteil zu Recht abgelehnt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger für die Übernahme der Apotheke aufgewendeten 11.300 RM aus eigenen Betriebsmitteln herrühren und demgemäß - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht als Einlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind. Denn jedenfalls stellt dieses für den Erwerb des Apothekeninventars vom Kläger gezahlte Geld keine Sachwerteinlage dar, die nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG praktisch allein bei der Erhöhung des Anfangsvergleichswertes zu berücksichtigen wäre (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 13 FG, Anm. 13 zu Nr. 4). Vielmehr handelt es sich allenfalls um eine Geldeinlage. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger dieses Geld im wesentlichen für den Ankauf des Apothekehinventars, also von Sachwerten, aufgewendet hat. Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG ist eng auszulegen. Ihre Absicht ist, jede Form von Geldeinlagen, die zu bilden für einen Betriebsinhaber bei den Wirtschaftsverhältnissen im Kriege oft unschwer möglich war, von der Berücksichtigung beim Einheitswertvergleich auszuschließen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 42.57 -) und so eine ungerechtfertigte Honorierung von Kriegssachschäden zu verhindern. Das durch den Ankauf des Inventars vom Kläger seinem Betrieb zugeführte Geld kann daher auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Inventar selbst einen Sachwert darstellen mag, nicht als eine nicht in Geld bestehende Einlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG angesehen werden.

15

Danach ergibt sich bei dem Vergleich des auf den 1. Januar 1940 festgesetzten Einheitswertes von 16.700 RM mit dem auf den 1. April 1949 festgestellten Wert von 17.600 DM für den Gewerbebetrieb des Klägers kein Schadensbetrag.

16

Die Revision war daher zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17, GVBl. Berlin S. 208).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.100 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Bundesrichter Dr. Sieveking ist wegen Erholungsurlaubs ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben.
Dr. Buchholz
Pütz
Freiherr von Stein