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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1959, Az.: BVerwG IV C 42.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 42.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 11.12.1956 - AZ: X b VGL 693/56

Fundstelle

  • ZLA 1957, 312

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.100 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger war vor dem letzten Weltkrieg von Beruf Handelsvertreter. Am 1. Januar 1941 trat er in die Firma Schwark in Hamburg als Teilhaber ein. Die OHG wurde im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war u.a. die Fabrikation chemischer Erzeugnisse (Zahnpulver).

2

Am 30. Juli 1943 entstand der OHG durch Bombenwurf in Hamburg, Hofweg 74, ein erster Kriegssachschaden. Durch Vereinbarung mit der Feststellungsbehörde vom 14. Juni 1944 wurde dieser auf ... RM festgesetzt. Der Schaden wurde mit der entsprechenden Zahlung voll abgegolten.

3

Im Juli 1944 entstand der Gesellschaft ein neuer Schaden in Hamburg-Rosshöft. Durch den Schaden wurden nach Angabe der Gesellschaft ... neue leere Dosen mit Patenteindruckdeckel vernichtet. Die Firma bezifferte den Schaden unter Zugrundelegung eines Preises von ... RM je Stück auf ... RM. Der Teilhaber Schwark schied im Jahre 1949 aus der Firma aus.

4

Für das Betriebsvermögen der Firma Schwark, später Schwark & Schilli oHG, sind folgende Einheitswerte festgestellt worden:

1.Januar 1940kein Einheitswert, da das gewerbliche Kapital weniger als ... RM betrug,
1.Januar 1944... RM,
21.Juni 1948... RM.
5

Der Kläger beantragte im Jahre 1954 die Feststellung des ihm entstandenen Kriegssachschadens, wurde damit jedoch von den Feststellungsbehörden wie auch vom Landesverwaltungsgericht Hamburg abgewiesen. Ein feststellbarer Schaden am Betriebsvermögen sei nicht gegeben; weil der Einheitswert vom Währungsstichtag höher gewesen sei als der vom 1. Januar 1940 oder vom 1. Januar 1942. Die Revision wurde wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, daß die Revision spätestens innerhalb eines Monats nach Einlegung zu begründen sei.

6

Gegen das dem Kläger am 28. Dezember 1956 zugestellte Urteil hat er am 28. Januar 1957 Revision eingelegt. Am 14. Mai 1957 hat er unter Wiederholung seines tatsächlichen Vorbringens behauptet, daß durch das Urteil erster Instanz eine "Beugung" des Grundgesetzes erfolgt und § 13 Abs. 4 FG falsch angewandt worden sei. Er beantragt in dieser Begründung, die Beklagte kostenpflichtig zur Erstattung des ihm entstandenen Schadens zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat Verwerfung der Revision wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse beantragt.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt, soweit der Kläger Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz begehrt, keinen Antrag.

9

II.

Die nach Zulassung durch das Gericht erster Instanz statthafte Revision ist fristgerecht eingelegt. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die Revisionsbegründung auch fristgerecht erfolgt, weil die Rechtsmittelbelehrung des Landesverwaltungsgerichts insoweit falsch war und deshalb diese Frist nicht zu laufen begonnen hatte (vgl. Urteil vom 22. November 1957 - BVerwG IV C 347.56 -).

10

Die Rechtsfrage, deretwegen die Revision vom Landesverwaltungsgericht Hamburg zugelassen worden ist, bedarf keiner Erörterung mehr. Es muß vielmehr insoweit von der feststehenden Rechtsprechung des III. und IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden, die die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 4 FG bejaht hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. September 1958 - BVerwG III C 246.57 und vom 4. Februar 1958 - BVerwG IV B 19.57 und Urteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 250.55).

11

Wenn die Revision in materiell-rechtlicher Hinsicht lediglich auf die Verletzung des § 13 Abs. 4 FG gestützt werden könnte, müßte sie der Zurückweisung unterliegen. Denn es konnte nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts keinem Zweifel unterliegen, daß eine Neugründung eines Betriebes nicht vorliegt (§ 6 der 8. Feststellungs-DV).

12

Die Revision mußte aber aus einem anderen Grunde Erfolg haben. Als das Landesverwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Rechtsstreit durch Urteil vom 11. Dezember 1956 entschied, konnte es die 8. Feststellungs-DV vom 18. Dezember 1956 noch nicht berücksichtigen. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zwischenzeitliche Rechtsänderungen oder -ergänzungen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (Urteil vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 306.56 in ZLA 58,203 [BVerwG 24.01.1958 - BVerwG IV C 306.56]). Unter Beachtung dieser Vorschrift blieb zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der 8. Feststellungs-DV gegeben sind. Da der Kläger nach dem 1. Januar 1940 in die Firma Schwark als Mitunternehmer eintrat, ist für die Berechnung seines Anfangsvergleichswertes § 5 Abs. 2 Ziff. 1 der 8. Feststellungs-DV anzuwenden. Eine Nachfeststellung des Einheitswertes vom 1. Januar 1942 - und nur dieser Zeitpunkt ist der Nachfeststellungszeitpunkt (§ 23 Abs. 2 BewG) - hat bisher nicht stattgefunden. Es kommt somit auf den nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes sich ergebenden Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft, hier am 1. Januar 1941, an. Die vorliegende Bezugnahme auf das Gewerbekapital am 1. Januar 1942 kann dafür nichts ergeben. Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben werden, weil über die Einlagen des Klägers am 1. Januar 1941 weder von den Verwaltungsbehörden noch vom Landesverwaltungsgericht Feststellungen getroffen worden sind.

13

Das Landesverwaltungsgericht wird bei der Rechtsanwendung auf den von ihm erneut festzustellenden Sachverhalt im Hinblick auf § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG auch noch zu prüfen haben, ob die in das Betriebsvermögen während des Vergleichszeitraumes eingebrachten Wirtschaftsgüter bereits am 1. Januar 1940 zum sonstigen Vermögen des Betriebsinhabers gehört haben. Dem Senat erscheint es nach der genannten gesetzlichen Bestimmung nicht gerechtfertigt, eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes durch Einlagen solcher Sachgüter eintreten zu lassen, die der Geschädigte erst nach dem 31. Dezember 1939 - möglicherweise aus Kriegsgewinn - erworben hat.

14

Die Nebenentscheidung beruht auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.100 DM festgesetzt.

Külz zugleich für den infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Clauß
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller