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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1967, Az.: BVerwG III C 46.65

Betriebsidentität im Rahmen des Einheitswertvergleichs; Bedeutsamkeit der örtlichen Entfernung zwischen zwei Betriebsstätten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 46.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.01.1965 - AZ: XVI A 140.64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens, der an dem von ihr in B., seit 1934 betriebenen, am 22. November 1943 zerstörten Wäscherei- und Plättereibetrieb entstanden war.

2

Das Ausgleichsamt ermittelte für den 1. Januar 1940 einen Ersatzeinheitswert nach den Betriebsmerkmalen Beschäftigtenzahl und Anlagevermögen in Höhe von 3.550 RM. Da auf den 1. April 1949 der Einheitswert einer von der Klägerin und ihrem Ehemann betriebenen Wäscherei und Plätterei in B. auf 2.700 DM festgestellt worden war, stellte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 19. Februar 1964 den Kriegssachschaden an Betriebsvermögen für die Klägerin mit 850 RM fest.

3

Die Beschwerde, mit der die Klägerin sich gegen die Absetzung des Einheitswertes vom 1. April 1949 von dem Einheitswert von 1940 wehrte, weil der am 1. April 1949 bestehende Betrieb ihr und ihrem Ehemann zusammen gehört habe, wurde zurückgewiesen, weil dieser Betrieb der Klägerin auf den Währungsstichtag allein zuzurechnen sei.

4

Die Klage führte zur Aufhebung der Entscheidungen der Ausgleichsbehörden; insoweit eine höhere Schadensfeststellung, als sie getroffen worden war, versagt worden war. Das Verwaltungsgericht verneinte die Sachgleichheit der von der Klägerin am 1. Januar 1940 und am 1. April 1949 betriebenen Geschäfte. Zwar sei nach den Angaben der Klägerin der Geschäftszweig in den beiden Betrieben, derselbe geblieben. Dagegen sei der nach dem Zusammenbruch eröffnete Betrieb mit nach und nach neu angeschafften Einrichtungsgegenständen ausgestattet gewesen. Infolge der weiten räumlichen Entfernung beider Betriebsstätten habe die Klägerin für die neu eröffnete Wäscherei und Plätterei einen neuen Kundenkreis werben müssen. Bei dieser Sachlage reiche die Gleichheit des Geschäftszweiges nicht aus, um einen Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG vorzunehmen. Als Schadenshöchstbetrag komme daher der in Anwendung von § 4 der 8. FeststellungsDV gebildete Ersatzeinheitswert in Frage.

5

Im übrigen könne, selbst wenn die Sachgleichheit bejaht werden sollte, der auf den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert nicht in voller Höhe der Klägerin angerechnet werden, da die Klägerin mit ihrem Ehemann zusammen am Währungsstichtag Betriebsinhaber gewesen sei.

6

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung wird ausgeführt, daß eine Sachgleichheit der beiden Betriebe vorliege, da der Vor- und Nachkriegsbetrieb demselben Gewerbezweig angehört und die Klägerin in den neuen Betrieb zumindest ihre Berufserfahrung eingebracht habe. Die Vernichtung der Sachsubstanz des früheren Betriebes und die Errichtung des Geschäftes an anderer Stelle und mit anderen Betriebsmitteln könne der Betriebsidentität nicht entgegenstehen. Die Wiedereröffnung des Betriebes stelle daher keine Neugründung dar.

8

Das gelte auch im Hinblick darauf, daß die Klägerin den neuen Betrieb mit ihrem Ehemann zusammen eröffnet habe.

9

Schon der Übergang eines Geschäftes im ganzen an den Ehegatten des früheren Inhabers schließe die Identität des Geschäftes nicht aus. Das wesentliche Merkmal der Sachgleichheit, nämlich die Bestimmung des Geschäftscharakters durch das handwerkliche Können der Klägerin, sei erhalten geblieben.

10

Auch eine Zurechnung des Einheitswertes von 1949 auf die Klägerin in voller Höhe sei berechtigt. Nach § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV bedeute es keine Neugründung, wenn im Vergleichszeitraum ein Einzelbetrieb in eine Personengesellschaft umgewandelt worden sei. Für die Anwendung von § 5 Abs. 3 der 8. FeststellungsDV könne es keinen Unterschied machen, ob das Nachkriegsgeschäft zunächst von der Klägerin eröffnet und der Ehemann erst dann aufgenommen worden sei oder ob die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam die Wiedereröffnung betrieben hätten.

11

Die Klägerin beantragt,

die revision zurückzuweisen.

12

Sie steht auf dem Standpunkt, daß sich aus der Identität eines der in Nr. 39 Buchst. a) Abs. 1 des FG-Saminelrundschreibens angeführten Merkmale allein noch nicht die Betriebsidentität ergebe. Es seien vielmehr alle Betriebsmerkmale zusammen zu betrachten und gegeneinander abzuwägen. Dem Merkmal "Geschäftszweig" sei zwar besonderes, aber nicht ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Wenn auch in der Regel eine Wiedereröffnung innerhalb derselben politischen Gemeinde für eine Betriebsidentität spreche, so gelte das nicht für eine Stadt von der Größe B. W. und L. lägen so weit voneinander entfernt, daß nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein völlig neuer Kundenstamm habe geworben werden müssen. Die Standortfrage sei am Kundenkreis zu orientieren, der sich bei einer Wascherei nach den örtlichen Gegebenheiten richte. Demgegenüber komme der Betriebserfahrung und dem handwerklichen Können der Klägerin keine wesentlich ins Gewicht fallende Bedeutung zu.

13

Die Betriebsidentität werde auch noch dadurch in Frage gestellt, daß ein Inhaberwechsel stattgefunden habe und der neue Betrieb von der Klägerin und ihrem Ehemann als Inhaber geführt werde. Die unmittelbare Anwendung von § 5 Abs. 3 der 8. FeststellungsDV komme nicht in Frage. Die beiden Ehegatten hätten nach dem Zusammenbruch das Geschäft gemeinsam gegründet, um sich eine Existenz zu schaffen. Ein Fall unentgeltlichen Überganges, auf den § 5 Abs. 3 der 8. FeststellungsDV möglicherweise entsprechend anzuwenden sei, liege nicht vor.

14

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß das nach Kriegsende von der Klägerin und ihrem Ehemann eröffnete Geschäft mit dem zerstörten nicht identisch sei und daher für die Berechnung eines Schadenshöchstbetrages nicht in Frage komme, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

15

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die durch die Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - (ZLA 1960, 25) und vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 - (ZLA 1960, 169 = Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 24) eingeleitet wurde, kommt es bei der Frage der Betriebsidentität im Rahmen des Einheitswertvergleiches auf die Verhältnisse des Einzelfalles und ihre Würdigung - durch die Tatsacheninstanzen an, ohne daß bestimmte Merkmale von ausschlaggebender Bedeutung sind. Von den in Nr. 39 des FG-Sammelrundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamts und in BVerwGE 8, 185 angeführten Vergleichsmerkmalen: dem Geschäftszweig, den Betriebsräumen, den Betriebsgeräten, den Warenvorräten, dem Personal, dem Lieferer- und Kundenkreis, hat zwar das Merkmal Geschäftszweig größeres Gewicht als die übrigen Merkmale. Es ist jedoch nicht so gewichtig, daß es nicht gegebenenfalls hinter anderen Merkmalen zurücktreten müßte. Der Senat hat dementsprechend in einem ähnlich liegenden, einen Kohlenhandel in Berlin betreffenden Fall das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, in dem die Gleichheit des Geschäftszweiges zu einer Bejahung der Betriebsidentität geführt hatte, ohne daß den anderen Vergleichsmerkmalen die erforderliche Beachtung geschenkt worden war (Urteil vom 17. November 1960 - BVerwG III C 31.59 - [ZLA 1961, 235]; vgl. auch BVerwG III C 338.58 [ZLA 1961, 74]). Umgekehrt hat der erkennende Senat solche Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt, in denen aus besonderen Gründen die Gleichheit des Geschäftszweiges nicht maßgebend sein konnte (vgl. Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 -).

16

Im vorliegenden Fall ist lediglich der Geschäftszweig derselbe geblieben. Die Klägerin betreibt nach wie vor einen Wäscherei- und Plättereibetrieb, in den sie ihre Geschäftserfahrung eingebracht hat. Dieser Betrieb liegt aber in einem ganz anderen Bezirk von B. als wie der alte. Der Kundenkreis ist neu gebildet worden; es konnten auch keine Anlagewerte übernommen werden; das Verwaltungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß dasselbe Personal beschäftigt war.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Bedeutung der Identität des Geschäftszweiges nicht verkannt. Es hat jedoch im vorliegenden Falle die örtliche Entfernung der einen Betriebsstätte von der anderen für bedeutsam gehalten, weil sich bei der Art des Geschäftsbetriebes der Kundenkreis des Geschäftes nach seinem Standort richte. Gegen diese Bewertung der örtlichen Entfernung der beiden Betriebsstätten bestehen keine Bedenken, zumal auch hier ein zeitlicher Abstand von fast zwei Jahren gegen den Fortsetzungszusammenhang sprechen mag. Es handelt sich vorliegend nicht wie bei dem dem Urteil vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 127.58 - (RLA 1961, 109) zugrunde liegenden Fall einer Maßschuhmacherei um ein Geschäft, das auch von entfernt wohnenden Kunden aufgesucht wird, und das seinen Kundenstamm nicht mit einer Verlegung des Geschäftes zu verlieren braucht. Eine Wäscherei, die nicht eine Großwäscherei ist und ihre Kunden mit Kraftfahrzeugen bedient, wird auf den in der Umgegend wohnenden Kundenstamm angewiesen sein, der bei einer Verlegung des Geschäftes neu gewonnen werden muß. Diese Überlegung, die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegt, ist vertretbar und widerspricht nicht den Grundsätzen, die der Senat für die Vergleichbarkeit von Betrieben aufgestellt hat.

18

Danach rechtfertigt es sich, als Schadenshöchstbetrag den Einheitswert des von dem Schaden betroffenen Betriebes am 1. Januar 1940 anzunehmen, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Betriebsidentität auch dadurch ausgeschlossen wäre, daß das neue Geschäft von der Klägerin und ihrem Ehemann zusammen eröffnet worden ist und betrieben wird und ob gegebenenfalls die Klägerin sich nicht den vollen Einheitswert von 1949 hätte entgegenzuhalten lassen brauchen, sondern nur einen anteilsmäßigen (§ 5 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.350 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Dr. Pakuscher ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Türke